Language of document : ECLI:EU:F:2007:65

BESCHLUSS DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST

(Zweite Kammer)

16. April 2007

Rechtssache F-82/05

Michel Thierry

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

„Beamte – Beförderung – Nichtaufnahme in das Verzeichnis der beförderten Beamten – Beförderungsverfahren 2004 – Prioritätspunkte – Verdienste – Dienstalter – Zulässigkeit“

Gegenstand: Klage nach Art. 236 EG und Art. 152 EA auf Aufhebung des Verzeichnisses der im Beförderungsverfahren 2004 beförderten Beamten (veröffentlicht in der Verwaltungsmitteilung Nr. 130‑2004 vom 30. November 2004), soweit der Name des Klägers darin nicht aufgeführt ist

Entscheidung: Die Klage wird als teilweise offensichtlich unzulässig und teilweise offensichtlich unbegründet abgewiesen. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Leitsätze

Beamte – Klage – Rechtsschutzinteresse

(Beamtenstatut, Art. 90 und 91)

Ein Beamter ist nicht befugt, im Interesse des Gesetzes oder der Organe tätig zu werden, und kann zur Begründung einer Anfechtungsklage nur Rügen geltend machen, die ihn persönlich betreffen. Daher ist die Klage eines Beamten, mit der die Aufhebung des Verzeichnisses der in einem Beförderungsverfahren in die nächsthöhere Besoldungsgruppe beförderten Beamten beantragt wird, soweit sein Name darin nicht aufgeführt ist, offensichtlich unzulässig, wenn der Kläger nicht zu erkennen gibt, worin sein persönliches Interesse an der Erhebung der Klage besteht, und sich darauf beschränkt, die Rechtswidrigkeit bestimmter Kategorien von Beförderungspunkten zu rügen, ohne jedoch in seinen Schriftsätzen konkrete Angaben zu seiner persönlichen Situation in Bezug auf das fragliche Beförderungsverfahren zu machen, wie insbesondere die Zahl der von ihm in den genannten Kategorien erhaltenen Beförderungspunkte. Daran ändert sich auch nichts, wenn die Zahl dieser Beförderungspunkte aus einem der Klagebeantwortung beigefügten Dokument hervorgeht, da es dem Kläger obliegt, sein Rechtsschutzinteresse in seinen Schriftsätzen darzutun und gegebenenfalls auf die entsprechenden, in den Anlagen enthaltenen Angaben zu verweisen.

(vgl. Randnrn. 30 und 33)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 30. Juni 1983, Schloh/Rat, 85/82, Slg. 1983, 2105, Randnr. 14

Gericht erster Instanz: 22. November 2006, Sanchez Ferriz/Kommission, T‑436/04, Slg. ÖD 2006, I‑A‑2‑273 und II‑A‑2‑1423, Randnr. 35; 23. November 2006, Lavagnoli/Kommission, T‑422/04, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 31