Language of document : ECLI:EU:T:2016:365

URTEIL DES GERICHTS (Zweite Kammer)

22. Juni 2016(*)

„Nichtigkeitsklage – Staatliche Beihilfen – Elektrohaushaltsgeräte – Umstrukturierungsbeihilfe – Beschluss, mit dem die Beihilfe vorbehaltlich der Beachtung bestimmter Bedingungen für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird – Nach Aufhebung der früheren Entscheidung zum selben Verfahren durch das Gericht ergangener Beschluss – Fehlende individuelle Betroffenheit – Keine erhebliche Beeinträchtigung der Wettbewerbsstellung – Unzulässigkeit“

In der Rechtssache T‑118/13

Whirlpool Europe BV mit Sitz in Breda (Niederlande), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Wijckmans und H. Burez,

Klägerin,

unterstützt durch

Electrolux AB mit Sitz in Stockholm (Schweden), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Wijckmans und H. Burez,

Streithelferin,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch L. Flynn, É. Gippini Fournier und P.‑J. Loewenthal als Bevollmächtigte,

Beklagte,

unterstützt durch

Französische Republik, vertreten durch G. de Bergues, D. Colas und J. Bousin als Bevollmächtigte,

und durch

Fagor France SA mit Sitz in Rueil-Malmaison (Frankreich), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Derenne und A. Müller-Rappard,

Streithelferinnen,

betreffend eine Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2013/283/EU der Kommission vom 25. Juli 2012 über die von Frankreich geplante staatliche Beihilfe SA.23839 (C 44/2007) zugunsten des Unternehmens FagorBrandt (ABl. 2013, L 166, S. 1)

erlässt

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin M. E. Martins Ribeiro sowie der Richter S. Gervasoni und L. Madise (Berichterstatter),

Kanzler: L. Grzegorczyk, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 24. November 2015

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Die Klägerin, die Whirlpool Europe BV (im Folgenden: Whirlpool), ist im Bereich der Herstellung und des Vertriebs großer Elektrohaushaltsgeräte tätig.

2        Mit Schreiben vom 6. August 2007 meldete die Französische Republik bei der Europäischen Kommission eine geplante Umstrukturierungsbeihilfe für die FagorBrandt SA, jetzt Fagor France SA (im Folgenden: FagorBrandt oder Begünstigte), in Höhe von 31 Mio. Euro an.

3        Mit Schreiben vom 10. Oktober 2007 informierte die Kommission die Französische Republik über ihre Entscheidung, das förmliche Prüfverfahren gemäß Art. 88 Abs. 2 EG einzuleiten (ABl. 2007, C 275, S. 18).

4        Mit Schreiben vom 14. Dezember 2007 sowie vom 26. Februar und 12. März 2008 gab die ebenfalls im Bereich der Herstellung und des Vertriebs großer Elektrohaushaltsgeräte tätige Electrolux AB Erklärungen ab.

5        Whirlpool nahm mit Schreiben vom 17. Dezember 2007 zur Sache Stellung.

6        Mit der Entscheidung 2009/485/EG der Kommission vom 21. Oktober 2008 über die von Frankreich geplante staatliche Beihilfe C 44/07 (ex N 460/07) zugunsten des Unternehmens FagorBrandt (ABl. 2009, L 160, S. 11) genehmigte die Kommission die Beihilfe insbesondere unter der Bedingung, dass FagorBrandt den Vertrieb von Kühl‑ und Gargeräten und Geschirrspülgeräten der Marke Vedette über einen Zeitraum von fünf Jahren einstellt.

7        Mit dem auf Klagen von Electrolux und Whirlpool erlassenen Urteil vom 14. Februar 2012, Electrolux/Kommission (T‑115/09 und T‑116/09, EU:T:2012:76), erklärte das Gericht die Entscheidung 2009/485 auf der Grundlage der Feststellung für nichtig, dass die Kommission offensichtliche Beurteilungsfehler begangen habe, indem sie eine ungeeignete Ausgleichsmaßnahme (die Veräußerung von Brandt Components) berücksichtigt und es unterlassen habe, die kumulative Wirkung der oben in Rn. 2 erwähnten angemeldeten Beihilfe und einer weiteren, von der Italienischen Republik an FagorBrandt über deren Tochtergesellschaft FagorBrandt Italia gewährten Beihilfe (im Folgenden: italienische Beihilfe) auf den Wettbewerb zu prüfen.

8        Im Anschluss an das Urteil vom 14. Februar 2012, Electrolux/Kommission (T‑115/09 und T‑116/09, EU:T:2012:76), erließ die Kommission am 25. Juli 2012 den Beschluss 2013/283/EU über die von Frankreich geplante staatliche Beihilfe SA.23839 (C 44/2007) zugunsten des Unternehmens FagorBrandt (ABl. 2013, L 166, S. 1, im Folgenden: angefochtener Beschluss), mit dem sie die angemeldete Beihilfe für unter den von ihr festgelegten Bedingungen mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärte (im Folgenden: von dem angefochtenen Beschluss betroffene Beihilfe oder in Rede stehende Maßnahme).

