Language of document : ECLI:EU:T:2011:634

Rechtssache T‑436/09

Julien Dufour

gegen

Europäische Zentralbank

„Zugang zu Dokumenten – Beschluss 2004/258/EG – Datenbanken der EZB, die zur Erstellung von Berichten über die Einstellung und die Mobilität des Personals dienten – Verweigerung des Zugangs – Nichtigkeitsklage – Rechtsschutzinteresse – Zulässigkeit – Begriff ‚Dokument‘ – Verfrühte Schadensersatzklage“

Leitsätze des Urteils

1.      Nichtigkeitsklage – Rechtsschutzinteresse – Natürliche oder juristische Personen – Rechtsbehelf, der der Partei, die ihn eingelegt hat, einen Vorteil verschaffen kann

(Art. 263 Abs. 4 AEUV)

2.      Europäische Union – Organe – Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Dokumenten –Beschluss 2004/258 der Europäischen Zentralbank

3.      Nichtigkeitsklage – Zuständigkeit des Unionsrichters – Antrag auf Erlass einer Anordnung an ein Organ – Zugang zu Dokumenten – Unzulässigkeit

(Art. 263 Abs. 4 AEUV)

4.      Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang – Entscheidung der Europäischen Zentralbank, mit der dem Kläger der Zugang zu einigen ihrer Datenbanken mit der Begründung versagt wird, dass diese keinen Dokumentencharakter hätten

(Art. 296 Abs. 2 AEUV; Beschluss 2004/258 der Europäischen Zentralbank, Art. 7 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 9)

5.      Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang

(Art. 296 Abs. 2 AEUV)

6.      Rechtsangleichung – Rechtlicher Schutz von Datenbanken – Richtlinie 96/9 – Begriff der Datenbank

(Richtlinie 96/9 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 1 Abs. 2)

7.      Europäische Union – Organe – Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Dokumenten –Beschluss 2004/258 der Europäischen Zentralbank – Begriff „Dokument“

(Beschluss 2004/258 der Europäischen Zentralbank, Art. 3 Buchst. a)

8.      Europäische Union – Organe – Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Dokumenten – Antrag, der einen übermäßigen Arbeitsaufwand bedeutet – Abwägung der betroffenen Belange

(Beschluss 2004/258 der Europäischen Zentralbank, Art. 3 Buchst. a)

9.      Europäische Union – Organe – Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Dokumenten –Beschluss 2004/258 der Europäischen Zentralbank – Begriff „Dokument“

(Beschluss 2004/258 der Europäischen Zentralbank, Art. 3 Buchst. a)

10.    Europäische Union – Organe – Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Dokumenten – Beschluss 2004/258 der Europäischen Zentralbank – Verpflichtung der Bank, eine normale oder routinemäßige Suchabfrage bei den Dokumenten durchzuführen – Umfang

(Beschluss 2004/258 der Europäischen Zentralbank, Art. 2 Abs. 1, 3 Buchst. a, 4 Abs. 5 und 6 und 6 Abs. 1 bis 3)

11.    Europäische Union – Organe – Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Dokumenten –– Verpflichtung, ein Dokumentenregister einzurichten – Eintrag einer Datenbank in ein Register

(Verordnung Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 11; Beschluss 2004/258 der Europäischen Zentralbank, Art. 3 Buchst. a)

12.    Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen – Rechtswidrigkeit – Schaden – Kausalzusammenhang – Nichtvorliegen einer dieser Voraussetzungen – Abweisung der Schadensersatzklage in vollem Umfang

(Art. 107 Abs. 2 EG und 288 Abs. 2 und 3 EG; Art. 1 Abs. 3 Satz 3 EUV)

13.    Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Kurze Darstellung der Klagegründe

(Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 44 § 1 Buchst. c)

