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Vorabentscheidungsersuchen des Obvodní soud pro Prahu 1 (Tschechische Republik), eingereicht am 6. Februar 2024 – L. P. u. a.

(Rechtssache C-98/24, Koda1 )

Verfahrenssprache: Tschechisch

Vorlegendes Gericht

Obvodní soud pro Prahu 1

Beteiligte des Ausgangsverfahrens

L. P.

A. K.

R. K.

R. F. von K.-K.

Vorlagefragen

Sind die Bestimmungen von Art. 83 Abs. 3 und 4 der Verordnung Nr. 650/20121 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 650/2012 dahin auszulegen, dass der Begriff der Verfügung von Todes wegen auch eine Enterbungserklärung umfasst?

Für den Fall, dass die erste Frage zu bejahen ist, ist Art. 83 Abs. 4 der Verordnung Nr. 650/2012 dahin auszulegen, dass, wenn der Erblasser vor dem 17. August 2015 mehrere Verfügungen von Todes wegen errichtet hat, die dem Recht eines Staates entsprachen, das der Erblasser nach der Verordnung Nr. 650/2012 hätte wählen können, als das auf die Erbfolge anzuwendende gewählte Recht das Recht gilt, nach dem der Erblasser letztmals vor dem 17. August 2015 eine Verfügung von Todes wegen errichtet hat?

Ist Art. 26 Abs. 2 der Verordnung Nr. 650/2012 dahin auszulegen, dass, wenn der Erblasser aufgrund einer vor dem 17. August 2015 getätigten Verfügung von Todes wegen nach dem für seine gesamte Erbschaft anzuwendenden Recht in seiner Verfügungsfähigkeit beschränkt war und wenn sich infolge eines späteren Wechsels dieses Rechts die Bedingungen für die Ausübung seiner Verfügungsfähigkeit geändert haben, der Erblasser weiterhin in seiner Verfügungsfähigkeit nach dem Recht beschränkt ist, das auf die Erbfolge nach dem betreffenden Erblasser im Fall seines Todes zum Zeitpunkt des Abschlusses des Erbvertrags anwendbar gewesen wäre, ungeachtet dessen, dass der Erblasser nach dem für seine gesamte Erbschaft zum Zeitpunkt seines Todes anzuwendenden Recht berechtigt war, den Erbvertrag aufzuheben (zu widerrufen oder zu ändern)?

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1 Die vorliegende Rechtssache ist mit einem fiktiven Namen bezeichnet, der nicht dem echten Namen eines Verfahrensbeteiligten entspricht.

1 Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (ABl. 2012, L 201, S. 107).