Language of document : ECLI:EU:T:2018:920

URTEIL DES GERICHTS (Vierte Kammer)

12. Dezember 2018(*)

„Staatliche Beihilfen – Beihilfe für den bayerischen Milchsektor – Finanzierung der Milchgüteprüfungen – Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt wird – Recht auf Beteiligung am Verwaltungsverfahren – Art. 108 Abs. 2 AEUV – Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999“

In den verbundenen Rechtssachen T‑722/15 bis T‑724/15

Interessengemeinschaft privater Milchverarbeiter Bayerns e. V. mit Sitz in Mertingen (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte C. Bittner und N. Thies, dann Rechtsanwalt C. Bittner,

Kläger in der Rechtssache T‑722/15,

Genossenschaftsverband Bayern e. V. mit Sitz in München (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte C. Bittner und N. Thies, dann Rechtsanwalt C. Bittner,

Kläger in der Rechtssache T‑723/15,

Verband der Bayerischen Privaten Milchwirtschaft e. V. mit Sitz in München, Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte C. Bittner und N. Thies, dann Rechtsanwalt C. Bittner,

Kläger in der Rechtssache T‑724/15,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch T. Maxian Rusche, K. Herrmann und P. Němečková als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt P. Melcher,

Beklagte,

betreffend eine Klage nach Art. 263 AEUV auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses (EU) 2015/2432 der Kommission vom 18. September 2015 über die für Milchgüteprüfungen im Rahmen des Milch- und Fettgesetzes von Deutschland gewährten staatlichen Beihilfen SA.35484 (2013/C) (ex SA.35484 [2012/NN]) (ABl. 2015, L 334, S. 23)

erlässt

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kanninen, des Richters L. Calvo-Sotelo Ibáñez-Martín und der Richterin I. Reine (Berichterstatterin),

Kanzler: N. Schall, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 26. Februar 2018

folgendes

Urteil

 Sachverhalt

1        In Deutschland wird die Milchgüte traditionell durch unabhängige Milchgüteprüfungen sichergestellt. Diese werden in Bayern (Deutschland) zum einen aus einer bei Milchabnehmern erhobenen Milchumlage und zum anderen aus allgemeinen Landeshaushaltsmitteln des Freistaats Bayern (Deutschland) finanziert.

 Nationaler Rechtsrahmen

2        Nach § 22 Abs. 1 des Gesetzes über den Verkehr mit Milch, Milcherzeugnissen und Fetten (Milch- und Fettgesetz) von 1952 (BGBl. 1952 I S. 811), zuletzt geändert durch Art. 397 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. 2015 I S. 1474), (im Folgenden: MFG), können die Landesregierungen im Benehmen mit der betreffenden Landesvereinigung – die gemäß dem MFG gebildet wurde und aus an der Milchwirtschaft beteiligten Unternehmen und Verbrauchern besteht, die gemeinsam ihre wirtschaftlichen Interessen vertreten – oder den betreffenden berufsständischen Organisationen gemeinsam von den Molkereien, Milchsammelstellen und Rahmstationen Umlagen erheben, um die Milchwirtschaft zu fördern. § 22 Abs. 2 und 2a MFG bestimmt u. a., dass die nach Abs. 1 aufkommenden Mittel nur für die Finanzierung neuer Ziele verwendet werden können, zu denen die Förderung und der Erhalt der Milchgüte gehören, deren Finanzierung Gegenstand der vorliegenden Klage ist.

3        Gemäß § 1 Abs. 1 der Milch-Güteverordnung vom 9. Juli 1980 (BGBl. 1980 I S. 878, 1081), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 17. Dezember 2010 (BGBl. 2010 I S. 2132) (im Folgenden: MGV), haben Abnehmer von Milch jede Anlieferungsmilch untersuchen zu lassen oder zu untersuchen.

4        Nach § 1 der Milchumlageverordnung vom 17. Oktober 2007 (GVBl. 2007, S. 727) des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, die auf der Grundlage von § 22 Abs. 1 MFG ergangen ist, wird von den Betriebsinhabern von Molkereien für die an sie angelieferten Mengen an Milch und Rahm eine Umlage erhoben.

5        Gemäß Art. 23 der Haushaltsordnung des Freistaates Bayern vom 8. Dezember 1971 (BayRS 630-1-F) (im Folgenden: BayHO), der in ihrem Teil II („Aufstellung des Haushaltsplans und des Finanzplans“) steht, dürfen Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Leistungen an Stellen außerhalb der Staatsverwaltung zur Erfüllung bestimmter Zwecke nur im Haushaltsplan veranschlagt werden, wenn der Staat an der Erfüllung durch solche Stellen ein erhebliches Interesse hat, das ohne die Zuwendungen nicht oder nicht im notwendigen Umfang befriedigt werden kann.

6        Teil III („Ausführung des Haushaltsplans“) Art. 44 der BayHO bestimmt, dass diese Zuwendungen nur unter den Voraussetzungen ihres Art. 23 gewährt werden dürfen.

 Verwaltungsverfahren

7        Mit Schreiben vom 28. November 2011 und vom 27. Februar 2012 ersuchte die Europäische Kommission die Bundesrepublik Deutschland um zusätzliche Auskünfte in Bezug auf den Jahresbericht 2010 über staatliche Beihilfen im Agrarsektor, den diese gemäß Art. 21 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [108 AEUV] (ABl. 1999, L 83, S. 1) vorgelegt hatte. Die Bundesrepublik Deutschland beantwortete die Fragen der Kommission mit Schreiben vom 16. Januar 2012 und 27. April 2012. Im Licht dieser Antworten stellte sich heraus, dass Deutschland seinem Milchsektor eine staatliche Beihilfe nach Maßgabe des MFG gewährt hatte.

8        Mit Schreiben vom 2. Oktober 2012 teilte die Kommission der Bundesrepublik Deutschland mit, dass die Maßnahmen, die von den verschiedenen deutschen Bundesländern einschließlich des Freistaats Bayern und des Landes Baden-Württemberg aufgrund der ihnen durch § 22 MFG erteilten Ermächtigung ergriffen worden seien, als nicht angemeldete Beihilfen unter der Nummer SA.35484 (2012/NN) registriert worden seien. Mit Schreiben vom 16. November 2012, 7., 8., 11., 13., 14., 15. und 19. Februar, 21. März, 8. April, 28. Mai, 10. und 25. Juni sowie 2. Juli 2013 übermittelte die Bundesrepublik Deutschland der Kommission weitere Informationen.

