Language of document : ECLI:EU:T:2014:647

URTEIL DES GERICHTS (Achte Kammer)

14. Juli 2014(*)

„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke Wash & Coffee – Absolutes Eintragungshindernis – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 – Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen – Art. 76 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“

In der Rechtssache T‑5/12

BSH Bosch und Siemens Hausgeräte GmbH mit Sitz in München (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Biagosch,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch G. Schneider als Bevollmächtigten,

Beklagter,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 7. November 2011 (Sache R 992/2011‑4) über die Anmeldung des Wortzeichens Wash & Coffee als Gemeinschaftsmarke

erlässt

DAS GERICHT (Achte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten D. Gratsias, der Richterin M. Kancheva und des Richters C. Wetter (Berichterstatter),

Kanzler: C. Heeren, Verwaltungsrätin,

aufgrund der am 4. Januar 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 2. April 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

aufgrund der Neuzuweisung der Rechtssache an die Sechste Kammer und an einen neuen Berichterstatter,

aufgrund der Änderung der Zusammensetzung der Kammern des Gerichts und der Neuzuweisung der Rechtssache an die Achte Kammer,

auf die mündliche Verhandlung vom 28. Februar 2014

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 11. Mai 2010 meldete die Klägerin, die BSH Bosch und Siemens Hausgeräte GmbH, nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) eine Gemeinschaftsmarke an.

2        Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen Wash & Coffee.

3        Die Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wurde, gehören zu den Klassen 25, 37 und 43 im Sinne des Abkommens von Nizza vom 15. Juni 1957 über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken in revidierter und geänderter Fassung.

4        Von diesen Dienstleistungen sind nur folgende Dienstleistungen der Klassen 37 und 43 (im Folgenden: streitige Dienstleistungen) Gegenstand der vorliegenden Klage:

–        Klasse 37: „Ausbessern (Wiederherstellen) von Bekleidungsstücken, Bügeln von Wäsche, Reinigung von Bekleidungsstücken, Waschen von Wäsche, Betrieb eines Waschsalons, Vermietung von Reinigungsmaschinen, Vermietung von Wasch- und Trockenmaschinen“;

–        Klasse 43: „Bewirtung und Verpflegung von Gästen; Catering“.

5        Mit Entscheidung vom 11. März 2011 wies der Prüfer die Anmeldung gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 in Bezug auf die in Rede stehenden Dienstleistungen mit der Begründung zurück, dass der angemeldeten Marke die Unterscheidungskraft fehle.

6        Am 10. Mai 2011 legte die Klägerin gegen die Entscheidung des Prüfers Beschwerde ein.

7        Mit Entscheidung vom 7. November 2011 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Vierte Beschwerdekammer des HABM die Beschwerde zurück.

8        Erstens war sie der Ansicht, dass die Kombination gängiger Wörter des englischen Grundwortschatzes für die in erster Linie in Großbritannien und in Irland befindlichen Verbraucher, aber auch für das angesprochene Publikum in anderen Mitgliedstaaten ohne Weiteres verständlich sei.

9        Zweitens führte die Beschwerdekammer aus, dass das angesprochene Publikum die breite Öffentlichkeit sei, da sich die betreffenden Dienstleistungen an den allgemeinen Endverbraucher richteten.

10      Drittens prüfte die Beschwerdekammer, ob die in Rede stehenden Begriffe es dem angesprochenen Publikum erlaubten, sie sich als Zeichen einzuprägen, die auf eine bestimmte betriebliche Herkunft hinwiesen. Die Beschwerdekammer war insoweit der Ansicht, dass die Dienstleistungen der Klasse 37 durch das Wort „wash“ bezeichnet werden könnten, während das Wort „coffee“ die Dienstleistungen der Klasse 43 bezeichne. Sie schloss daraus, dass das Zeichen in seiner Gesamtheit in Bezug auf die in Rede stehenden Dienstleistungen die Aussage vermittele, dass beide Dienstleistungen zusammen angeboten würden, so dass die Dienstleistungen eines Waschsalons oder einer Wäscherei und einer Reinigung mit dem Angebot von Kaffee verbunden seien.

