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Klage, eingereicht am 19. Januar 2009 - Johnson & Johnson GmbH/HABM - Simca (YourCare)

(Rechtssache T-25/09)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Johnson & Johnson GmbH (Düsseldorf, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Gérard)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Simca Srl (Cesano Boscone [MI], Italien)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 6. November 2008 in der Sache R 175/2008-1 aufzuheben;

dem Widerspruch stattzugeben und die Anmeldung der Bildmarke "YourCare" (Nr. 4 584 587) zurückzuweisen;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: die andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke "YourCare" für Waren der Klassen 3, 8 und 21.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: die Klägerin.

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: in Deutschland registrierte Wortmarke "Young Care" (Nr. 2 913 574) für Waren der Klassen 3 und 5; in Deutschland registrierte Bildmarke "bebe young care" (Nr. 30 416 018) für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 21 und 44; in Deutschland registrierte Wortmarke "Young Care" (Nr. 30 414 452) für Waren der Klasse 21.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde in vollem Umfang stattgegeben, und die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke wurde zurückgewiesen.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der streitigen Entscheidung.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 des Rates, da die Beurteilung der Beschwerdekammer falsch sei, wonach keine Verwechslungsgefahr zwischen den betroffenen Marken bestehe; Verstoß gegen Art. 74 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94 des Rates, da die Beschwerdekammer es versäumt habe, Sachbeweise der Klägerin zu berücksichtigen.

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