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Rechtsmittel, eingelegt am 20. April 2007 von Francesco Bligny gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 15. Februar 2007 in der Rechtssache F-142/06, Bligny/Kommission

(Rechtssache T-127/07 P)

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Francesco Bligny (Tassin-La-Demi-Lune, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin P. Lebel-Nourissat)

Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

festzustellen, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst (GÖD) bei der Beurteilung des Bewerbungsbogens in Bezug auf die Verpflichtung des Bewerbers, den Nachweis seiner Staatsbürgerschaft beizufügen, einen Fehler begangen hat;

festzustellen, dass das GÖD nicht auf die Klagegründe betreffend den Verstoß gegen die vom Prüfungsausschuss des Auswahlverfahrens EPSO AD/26/05 zu beachtenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der ordnungsgemäßen Verwaltung eingegangen ist;

infolgedessen den Beschluss des GÖD vom 15. Februar 2007 in der Rechtssache F-142/06 aufzuheben;

durch erneute Entscheidung die Entscheidungen des Prüfungsausschusses des Auswahlverfahrens EPSO AD/26/05 vom 7. Dezember 2006 und vom 23. Dezember 2006, mit denen ihm der Zugang zum Auswahlverfahren und dementsprechend die Korrektur seiner schriftlichen Prüfung verweigert wurde, aufzuheben und den am 15. Mai 2006 auf der Website der EPSO veröffentlichten, an die Bewerber des Auswahlverfahrens gerichteten Bewerbungsbogen für rechtswidrig zu erklären;

hilfsweise, die Rechtssache zur Entscheidung an das GÖD zurückzuverweisen und der Kommission sämtliche Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

In seiner Rechtsmittelschrift beantragt der Rechtsmittelführer die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts für die öffentliche Verwaltung, mit dem seine Klage auf Aufhebung der Entscheidung des Prüfungsausschusses, durch die die Korrektur seiner schriftlichen Prüfung mit der Begründung abgelehnt wurde, dass seinem Bewerbungsbogen kein Nachweis seiner Staatsbürgerschaft beigefügt gewesen sei, als offensichtlich unbegründet abgewiesen worden ist.

Zur Begründung führt der Rechtsmittelführer aus, das GÖD habe den ihm unterbreiteten Sachverhalt verfälscht und deshalb den vom Bewerber auszufüllenden Bewerbungsbogen falsch ausgelegt, was zu einem Fehler bei der Beurteilung des Bewerbungsbogens geführt habe. Außerdem sei der angefochtene Beschluss unzureichend begründet, da das GÖD nicht auf alle Klagegründe und Anträge eingegangen sei, die er im ersten Rechtszug angeführt bzw. gestellt habe.

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