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Urteil des Gerichts vom 7. Februar 2024 – Shuvalov/Rat

(Rechtssache T-289/22)1

(Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen – Einfrieren von Geldern – Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden – Aufnahme des Namens des Klägers in diese Liste und Belassung seines Namens auf der Liste – Eigenschaft als natürliche Person, die Handlungen oder politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen – Art. 2 Abs. 1 Buchst. a des Beschlusses 2014/145/GASP – Begründungspflicht – Beurteilungsfehler – Freiheit der Meinungsäußerung – Gleichbehandlung – Verhältnismäßigkeit – Eigentumsrecht – Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz – Ermessensmissbrauch)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Kläger: Igor Shuvalov (Moskau, Russland) (vertreten durch Rechtsanwälte J. Iriarte Ángel und L. Rodríguez Jiménez, Rechtsanwältin F. M. Rodríguez González und Rechtsanwalt L. García López)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (vertreten durch S. Saez Moreno, P. Mahnič und D. Cerdán García als Bevollmächtigte)

Gegenstand

Mit seiner Klage nach Art. 263 AEUV beantragt der Kläger die Nichtigerklärung im Wesentlichen erstens des Beschlusses (GASP) 2022/265 des Rates vom 23. Februar 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2022, L 42 I, S. 98), sowie der Durchführungsverordnung (EU) 2022/260 des Rates vom 23. Februar 2022 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2022, L 42 I, S. 3), zweites des Beschlusses (GASP) 2022/1530 des Rates vom 14. September 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2022, L 239, S. 149), sowie der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1529 des Rates vom 14. September 2022 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2022, L 239, S. 1), und drittes des Beschlusses (GASP) 2023/572 des Rates vom 13. März 2023 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2023, L 75 I, S. 134), sowie der Durchführungsverordnung (EU) 2023/571 des Rates vom 13. März 2023 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2023, L 75 I, S. 1), soweit diese Rechtsakte den Kläger betreffen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Herr Igor Shuvalov trägt die Kosten.

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1     ABl. C 318 vom 22.8.2022.