9        Nach der Prüfung des kumulativen Effekts der in Rede stehenden Maßnahme und der italienischen Beihilfe (Erwägungsgründe 85 bis 88) stellte die Kommission in dem angefochtenen Beschluss im Wesentlichen fest, dass die (von der Entscheidung 2009/485 als Ausgleichsmaßnahme qualifizierte) Veräußerung von Brandt Components und die (mit der Entscheidung 2009/485 auferlegte) Einstellung des Vertriebs bestimmter Produkte (Gar- und Kühlgeräte, Geschirrspüler) der Marke Vedette während eines Zeitraums von fünf Jahren nicht ausreichten, um jegliche unzumutbare Wettbewerbsverfälschung zu vermeiden (Erwägungsgründe 100 und 112). Unter diesen Umständen beschloss sie u. a., dem Unternehmen als Bedingung für die Vereinbarkeit der in Rede stehenden Maßnahme mit dem Binnenmarkt eine Verlängerung der Einstellung des Vertriebs der oben genannten Produkte von Vedette um drei Jahre aufzuerlegen (112. Erwägungsgrund). Sie vertrat die Auffassung, dass diese Maßnahme allein schon ausreiche, um die durch die Gewährung der Beihilfe verursachten negativen Auswirkungen auf den Wettbewerb in angemessener Weise zu verringern (117. Erwägungsgrund), und den kumulativen Effekt dieser Beihilfe und der italienischen Beihilfe ausgleiche (118. Erwägungsgrund).

10      Der verfügende Teil des angefochtenen Beschlusses lautet:

„Artikel 1

Die Beihilfe in Höhe von 31 Mio. EUR, die [die Französische Republik] dem Unternehmen FagorBrandt zu gewähren plant, ist unter den Bedingungen des Artikels 2 mit dem Binnenmarkt vereinbar.

Artikel 2

(1) [Die Französische Republik] setzt die Auszahlung der in Artikel 1 genannten Beihilfe an das Unternehmen FagorBrandt so lange aus, bis die Rückzahlung der in der Entscheidung 2004/343/EG der Kommission vom 16. Dezember 2003 genannten, mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfe tatsächlich erfolgt ist.

(2) Der Umstrukturierungsplan von FagorBrandt in der Fassung, die [die Französische Republik] der Kommission am 6. August 2007 übermittelt hat, wird vollständig umgesetzt.

(3) Die von FagorBrandt als Beitrag zu den Umstrukturierungskosten vorgeschlagene Eigenleistung in Höhe von 31,5 Mio. EUR wird um 3 190 878,02 EUR zuzüglich der Zinsen, die für diesen Betrag zwischen der Bereitstellung der italienischen Beihilfe für FagorBrandt und dem 21. Oktober 2008 angefallen sind, erhöht. Diese Erhöhung wird vor dem Ende der Umstrukturierung des Unternehmens vorgenommen, das auf den 31. Dezember 2012 festgesetzt ist. Frankreich erbringt innerhalb von zwei Monaten nach dem Stichtag des 31. Dezember 2012 den Nachweis, dass diese Erhöhung vorgenommen wurde.

(4) FagorBrandt stellt den Vertrieb von Gargeräten, Kühlgeräten und Geschirrspülern der Marke Vedette für einen Zeitraum von acht Jahren ein.

(5) Damit die Kommission die Erfüllung der Bedingungen der Absätze 1 bis 4 verfolgen kann, unterrichtet [die Französische Republik] die Kommission in jährlichen Berichten über die Fortschritte bei der Umstrukturierung von FagorBrandt, über die Rückzahlung der in Absatz 1 genannten, mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfe, über die Auszahlung der mit dem Binnenmarkt vereinbaren Beihilfe und über die Umsetzung der Ausgleichsmaßnahmen.

Artikel 3

[Die Französische Republik] unterrichtet die Kommission innerhalb von zwei Monaten nach dem Tag der Bekanntgabe dieses Beschlusses über die Maßnahmen, die getroffen wurden, um diesem Beschluss nachzukommen.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an die Französische Republik gerichtet.“

 Verfahren und Anträge der Parteien

11      Mit Klageschrift, die am 20. Februar 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

12      Mit Schriftsatz, der am 6. Juni 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat Elektrolux beantragt, in der vorliegenden Rechtssache als Streithelferin zur Unterstützung der Klägerin zugelassen zu werden. Mit am 25. Juni und 8. Juli 2013 eingegangenen Schriftsätzen haben FagorBrandt und die Französische Republik beantragt, zur Unterstützung der Kommission als Streithelferinnen zugelassen zu werden.

13      Mit Beschlüssen vom 11. September 2013 hat der Präsident der Vierten Kammer des Gerichts den Anträgen von Electrolux, FagorBrandt und der Französischen Republik auf Zulassung als Streithelferinnen entsprochen.