1.      Die Nichtigkeitsklage einer natürlichen oder juristischen Person ist nur zulässig, wenn die betreffende Person ein Interesse an der Nichtigerklärung der angefochtenen Handlung hat. Ein solches Interesse besteht nur, wenn die Nichtigerklärung der angefochtenen Handlung als solche Rechtswirkungen haben kann und der Rechtsbehelf der Partei, die ihn eingelegt hat, damit im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann. Dies ist bei der Nichtigkeitsklage einer natürlichen Person gegen die Entscheidung der Europäischen Zentralbank, mit der sein Antrag auf Zugang zu Daten einer Datenbank gemäß Art. 6 Abs. 2 des Beschlusses 2004/258 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten der Europäischen Zentralbank abgelehnt wurde und die sich auf die vom Kläger bestrittene Behauptung stützt, dass der Beschluss 2004/258 auf den Zugang zu den Datenbanken und den in ihnen enthaltenen Daten nicht anwendbar sei, der Fall.

(vgl. Randnrn. 28, 36)

2.      Im Fall eines Antrags auf Zugang zu Dokumenten der Europäischen Zentralbank ergibt sich aus Art. 6 Abs. 2 des Beschlusses 2004/258 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten der Europäischen Zentralbank, insbesondere aus der Verwendung der Verben „auffordern“ und „Hilfe leisten“, dass diese diesen Antrag nicht sofort mit der Begründung, das beantragte Dokument existiere nicht, ablehnen darf. Vielmehr ist sie in einem solchen Fall gemäß Art. 6 Abs. 2 dieses Beschlusses verpflichtet, den Antragsteller aufzufordern, seinen Antrag zu präzisieren, und ihm dabei Hilfe zu leisten, u. a. indem sie die Dokumente angibt, die sich in ihrem Besitz befinden und die den Dokumenten, auf die sich der Antrag auf Zugang richtet, entsprechen oder in denen die vom Antragsteller gesuchten Informationen teilweise oder vollständig enthalten sein können.

(vgl. Randnrn. 30-31)

3.      Das Gericht ist nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen der von ihm ausgeübten Rechtmäßigkeitskontrolle nicht befugt, den Organen Weisungen zu erteilen oder sich an ihre Stelle zu setzen. Diese Beschränkung der Rechtmäßigkeitskontrolle gilt für alle Arten von Rechtsstreitigkeiten, für deren Entscheidung das Gericht zuständig ist, einschließlich solcher über den Zugang zu Dokumenten.

(vgl. Randnr. 39)

4.      Die Begründung muss der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Organs, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und der Unionsrichter seine Kontrolle ausüben kann. Das Begründungserfordernis ist nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem Inhalt des Rechtsakts, der Art der angeführten Gründe und dem Interesse zu beurteilen, das die Adressaten oder andere durch den Rechtsakt unmittelbar und individuell betroffene Personen an Erläuterungen haben können. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontextes sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet.

Daher kommt ein Organ dieser Verpflichtung nach, wenn es angibt, dass der Antrag des Klägers auf Zugang zu den in seinem Besitz befindlichen Datenbanken mit der Begründung abgelehnt wird, dass sich aus einer Reihe von Gründen im Zusammenhang mit dem Fehlen gedruckter Fassungen und dem erheblichen Arbeitsaufwand, den die Erstellung solcher Fassungen erfordert hätte, sein Antrag nicht auf ein Dokument im Sinne der geltenden Bestimmungen richte. Eine solche Begründung ermöglicht nämlich dem Kläger, die Gründe zu verstehen, mit denen sein Zugangsantrag abgelehnt wurde, und beim Unionsrichter gegen die Ablehnung vorzugehen.

(vgl. Randnrn. 47-51)

5.      Bei der Begründungspflicht handelt es sich um ein wesentliches Formerfordernis, das von der Frage der Stichhaltigkeit der Begründung zu unterscheiden ist, die zur materiellen Rechtmäßigkeit eines Rechtsakts gehört. Die etwaige Rechtsfehlerhaftigkeit einer Begründung macht aus dieser nämlich keine fehlende Begründung.

