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Klage, eingereicht am 21. August 2008 - Spira / Kommission

(Rechtssache T-354/08)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Diamanthandel A. Spira BVBA (Antwerpen, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Bourgeois, Y. Van Gerven, F. Louis und Rechtsanwältin A. Vallery)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die von der Kommission am 5. Juni 2008 auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 773/2004 des Rates in der Sache COMP/38.826/B-2-Spira/De Beers/DTC Supplier of Choice erlassene Entscheidung für nichtig zu erklären;

der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin ficht die Entscheidung der Kommission (2008) D/203546 vom 5. Juni 2008 an, in der die Kommission befand, dass die geänderten Tatsachen aufgrund des Urteils des Gerichts, das die Entscheidung über die Verbindlicherklärung von Zusagen1 für nichtig erklärt habe, kein entscheidender Umstand seien, der die Kommission zu einem Überdenken der Entscheidung (2007) D/200338 vom 26. Januar 2007 zwinge. Mit letzterer Entscheidung habe die Kommission mangels Gemeinschaftsinteresses die Beschwerde der Klägerin wegen eines Verstoßes gegen Art. 81 und 82 EG in Verbindung mit dem von der De Beers-Gruppe für den Vertrieb von Rohdiamanten verwendeten Supplier of Choice (SoC) - System zurückgewiesen ("Zurückweisungsentscheidung"2) (Sache E COMP/38.826/B-2-Spira/De Beers/DTC Supplier of Choice).

Die Klägerin stützt ihre Klage auf drei Klagegründe.

Erstens legt die Klägerin dar, die Kommission habe die wettbewerbswidrigen Praktiken, die sie in ihrer Beschwerde angezeigt habe, nicht mit Sorgfalt und Unparteilichkeit geprüft.

Zweitens ist die Klägerin der Auffassung, dass die Kommission bei der erneuten Prüfung der Zugangsbeschränkung zu Inputs (input foreclosure) nicht habe behaupten können, dass für die Verfolgung der Beschwerde kein Gemeinschaftsinteresse bestanden habe, wenn man bedenke, welch bedeutender Schaden durch die Zugangsbeschränkung zu den Inputs, die das SoC-System verursacht habe, entstanden sei. Die Klägerin trägt vor, dass der Zugangsbeschränkung zu den Inputs Gemeinschaftsinteresse zugesprochen hätte werden müssen, da sie die Verfügbarkeit von Rohdiamanten EU-weit und sogar weltweit beeinflusse. Das SoC-Vertriebssystem sei ein wettbewerbswidriges selektives Vertriebssystem, das den Wettbewerb innerhalb der Marke beschränke.

Drittens bringt die Klägerin hilfsweise vor, der Kommission seien Rechtsfehler unterlaufen und sie habe für die Art und Weise, wie die Prüfung der Zugangsbeschänkungswirkungen durchgeführt worden sei, keine angemessene Begründung geliefert,

da sie nicht zuerst die analysierte Marktstruktur, die Marktmacht des betroffenen Unternehmens und die Marktstellung seiner Mitbewerber definiert habe;

da sie nicht die Prüfung aller möglichen Beschränkungen oder Monopolisierungsversuche des Lieferunternehmens, dessen Vertriebssystem untersucht worden sei, veranlasst habe.

Außerdem habe die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen und ihre Entscheidung auf materiell falsche Tatsachen gestützt, als sie zu dem Schluss gekommen sei, dass die SoC-Vereinbarung nachgelagerte Marktteilnehmer nicht spürbar vom Zugang zu Rohdiamanten ausschließe (Zugangsbeschränkung zu Inputs - input foreclosure).

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1 - Urteil des Gerichts vom 11. Juli 2007, Alrosa/ Kommission (T-170/06, Slg. 2007, II-2601), Einlegung eines Rechtsmittels durch die Kommission beim Europäischen Gerichtshof (Rs. C-441/07, Kommission/Alrosa, ABl. 2007 C 283, S. 22).

2 - Die Zurückweisungsentscheidung wird derzeit von der Klägerin vor dem Gericht angefochten (Rs. T-108/07, Spira/Kommission, ABl. 2007 C 129, S. 20).