14      Mit am 3. Oktober 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schreiben hat die Klägerin beim Gericht beantragt, es möge ihr die Genehmigung erteilen, im Rahmen einer prozessleitenden Maßnahme als Antwort auf die Anträge der Kommission zur Zulässigkeit der Klage schriftlich Stellung zu nehmen, soweit diese erstmals im Rahmen der Gegenerwiderung gestellt worden seien.

15      Mit Schriftsätzen vom 14., 24. und 29. Oktober 2013 haben die Kommission, die Französische Republik und FagorBrandt zu dem Antrag der Klägerin auf Vornahme prozessleitender Maßnahmen Stellung genommen.

16      Am 5. Dezember 2013 haben FagorBrandt und die Französische Republik bei der Kanzlei des Gerichts ihre Streithilfeschriftsätze eingereicht.

17      Am 6. Dezember 2013 hat Electrolux bei der Kanzlei des Gerichts ihren Streithilfeschriftsatz eingereicht.

18      Mit am 19. Februar 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schriftsatz hat die Kommission zu den Streithilfeschriftsätzen der Französischen Republik und von FagorBrandt und Electrolux Stellung genommen.

19      Mit am 4. März 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin zu den Streithilfeschriftsätzen von FagorBrandt und der Französischen Republik Stellung genommen.

20      Mit Schreiben vom 23. September 2015 hat das Gericht prozessleitende Maßnahmen an die Parteien gerichtet. Insbesondere hat das Gericht die Klägerin ersucht, zum Vorbringen der Kommission, die Klage sei unzulässig, substantiiert schriftsätzlich Stellung zu nehmen.

21      Mit Schreiben vom 9. und 30. Oktober 2015 haben die Kommission und die Klägerin auf die Fragen des Gerichts geantwortet.

22      Im Zuge einer Änderung der Besetzung der Kammern des Gerichts ist der Berichterstatter der Zweiten Kammer zugeteilt worden, der deshalb die vorliegende Rechtssache zugewiesen worden ist.

23      Die Klägerin beantragt,

–        den angefochtenen Beschluss insgesamt für nichtig zu erklären, weil eine oder mehrere der in den Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. 2004, C 244, S. 2) vorgesehenen kumulativen Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder jedenfalls die Kommission nicht rechtlich hinreichend geprüft hat, ob jede dieser Voraussetzungen erfüllt ist;

–        hilfsweise, den angefochtenen Beschluss insgesamt wegen Verletzung der in Art. 296 AEUV verankerten Begründungspflicht für nichtig zu erklären;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen;

–        der Französischen Republik und FagorBrandt ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.

24      Electrolux beantragt,

–        den angefochtenen Beschluss insgesamt für nichtig zu erklären, soweit eine oder mehrere der in den Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten vorgesehenen (kumulativen) Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder jedenfalls die Kommission nicht rechtlich hinreichend geprüft hat, ob jede dieser Voraussetzungen erfüllt ist;

–        hilfsweise, den angefochtenen Beschluss wegen Verletzung von Art. 296 AEUV insgesamt für nichtig zu erklären.

25      Die Kommission beantragt,

–        die Klage als unbegründet abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

26      FagorBrandt beantragt,

–        die Klage als unzulässig oder als unbegründet abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

27      Die Französische Republik beantragt Klageabweisung.

 Rechtliche Würdigung

28      Die Kommission trägt, unterstützt von der Französischen Republik und FagorBrandt, im Rahmen ihrer Gegenerwiderung vor, dass gemäß der Rechtsprechung der Umstand, dass ein Unternehmen angehört und der Verfahrensablauf weitgehend von dessen Erklärungen bestimmt worden sei, zwar ein maßgeblicher Gesichtspunkt für die Prüfung der Klagebefugnis sei, dieses Unternehmen aber nicht von der Pflicht entbinde, darzutun, dass die streitige Beihilfe zu einer „erheblichen Beeinträchtigung“ seiner Marktposition führen könne. Nach der Rechtsprechung könne hinsichtlich dieser „erheblichen Beeinträchtigung“ für den Nachweis der individuellen Betroffenheit des in Rede stehenden Unternehmens nicht der Beweis genügen, dass die in Rede stehende Beihilfe einen „gewissen Einfluss“ auf die Wettbewerbsverhältnisse haben könne und dass sich das betroffene Unternehmen in einem Konkurrenzverhältnis zu dem Beihilfeempfänger befinde. Im Gegenteil müsse die Klägerin dartun, dass sie von der Beihilfe im Vergleich zu ihren Konkurrenten in besonderer Weise betroffen sei. Auf dieses grundlegende Erfordernis habe der Gerichtshof jüngst in seinem Urteil vom 13. Juni 2013, Ryanair/Kommission (C‑287/12 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:395), hingewiesen.

