Language of document : ECLI:EU:T:2012:113

BESCHLUSS DES GERICHTS (Dritte Kammer)

9. Juni 2015(*)

„Staatliche Beihilfen – Maßnahmen Deutschlands zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen und energieintensiver Unternehmen – Beschluss zur Einleitung des Verfahrens nach Art. 108 Abs. 2 AEUV – Erlass des abschließenden Beschlusses nach Klageerhebung – Erledigung“

In der Rechtssache T‑283/14

Advansa GmbH mit Sitz in Hamm (Deutschland),

Akzo Nobel Industrial Chemicals GmbH mit Sitz in Ibbenbüren (Deutschland),

Aurubis AG mit Sitz in Hamburg (Deutschland),

Cabb GmbH mit Sitz in Gersthofen (Deutschland),

CBW Chemie GmbH Bitterfeld-Wolfen mit Sitz in Bitterfeld-Wolfen (Deutschland),

CFB Chemische Fabrik Brunsbüttel GmbH & Co. KG mit Sitz in Brunsbüttel (Deutschland),

Clariant Produkte (Deutschland) GmbH mit Sitz in Frankfurt am Main (Deutschland),

Dow Olefinverbund GmbH mit Sitz in Schkopau (Deutschland),

Dow Deutschland Anlagengesellschaft mbH mit Sitz in Stade (Deutschland),

Dralon GmbH mit Sitz in Dormagen (Deutschland),

Ems-Chemie (Neumünster) GmbH & Co. KG mit Sitz in Neumünster (Deutschland),

Hahl Filaments GmbH mit Sitz in Munderkingen (Deutschland),

ISP Marl GmbH mit Sitz in Marl (Deutschland),

Messer Produktionsgesellschaft mbH Siegen mit Sitz in Sulzbach (Deutschland),

Messer Produktionsgesellschaft mbH Salzgitter mit Sitz in Sulzbach,

Nabaltec AG mit Sitz in Schwandorf (Deutschland),

Siltronic AG mit Sitz in München (Deutschland),

Trevira GmbH mit Sitz in Bobingen (Deutschland),

Wacker Chemie AG mit Sitz in München,

Westfalen Industriegase GmbH mit Sitz in Münster (Deutschland),

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Arhold, L. Petersen, F.‑A. Wesche, N. Wimmer und T. Woltering,

Klägerinnen,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch T. Maxian Rusche und R. Sauer als Bevollmächtigte im Beistand der Rechtsanwälte C. von Donat und G. Quardt,

Beklagte,

wegen teilweiser Nichtigerklärung des Beschlusses C (2013) 4424 final der Kommission vom 18. Dezember 2013, das Verfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV bezüglich der Maßnahmen zu eröffnen, die die Bundesrepublik Deutschland zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und energieintensiver Unternehmen durchgeführt hat (Staatliche Beihilfe SA. 33995 [2013/C] [ex 2013/NN]),

erlässt

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten S. Papasavvas (Berichterstatter) sowie der Richter N. J. Forwood und E. Bieliūnas,

Kanzler: E. Coulon,

folgenden

Beschluss

 Sachverhalt, Verfahren und Anträge der Parteien

1        Die Europäische Kommission leitete mit dem Beschluss C (2013) 4424 final vom 18. Dezember 2013 das förmliche Prüfverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV in Bezug auf Maßnahmen ein, die die Bundesrepublik Deutschland in Form einer Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und energieintensiver Unternehmen durchgeführt hat (Staatliche Beihilfe SA. 33995 [2013/C] [ex 2013/NN]) (im Folgenden: angefochtener Beschluss). Der angefochtene Beschluss wurde im Amtsblatt der Europäischen Union vom 7. Februar 2014 (ABl. C 37, S. 73) in der verbindlichen (deutschen) Sprachfassung mit einer vorangestellten Zusammenfassung in den anderen Amtssprachen veröffentlicht.

2        Die Maßnahmen, die Gegenstand des angefochtenen Beschlusses sind, ergeben sich aus dem Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG) vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074) in der durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1634) geänderten und am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Fassung.