9        Mit Schreiben vom 17. Juli 2013 (K[2013] 4457 endg.) (ABl. 2014, C 7, S. 8) teilte die Kommission der Bundesrepublik Deutschland ihren Beschluss mit, das Verfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV einzuleiten (im Folgenden: Einleitungsbeschluss). Der Beschluss betraf verschiedene Maßnahmen, die in mehreren deutschen Bundesländern gemäß dem MFG zur Förderung der Milchwirtschaft vorgenommen worden waren, einschließlich die Beihilfen, die Gegenstand des Beschlusses (EU) 2015/2432 der Kommission vom 18. September 2015 über die für Milchgüteprüfungen im Rahmen des Milch- und Fettgesetzes von Deutschland gewährten staatlichen Beihilfen SA.35484 (2013/C) (ex SA.35484 [2012/NN]) (ABl. 2015, L 334, S. 23, im Folgenden: angefochtener Beschluss) sind. Die Beihilfe, die Gegenstand der vorliegenden Klage ist, war eine der in diesem Beschluss untersuchten Beihilfen. In Bezug auf diese Beihilfe führte die Kommission zum einen in dem der Finanzierung der untersuchten Beihilfe gewidmeten Abschnitt 2.5 des Einleitungsbeschlusses § 22 MFG über die Milchumlage an. Zum anderen wies die Kommission im 264. Erwägungsgrund des Einleitungsbeschlusses darauf hin, dass die geprüften Maßnahmen durch eine parafiskalische Abgabe finanziert würden, wobei sie auf dieselbe Bestimmung des MFG verwies.

10      Am Ende ihrer Analyse stellte die Kommission für den Zeitraum vom 28. November 2001 bis zum 31. Dezember 2006 die Vereinbarkeit der streitigen Beihilfe mit dem Binnenmarkt fest und äußerte Zweifel an ihrer Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt ab dem 1. Januar 2007.

11      Mit Schreiben vom 20. September 2013 nahm die Bundesrepublik Deutschland zum Einleitungsbeschluss Stellung.

12      Die Kommission erhielt sieben Stellungnahmen von Beteiligten zu den Maßnahmen betreffend die Milchgüteprüfungen, die Gegenstand des angefochtenen Beschlusses waren.

13      Die zugegangenen Stellungnahmen wurden mit Schreiben vom 27. Februar, 3. März und 3. Oktober 2014 der Bundesrepublik Deutschland übermittelt.


14      Diese nahm mit Schreiben vom 3. Dezember 2014 zu einer zusätzlichen Stellungnahme vom 8. Juli 2014 Stellung.

 Angefochtener Beschluss

15      Am 18. September 2015 erließ die Kommission den angefochtenen Beschluss. Er betrifft ausschließlich die Finanzierung von Milchgüteprüfungen, die ab dem 1. Januar 2007 in Baden-Württemberg (Deutschland) und Bayern vorgenommen wurden. Die vorliegende Klage beschränkt sich auf die Bayern betreffenden Maßnahmen.

16      Als Erstes prüfte die Kommission, ob es sich bei den Milchumlagemitteln um staatliche Mittel im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV handelte. Die letztgültige Entscheidung über die Mittelverwendung liege bei den jeweiligen Landesbehörden, d. h. beim Staat. Hingegen seien gemäß § 22 Abs. 3 Satz 3 MFG die Landesvereinigung oder die berufsständischen Organisationen vor Verwendung der Mittel lediglich zu hören. Ferner lege das MFG in § 22 Abs. 2 Nrn. 1 bis 6 fest, für welche Zwecke die Milchumlagemittel verwendet werden durften. Daraus folge, dass die in Rede stehenden Einnahmen aus der Milchumlage als unter öffentlicher Kontrolle stehend anzusehen und die durch Milchumlagemittel finanzierten Maßnahmen durch staatliche Mittel gewährt worden sowie dem Staat zurechenbar seien. Schließlich übertrug sie dieses Ergebnis auf die Finanzierung durch allgemeine bayerische Haushaltsmittel.

17      Als Zweites stellte die Kommission fest, dass die Molkereien in Bayern selektiv begünstigt worden seien, indem ihnen über Umlagemittel und allgemeine bayerische Landeshaushaltsmittel die für Milchgüteprüfungen anfallenden Kosten erstattet worden seien. Die Milchgüteprüfungen kämen letztlich den Molkereien zugute, weil sie zur Untersuchung der ihnen angelieferten Milch gesetzlich verpflichtet seien. Bei den Molkereien handele es sich um Unternehmen im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV. Die bei der Abgabe an eine Untersuchungsstelle zum Zweck der Milchgüteprüfung anfallenden Kosten seien als typische Betriebskosten anzusehen, die die betroffenen Unternehmen, d. h. die Molkereien, üblicherweise selbst zu tragen hätten. Außerdem sei jeder mögliche Vorteil in diesem Sinne auch nur „bestimmten Unternehmen“ gewährt worden, da neben dem Molkereisektor in Deutschland noch zahlreiche weitere Wirtschaftssektoren vorhanden seien, die von den in Rede stehenden Maßnahmen nicht profitieren. Daher sei die mögliche Vorteilsgewährung selektiv. Zudem würden in anderen Ländern als Baden-Württemberg und Bayern den Molkereien die Untersuchungskosten nicht durch Milchumlagemittel erstattet. Schließlich habe die Kommission im 145. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses berücksichtigt, dass die Maßnahme auch aus allgemeinen bayerischen Haushalsmitteln finanziert worden sei. Infolgedessen entspreche die Begünstigung der Molkereien wegen der Übernahme der Kosten für die Milchgüteprüfungen nicht notwendig den von ihnen zuvor geleisteten Milchumlagebeträgen.