11      Im Hinblick darauf wies die Beschwerdekammer das Vorbringen der Klägerin zurück, dass der ungewöhnliche Charakter des Aussagegehalts des Wortzeichens Wash & Coffee genüge, um der angemeldeten Marke Unterscheidungskraft zu verleihen. Der Umstand, dass der Verbraucher einem kombinierten Angebot dieser Dienstleistungen möglicherweise noch nicht begegnet sei, hindere ihn nicht daran, die Werbebotschaft des Slogans Wash & Coffee zu verstehen. Ferner habe der Prüfer zutreffend ausgeführt, dass die Verbraucher daran gewöhnt seien, dass unterschiedlichste Dienstleistungen kombiniert würden.

12      Schließlich stellte die Beschwerdekammer fest, dass die Kombination der Wörter „wash“ und „coffee“ für keine der beiden betroffenen Dienstleistungskategorien Elemente enthalte, die es dem angesprochenen Publikum erlauben würden, sie sich als Kennzeichen einer bestimmten betrieblichen Herkunft einzuprägen.

13      In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen lehnte die Beschwerdekammer die Eintragung der angemeldeten Marke auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 ab.

 Anträge der Parteien

14      Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung und die Entscheidung des Prüfers aufzuheben;

–        dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

15      Das HABM beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        die Klägerin zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

 Rechtliche Würdigung

 Zur Begründetheit

16      Zur Stützung ihrer Klage macht die Klägerin zwei Gründe geltend: erstens einen Verstoß gegen Art. 76 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 und zweitens einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.

17      Das Gericht hält es für zweckmäßig, zunächst den zweiten Klagegrund zu prüfen.

 Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009

18      Die Klägerin bestreitet, dass die angemeldete Marke Wash & Coffee keine Unterscheidungskraft habe. Aus dem Wortlaut von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 ergebe sich insoweit, dass jedes auch noch so geringe Maß an Unterscheidungskraft ausreichend sein müsse, um die von der Beschwerdekammer in ihrer Entscheidung angeführten Eintragungshindernisse zu überwinden.

19      Aus der Rechtsprechung gehe hervor, dass die Unterscheidungskraft einer Marke nicht allein deshalb verneint werden könne, weil sie eine Sach- oder Werbeaussage enthalte, denn die Vermittlung eines Sach- oder Werbehinweises sei einem Werbeslogan immanent.

20      Insoweit müssten weitere Umstände geprüft werden, um festzustellen, ob einer Marke die Unterscheidungskraft fehle. Im vorliegenden Fall enthalte die Beurteilung des HABM aber keine derartigen Umstände.

21      Insbesondere erinnere die angemeldete Marke die maßgeblichen Verkehrskreise nicht unmittelbar an die in Rede stehenden Dienstleistungen. Die aus den Wörtern „wash“ und „coffee“ bestehende Aussage sei mit Blick auf diese Dienstleistungen ungewöhnlich, was der angemeldeten Marke Unterscheidungskraft verleihe.

22      Das HABM tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

23      Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 sind Marken, die keine Unterscheidungskraft haben, von der Eintragung ausgeschlossen. Art. 7 Abs. 2 der Verordnung bestimmt, dass die Vorschriften des Abs. 1 auch dann Anwendung finden, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Gemeinschaft vorliegen.

24      Der dem Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 zugrunde liegende Begriff des Allgemeininteresses und die Hauptfunktion der Marke, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der mit der Marke gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung zu garantieren, gehen ineinander über. Das in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 vorgesehene absolute Eintragungshindernis soll es somit dem Verbraucher oder Endabnehmer ermöglichen, diese Ware oder Dienstleistung ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 8. Mai 2008, Eurohypo/HABM, C‑304/06 P, Slg. 2008, I‑3297, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

25      Hierfür ist es nicht notwendig, dass die Marke genaue Angaben über die Identität des Herstellers der Ware oder des Erbringers der Dienstleistungen vermittelt. Es genügt, dass die Marke den betroffenen Verkehrskreisen eine Unterscheidung der mit ihr bezeichneten Ware oder Dienstleistung von den Waren oder Dienstleistungen anderer betrieblicher Herkunft ermöglicht und den Schluss zulässt, dass alle mit ihr bezeichneten Waren oder Dienstleistungen unter der Kontrolle des Inhabers dieser Marke hergestellt, vertrieben oder geliefert bzw. erbracht worden sind, der für ihre Qualität verantwortlich gemacht werden kann (Urteile des Gerichts vom 10. Oktober 2008, Inter-Ikea/HABM [Darstellung einer Palette], T‑387/06 bis T‑390/06, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 27, und vom 17. November 2009, Apollo Group/HABM [THINKING AHEAD], T‑473/08, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 26).