29      Die Klägerin trägt in ihrer Stellungnahme zu den Streithilfeschriftsätzen von FagorBrandt und der Französischen Republik sowie in ihren Antworten auf die Fragen des Gerichts vom 15. Oktober 2015 zum Ersten vor, der angefochtene Beschluss zeige klar, dass ihre Marktposition durch die von der in Rede stehenden Maßnahme betroffene Beihilfe erheblich beeinträchtigt worden sei.

30      Die Klägerin, unterstützt durch Electrolux, nimmt insoweit erstens auf den 18. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses Bezug, wonach „[o]hne die Beihilfe … FagorBrandt aus dem Markt ausscheiden [würde]“ und „[europäische] Wettbewerber … infolge des Wegfalls von FagorBrandt ihren Absatz und ihre Produktion erheblich steigern [könnten]“, zweitens auf den 93. Erwägungsgrund dieses Beschlusses, wonach „eine Umstrukturierungsbeihilfe zwangsläufig zu einer Wettbewerbsverfälschung führt, da sie den Marktaustritt des Empfängers verhindert und damit die Entwicklung der [Wettbewerber] bremst“, drittens auf den 94. Erwägungsgrund dieses Beschlusses, wonach „[o]hne die Beihilfe des französischen Staates … FagorBrandt rasch aus dem Markt ausscheiden [würde] …; somit hätten diese europäischen Wettbewerber im Falle eines Marktaustritts von FagorBrandt ihren Absatz und damit ihre Produktion deutlich steigern können“, und viertens auf die Erwägungsgründe 105 und 109 des angefochtenen Beschlusses, wonach Whirlpool einer der „wichtigsten Wettbewerber von FagorBrandt“ auf dem Markt für Kühlschränke, Gefriergeräte und Geschirrspüler sei. Sie folgert daraus, dass sie mit dem Verweis auf diese Erwägungsgründe des angefochtenen Beschlusses in ihren Schriftsätzen rechtlich hinreichend dargetan habe, dass ihre Marktposition erheblich beeinträchtigt sei.

31      Ferner führt die Klägerin aus, die Kommission habe vor ihrer Gegenerwiderung nicht bestritten, dass sie durch die Entscheidung 2009/485 individuell beeinträchtigt sei, und auch das Gericht habe die Zulässigkeit der Klage in seinem Urteil vom 14. Februar 2012, Electrolux/Kommission (T‑115/09 und T‑116/09, EU:T:2012:76), nicht in Frage gestellt. In ihrer Antwort auf die Fragen des Gerichts weist sie insoweit im Wesentlichen darauf hin, dass das Urteil vom 14. Februar 2012, Electrolux/Kommission (T‑115/09 und T‑116/09, EU:T:2012:76), hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit der Klage Rechtskraft erlangt habe, insbesondere weil der angefochtene Beschluss auf genau dieselbe Akte gestützt sei wie die Entscheidung 2009/485, weil die von ihr vorgebrachten Argumente identisch seien und weil die Kommission weder Argumente noch Beweise vorgebracht habe, die es dem Gericht ermöglichten, die Frage der Zulässigkeit der Klage im vorliegenden Verfahren zu unterscheiden von der Frage der Zulässigkeit der Klage in dem vorausgegangenen Verfahren, die durch das Urteil vom 14. Februar 2012, Electrolux/Kommission (T‑115/09 und T‑116/09, EU:T:2012:76), ordnungsgemäß festgestellt worden sei.

32      Zum Zweiten unterstreicht die Klägerin, dass sie sich jedenfalls von anderen Unternehmen auf dem Markt unterschieden habe.

33      Sie macht geltend, erstens hätte ihr als der Nummer zwei auf dem französischen Markt ein Ausscheiden der Begünstigten notwendigerweise stärker zugutekommen können als ihren Wettbewerbern. Seitdem die Beihilfeempfängerin ihre Aktivitäten Mitte des Jahres 2013 eingestellt habe, habe sie „in erheblichem Umfang Marktanteile auf dem französischen Markt gewonnen“, und selbst wenn sie nur 1 % der Marktanteile von FagorBrandt für sich gewonnen hätte, hätte dies dem Betrag der von dem angefochtenen Beschluss betroffenen Beihilfe entsprochen. So hätte das Ausscheiden von FagorBrandt in Anbetracht der Stellung der Klägerin als Nummer zwei auf dem Mark für sie zu einem signifikanten Gewinn an Marktanteilen führen können, so dass die von dem angefochtenen Beschluss betroffene Beihilfe für sie zu einem bedeutenden Gewinnausfall geführt habe, was allein schon die erhebliche Beeinträchtigung ihrer Marktstellung im Sinne der Rechtsprechung kennzeichne.