18      Als Drittes führte die Kommission im angefochtenen Beschluss zum Vorliegen einer bestehenden Beihilfe aus, dass das zuständige Bundesministerium und die Bundesländer Durchführungsvorschriften verabschiedet hätten, die die Rechtsgrundlagen der in diesem Beschluss gewürdigten Maßnahmen darstellten. Die deutschen Behörden hätten, vom MFG abgesehen, das die betreffende Beihilfe nicht regele, keine Informationen vorgelegt, die belegten, dass eine vor 1958 erlassene Rechtsgrundlage bestünde, die noch mit ihrem ursprünglichen Inhalt im Untersuchungszeitraum anzuwenden wäre.

19      Als Viertes stellte die Kommission schließlich fest, die Beihilfen für routinemäßig durchgeführte Kontrollen von Milch erfüllten nicht die Bedingungen von Rn. 109 der Rahmenregelung der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor 2007–2013 (ABl. 2006, C 319, S. 1) in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel [107 und 108 AEUV] auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 (ABl. 2006, L 358, S. 3), auf den in Rn. 109 der Rahmenregelung verwiesen werde.

20      Unter diesen Umständen entschied die Kommission in Art. 1 des angefochtenen Beschlusses, dass die seit dem 1. Januar 2007 in Bayern gewährte Beihilfe rechtswidrig und mit dem Binnenmarkt unvereinbar sei. In den Art. 2 bis 4 des Beschlusses ordnete sie die Rückforderung der Beihilfe an und legte deren Modalitäten fest.

 Verfahren und Anträge der Parteien

21      Mit Klageschriften, die am 4. Dezember 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, haben die Kläger, die Interessengemeinschaft privater Milchverarbeiter Bayerns e. V., der Genossenschaftsverband Bayern e. V. und der Verband der Bayerischen Privaten Milchwirtschaft e. V., die vorliegende Klage erhoben.

22      Mit Schriftsatz, der am 19. Januar 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Kommission beantragt, die Verfahren zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren zu verbinden.

23      Mit Schriftsatz, der am 5. Februar 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die Kläger dem Gericht mitgeteilt, dass sie keine Einwände gegen den Antrag hätten.

24      Mit Beschluss vom 16. Februar 2016 hat der Präsident der Zweiten Kammer des Gerichts die Rechtssachen T‑722/15 bis T‑724/15 gemäß Art. 68 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichts zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

25      Die Kommission hat am 16. März 2016 ihre Klagebeantwortung bei der Kanzlei des Gerichts eingereicht.

26      Wegen der teilweisen Neubesetzung des Gerichts ist die vorliegende Rechtssache durch Entscheidung des Präsidenten des Gerichts vom 14. Juni 2016 einem neuen Berichterstatter zugewiesen worden.

27      Die Kläger haben ihre Erwiderung am 15. Juni 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingereicht.

28      Die Kommission hat am 12. September 2016 eine Gegenerwiderung bei der Kanzlei des Gerichts eingereicht.

29      Im Zuge einer Änderung der Besetzung der Kammern des Gerichts gemäß Art. 27 Abs. 5 der Verfahrensordnung ist die Berichterstatterin der Vierten Kammer zugeteilt worden, der daher die vorliegende Rechtssache zugewiesen worden ist.

30      Im Rahmen prozessleitender Maßnahmen hat das Gericht den Parteien am 9. Januar 2018 schriftliche Fragen gestellt, die diese fristgerecht beantwortet haben.

31      Im Rahmen prozessleitender Maßnahmen hat das Gericht den Parteien am 9. Februar 2018 weitere schriftliche Fragen zur Beantwortung in der mündlichen Verhandlung gestellt.

32      In der mündlichen Verhandlung vom 26. Februar 2018 haben die Parteien mündlich verhandelt und die Fragen des Gerichts beantwortet.

33      In dieser Verhandlung hat der Präsident der Vierten Kammer nach Anhörung der Parteien die Rechtssachen T‑722/15 bis T‑724/15 zu gemeinsamer, das Verfahren beendender Entscheidung verbunden.

34      Die Kläger beantragen,

–        den streitigen Beschluss für nichtig zu erklären, soweit

–        in seinem Art. 1 festgestellt wird, dass Deutschland bezüglich der in Bayern durchgeführten Milchgüteprüfungen unter Verletzung von Art. 108 Abs. 3 AEUV zugunsten der in Bayern betroffenen milchwirtschaftlichen Betriebe staatliche Beihilfen gewährt habe, die seit dem 1. Januar 2007 mit dem Binnenmarkt unvereinbar seien, und

–        in seinen Art. 2 bis 4 angeordnet wird, dass der deutsche Staat diese Beihilfen nebst Zinsen von den begünstigten Unternehmen zurückfordert;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.


35      Die Kommission beantragt,

–        die Klage als unbegründet abzuweisen;

–        den Klägern die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

36      Die Kläger machen sechs Klagegründe geltend:

–        erstens: Verstoß gegen Art. 108 Abs. 2 AEUV in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 659/1999 durch Stützung der getroffenen Entscheidung auf tatsächliche und rechtliche Gesichtspunkte, die nicht Gegenstand des Einleitungsbeschlusses sind;

–        zweitens: Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV, indem die Umlagemittel als staatliche Mittel eingestuft werden;

–        drittens: kein Vorteil der Milchabnehmer (erster Teil) sowie Ausgleich der behaupteten Begünstigung durch finanzielle Belastungen (zweiter Teil);

–        viertens (hilfsweise): Verstoß gegen Art. 107 Abs. 3 AEUV, indem die Kommission die ab dem 1. Januar 2007 gewährten streitigen Mittel als mit dem Binnenmarkt unvereinbar angesehen hat;

–        fünftens (hilfsweise): Verstoß gegen Art. 108 Abs. 1 und 3 AEUV, indem die Finanzierung der Milchgüteprüfungen als neue und deshalb notifizierungspflichtige Beihilfe eingestuft wird;

–        sechstens (hilfsweise): Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, indem die Kommission die Rückzahlung der sogenannten Beihilfen fordert.

 Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 108 Abs. 2 AEUV in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 659/1999 durch Stützung des angefochtenen Beschlusses auf tatsächliche und rechtliche Gesichtspunkte, die nicht Gegenstand des Einleitungsbeschlusses sind

 Vorbringen der Parteien

37      Die Kläger tragen vor, dass die Kommission eine negative Entscheidung, die das förmliche Prüfverfahren abschließe, nur auf solche tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte stützen dürfe, die Gegenstand des Einleitungsbeschlusses und mithin auch des Verfahrens gewesen seien. Sie könne allerdings einen Beschluss erlassen, mit dem der Gegenstand des förmlichen Prüfverfahrens erweitert werde. Der angefochtene Beschluss sei somit rechtswidrig, da er nicht nur die Rückforderung von Umlagemitteln nach § 22 MFG anordne, sondern auch von fiskalischen Mitteln aus dem allgemeinen bayerischen Landeshaushalt, von denen im Einleitungsbeschluss nicht einmal die Rede gewesen sei. Des Weiteren habe die Kommission im angefochtenen Beschluss die Auffassung vertreten, dass die Rechtsgrundlage der Umlagemittel die Milchumlageverordnung und die bayerische Haushaltsordnung seien, wohingegen im Einleitungsbeschluss nur § 22 MFG als Rechtsgrundlage der Umlagemittel genannt werde. Der Beschluss über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens sei nicht im Licht des vorherigen Schriftverkehrs zwischen der Kommission und der Bundesrepublik Deutschland zu lesen, wie die Kommission meine; jedenfalls seien die Kläger an diesem Schriftwechsel nicht beteiligt gewesen. Des Weiteren hätte die Kommission den Gegenstand des Einleitungsbeschlusses klar und ausdrücklich definieren müssen.

38      Ferner seien die Kläger durch diese Verfahrensfehler daran gehindert worden, im förmlichen Prüfverfahren gewisse Umstände vorzubringen, wodurch die abschließende Entscheidung habe beeinflusst werden können, so dass der angefochtene Beschluss rechtswidrig sei.

39      Die Kommission entgegnet, der Einleitungsbeschluss habe die gesamte vom Freistaat Bayern für Milchgüteprüfungen gewährte finanzielle Beihilfe zum Gegenstand gehabt. Im Einleitungsbeschluss sei die in Bayern gewährte globale finanzielle Unterstützung, zu der auch die aus den allgemeinen bayerischen Landeshaushaltsmitteln zähle, mehrfach angesprochen worden, weshalb die Kläger in der Lage gewesen seien, hierzu sachgerecht Stellung zu nehmen. Aus den Milchumlagemitteln und den allgemeinen bayerischen Landeshaushaltsmitteln würden die gleichen Maßnahmen finanziert, so dass sie einen integralen Bestandteil der vom Einleitungsbeschluss erfassten Beihilfe darstellten. Die MGV lege eine Mindestanzahl durchzuführender Proben fest, über die der Freistaat Bayern im Rahmen der MGV jedoch hinausgehen könne. Die Gesamtheit der Proben bilde folglich eine Einheit, deren staatliche Finanzierung somit ein und dieselbe Beihilfemaßnahme darstelle. Die Tatsache, dass ein Teil der Finanzierung aus allgemeinen bayerischen Landeshaushaltsmitteln stamme, sei keine wesentliche Sach- oder Rechtsfrage im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999, die im Einleitungsbeschluss ausdrücklich hätte erwähnt werden müssen.

40      Hilfsweise trägt die Kommission vor, dass das Verfahren auch ohne diesen Verstoß zu keinem anderen Ergebnis geführt hätte, da sich ihre Erwägungen auf die gesamte staatliche Finanzierung bezogen hätten, bei der es sich um eine neue Beihilfe handle. Folglich sei der angefochtene Beschluss keinesfalls rechtswidrig.

 Würdigung durch das Gericht

41      Die Kommission ist gemäß Art. 108 Abs. 2 AEUV verpflichtet, in der Phase der förmlichen Prüfung den Beteiligten eine Frist zur Äußerung zu setzen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Februar 2006, Le Levant 001 u. a./Kommission, T‑34/02, EU:T:2006:59, Rn. 78, vom 31. Mai 2006, Kuwait Petroleum [Niederlande]/Kommission, T‑354/99, EU:T:2006:137, Rn. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 15. Dezember 2009, EDF/Kommission, T‑156/04, EU:T:2009:505, Rn. 106). Diese Regel hat den Charakter einer wesentlichen Formvorschrift (Urteil vom 11. Dezember 2008, Kommission/Freistaat Sachsen, C‑334/07, EU:C:2008:709, Rn. 55). Was diese Pflicht angeht, so stellt die Veröffentlichung einer Mitteilung im Amtsblatt nach ständiger Rechtsprechung ein angemessenes Mittel zur Unterrichtung aller Beteiligten über die Einleitung eines Verfahrens dar (Urteile vom 14. November 1984, Intermills/Kommission, 323/82, EU:C:1984:345, Rn. 17, und vom 31. Mai 2006, Kuwait Petroleum [Niederlande]/Kommission, T‑354/99, EU:T:2006:137, Rn 81). Sie dient lediglich dem Zweck, von den Beteiligten alle Auskünfte zu erhalten, die dazu beitragen können, der Kommission Klarheit über ihr weiteres Vorgehen zu verschaffen (Urteile vom 12. Juli 1973, Kommission/Deutschland, 70/72, EU:C:1973:87, Rn. 19, vom 22. Oktober 1996, Skibsværftsforeningen u. a./Kommission, T‑266/94, EU:T:1996:153, Rn. 256, und vom 20. September 2011, Regione autonoma della Sardegna u. a./Kommission, T‑394/08, T‑408/08, T‑453/08 und T‑454/08, EU:T:2011:493, Rn. 73).

42      In Art. 1 Buchst. h der Verordnung Nr. 659/1999 werden „Beteiligte“ definiert als „Mitgliedstaaten, Personen, Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen, deren Interessen aufgrund der Gewährung einer Beihilfe beeinträchtigt sein können, insbesondere der Beihilfeempfänger, Wettbewerber und Berufsverbände“.