(vgl. Randnr. 52)

6.      Der Begriff der Datenbank im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 96/9 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken erfasst eine Sammlung, die Werke, Daten oder andere Elemente umfasst, die voneinander getrennt werden können, ohne dass der Wert ihres Inhalts dadurch beeinträchtigt wird, und eine Methode oder ein System beliebiger Art beinhaltet, mit der bzw. dem jeder der Bestandteile der Sammlung wiederzufinden ist. Zu den Eigenschaften einer Datenbank zählt erstens das Vorhandensein von Inhalten, gleich welcher Art (informative, literarische, künstlerische, musikalische oder sonstige Inhalte), und zweitens das Vorhandensein eines festen Datenträgers beliebiger Art, auf dem diese Inhalte gespeichert sind.

Die Elemente, aus denen sich eine solche Datenbank zusammensetzt, d. h. die Daten, sind nämlich voneinander unabhängig. Grundsätzlich werden sie nicht in einer festen und unveränderbaren Konfiguration angezeigt, sondern sie können durch Verwendung der verfügbaren technischen oder sonstigen Mittel in zahlreichen unterschiedlichen Kombinationen angezeigt werden.

(vgl. Randnrn. 87, 102, 107)

7.      In Bezug auf die Definition des Begriffs „Dokument“ im Sinne von Art. 3 Buchst. a des Beschlusses 2004/258 über den Zugang der Öffentlichkeit zu den Dokumenten der Europäischen Zentralbank geht aus den in der Definition verwendeten Begriffen „Datenträger“, „Material“, „erstellt“ und „im Besitz“ implizit, aber eindeutig hervor, dass ein aufgezeichneter Inhalt gemeint ist, der nach seiner Erstellung reproduziert oder konsultiert werden kann. Nicht aufgezeichnete Elemente sind daher keine Dokumente, selbst wenn sie der Bank bekannt sind.

Zweitens geht aus der erwähnten Bestimmung hervor, dass die Art des Datenträgers, auf dem der Inhalt gespeichert wird, bei der Frage, ob der Inhalt ein Dokument darstellt, unerheblich ist. So kann es sich sowohl um traditionelle Datenträger, wie z. B. Papier, als auch um hochentwickelte Datenträger wie die verschiedenen elektronischen Speichermedien (Festplatte, elektronischer Speicherchip etc.) oder die für Ton-, Bild- und audiovisuelle Aufzeichnungen verwendeten unterschiedlichen Datenträger (CD, DVD, Videokassette etc.), handeln.

Drittens richtet sich der Wortlaut dieser Bestimmung auf „Inhalte“. Mit anderen Worten sind Art und Natur der gespeicherten Inhalte ebenfalls unerheblich. So kann ein Dokument im Sinne der in dem Beschluss enthaltenen Definition aus Wörtern, Zahlen oder jeglichen sonstigen Symbolen, aber auch aus Bildern und Tonaufnahmen, z. B. den Wortbeiträgen eines Redners, oder Bildaufzeichnungen, wie z. B. einem Film, bestehen. Inhalte, die von der Definition in dieser Bestimmung erfasst sind, unterliegen allein der Einschränkung, dass sie im Zusammenhang mit den Politiken, Maßnahmen oder Entscheidungen der Bank stehen müssen.

Viertens sind Länge, Bedeutung und Darstellung eines Inhalts für die Frage, ob der Inhalt unter die Definition fällt oder nicht, unerheblich. So kann ein Dokument im Sinne des Beschlusses 2004/258 ein Buch von mehreren Hundert Seiten oder ein „Blatt Papier“ sein, das nur ein Wort oder eine Zahl enthält, z. B. einen Namen oder eine Telefonnummer. Darüber hinaus kann ein Dokument nicht nur aus einem Text bestehen, wie z. B. einem Brief oder einem Schriftsatz, sondern auch aus einer Tabelle, einem Katalog oder einer Liste, wie z. B. einem Telefonverzeichnis, einer Preisliste oder einer Einzelteilliste. Selbst Inhalte minimalen Umfangs, z. B. ein einzelnes Wort oder eine Zahl, können ausreichen und ein Dokument darstellen, sofern sie gespeichert sind.