34      Zweitens macht sie im Rahmen des Nachweises einer besonderen Beeinträchtigung ihrer Stellung geltend, sie habe, wie sie in ihrer Klageschrift nachgewiesen habe, in den Jahren 2001/2002 zu den möglichen Erwerbern der Begünstigten gezählt, als über deren Vermögen das Insolvenzverfahren durchgeführt worden sei. Am Ende habe jedoch Fagor die Genehmigung zur Übernahme von Brandt erhalten, da sich dieses Unternehmen verpflichtet habe, Brandt als Gegenleistung für die in Rede stehende Beihilfe während eines Zeitraums von zwei Jahren nicht umzustrukturieren.

35      Drittens weist die Klägerin darauf hin, dass sie so eng in das in Rede stehende Verfahren eingebunden gewesen sei, dass sie sich klar von anderen Marktteilnehmern unterscheide.

36      Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission erstmals im Rahmen ihrer Gegenerwiderung die Zulässigkeit der Klage mit der Einrede in Frage gestellt hat, dass der Klägerin die Klagebefugnis fehle.

37      Allerdings ist zum einen festzustellen, dass die Zulässigkeit einer Klage vom Unionsrichter jederzeit von Amts wegen geprüft werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Oktober 1996, Skibsværftsforeningen u. a./Kommission, T‑266/94, EU:T:1996:153, Rn. 40). Daher führt das unterlassene oder a fortiori das verspätete Bestreiten der Zulässigkeit der Klage durch die Kommission nicht dazu, dass das Gericht auf die Prüfung dieses Punktes verzichtet.

38      Zum anderen ist das Gericht durch nichts daran gehindert, Erklärungen der Klägerin zu berücksichtigen, die diese als Antwort auf eine Unzulässigkeitseinrede nach der Gegenerwiderung abgegeben hat (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 7. März 2013, UOP/Kommission, T‑198/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:354, Rn. 32), wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich anerkannt hat.

39      Daher ist die Zulässigkeit der von der Klägerin erhobenen Klage zu prüfen.

40      Soweit die Kommission der Klägerin die Klagebefugnis abspricht, ist zu beachten, dass Art. 263 Abs. 4 AEUV zwei Fälle vorsieht, in denen einer natürlichen oder juristischen Person die Befugnis zuerkannt wird, gegen einen an sie gerichteten Rechtsakt der Union Klage zu erheben. Zum einen kann eine solche Klage erhoben werden, wenn diese Handlung die Person unmittelbar und individuell betrifft. Zum anderen kann eine solche Person gegen einen Rechtsakt mit Verordnungscharakter, der keine Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht, klagen, sofern dieser Rechtsakt sie unmittelbar betrifft.

41      Im vorliegenden Fall ist der angefochtene Beschluss allein an die Französische Republik gerichtet und betrifft eine Einzelbeihilfe im Sinne von Art. 1 Buchst. e der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 [AEUV] (ABl. 2015, L 248, S. 9). Da der angefochtene Beschluss somit einen Einzelfall regelt, handelt es sich nicht um einen Rechtsakt mit Verordnungscharakter im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV, der mit Ausnahme der Gesetzgebungsakte jede Handlung mit allgemeiner Geltung betrifft (vgl. Urteil vom 3. Dezember 2014, Castelnou Energía/Kommission, T‑57/11, EU:T:2014:1021, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung). Hieraus folgt, dass die Klage, da die Klägerin nicht Adressat des angefochtenen Beschlusses ist, nur zulässig ist, wenn diese unmittelbar und individuell von diesem Beschluss betroffen ist.

42      Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs können andere Personen als der Adressat einer Entscheidung nur dann individuell betroffen sein, wenn diese Entscheidung sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und sie dadurch in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten dieser Entscheidung (Urteile vom 15. Juli 1963, Plaumann/Kommission, 25/62, EU:C:1963:17, S. 223, vom 22. November 2007, Sniace/Kommission, C‑260/05 P, EU:C:2007:700, Rn. 53, und vom 9. Juli 2009, 3F/Kommission, C‑319/07 P, EU:C:2009:435, Rn. 29).

43      Da die Klage eine Entscheidung der Kommission im Bereich staatlicher Beihilfen betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen des in Art. 108 AEUV vorgesehenen Verfahrens zur Kontrolle staatlicher Beihilfen zwischen der Vorprüfungsphase nach Art. 108 Abs. 3 AEUV, die nur dazu dient, der Kommission eine erste Meinungsbildung über die teilweise oder völlige Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfe mit dem Binnenmarkt zu ermöglichen, und der in Art. 108 Abs. 2 AEUV geregelten Prüfungsphase zu unterscheiden ist. Nur in dieser Phase, die es der Kommission ermöglichen soll, sich umfassende Kenntnis von allen Gesichtspunkten des Falles zu verschaffen, sieht der Vertrag die Verpflichtung der Kommission vor, den Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung zu geben (vgl. Urteil vom 9. Juli 2009, 3F/Kommission, C‑319/07 P, EU:C:2009:435, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