3        Im angefochtenen Beschluss gelangte die Kommission zu drei vorläufigen Schlussfolgerungen bezüglich der in Rede stehenden Maßnahmen. Erstens ging sie davon aus, dass es sich bei diesen Maßnahmen um staatliche Beihilfen handele. Zweitens vertrat sie die Auffassung, dass diese staatlichen Beihilfen zum einen als neu und zum anderen als rechtswidrig anzusehen seien, da sie von der Bundesrepublik Deutschland unter Verstoß gegen Art. 108 Abs. 3 AEUV durchgeführt worden seien, ohne bei ihr angemeldet worden zu sein. Drittens stellte die Kommission fest, dass ernsthafte Zweifel an der Vereinbarkeit bestimmter Aspekte dieser staatlichen Beihilfen mit dem Binnenmarkt bestünden. In Anbetracht dieser Schlussfolgerungen ersuchte die Kommission die Bundesrepublik Deutschland um Stellungnahme und alle weiteren Auskünfte, die zur Beurteilung der in Rede stehenden Maßnahmen beitragen könnten. Zudem forderte sie alle interessierten Dritten auf, gegebenenfalls Stellung zu nehmen.

4        Mit Klageschrift, die am 30. April 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die Klägerinnen, die Advansa GmbH, die Akzo Nobel Industrial Chemicals GmbH, die Aurubis AG, die Cabb GmbH, die CBW Chemie GmbH Bitterfeld-Wolfen, die CFB Chemische Fabrik Brunsbüttel GmbH & Co. KG, die Clariant Produkte (Deutschland) GmbH, die Dow Olefinverbund GmbH, die Dow Deutschland Anlagengesellschaft mbH, die Dralon GmbH, die Ems-Chemie (Neumünster) GmbH & Co. KG, die Hahl Filaments GmbH, die ISP Marl GmbH, die Messer Produktionsgesellschaft mbH Siegen, die Messer Produktionsgesellschaft mbH Salzgitter, die Nabaltec AG, die Siltronic AG, die Trevira GmbH, die Wacker Chemie AG und die Westfalen Industriegase GmbH, die vorliegende Klage erhoben.

5        Mit Beschluss des Präsidenten der Dritten Kammer des Gerichts vom 31. Juli 2014 ist das Verfahren gemäß Art. 77 der Verfahrensordnung des Gerichts nach Anhörung der Parteien ausgesetzt worden.

6        Mit Schriftsatz, der am 7. August 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die EFTA-Überwachungsbehörde beantragt, als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen zu werden. Mit besonderem Schriftsatz hat sie zudem beantragt, ihr die Verwendung der englischen Sprache im schriftlichen Verfahren und in der mündlichen Verhandlung zu gestatten.

7        Mit dem Beschluss C (2014) 8786 final vom 25. November 2014 über die staatliche Beihilfe SA. 33995 (2013/C) (ex 2013/NN) der Bundesrepublik Deutschland zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und energieintensiver Unternehmen (im Folgenden: Beschluss vom 25. November 2014) hat die Kommission das mit dem angefochtenen Beschluss eröffnete Verfahren abgeschlossen, indem sie endgültig zum einen im Hinblick auf Art. 107 Abs. 1 AEUV über die Qualifikation der Maßnahmen, die Gegenstand dieses Beschlusses sind, und zum anderen im Hinblick auf Art. 107 Abs. 3 AEUV über ihre Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt entschieden hat.

8        Mit Beschluss des Präsidenten der Dritten Kammer des Gerichts vom 10. Februar 2015 ist das Verfahren nach Anhörung der Parteien wieder aufgenommen worden.

9        Mit Schreiben vom 11. Februar 2015 hat das Gericht die Kommission um Vorlage des Beschlusses vom 25. November 2014 ersucht. Die Kommission ist dem nachgekommen.

10      Mit Schreiben vom 4. März 2015 hat das Gericht die Parteien um Stellungnahme zu den Konsequenzen ersucht, die aus dem Erlass des Beschlusses vom 25. November 2014 im Rahmen der vorliegenden Rechtssache zu ziehen sind. Die Parteien sind dem nachgekommen. Die Klägerinnen haben im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Hauptsache erledigt sei. Die Kommission hat die Zulässigkeit der Klage bestritten und zugleich geltend gemacht, dass die Hauptsache erledigt sei. Die Klägerinnen sind aufgefordert worden, zum Vorbringen der Kommission Stellung zu nehmen.