43      Die Beteiligten können sich keineswegs auf die Verteidigungsrechte berufen, die den Personen zustehen, gegen die ein Verfahren eingeleitet wird, sondern haben nur das Recht, angemessen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls am Verwaltungsverfahren beteiligt zu werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 31. Mai 2006, Kuwait Petroleum [Nederland]/Kommission, T‑354/99, EU:T:2006:137, Rn. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 15. Dezember 2009, EDF/Kommission, T‑156/04, EU:T:2009:505, Rn 107].

44      Nach Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 enthält der Eröffnungsbeschluss eine Zusammenfassung der wesentlichen Sach- und Rechtsfragen, eine vorläufige Würdigung durch die Kommission und Ausführungen über deren Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem Binnenmarkt. Das förmliche Prüfverfahren ermöglicht es, die im Eröffnungsbeschluss aufgeworfenen Fragen zu vertiefen und zu erläutern (Urteil vom 4. März 2009, Italien/Kommission, T‑424/05, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:49, Rn. 69). Demgegenüber ist es erforderlich, dass die Kommission, ohne dass sie verpflichtet ist, eine fertige Analyse zur fraglichen Beihilfe vorzulegen, den Rahmen ihrer Prüfung so genau festlegt, dass das Recht der Beteiligten zur Stellungnahme nicht seinen Sinn verliert (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Juli 2009, ISD Polska u. a./Kommission, T‑273/06 und T‑297/06, EU:T:2009:233, Rn. 126 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 15. Dezember 2009, EDF/Kommission, T‑156/04, EU:T:2009:505, Rn. 108). Hierfür brauchen die Beteiligten nur zu erfahren, welche Überlegungen die Kommission zu der vorläufigen Ansicht veranlasst haben, dass die in Rede stehende Maßnahme eine neue, mit dem Binnenmarkt unvereinbare Maßnahme darstellen könnte (Urteile vom 11. Mai 2005, Saxonia Edelmetalle und ZEMAG/Kommission, T‑111/01 und T‑133/01, EU:T:2005:166, Rn. 50, sowie vom 15. Dezember 2009, EDF/Kommission, T‑156/04, EU:T:2009:505, Rn. 110).

45      Aus Art. 7 der Verordnung Nr. 659/1999 geht hervor, dass die Beurteilung durch die Kommission am Ende dieses Verfahrens anders ausfallen kann, denn sie kann abschließend entscheiden, dass die Maßnahme keine Beihilfe darstellt oder dass die Bedenken hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit ausgeräumt sind. Folglich kann die abschließende Entscheidung bis zu einem gewissem Grad vom Eröffnungsbeschluss abweichen, ohne dass dies zur Rechtswidrigkeit der abschließenden Entscheidung führt (Urteile vom 4. März 2009, Italien/Kommission, T‑424/05, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:49, Rn. 69, und vom 16. Dezember 2010, Niederlande und NOS/Kommission, T‑231/06 und T‑237/06, EU:T:2010:525, Rn. 50).

46      Der im Rahmen der vorliegenden Klage vorgebrachte erste Klagegrund ist im Licht dieser Grundsätze zu prüfen.

47      Vorliegend ist zur Beurteilung, ob eine Verletzung des Rechts der Kläger auf Beteiligung am Verwaltungsverfahren vorliegt, der angefochtene Beschluss im Licht des Einleitungsbeschlusses zu prüfen, um zu ermitteln, ob er bereits die Finanzierung durch allgemeine bayerische Landeshaushaltsmittel umfasste.

48      Als Erstes betrifft, wie oben in Rn. 9 dargelegt, Abschnitt 2.5 des Einleitungsbeschlusses den Finanzierungsrahmen der Beihilfen, die Gegenstand des förmlichen Prüfverfahrens waren. In diesem Abschnitt wird auf § 22 MFG verwiesen. Diese Bestimmung mit der Überschrift „Umlagen“ bezieht sich auf die Milchumlage, worauf im Übrigen im 8. Erwägungsgrund des Einleitungsbeschlusses hingewiesen wird. Infolgedessen wurde diese Vorschrift im Einleitungsbeschluss als Grundlage für die Erhebung der Milchumlage benannt. Sie betrifft hingegen nicht die allgemeinen bayerischen Landeshaushaltsmittel.

49      Im Übrigen wurde die von der Kommission im angefochtenen Beschluss als Rechtsgrundlage der Beihilfe angesehene BayHO, insbesondere ihre Art. 23 und 44, die oben in den Rn. 5 und 6 wiedergegeben sind, im Einleitungsbeschluss nicht genannt.

50      Als Zweites betreffen auch Abschnitt 3.1 des Einleitungsbeschlusses, der allgemeine Bemerkungen zur von der Kommission vorgenommenen Würdigung enthält, und insbesondere Abschnitt 3.3.1 („Vom Staat bzw. aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen“) die Milchumlage nach dem MFG. In den Erwägungsgründen 130 und 132 wird u. a. dargelegt, dass die Umlage nach dem MFG bei privaten Unternehmen erhoben wird, damit sie zur Finanzierung der geprüften variablen Teilmaßnahmen verwendet wird. Im 133 Erwägungsgrund schließt die Kommission daraus, „dass die durch Milchumlagemittel finanzierten Maßnahmen durch staatliche Mittel gewährt wurden und dem Staat zurechenbar sind“.

51      Als Drittes wird – wie oben in Rn. 9 dargelegt – im 264. Erwägungsgrund des Einleitungsbeschlusses auch darauf hingewiesen, dass die fragliche Maßnahme durch die Milchumlage finanziert wird.

52      In diesem Kontext ist festzustellen, dass die Kommission im Stadium des Einleitungsbeschlusses nicht auf den allgemeinen bayerischen Landeshaushalt als Finanzierungsquelle der Beihilfe Bezug genommen hatte.

53      Insoweit hat die Kommission nicht vorgetragen, dass die Finanzierung ausdrücklich im angefochtenen Beschluss genannt worden sei.

54      Somit durften die Beteiligten zu Recht davon ausgehen, dass die Prüfung der Kommission im Einleitungsbeschluss ausschließlich Milchumlagemittel betraf.