44      Stellt ein Unternehmen dagegen die Begründetheit eines auf der Grundlage von Art. 108 Abs. 3 AEUV oder nach Abschluss des förmlichen Prüfverfahrens getroffenen Beschlusses, mit dem die Beihilfe beurteilt wird, in Frage, so genügt der Umstand, dass es als Beteiligter im Sinne von Abs. 2 dieses Artikels betrachtet werden kann, nicht für die Annahme der Zulässigkeit der Klage. Es muss in diesem Fall nachweisen, dass ihm eine besondere Rechtsstellung im Sinne des Urteils vom 15. Juli 1963, Plaumann/Kommission (25/62, EU:C:1963:17), zukommt (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 10. November 2015, Compagnia Trasporti Pubblici u. a./Kommission, T‑187/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:846, Rn. 18). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn seine Marktstellung durch die Beihilfe, die Gegenstand der betreffenden Entscheidung ist, erheblich beeinträchtigt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Dezember 2005, Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum, C‑78/03 P, EU:C:2005:761, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

45      Insoweit sind neben dem begünstigten Unternehmen als individuell betroffen von einem Kommissionsbeschluss, mit dem das nach Art. 108 Abs. 2 AEUV wegen einer Beihilfemaßnahme eingeleitete formelle Prüfverfahren abgeschlossen wird, dessen Mitbewerber angesehen worden, die im Rahmen dieses Verfahrens eine aktive Rolle gespielt haben, sofern ihre Marktstellung durch die Beihilfemaßnahme, die Gegenstand des angefochtenen Beschlusses ist, erheblich beeinträchtigt wird. Ein Unternehmen kann sich also nicht lediglich auf seine Eigenschaft als Mitbewerber des begünstigten Unternehmens berufen, sondern es muss darüber hinaus darlegen, dass angesichts des Umfangs seiner etwaigen Beteiligung an dem Verfahren und des Grades der Beeinträchtigung seiner Marktstellung tatsächlich Umstände vorliegen, die es in ähnlicher Weise individualisieren wie den Adressaten eines Beschlusses (vgl. Beschluss vom 7. März 2013, UOP/Kommission, T‑198/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:105, Rn. 25 und 26 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. ebenfalls in diesem Sinne Urteil vom 28. Januar 1986, Cofaz u. a./Kommission, 169/84, EU:C:1986:42, Rn. 25, und Beschluss vom 27. Mai 2004, Deutsche Post und DHL/Kommission, T‑358/02, EU:T:2004:159, Rn. 33 und 34).

46      Zu der Feststellung einer solchen Beeinträchtigung hat der Gerichtshof klargestellt, dass ein Unternehmen jedenfalls nicht schon dann als von einer Handlung wie dem streitigen Beschluss individuell betroffen angesehen werden kann, wenn diese Handlung geeignet war, die auf dem betreffenden Markt bestehenden Wettbewerbsverhältnisse zu beeinflussen, und das betroffene Unternehmen in einer irgendwie gearteten Wettbewerbsbeziehung zu dem durch den Beschluss Begünstigten stand (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Dezember 1969, Eridania u. a./Kommission, 10/68 und 18/68, EU:C:1969:66, Rn. 7, und vom 22. Dezember 2008, British Aggregates/Kommission, C‑487/06 P, EU:C:2008:757, Rn. 47).

47      Nach ständiger Rechtsprechung muss die Klägerin Umstände vortragen, die geeignet sind, die Besonderheit ihrer wettbewerblichen Situation darzutun (Beschluss vom 27. Mai 2004, Deutsche Post und DHL/Kommission, T‑358/02, EU:T:2004:159, Rn. 38, und Urteil vom 10. Februar 2009, Deutsche Post und DHL International/Kommission, T‑388/03, EU:T:2009:30, Rn. 49 und 51), und nachweisen, dass ihre Wettbewerbsposition gegenüber derjenigen anderer konkurrierender Unternehmen auf dem betreffenden Markt erheblich beeinträchtigt ist (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 27. Mai 2004, Deutsche Post und DHL/Kommission, T‑358/02, EU:T:2004:159, Rn. 41; vgl. ebenfalls in diesem Sinne Urteile vom 10. Februar 2009, Deutsche Post und DHL International/Kommission, T‑388/03, EU:T:2009:30, Rn. 51, vom 13. September 2010, TF1/Kommission, T‑193/06, EU:T:2010:389, Rn. 84, vom 15. Januar 2013, Aiscat/Kommission, T‑182/10, EU:T:2013:9, Rn. 68, vom 5. November 2014, Vtesse Networks/Kommission, T‑362/10, EU:T:2014:928, Rn. 55, und vom 3. Dezember 2014, Castelnou Energía/Kommission, T‑57/11, EU:T:2014:1021, Rn. 35 bis 37).

