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Urteil des Gerichts vom 7. Februar 2024 – Usmanov/Rat

(Rechtssache T-237/22)1

(Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen – Einfrieren von Geldern – Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden – Beschränkungen der Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten – Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, für die Beschränkungen der Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gelten – Aufnahme des Namens des Klägers in die Listen und Belassung seines Namens auf den Listen – Begriff „Handlungen oder politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder gefährden“ – Art. 2 Abs. 1 Buchst. a des Beschlusses 2014/145/GASP – Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung [EU] Nr. 269/2014 – Befugnisse des Gerichts – Begründungspflicht – Beurteilungsfehler – Verteidigungsrechte – Eigentumsrecht und unternehmerische Freiheit – Freizügigkeit)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Alisher Usmanov (Tashkent, Usbekistan) (vertreten durch Rechtsanwälte J. Grand d’Esnon, C. Durrleman und S. Lescanne)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (vertreten durch A. Vitro, B. Driessen und D. Laurent als Bevollmächtigte)

Gegenstand

Mit seiner Klage nach Art. 263 AEUV beantragt der Kläger die Nichtigerklärung zum einen des Beschlusses (GASP) 2022/329 des Rates vom 25. Februar 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2022, L 50, S. 1) und der Verordnung (EU) 2022/330 des Rates vom 25. Februar 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2022, L 51, S. 1) und zum anderen des Beschlusses (GASP) 2022/337 des Rates vom 28. Februar 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2022, L 59, S. 1) und der Durchführungsverordnung (EU) 2022/336 des Rates vom 28. Februar 2022 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2022, L 58, S. 1) und, nach Anpassung, des Beschlusses (GASP) 2023/572 des Rates vom 13. März 2023 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2023, L 75 I, S. 134), und der Durchführungsverordnung (EU) 2023/571 des Rates vom 13. März 2023 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2023, L 75 I, S. 1), soweit diese Rechtsakte ihn betreffen.

Tenor

Die Klage wird zurückgewiesen.

Herr Alisher Usmanov trägt die Kosten einschließlich der Kosten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes.

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1     ABl. C 257 vom 4.7.2022.