55      Diese Feststellung wird durch das Vorbringen der Kommission nicht widerlegt.

56      Erstens kann sich die Kommission nicht auf das Schreiben der Bundesrepublik Deutschland vom 16. Januar 2012 berufen, wonach die Maßnahme auch aus allgemeinen bayerischen Landeshaushaltsmitteln finanziert worden sei, um zu belegen, dass diese Finanzierungsart vom Einleitungsbeschluss umfasst war. Dieses Schreiben befreit die Kommission nämlich nicht von ihren Verfahrenspflichten im förmlichen Prüfverfahren. In Wirklichkeit erspart der Austausch vor dem förmlichen Prüfverfahren der Kommission nicht, die im Einleitungsbeschluss geltend gemachten Rügen präzise zu benennen, und er bestimmt mangels Klarstellung im Einleitungsbeschluss keineswegs die Grundlage, aufgrund derer die Kommission die Verfahrenseinleitung beabsichtigte. Die Kläger sind nicht verpflichtet, abzuleiten, welche Umstände die Kommission in ihrem Eröffnungsbeschluss zugrunde gelegt hat, wenn dieser keine Angaben dazu enthält. Nach der oben in Rn. 44 angeführten Rechtsprechung muss der Einleitungsbeschluss eine Zusammenfassung der wesentlichen Sach- und Rechtsfragen, eine vorläufige Würdigung durch die Kommission und Ausführungen über deren Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem Binnenmarkt enthalten. Der bloße Verweis auf einen früheren Austausch erfüllt mangels eindeutiger Bezugnahme im Einleitungsbeschluss diese Kriterien nicht.

57      Somit geht es im vorliegenden Fall nicht um die Frage, ob die Beteiligten wussten, dass die Finanzierung der Beihilfe aus mehreren Quellen bestand, sondern darum, ob sie dem Eröffnungsbeschluss entnehmen konnten, dass die Prüfung der Kommission auch die Finanzierung aus allgemeinen bayerischen Landeshaushaltsmitteln umfasste. Dies war jedoch, wie oben in Rn. 54 ausgeführt, vorliegend nicht der Fall.


58      Zweitens trifft es entgegen dem Vorbringen der Kommission nicht zu, dass es nicht erforderlich gewesen sei, dass der Einleitungsbeschluss Angaben zur Finanzierung aus allgemeinen bayerischen Landeshaushaltsmitteln nenne. Hierzu ist festzustellen, dass nach Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 „[d]ie Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens … eine Zusammenfassung der wesentlichen Sach- und Rechtsfragen [enthält]“.

59      Nach der oben in Rn. 44 angeführten Rechtsprechung ist es erforderlich, dass die Kommission, auch wenn sie nicht verpflichtet ist, eine fertige Analyse zur betreffenden Beihilfe vorzulegen, den Rahmen ihrer Prüfung so genau festlegt, dass das Recht der Beteiligten zur Stellungnahme nicht seinen Sinn verliert.

60      Drittens kann sich die Kommission ebenso wenig darauf berufen, dass die Herkunft der staatlichen Mittel irrelevant sei, da sie jedenfalls zur Finanzierung derselben Beihilfemaßnahme bestimmt seien.

61      Zum einen ginge, ließe man dieses Argument gelten, die Verpflichtung der Kommission ins Leere, die „wesentlichen Sach- und Rechtsfragen“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 zu bestimmen.

62      In diesem Kontext ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff „aus staatlichen Mitteln]“ in Art. 107 Abs. 1 AEUV in einem sehr weiten Sinn benutzt wird, da in diesem Artikel festgelegt wird, dass aus diesen Mitteln gewährte Beihilfen „gleich welcher Art“ mit dem Binnenmarkt unvereinbar sind. Somit können diese Mittel unterschiedliche Gestalt annehmen. Die Kommission ist daher verpflichtet, sie sorgfältig zu identifizieren und zu analysieren, wobei die staatlichen Mittel eines der Tatbestandsmerkmale für die Qualifizierung als Beihilfe sind. Insoweit ist der von der Kommission im Einleitungsbeschluss verwendete Ausdruck „finanzielle Unterstützung“ auch dann als nicht hinreichend genau anzusehen, wenn man annimmt, dass er so aufgefasst werden kann, dass er die beiden Finanzierungsquellen umfasst.

63      Gewiss kann nach der oben in Rn. 45 angeführten Rechtsprechung die abschließende Entscheidung, u. a. infolge der Antworten der Beteiligten auf den Einleitungsbeschluss, bis zu einem gewissem Grad von diesem abweichen, ohne dass dies zu seiner Rechtswidrigkeit führt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Dezember 2010, Niederlande und NOS/Kommission, T‑231/06 und T‑237/06, EU:T:2010:525, Rn. 48 und 49). Eine solche Abweichung ist vorliegend jedoch nicht gerechtfertigt. Wie die Kommission einräumt, wurde sie vom Mitgliedstaat bereits lange vor dem Erlass des Einleitungsbeschlusses über die Finanzierung aus allgemeinen bayerischen Landeshaushaltsmitteln informiert. Folglich verfügte sie bei Erlass des Einleitungsbeschlusses bereits über die Informationen, aufgrund derer sie den allgemeinen bayerischen Landeshaushalt als Finanzierungsquelle der streitigen Beihilfe ermitteln konnte. Außerdem behauptet sie nicht, dass der Verweis auf den allgemeinen bayerischen Landeshaushalt im angefochtenen Beschluss darauf beruhe, dass sie Umstände berücksichtigt hätte, die aus der Antwort auf den Einleitungsbeschluss hervorgingen.

64      Zum anderen hat sich, wie oben in Rn. 17 ausgeführt, die Kommission im 145. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses zur Begründung auf die Finanzierung der Beihilfe aus allgemeinen bayerischen Landeshaushaltsmitteln gestützt. Ferner hat sie in den Erwägungsgründen 170 und 173 des angefochtenen Beschlusses ausdrücklich klargestellt, dass die Beihilfe in Bayern, anders als im Fall Baden-Württembergs, nicht nur aus Milchumlagemitteln, sondern auch aus allgemeinen bayerischen Landeshaushaltsmitteln gewährt worden sei. Somit hat sie eingeräumt, dass es für ihre Analyse nicht gänzlich irrelevant war, dass die Finanzierung aus allgemeinen bayerischen Landeshaushaltsmitteln erfolgte.