48      Im vorliegenden Fall macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, sie sei von dem angefochtenen Beschluss individuell betroffen, da die Beihilfe es ermöglicht habe, ein Unternehmen auf dem in Rede stehenden Markt zu halten, das ohne diese Maßnahme aus diesem Markt ausgeschieden wäre. Die Aufrechterhaltung der Marktstellung der Begünstigten habe bei der Klägerin zu einem Gewinnausfall geführt, da sie als Nummer zwei auf dem französischen Markt die Marktanteile, die aufgrund des Ausscheidens von FagorBrandt frei geworden wären, hätte übernehmen können.

49      Es ist darauf hinzuweisen, dass bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Klage auf den Zeitpunkt der Klageerhebung, d. h. der Einreichung der Klageschrift, abzustellen ist (Beschluss vom 15. Dezember 2010, Albertini u. a. und Donnelly/Parlament, T‑219/09 und T‑326/09, EU:T:2010:519, Rn. 39, und Urteil vom 3. Dezember 2014, Castelnou Energía/Kommission, T‑57/11, EU:T:2014:1021, Rn. 34).

50      Unter den Umständen des vorliegenden Falles ist festzustellen, dass die von der Klägerin geltend gemachten Gesichtspunkte nicht die Annahme erlauben, dass es aufgrund der in Rede stehenden Maßnahme zu einer erheblichen Beeinträchtigung ihrer Marktstellung gekommen ist, ohne dass dabei jedoch geprüft werden müsste, ob dieses Vorbringen der Klägerin auf die Wettbewerbssituation übertragbar ist, die zum Zeitpunkt der Erhebung der Klage als Folge des angefochtenen Beschlusses bestand.

51      Zum einen sind nämlich in den Tabellen der Marktanteile in Anlage 14 zur Klageschrift mehr als 15 Wettbewerber auf dem französischen und europäischen Markt für große Elektrohaushaltsgeräte aufgeführt. Wie von der Kommission in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, kann ohne jeden dahin gehenden Beweis nicht einfach vermutet werden, dass die Klägerin bei einem Verschwinden des von den in Rede stehenden Maßnahmen begünstigten Unternehmens vom Markt ihren Absatz wesentlich gesteigert hätte, wenn wie im vorliegenden Fall der Markt eine nicht konzentrierte Struktur aufweist, die durch die Präsenz einer großen Zahl von Wettbewerbern gekennzeichnet ist (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 11. Januar 2012, Phoenix-Reisen und DRV/Kommission, T‑58/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:3, Rn. 50).

52      Zum anderen beschränken sich die von der Klägerin angeführten Erwägungsgründe des angefochtenen Beschlusses (wiedergegeben oben in Rn. 30) auf allgemeine Erwägungen, die potenziell für alle Wirtschaftsteilnehmer gelten, die auf dem in Rede stehenden Markt präsent sind. Auch wenn in diesen Erwägungsgründen insbesondere darauf hingewiesen wird, dass das Verschwinden von FagorBrandt es ihren europäischen Konkurrenten ermöglicht hätte, ihren Absatz und damit ihre Produktion erheblich zu steigern (Erwägungsgründe 18 und 94), so erlaubt das keinesfalls den Schluss, dass die Klägerin von der streitigen Maßnahme stärker beeinträchtigt gewesen wäre als im Durchschnitt die Gesamtheit ihrer Konkurrenten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Dezember 2014, Castelnou Energía/Kommission, T‑57/11, EU:T:2014:1021, Rn. 35) oder dass sich ihre wirtschaftliche Lage ohne Genehmigung der fraglichen Maßnahme erheblich besser entwickelt hätte (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 27. Mai 2004, Deutsche Post und DHL/Kommission, T‑358/02, EU:T:2004:159, Rn. 43). Namentlich erlaubt nichts die Feststellung, dass die Klägerin eher als der Durchschnitt ihrer Konkurrenten in der Lage gewesen wäre, die durch das Verschwinden von FagorBrandt frei gewordene Nachfrage auf sich zu lenken. Insbesondere tut die Klägerin nicht dar, dass die Begünstigte dank der streitigen Beihilfe Marktanteile behalten hat, die andernfalls sie selbst gehalten hätte (Urteil vom 13. Juni 2013, Ryanair/Kommission, C‑287/12 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:395, Rn. 113), und dass sie demnach einen Gewinnausfall erlitten hätte, der im Vergleich zu ihren Konkurrenten so erheblich gewesen wäre, dass eine erhebliche Beeinträchtigung ihrer Marktstellung vorläge. Insoweit kann entgegen dem Vorbringen der Klägerin ihre Stellung als zweitgrößter Wettbewerber auf dem Markt nach der Begünstigten für sich allein nicht zur Annahme des Vorliegens einer erheblichen Beeinträchtigung ihrer Marktstellung führen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 27. August 2008, Adomex/Kommission, T‑315/05, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:300, Rn. 28).

53      Keines der von der Klägerin vorgebrachten Argumente kann die oben in den Rn. 50 bis 52 getroffene Feststellung entkräften, dass sie zum Zeitpunkt der Erhebung der Klage wegen des fehlenden Nachweises einer erheblichen Beeinträchtigung ihrer Wettbewerbsstellung nicht klagebefugt war.