11      Die Klägerinnen beantragen im Wesentlichen,

–        die Erledigung der Hauptsache festzustellen;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

12      Die Kommission beantragt im Wesentlichen,

–        die Klage als unzulässig abzuweisen oder die Erledigung der Hauptsache festzustellen;

–        den Klägerinnen die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

13      Nach Art. 113 der Verfahrensordnung kann das Gericht jederzeit von Amts wegen nach Anhörung der Parteien darüber entscheiden, ob unverzichtbare Prozessvoraussetzungen fehlen, oder feststellen, dass die Klage gegenstandslos geworden und die Hauptsache erledigt ist. Die Entscheidung ergeht gemäß Art. 114 §§ 3 und 4 der Verfahrensordnung, worin u. a. vorgesehen ist, dass mündlich verhandelt wird, sofern das Gericht nichts anderes bestimmt.

14      Im vorliegenden Fall hält sich das Gericht auf der Grundlage des Akteninhalts für ausreichend unterrichtet und beschließt, ohne Fortsetzung des Verfahrens zu entscheiden.

15      Hierzu ist festzustellen, dass sich die Parteien im Wesentlichen darin einig sind, dass die vorliegende Klage nach Einreichung der Klageschrift gegenstandslos geworden ist, da das durch den angefochtenen Beschluss nach Art. 108 Abs. 2 AEUV eröffnete Verfahren bezüglich bestimmter, vom Erneuerbare-Energien-Gesetz 2012 vorgesehener Maßnahmen durch den Beschluss vom 25. November 2014, in dem die Kommission eine endgültige Qualifikation und Beurteilung dieser Maßnahmen im Hinblick auf Art. 107 AEUV vorgenommen hat, abgeschlossen wurde.

16      Infolgedessen vertreten die Parteien die Ansicht, dass der vorliegende Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt sei.

17      In Anbetracht dieser Umstände ist festzustellen, dass die Klage gegenstandslos geworden und der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, ohne dass auf das Vorbringen der Kommission bezüglich der Zulässigkeit der Klage einzugehen wäre.

18      Der Streithilfeantrag der EFTA-Überwachungsbehörde ist demnach erledigt.

 Kosten

19      Nach Art. 87 § 6 der Verfahrensordnung entscheidet das Gericht, wenn es die Hauptsache für erledigt erklärt, über die Kosten nach freiem Ermessen. Im vorliegenden Fall ist zu entscheiden, dass die Klägerinnen ihre eigenen und die der Kommission im Rahmen der vorliegenden Klage entstandenen Kosten tragen.

20      Die EFTA-Überwachungsbehörde trägt gemäß Art. 87 § 4 Abs. 2 der Verfahrensordnung ihre eigenen Kosten.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

beschlossen:

1.      Der vorliegende Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

2.      Der Streithilfeantrag der EFTA-Überwachungsbehörde ist erledigt.

3.      Die Advansa GmbH, die Akzo Nobel Industrial Chemicals GmbH, die Aurubis AG, die Cabb GmbH, die CBW Chemie GmbH Bitterfeld-Wolfen, die CFB Chemische Fabrik Brunsbüttel GmbH & Co. KG, die Clariant Produkte (Deutschland) GmbH, die Dow Olefinverbund GmbH, die Dow Deutschland Anlagengesellschaft mbH, die Dralon GmbH, die Ems-Chemie (Neumünster) GmbH & Co. KG, die Hahl Filaments GmbH, die ISP Marl GmbH, die Messer Produktionsgesellschaft mbH Siegen, die Messer Produktionsgesellschaft mbH Salzgitter, die Nabaltec AG, die Siltronic AG, die Trevira GmbH, die Wacker Chemie AG und die Westfalen Industriegase GmbH tragen ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.

4.      Die EFTA-Überwachungsbehörde trägt ihre eigenen Kosten.

Luxemburg, den 9. Juni 2015

Der Kanzler

 

      Der Präsident

E. Coulon

 

      S. Papasavvas


* Verfahrenssprache: Deutsch.