Die Prämisse, dass ein einzelner Datensatz keinen „Inhalt“ darstellt, dessen Umfang oder Art ausreicht, um ein Dokument im Sinne des Beschlusses 2004/258 oder der Verordnung Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zu sein, läuft dagegen darauf hinaus, dass der Umstand nicht berücksichtigt wird, dass sich die Bedeutung eines in einer Datenbank enthaltenen Datensatzes nicht nur aus seinem − möglicherweise geringen – Umfang ergibt, sondern auch aus seinen zahlreichen unmittelbaren oder mittelbaren Verknüpfungen mit anderen Daten derselben Datenbank. Es sind nämlich genau diese Verknüpfungen, die es ermöglichen, dass der Inhalt einer Datenbank „systematisch oder methodisch angeordnet“ wird. So kann auch eine kleine Anzahl von Daten, die aus einer Datenbank extrahiert werden, eine oder mehrere hilfreiche Informationen übermitteln, während ein Textauszug, der aus dem Kontext gerissen wird, im Allgemeinen seine Bedeutung verliert. Daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Gesamtheit der in einer Datenbank enthaltenen Daten eine Masse darstelle, die jeglicher Bedeutung entbehre. Solche Daten sind nämlich nicht zufällig und ungeordnet, sondern nach einem präzisen Klassifikationsschema gespeichert, das aufgrund seiner Komplexität zahlreiche Verknüpfungen zwischen diesen Daten ermöglicht.

Somit führt eine wörtliche Auslegung der Definition des Begriffs „Dokument“ in Art. 3 Buchst. a des Beschlusses 2004/258 zu dem Ergebnis, dass die Gesamtheit der in einer Datenbank enthaltenen Daten ein Dokument im Sinne dieser Bestimmung darstellt.

(vgl. Randnrn. 88-94, 106, 108, 110-111, 116, 164)

8.      Folglich ist ein etwaiger beträchtlicher Umfang der Gesamtheit der in einer Datenbank enthaltenen Daten kein Argument, um den Daten die Eigenschaft eines Dokuments im Sinne von Art. 3 Buchst. a des Beschlusses 2004/258 über den Zugang zu Dokumenten der Europäischen Zentralbank abzusprechen.

Zwar muss ein Organ die Möglichkeit behalten, die Bedeutung des Zugangs der Öffentlichkeit zu den Dokumenten und die sich daraus ergebende Arbeitsbelastung gegeneinander abzuwägen, um in diesen besonderen Fällen die Interessen einer ordnungsgemäßen Verwaltung zu wahren, doch besteht diese Möglichkeit nur ausnahmsweise, u. a. weil der durch die Ausübung des Zugangsrechts und die Wahrnehmung des Interesses des Antragstellers bedingte Arbeitsaufwand grundsätzlich unerheblich ist, wenn es um die Bestimmung des Umfangs dieses Rechts geht. Da das Recht auf Zugang zu den im Besitz der Organe befindlichen Dokumenten einen Grundsatz darstellt, trägt zudem das Organ, das sich auf eine Ausnahme aufgrund der Unverhältnismäßigkeit der durch den Antrag bedingten Arbeit beruft, die Beweislast für den Arbeitsumfang.

(vgl. Randnrn. 121, 122, 124)

9.      Ein Inhalt muss einen Mindestgrad an Beständigkeit aufweisen, um auf einem Datenträger gespeichert werden zu können. Befindet sich ein Inhalt nur momentweise auf einer technischen Vorrichtung, so ist diese Voraussetzung nicht erfüllt. Sobald die Europäische Zentralbank jedoch einen Inhalt auf einem geeigneten Datenträger speichert, handelt es sich um ein Dokument im Sinne von Art. 3 Buchst. a des Beschlusses 2004/258 über den Zugang zu Dokumenten der Europäischen Zentralbank, das Gegenstand eines Zugangsantrags sein kann. In diesem Zusammenhang ist es unerheblich, dass der Inhalt später geändert werden kann. Dagegen kann sich ein Zugangsantrag weder auf einen künftigen und somit noch nicht aufgezeichneten Inhalt, noch auf einen Inhalt richten, der zwar in der Vergangenheit aufgezeichnet, jedoch vor Antragstellung gelöscht wurde. Ebenso befindet sich ein Inhalt, der von einem externen Dienstleister im Auftrag der Bank gespeichert wird und welcher der Bank jederzeit zur Verfügung steht, im Sinne dieser Bestimmung im Besitz der Bank.

