Beschluss des Gerichts vom 7. Januar 2013 - Alfastar Benelux/Rat
(Rechtssache T-274/12)
(Untätigkeitsklage - Wegfall des Streitgegenstands -Erledigung -Schadensersatzklage - Klage, der offensichtlich jede Rechtsgrundlage fehlt)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Alfastar Benelux SA (Ixelles, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Keramidas und N. Korogiannakis)
Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: M. Vitsentzatos und E. Chatziioakeimidou)
Gegenstand
Klage auf Feststellung, dass der Rat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 266 AEUV verstoßen hat, dass er es unterlassen hat, die sich aus dem Urteil des Gerichts vom 20. Oktober 2011, Alfastar Benelux/Rat (T-57/09, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), ergebenden Maßnahmen zu ergreifen, sowie auf Schadensersatz nach Art. 340 AEUV
Tenor
Der von der Alfastar Benelux SA gestellte Antrag auf Feststellung einer Untätigkeit hat sich erledigt.
Der von Alfastar Benelux gestellte Schadensersatzantrag wird als offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend abgewiesen.
Alfastar Benelux trägt 50 % ihrer Kosten sowie 50 % der Kosten des Rates der Europäischen Union. Der Rat trägt 50 % seiner eigenen Kosten sowie 50 % der Kosten von Alfastar Benelux.
____________1 - ABl. C 243 vom 11.8.2012.