26      Zeichen, die es den betroffenen Verkehrskreisen nicht ermöglichen, bei einem späteren Erwerb der fraglichen Waren oder Dienstleistungen ihre Entscheidung davon abhängig zu machen, ob sie beim ersten Erwerb gute oder schlechte Erfahrungen gemacht haben, sind hingegen nicht unterscheidungskräftig im Sinne dieser Vorschrift. Das ist namentlich bei Zeichen der Fall, die bei der Vermarktung der betreffenden Waren oder Dienstleistungen üblicherweise verwendet werden. Diese Zeichen gelten nämlich als ungeeignet, die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen, auf die Herkunft der fraglichen Ware oder Dienstleistung hinzuweisen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 12. März 2008, Compagnie générale de diététique/HABM [GARUM], T‑341/06, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

27      Zudem ist die Unterscheidungskraft einer Marke zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen zu prüfen, für die sie angemeldet wurde, und zum anderen im Hinblick auf ihre Wahrnehmung durch die normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen maßgeblichen Verkehrskreise (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C‑398/08 P, Slg. 2010, I‑535, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung, und Urteil Darstellung einer Palette, oben in Rn. 25 angeführt, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

28      Was die Beurteilung der Bedeutung der angemeldeten Marke durch die Beschwerdekammer anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass – wie der Unionsrichter im Fall zusammengesetzter Wortzeichen festgestellt hat –bei der Beurteilung, ob eine Marke Unterscheidungskraft hat, auf den von ihr hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen ist. Dies bedeutet jedoch nicht, dass nicht zunächst im Zuge der Gesamtbeurteilung jeder einzelne Bestandteil der betreffenden Marke zu untersuchen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 25. Oktober 2007, Develey/HABM, C‑238/06 P, Slg. 2007, I‑9375, Rn. 82, und Urteil THINKING AHEAD, oben in Rn. 25 angeführt, Rn. 31).

29      Um zu bestimmen, ob eine anpreisende Wortfolge mehr ist als ein „klassischer“ Slogan, ist in diesem Zusammenhang zu prüfen, ob das Zeichen im Hinblick auf die syntaktischen, grammatikalischen, phonetischen und/oder semantischen Regeln der betreffenden Sprache einen ungewöhnlichen oder mehrdeutigen Charakter besitzt, der die normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen maßgeblichen Verkehrskreise dazu veranlassen könnte, eine Assoziation anderer Art vorzunehmen (vgl. Urteil des Gerichts vom 8. Februar 2011, Paroc Oy AB/HABM [INSULATE FOR LIFE], T‑157/08, Slg. 2011, II‑137, Rn. 51).

30      Im Licht dieser Erwägungen ist zu prüfen, ob das HABM – wie die Klägerin geltend macht – mit seiner Feststellung, dass die angemeldete Marke keine Unterscheidungskraft habe, gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 verstoßen hat.

31      Was zunächst die Bestimmung der maßgeblichen Verkehrskreise anbelangt, führte die Beschwerdekammer – ohne dass die Klägerin dem widersprochen hätte – aus, dass die in Rede stehenden Dienstleistungen für den normal informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher bestimmt seien und dass die angemeldete Marke eine Kombination gängiger Wörter des englischen Grundwortschatzes sei, die in erster Linie für die Verbraucher in Großbritannien und in Irland, aber auch für die maßgeblichen Verkehrskreise in verschiedenen anderen Mitgliedstaaten ohne Weiteres verständlich sei.

32      Was sodann die Prüfung der etwaigen Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke anbelangt, ist – wie in Rn. 10 des vorliegenden Urteils dargelegt – darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdekammer in einem ersten Schritt die Wortbestandteile der angemeldeten Marke getrennt im Hinblick auf die in Rede stehenden Dienstleistungen prüfte, um in einem zweiten Schritt die Marke in ihrer Gesamtheit im Hinblick auf die in Rede stehenden Dienstleistungen zu prüfen.

33      Die Beschwerdekammer kam in Rn. 15 der angefochtenen Entscheidung nämlich zum einen zu dem Ergebnis, dass das Wort „wash“ die Dienstleistungen der Klasse 37 bezeichne, und zum anderen, dass das Wort „coffee“ die Dienstleistungen der Klasse 43 bezeichne.