(vgl. Randnrn. 126-128, 131)

10.    Die potenziell sensible oder vertrauliche Natur bestimmter in einer Datenbank der EZB enthaltenen Daten kann in keinem Fall eine geeignete Begründung liefern, um dem Inhalt einer solchen Datenbank die Eigenschaft eines Dokuments im Sinne von Art. 3 Buchst. a des Beschlusses 2004/258 über den Zugang zu Dokumenten der Europäischen Zentralbank abzusprechen.

Die Bank kann außerdem eine Zugangsverweigerung auf diejenigen Daten beschränken, die von den Ausnahmen im Sinne von Art. 4 Abs. 6 des Beschlusses 2004/258 gedeckt sind. Sie hat daher einen solchen teilweisen Zugang zu gewähren, wenn das von ihr mit der Verweigerung des Zugangs zum Dokument verfolgte Ziel dadurch erreicht werden kann, dass sie sich darauf beschränkt, die Stellen oder Daten unkenntlich zu machen, die das geschützte öffentliche Interesse beeinträchtigen können.

Ein Antrag, mit dem die Bank ersucht wird, ihre Datenbanken zu durchsuchen und das Ergebnis dieser Suche zu übermitteln, ist dem gleichen Kontext zuzuordnen, da er im Wesentlichen einen Antrag auf teilweisen Zugang zu einem Dokument darstellt.

Da der teilweise Zugang in Art. 4 Abs. 5 des Beschlusses 2004/258 als eine Lösung gesehen wird, die anzuwenden ist, wenn einem Zugangsantrag nicht vollständig stattgegeben werden kann, können die Betroffenen, die grundsätzlich ein Recht auf Zugang zum vollen Umfang jedes Dokuments der Bank haben, erst recht den nur teilweisen Zugang zu einem solchen Dokument beantragen. Ein solcher Antrag muss nicht nur das Dokument im Sinne von Art. 3 Buchst. a dieses Beschlusses, das den Antragsgegenstand bildet, sondern auch den Teil des Dokuments, für den Zugang beantragt wird, hinreichend präzise benennen

Im Fall eines Zugangsantrags, der darauf gerichtet ist, bei der Bank die Durchsuchung einer ihrer Datenbanken anhand von Parametern, die der Antragsteller definiert, zu bewirken, ist diese verpflichtet, diesem Antrag vorbehaltlich einer etwaigen Anwendung von Art. 4 des Beschlusses 2004/258 stattzugeben, wenn die beantragte Suche unter Verwendung der für diese Datenbank verfügbaren Suchfunktionen durchgeführt werden kann. Dagegen kann mit einem auf den Beschluss 2004/258 gestützten Antrag auf Zugang zu Dokumenten nicht von der Bank verlangt werden, dem Antragsteller einen Teil oder die Gesamtheit der in einer ihrer Datenbanken enthaltenen Daten nach einem Einteilungsschema, das von der betreffenden Datenbank nicht vorgesehen ist, zu übermitteln. Ein solcher Antrag ist tatsächlich auf die Erstellung eines neuen „Dokuments“ gerichtet und geht daher über den Geltungsbereich dieses Beschlusses hinaus.

Somit kann alles, was aus einer Datenbank durch normale oder routinemäßige Suchabfragen extrahiert werden kann, Gegenstand eines Zugangsantrags nach dem Beschluss 2004/258 sein.

(vgl. Randnrn. 138, 144, 146-148, 150, 152-153)

11.    Der Beschluss 2004/258 über den Zugang zu Dokumenten der Europäischen Zentralbank sieht im Gegensatz zur Verordnung Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission nicht vor, dass die Bank ein Dokumentenregister erstellt. Die in Art. 11 der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehene Verpflichtung zur Erstellung eines Registers ist darauf gerichtet, den Bürgern die wirksame Ausübung ihrer Rechte aus dieser Verordnung zu ermöglichen. Daher ist zu bezweifeln, dass Schwierigkeiten bzw. die Unmöglichkeit, ein Element in einem solchen Register anzuzeigen, ein hinreichendes Argument für die Schlussfolgerung sein können, dass dieses Element kein Dokument im Sinne von Art. 3 Buchst. a des Beschlusses 2004/258 ist.