54      Erstens wird der Vortrag der Klägerin, sie habe, seit die Empfängerin der Beihilfe Mitte des Jahres 2013 ihre Aktivitäten eingestellt hatte, „in erheblichem Umfang Marktanteile auf dem französischen Markt gewonnen“ (siehe oben, Rn. 33), durch nichts gestützt. Selbst wenn dies zutreffen sollte, macht die Klägerin jedenfalls nicht geltend, dass dieser Umstand im Sinne der Rechtsprechung (siehe oben, Rn. 47) die Besonderheit ihrer Wettbewerbssituation im Vergleich zu jener ihrer Konkurrenten kennzeichnen würde. Das Gleiche gilt für den Vortrag, dass, auch wenn die Klägerin nur 1% der Marktanteile von FagorBrandt erworben hätte, dieser Betrag dem Betrag der von dem angefochtenen Beschluss betroffenen Beihilfe entsprochen hätte. Diese Feststellung gilt nämlich für alle Wettbewerber.

55      Zweitens kann auch die Beteiligung der Klägerin an dem Prüfverfahren nicht die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung ihrer Marktposition stützen. Denn von der bloßen Beteiligung eines Klägers an einem Verwaltungsverfahren kann nicht auf seine Klagebefugnis geschlossen werden (Beschluss vom 7. März 2013, UOP/Kommission, T‑198/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:105, Rn. 27; vgl. ebenfalls in diesem Sinne Urteil vom 22. November 2007, Sniace/Kommission, C‑260/05 P, EU:C:2007:700, Rn. 60), auch wenn er in diesem Verfahren, insbesondere durch Erhebung der Beschwerde, die zu der angefochtenen Entscheidung führte, eine bedeutende Rolle gespielt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juli 2009, 3F/Kommission, C‑319/07 P, EU:C:2009:435, Rn. 94 und 95).

56      Drittens kann mit dem Umstand, dass die Klägerin in den Jahren 2001/2002 zu den potenziellen Erwerbern der Begünstigten zählte, als über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren durchgeführt wurde (siehe oben, Rn. 34), nicht nachgewiesen werden, dass sie mehr als zehn Jahre nach diesem Verfahren in der Lage wäre, in deutlich höherem Maße als ihre Konkurrenten die durch das Ausscheiden von FagorBrandt frei gewordenen Marktanteile zu übernehmen.

57      Viertens ist schließlich in Anbetracht des Grundsatzes der Rechtskraft auch der Umstand unerheblich, dass das Gericht im Urteil vom 14. Februar 2012, Electrolux/Kommission (T‑115/09 und T‑116/09, EU:T:2012:76), das Fehlen der Klagebefugnis der Klägerin nicht von Amts wegen festgestellt hat, obwohl die in der Klageschrift in jenem Verfahren zur Stützung der Klage gegen die Entscheidung 2009/485 vorgebrachten Argumente der Klägerin zufolge in jeder Hinsicht denjenigen glichen, die im Rahmen der vorliegenden Klage gegen den angefochtenen Beschluss geltend gemacht werden.

58      Es ist nämlich festzustellen, dass die individuelle Betroffenheit einer natürlichen oder juristischen Person zum Zeitpunkt der Klageerhebung zu beurteilen ist und sich nur nach der angefochtenen Entscheidung richtet (Beschluss vom 29. März 2012, Asociación Española de Banca/Kommission, T‑236/10, EU:T:2012:176, Rn. 38). Deshalb präjudiziert die Rechtskraft des Urteils vom 14. Februar 2012, Electrolux/Kommission (T‑115/09 und T‑116/09, EU:T:2012:76), mit dem die Rechtmäßigkeit der Entscheidung 2009/485 festgestellt worden ist, nicht die Entscheidung über die Klagebefugnis der Klägerin im Rahmen der gegen den angefochtenen Beschluss gerichteten Klage.

59      Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass die Klägerin nicht nachgewiesen hat, dass ihre Position erheblich durch die von dem angefochtenen Beschluss betroffene Beihilfe beeinträchtigt wurde. Die von ihr erhobene Klage ist daher als unzulässig abzuweisen.

 Kosten

60      Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin mit ihren Anträgen unterlegen ist, sind ihr neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Kommission gemäß deren Antrag aufzuerlegen.

61      Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung tragen die Mitgliedstaaten, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten. Die Französische Republik trägt daher die ihr entstandenen Kosten. Auch die übrigen Streithelfer tragen gemäß Art. 138 Abs. 3 der Verfahrensordnung jeweils ihre eigenen Kosten.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.      Die Whirlpool Europe BV trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission.

3.      Die Französische Republik, die Electrolux AB und die Fagor France SA tragen ihre eigenen Kosten.

Martins Ribeiro

Gervasoni

Madise

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 22. Juni 2016.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Englisch.