34      Was schließlich die Prüfung der angemeldeten Marke in ihrer Gesamtheit anbelangt, kam die Beschwerdekammer in Rn. 16 der angefochtenen Entscheidung zu Recht zu dem Ergebnis, dass die angemeldete Marke die sloganartige Aussage vermittelt, dass beide Dienstleistungen zusammen angeboten werden, so dass die Dienstleistungen eines Waschsalons oder einer Wäscherei und Reinigung mit dem Angebot von Kaffee verbunden sind.

35      Die Beschwerdekammer war somit zu der Annahme berechtigt, dass die angemeldete Marke als ein Werbeslogan erscheint, der den maßgeblichen Verkehrskreisen die Botschaft vermittelt, dass die in Rede stehenden Dienstleistungen zusammen angeboten werden.

36      In Anbetracht des Vorstehenden ist das Argument der Klägerin zurückzuweisen, dass die Beschwerdekammer ausschließlich die von der angemeldeten Marke erfassten Dienstleistungen hätte prüfen müssen und nicht die spezielle Kombination dieser Dienstleistungen. Die Beschwerdekammer prüfte nämlich die Wortbestandteile der angemeldeten Marke und die von ihr erfassten Dienstleistungen zu Recht getrennt, um anschließend die Marke in ihrer Gesamtheit im Hinblick auf diese Dienstleistungen zu prüfen.

37      In Bezug auf das Argument der Klägerin, wenn das Dienstleistungskonzept ungewöhnlich sei, müsse dies auch für einen Slogan zutreffen, der einen entsprechenden Sachhinweis vermittele, war die Beschwerdekammer zu der Feststellung berechtigt, dass sich aus der Betrachtung der Begriffe „wash“ und „coffee“ eindeutig ergibt, dass sie einen klaren Bedeutungsgehalt haben, der sich in der Kombination der beiden den Gegenstand der angemeldeten Marke bildenden Wörter ohne Weiteres erschließt.

38      Zudem ist im Einklang mit der oben in Rn. 29 angeführten Rechtsprechung im Hinblick auf die syntaktischen, grammatikalischen, phonetischen und/oder semantischen Regeln der betreffenden Sprache geprüft worden, ob die angemeldete Marke ungewöhnlichen oder mehrdeutigen Charakter hat.

39      Ferner ist den Ausführungen der Beschwerdekammer in Rn. 17 der angefochtenen Entscheidung zuzustimmen, dass der Umstand, dass die maßgeblichen Verkehrskreise einem kombinierten Angebot der in Rede stehenden Dienstleistungen möglicherweise noch nicht begegnet sind, nichts daran ändert, dass sie die Werbebotschaft des Slogans Wash & Coffee sofort verstehen. Diese Botschaft geht nämlich aus dem Slogan klar hervor und verlangt den maßgeblichen Verkehrskreisen daher keinen nennenswerten Interpretationsaufwand ab. Zudem weist dieser Slogan keine Originalität oder Prägnanz auf, die ihn leicht merkfähig machen würde. Die Beschwerdekammer brauchte daher entgegen dem Vorbringen der Klägerin keine anderen Gesichtspunkte zu prüfen, um festzustellen, dass der angemeldeten Marke die Unterscheidungskraft fehlt.

40      Daraus folgt, dass die angemeldete Marke es den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht ermöglicht, die betriebliche Herkunft der bezeichneten Dienstleistungen festzustellen.

41      Daher konnte die Beschwerdekammer rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis kommen, dass der angemeldeten Marke in Bezug auf die in Rede stehenden Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 fehlt.

42      Der zweite Klagegrund ist folglich als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 76 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009

43      Die Klägerin wirft der Beschwerdekammer vor, sie habe die angefochtene Entscheidung auf die Behauptung gestützt, dass der Verbraucher bei den unterschiedlichsten Dienstleistungen daran gewöhnt sei, dass diese in Kombination mit Verpflegungsdienstleistungen angeboten würden. Als einziges Beispiel dafür habe sie Friseure angeführt, die Verpflegungsdienstleistungen anböten, um Wartezeiten zu überbrücken.