Jedenfalls scheint die Aufnahme einer Datenbank in ein solches Register unter Hinweis auf die Informationen gemäß Art. 11 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 keine besonderen Schwierigkeiten zu bereiten. Diese Bestimmung schreibt keineswegs vor, dass der Eintrag in das Register jedes Mal, wenn der Datenbank ein Datensatz hinzugefügt wird bzw. ein Datensatz gelöscht wird, angepasst werden muss. Eine solche Anpassung ist allenfalls erforderlich, wenn sich der Inhalt der Datenbank erheblich verändert. Im Übrigen kann der Eintrag einer Datenbank in ein Register in angemessenen Abständen aktualisiert werden, um den aktuellen Inhalt der Datenbank besser wiederzugeben.

(vgl. Randnrn. 155-156)

12.    Die in Art. 288 Abs. 2 EG vorgesehene außervertragliche Haftung der Gemeinschaft für ein rechtswidriges Verhalten ihrer Organe tritt nur dann ein, wenn mehrere Voraussetzungen erfüllt sind, und zwar muss das den Gemeinschaftsorganen vorgeworfene Verhalten rechtswidrig sein, es muss ein Schaden entstanden sein, und zwischen dem behaupteten Verhalten und dem geltend gemachten Schaden muss ein Kausalzusammenhang bestehen.

In Bezug auf die erste Voraussetzung ist der Nachweis eines hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen eine Rechtsnorm zu erbringen, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen. Für die Beurteilung der Frage, ob das Erfordernis eines hinreichend qualifizierten Verstoßes erfüllt ist, besteht das entscheidende Kriterium darin, ob das betreffende Gemeinschaftsorgan die Grenzen, die seinem Ermessen gesetzt sind, offenkundig und erheblich überschritten hat. Wenn das Gemeinschaftsorgan nur über einen erheblich verringerten oder gar auf null reduzierten Gestaltungsspielraum verfügt, kann die bloße Verletzung des Gemeinschaftsrechts ausreichen, um einen hinreichend qualifizierten Verstoß anzunehmen.

Was die Voraussetzung des kausalen Zusammenhangs betrifft, haftet die Union nur für Schäden, die sich mit hinreichender Unmittelbarkeit aus dem fehlerhaften Verhalten des betreffenden Organs ergeben. Der Schaden muss tatsächlich, sicher und berechenbar sein. Dagegen begründet ein rein hypothetischer und unbestimmter Schaden kein Recht auf Schadensersatz. Es obliegt dem Kläger, die Beweismittel zum Nachweis des Vorliegens und des Umfangs seines Schadens vorzulegen. Liegt eine dieser Voraussetzungen nicht vor, ist die Klage insgesamt abzuweisen, ohne dass die übrigen Voraussetzungen geprüft zu werden brauchten.

In diesem Zusammenhang ist ein Schadensersatzantrag des Klägers, der auf die Verzögerung der Verteidigung seiner Doktorarbeit wegen der Weigerung eines Organs der Union, ihm Zugang zu bestimmten seiner Dokumente zu gewähren, gestützt wird, verfrüht, wenn diese Weigerung nicht der einzige Faktor dieser Verzögerung ist.

(vgl. Randnrn. 189-193, 197)

13.    Eine Klageschrift muss nach Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung den Streitgegenstand und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten. Eine Klage auf Ersatz der von einem Gemeinschaftsorgan verursachten Schäden genügt diesen Erfordernissen nur, wenn sie Tatsachen anführt, anhand deren sich u. a. der vom Kläger geltend gemachte Schaden sowie Art und Umfang dieses Schadens bestimmen lassen.

(vgl. Randnr. 194)