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Klage, eingereicht am 28. Februar 2023 – VB/EZB

(Rechtssache T-124/23)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: VB (vertreten durch Rechtsanwältinnen L. Levi und A. Champetier)

Beklagte: Europäische Zentralbank

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung vom 4. April 2022 für nichtig zu erklären, mit der ihm mitgeteilt wurde, dass er kein Tagegeld erhalten werde,

gegebenenfalls die Entscheidung vom 2. August 2022 für nichtig zu erklären, mit der sein am 2. Juni 2022 gestellter Antrag auf Überprüfung der genannten, ihm den Bezug von Tagegeld verweigernden Entscheidung zurückgewiesen wurde,

gegebenenfalls die Entscheidung vom 19. Dezember 2022 für nichtig zu erklären, mit der seine am 30. September 2022 erhobene Beschwerde zurückgewiesen wurde,

die Zahlung des Betrags von 9 270 Euro (d. h. des Tagegelds für drei Monate) zuzüglich Zinsen in Höhe des einschlägigen Zinssatzes („Hauptrefinanzierungssatz“) der Europäischen Zentralbank plus zwei Prozentpunkte für den Zeitraum vom 1. April 2022 bis zum Tag der tatsächlichen Zahlung des geforderten Betrags anzuordnen,

den erlittenen immateriellen Schaden des Klägers mit dem symbolischen Betrag von 1 Euro zu ersetzen,

der Beklagten die von ihm getragenen Prozesskosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger stützt seine Klage auf folgende Gründe.

Verstoß gegen die Art. 4.1.1 und 4.5.1 der Dienstvorschriften der EZB sowie Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit und das Rückwirkungsverbot.

Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes.

Verletzung der Fürsorgepflicht.

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