44      Diese Behauptung beruhe aber nur auf einer Mutmaßung. Weder der Prüfer noch die Beschwerdekammer hätten Feststellungen getroffen, die eine solche Mutmaßung belegten. Dies gelte im besonderen Maß für die Behauptung, Wäschereidienstleistungen böten sich geradezu dafür an, mit Verpflegungsdienstleistungen verbunden zu werden. Hiervon sei nicht auszugehen. Es sei nicht üblich, dass der Verbraucher in einem Café seine Hemden zum Bügeln gebe oder in eine Wäscherei oder Reinigung gehe, um dort etwas zu essen oder zu trinken. Daher habe das HABM es versäumt, den der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt in der gebotenen Weise zu ermitteln, was einen Verstoß gegen Art. 76 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 darstelle.

45      Das HABM tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

46      Nach Art. 76 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 hat das HABM von Amts wegen den relevanten Sachverhalt zu ermitteln, der es zu der Feststellung veranlassen könnte, dass ein absolutes Eintragungshindernis nach Art. 7 Abs. 1 der Verordnung vorliegt. Infolgedessen kann sich das HABM veranlasst sehen, seine Entscheidungen auf Tatsachen zu stützen, die vom Anmelder nicht angeführt worden sind (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 19. April 2007, HABM/Celltech, C‑273/05 P, Slg. 2007, I‑2883, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

47      In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das HABM in seinen Entscheidungen zwar grundsätzlich dartun muss, dass solche Tatsachen richtig sind, doch gilt dies nicht, soweit es allgemein bekannte Tatsachen anführt (vgl. in diesem Sinne Urteil HABM/Celltech, oben in Rn. 46 angeführt, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

48      Im vorliegenden Fall stützte die Beschwerdekammer ihre Schlussfolgerung, dass der angemeldeten Marke die Unterscheidungskraft fehle, insbesondere auf die Erwägung, dass die Kombination der Begriffe „wash“ und „coffee“ einen klaren Bedeutungsgehalt habe, der sich dem Verbraucher in der Kombination der beiden Wörter ohne Weiteres erschließe.

49      Die Beschwerdekammer führte in Rn. 17 der angefochtenen Entscheidung nämlich aus, auch wenn die Verbraucher einem solchen Konzept noch nicht begegnet seien, hindere sie dies nicht daran, die Werbebotschaft des Slogans Wash & Coffee zu verstehen.

50      Die Beschwerdekammer fügte in Rn. 18 der angefochtenen Entscheidung Folgendes hinzu: „Eine begriffliche Unschärfe ergibt sich … auch nicht aus der Verbindung des Verbs ‚(to) wash‘ mit dem Substantiv ‚[c]offee‘. Das Wort ‚[c]offee‘ wird universell als Hinweis auf das Kaffeetrinken verwendet, so dass der Verbraucher auch ohne ergänzende Angaben wie ‚drink‘ (a coffee) oder ‚have‘ (a coffee) unmittelbar den Hinweis auf die Dienstleistungen eines Kaffeeausschanks oder einer Cafeteria erkennt.“

51      Die Beschwerdekammer sah es somit als bekannt an, dass die durch die Kombination der Wörter, aus denen die angemeldete Marke besteht, vermittelte Botschaft von den angesprochenen Verbrauchern als ein kombiniertes Angebot der in Rede stehenden Dienstleistungen wahrgenommen würde.

52      Mit dieser Vorgehensweise stützte die Beschwerdekammer die angefochtene Entscheidung zu Recht auf einen Sachverhalt, den sie von Amts wegen ermittelt hatte (vgl. in diesem Sinne Urteil HABM/Celltech, oben in Rn. 46 angeführt, Rn. 42, und Urteil des Gerichts von 28. Januar 2009, Volkswagen/HABM [TDI], T‑74/07, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 98). Da die Klägerin nicht darzutun vermocht hat, dass diese Beurteilung unzutreffend ist, liegt kein Verstoß der Beschwerdekammer gegen Art. 76 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 vor.

53      Daher ist der erste Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

54      Nach alledem ist die vorliegende Klage abzuweisen, ohne dass es einer Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags der Klägerin auf Aufhebung der Entscheidung des Prüfers bedarf.

 Kosten

55      Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

56      Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des HABM die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Achte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die BSH Bosch und Siemens Hausgeräte GmbH trägt die Kosten.

Gratsias

Kancheva

Wetter

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 14. Juli 2014.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Deutsch.