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Klage, eingereicht am 21. Januar 2009 - Biocaps / Kommission

(Rechtssache T-24/09)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Biocaps (Orsay, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Y.-R. Guillou, H. Speyart und T. Verstraeten)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die streitige Entscheidung aufzuheben;

der Kommission ihre eigenen Kosten sowie die der Klägerin aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin, die für den Betrieb des Laboratoire Champagnat Desmoulins Philippakis verantwortliche rechtliche Einheit, beantragt die Aufhebung der Entscheidung C(2008) 6524 der Kommission vom 29. Oktober 2008, mit der diese nach Art. 20 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1/20031 entschieden habe, dass das genannte Laboratoire sowie alle direkt oder indirekt von ihm kontrollierten Betriebe eine Nachprüfung über die mögliche Beteiligung an und/oder Durchführung von gegen die Art. 81 EG und/oder 82 EG verstoßenden Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen dulden müssten.

Dies habe sich insbesondere in der Form von Entscheidungen manifestiert, die bezweckten, Apotheker und/oder juristische Personen am Zugang zum Markt der Dienstleistung biomedizinischer Analysen zu hindern, deren Tätigkeit auf diesem Markt zu beschränken oder sie von diesem Markt auszuschließen.

Die Klägerin macht als einzigen Klagegrund einen Verstoß gegen den Grundsatz geltend, dass Entscheidungen der Gemeinschaftsorgane an Einheiten mit Rechtspersönlichkeit gerichtet sein müssten, während die Adressatin der streitigen Entscheidung zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung nicht mehr bestanden habe.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln ABl. 2003, L 1, S. 1).