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Klage, eingereicht am 8. Januar 2008 - Evets / HABM (DANELECTRO)

(Rechtssache T-20/08)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Evets Corporation (Irvine, USA) (Prozessbevollmächtigter: S. Ryan, Solicitor)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung R 603/2007-4 der Vierten Beschwerdekammer vom 5. November 2007 aufzuheben;

festzustellen, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand innerhalb der in Art. 78 Abs. 2 vorgesehenen Frist gestellt wurde;

die Sache zur Entscheidung über die Frage, ob bei der Verlängerung der betroffenen Marke die gebotene Sorgfalt beachtet wurde, an die Vierte Beschwerdekammer zurückzuverweisen;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Gemeinschaftswortmarke "DANELECTRO" für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 und 15 - Anmeldung Nr. 117 937.

Entscheidung der Markenverwaltungs- und Rechtsabteilung: Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Feststellung, dass die Marke als gelöscht gelte.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde und Feststellung, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als nicht gestellt gelte.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 78 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates.

Die Klägerin macht geltend, dass die Frage der Einhaltung der in der vorgenannten Bestimmung vorgesehenen Zweimonatsfrist für die Einreichung des Antrags auf Verlängerung von Markeneintragungen und die Zahlung der Verlängerungsgebühr nicht Gegenstand der Beschwerde gewesen sei. Für den Fall, dass das Gericht entscheiden sollte, dass die Beschwerdekammer zur Prüfung dieser Frage befugt gewesen sei, werde hilfsweise geltend gemacht, dass die Frist falsch berecht worden sei.

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