Language of document : ECLI:EU:T:2009:117





Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 24. April 2009 – Nycomed Danmark/EMEA

(Rechtssache T-52/09 R)

„Vorläufiger Rechtsschutz – Genehmigung für das Inverkehrbringen eines Arzneimittels – Substanz für das echokardiographische Bildgebungsverfahren mittels Ultraschall zu Diagnosezwecken (Perflubutan) – Weigerung der EMEA, eine Freistellung von der Pflicht zur Vorlage eines pädiatrischen Prüfkonzepts zu erteilen – Antrag auf Aussetzung des Vollzugs und auf sonstige einstweilige Anordnungen – Fehlende Dringlichkeit“

1.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – „Fumus boni iuris“ – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Kumulativer Charakter – Reihenfolge und Art und Weise der Prüfung – Ermessen des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters (Art. 225 EG, 242 EG und 243 EG; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnrn. 37-40)

2.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Beweislast – Von künftigen ungewissen Ereignissen abhängiger Schadenseintritt (Art. 242 EG und 243 EG; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnrn. 59-60)

3.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Zulässigkeitsvoraussetzungen – Antrag – Formerfordernisse – Darstellung der Klagegründe, mit denen die Notwendigkeit der beantragten Anordnung glaubhaft gemacht wird (Art. 242 EG und 243 EG; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2 und 109) (vgl. Randnrn. 61-62)

4.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Voraussetzungen – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Finanzieller Schaden – Schaden, der später durch Zahlung einer Entschädigung oder durch Erhebung einer Schadensersatzklage ausgeglichen werden kann (Art. 235 EG, 242 EG und 288 EG; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnrn. 70-73)

5.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Finanzieller Schaden – Situation, die die Existenz der antragstellenden Gesellschaft gefährden könnte (Art. 242 EG und 243 EG; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnrn. 74-80)

6.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Dringlichkeit – Berücksichtigung mangelnder Sorgfalt des Antragstellers (Art. 242 EG und 243 EG; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnr. 82)

Gegenstand

Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung der EMEA vom 28. November 2008, mit der diese den Antrag auf Erteilung einer arzneimittelspezifischen Freistellung für Perflubutan abgelehnt hat, und auf Erlass einstweiliger Anordnungen

Tenor

1.

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.