65      Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass der angefochtene Beschluss erlassen wurde, ohne den Beteiligten die Möglichkeit zu geben, zur Finanzierung aus allgemeinen bayerischen Landeshaushaltsmitteln Stellung zu beziehen.

66      Infolgedessen ergibt sich, dass der angefochtene Beschluss unter Verstoß gegen das Recht der Kläger auf Beteiligung am Verwaltungsverfahren und somit unter Verstoß gegen Art. 108 Abs. 2 AEUV und Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 erlassen wurde.

67      In diesem Kontext ist darauf hinzuweisen, dass die Verpflichtung der Kommission, den Beteiligten im Stadium des Einleitungsbeschlusses Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, den Charakter einer wesentlichen Formvorschrift hat (Urteil vom 11. Dezember 2008, Kommission/Freistaat Sachsen, C‑334/07, EU:C:2008:709, Rn. 55), deren Verletzung Folgen wie die Nichtigerklärung des fehlerhaften Rechtsakts unabhängig davon nach sich zieht, ob diese Verletzung demjenigen, der sie rügt, einen Schaden verursacht hat oder ob das Verwaltungsverfahren zu einem anderen Ergebnis hätte führen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. September 2016, Goldfish u. a./Kommission, T‑54/14, EU:T:2016:455, Rn. 47).

68      Daraus folgt, dass der Verstoß der Kommission gegen das Recht der Kläger auf Beteiligung am Verwaltungsverfahren genügt, damit der vorliegende Klagegrund durchgreift.

69      Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass nicht auszuschließen ist, dass das Verfahren ohne den festgestellten Verstoß, d. h., wenn die Kläger im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens tatsächlich Gelegenheit zur Stellungnahme betreffend die Finanzierung aus allgemeinen bayerischen Landeshaushaltsmitteln gehabt hätten, zu einem anderen Ergebnis hätte führen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Februar 2006, Le Levant 001 u. a./Kommission, T‑34/02, EU:T:2006:59, Rn. 95).

70      Zunächst machen die Kläger geltend, dass die aus dem allgemeinen bayerischen Landeshaushalt finanzierten Analysen nicht zu den verpflichtenden Prüfungen gehörten, die durch die Milchumlage finanziert würden. Nach Ansicht der Kommission ist dies falsch; die Finanzierung aus allgemeinen bayerischen Landeshaushaltsmitteln habe zur Finanzierung derselben Ziele gedient wie die, die mit der Finanzierung aus Milchumlagemitteln verfolgt würden. Aus dieser Diskussion zwischen den Parteien geht klar hervor, dass dem Zweck der Finanzierung aus allgemeinen bayerischen Landeshaushaltsmitteln eine gewisse Bedeutung zukommt, zumindest bei der Prüfung, ob die Finanzierung für die streitige Beihilfe maßgeblich ist.

71      Des Weiteren hat die Kommission mit ihrem Vorwurf an die Kläger, dass es sich bei deren Vorbringen, die Finanzierung der Milchgüteprüfungen aus allgemeinen bayerischen Landeshaushaltsmitteln erfolge auf einer anderen Rechtsgrundlage als die Finanzierung aus der Milchumlage, um neues Vorbringen handele, bestätigt, dass die fehlenden Erwähnung der Finanzierung aus Mitteln des bayerischen Landeshaushalts im Einleitungsbeschluss konkrete Auswirkungen hat.

72      Schließlich geht oben den Rn. 16 bis 19 hervor, dass der angefochtene Beschluss keine gesonderten Analysen jeder der beiden Finanzierungsarten enthält. Die Kommission hat nämlich in ihrem Beschluss entweder eine Analyse ohne Bezug auf die betreffende Finanzierungsart vorgenommen oder ihre Schlussfolgerungen zur Finanzierung aus der Milchumlage auf die Finanzierung aus allgemeinen bayerischen Landeshaushaltsmitteln übertragen. Somit ist nicht auszuschließen, dass die Argumentation zur Finanzierung aus allgemeinen bayerischen Landeshaushaltsmitteln wie die in den Rn. 70 und 71 dargestellte zu einem anderen Ergebnis hätte führen können, wenn sie im Gang des förmlichen Prüfverfahrens vorgebracht worden wäre.

73      Dem ersten Klagegrund ist daher stattzugeben.

74      Dennoch bleibt zu prüfen, inwiefern der angefochtene Beschluss in Anbetracht dessen für nichtig zu erklären ist, dass mit dem ersten Klagegrund ein Verstoß gegen das Recht der Kläger auf Beteiligung am Verwaltungsverfahren im Hinblick insbesondere auf die Finanzierung der Beihilfe aus allgemeinen bayerischen Landeshaushaltsmitteln gerügt wird.

75      Nach ständiger Rechtsprechung ist die teilweise Nichtigerklärung eines Unionsrechtsakts nur möglich, soweit sich die Teile, deren Nichtigerklärung beantragt wird, vom übrigen Rechtsakt trennen lassen. Dieses Erfordernis der Trennbarkeit ist nicht erfüllt, wenn die teilweise Nichtigerklärung eines Rechtsakts zur Folge hätte, dass der Wesensgehalt dieses Aktes verändert würde (Urteil vom 3. April 2014, Kommission/Niederlande und ING Groep, C‑224/12 P, EU:C:2014:213, Rn. 57, und Beschluss vom 11. Dezember 2014, Carbunión/Rat, C‑99/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2446, Rn. 26).

76      Insoweit hat der Gerichtshof entschieden, dass die Frage, ob der ursprüngliche Betrag der Beihilfe durch die Anwendung eines Normalzinssatzes oder eines Zinseszinssatzes zu aktualisieren ist, vom ursprünglichen Betrag der Beihilfe getrennt werden kann und nicht die Feststellung beeinflusst, dass sie mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist. Darüber hinaus hat er festgestellt, dass der verfügende Teil der fraglichen Entscheidung selbst in Art. 1 zwischen dem ursprünglichen Betrag der fraglichen Beihilfe und dem aktualisierten Betrag unterschied (Urteil vom 11. Dezember 2008, Kommission/Département du Loiret, C‑295/07 P, EU:C:2008:707, Rn. 107 und 108).

77      Dagegen hat das Gericht festgestellt, dass die Kriterien für die vorläufige Auszahlung einer Beihilfe nicht vom übrigen angefochtenen Rechtsakt abtrennbar sind (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 10. Dezember 2013, Carbunión/Rat, T‑176/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:686, Rn. 33 bis 36).

78      Ferner hat der Gerichtshof festgestellt, dass eine Änderung der Bedingungen für die Rückzahlung eines zugeführten Kapitals, die einen zusätzlichen Vorteil mit sich bringt, nicht vom angefochtenen Rechtsakt getrennt werden kann, da dieser Umstand integraler Bestandteil der Prüfung durch die Kommission war, als sie über die Vereinbarkeit der Beihilfe entschieden hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. April 2014, Kommission/Niederlande und ING Groep, C‑224/12 P, EU:C:2014:213, Rn. 59 bis 63).

79      Daraus folgt, dass nicht von einer teilweisen Nichtigerklärung auszugehen ist und eine solche nur in Frage kommt, wenn die Gewissheit besteht, dass sie keine Änderung des Wesensgehalts des angefochtenen Rechtsakts bewirkt.

80      Vorliegend ist entsprechend den vorstehenden Ausführungen in Rn. 72 festzustellen, dass der angefochtene Beschluss keine nach der Finanzierungsart unterscheidende Analyse enthält, zumal es sich nach dem oben in Rn. 60 wiedergegebenen Vortrag der Kommission auch dann, wenn die fragliche Beihilfe aus zwei Finanzierungsquellen besteht, um eine einzige Maßnahme handelt. Dies wird dadurch bestätigt, dass im Unterschied zum Sachverhalt der Rechtssache, in der das oben in Rn. 76 angeführte Urteil ergangen ist, in Art. 1 des angefochtenen Beschlusses, in dem die Unvereinbarkeit der fraglichen Beihilfe mit dem Binnenmarkt festgestellt wird, nicht das genaue Mittel angegeben ist, mit dem sie finanziert wird. Im Übrigen wird in den Art. 2 bis 4 des angefochtenen Beschlusses über die Rückforderung der Beihilfe nicht zwischen den beiden Finanzierungsarten unterschieden.

81      Folglich ist es vorliegend angesichts des Inhalts und der Struktur des angefochtenen Beschlusses unmöglich, bei seiner Lektüre die Erwägungen zur Finanzierung aus allgemeinen bayerischen Haushalsmitteln vom übrigen Beschluss zu trennen. Mangels Erfüllung der oben in Rn. 79 aufgestellten Voraussetzung kann somit der angefochtene Beschluss nicht teilweise unter Beschränkung auf die Finanzierung aus allgemeinen bayerischen Landeshaushaltsmitteln für nichtig erklärt werden.

82      Ferner ist darauf hinzuweisen, dass der Unionsrichter im Rahmen der Kontrolle, die die Unionsgerichte in Bezug auf die Würdigung komplexer wirtschaftlicher Gegebenheiten durch die Kommission im Bereich der staatlichen Beihilfen ausüben, nicht die wirtschaftliche Beurteilung seitens der Kommission durch seine eigene ersetzen darf (Urteil vom 20. September 2017, Kommission/Frucona Košice, C‑300/16 P, EU:C:2017:706, Rn. 63, vgl. auch in diesem Sinne Urteil vom 9. März 2017, Ellinikos Chrysos/Kommission, C‑100/16 P, EU:C:2017:194, Rn. 20).

83      Somit ist es vorliegend nicht Sache des Gerichts, die Überlegungen der Kommission zu rekonstruieren, um herauszufinden, welche Auswirkung die Finanzierung aus allgemeinen bayerischen Landeshaushaltsmitteln auf die Überprüfung der streitigen Beihilfe im angefochtenen Beschluss hatte.

84      Nach alledem ist der Klage auf der Grundlage des ersten Klagegrundes stattzugeben.

85      Dementsprechend ist Art. 1 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit er die in Bayern gewährte Beihilfe betrifft.

86      Gleiches gilt für die Art. 2 bis 4 des Beschlusses – deren Nichtigerklärung die Kläger ebenfalls beantragt haben –, da die darin bestimmte Rückforderung der Beihilfe eine unmittelbare Folge aus Art. 1 ist. Dies ergibt sich auch aus dem Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999, wonach in „Negativentscheidungen hinsichtlich rechtswidriger Beihilfen…die Kommission [entscheidet], dass der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern“.

87      Folglich sind die Art. 1 bis 4 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit sie die in Bayern gewährte Beihilfe betreffen, ohne dass es erforderlich wäre, auf die weiteren Klagegründe der Kläger einzugehen.

 Kosten

88      Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Kläger ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Kläger aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Art. 1 bis 4 des Beschlusses (EU) 2015/2432 der Kommission vom 18. September 2015 über die für Milchgüteprüfungen im Rahmen des Milch- und Fettgesetzes von der Bundesrepublik Deutschland gewährten staatlichen Beihilfen SA.35484 (2013/C) (ex SA.35484 [2012/NN]) werden für nichtig erklärt, soweit darin bestimmt ist, dass die Gewährung staatlicher Beihilfen durch die Bundesrepublik Deutschland bezüglich der in Bayern durchgeführten Milchgüteprüfungen mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist und die Rückforderung dieser Beihilfen angeordnet wird.

2.      Die Europäische Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten die der Interessengemeinschaft privater Milchverarbeiter Bayerns e. V., dem Genossenschaftsverband Bayern e. V. und dem Verband der Bayerischen Privaten Milchwirtschaft e. V. entstandenen Kosten.

Kanninen

Calvo-Sotelo Ibáñez-Martín

Reine

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 12. Dezember 2018.

Der Kanzler

 

Der Präsident

E. Coulon

 

S. Gervasoni


*      Verfahrenssprache: Deutsch.