Language of document : ECLI:EU:T:2021:818

URTEIL DES GERICHTS (Vierte Kammer)

24. November 2021(*)

„Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen Syrien – Einfrieren von Geldern – Beurteilungsfehler – Verhältnismäßigkeit – Eigentumsrecht – Recht auf Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit – Missbrauch von Befugnissen – Begründungspflicht – Verteidigungsrechte – Recht auf ein faires Verfahren“

In der Rechtssache T‑256/19,

Bashar Assi, wohnhaft in Damaskus (Syrien), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Cloquet,

Kläger,

gegen

Rat der Europäischen Union, vertreten durch S. Kyriakopoulou und V. Piessevaux als Bevollmächtigte,

Beklagter,

betreffend einen auf Art. 263 AEUV gestützten Antrag auf Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses (GASP) 2019/87 des Rates vom 21. Januar 2019 zur Durchführung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. 2019, L 18 I, S. 13), der Durchführungsverordnung (EU) 2019/85 des Rates vom 21. Januar 2019 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (ABl. 2019, L 18 I, S. 4), des Beschlusses (GASP) 2019/806 des Rates vom 17. Mai 2019 zur Änderung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. 2019, L 132, S. 36), der Durchführungsverordnung (EU) 2019/798 des Rates vom 17. Mai 2019 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (ABl. 2019, L 132, S. 1), des Beschlusses (GASP) 2020/719 des Rates vom 28. Mai 2020 zur Änderung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. 2020, L 168, S. 66) und der Durchführungsverordnung (EU) 2020/716 des Rates vom 28. Mai 2020 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (ABl. 2020, L 168, S. 1), soweit diese Rechtsakte den Kläger betreffen,

erlässt

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten S. Gervasoni sowie der Richter L. Madise und J. Martín y Pérez de Nanclares (Berichterstatter),

Kanzler: L. Ramette, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 22. Oktober 2020

folgendes

Urteil(1)

 Vorgeschichte des Rechtsstreits und Sachverhalt nach Klageerhebung

[nicht wiedergegeben]

12      Mit dem Durchführungsbeschluss (GASP) 2019/87 des Rates vom 21. Januar 2019 zur Durchführung des Beschlusses 2013/255 (ABl. 2019, L 18 I, S. 13) und mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/85 des Rates vom 21. Januar 2019 zur Durchführung der Verordnung Nr. 36/2012 (ABl. 2019, L 18 I, S. 4) (im Folgenden zusammen: ursprüngliche Rechtsakte) wurde der Name des Klägers in Zeile 270 von Tabelle A der Listen mit den Namen derjenigen Personen, Organisationen und Einrichtungen aufgenommen, auf die sich die restriktiven Maßnahmen beziehen, die in Anhang I des Beschlusses 2013/255 und in Anhang II der Verordnung Nr. 36/2012 aufgeführt werden (im Folgenden zusammen: in Rede stehende Listen). Zur Begründung wurde ausgeführt:

„Führender, in Syrien tätiger Geschäftsmann mit Beteiligungen und Tätigkeiten in zahlreichen Branchen der syrischen Wirtschaft, einschließlich seiner Funktion als Mitbegründer der Fluggesellschaft Fly Aman und Vorstandsvorsitzender von ‚Aman [Dimashq]‘, eines Gemeinschaftsunternehmens, das an der Entwicklung von Marota City, eines vom Regime unterstützten Bauprojekts mit Luxuswohnungen und ‑geschäften, beteiligt ist. Durch seine Position als Vorstandsvorsitzender von ‚Aman [Dimashq]‘ ist Assi Nutznießer und/oder Unterstützer des Regimes.“

[nicht wiedergegeben]

16      Am 17. Mai 2019 erließ der Rat den Beschluss (GASP) 2019/806 zur Änderung des Beschlusses 2013/255 (ABl. 2019, L 132, S. 36), mit dem die Geltung des letztgenannten Beschlusses bis zum 1. Juni 2020 verlängert wurde. Am selben Tag erließ der Rat außerdem die Durchführungsverordnung (EU) 2019/798 zur Durchführung der Verordnung Nr. 36/2012 (ABl. 2019, L 132, S. 1) (im Folgenden zusammen: Fortsetzungsrechtsakte von 2019). Der Name des Klägers wurde aus den gleichen Gründen wie den in den ursprünglichen Rechtsakten genannten in Zeile 270 von Tabelle A der in Rede stehenden Listen belassen (im Folgenden: Gründe von 2019).

[nicht wiedergegeben]

21      Am 28. Mai 2020 erließ der Rat den Beschluss (GASP) 2020/719 zur Änderung des Beschlusses 2013/255 (ABl. 2020, L 168, S. 66), mit dem die Geltung des letztgenannten Beschlusses bis zum 1. Juni 2021 verlängert wurde, sowie die Durchführungsverordnung (EU) 2020/716 zur Durchführung der Verordnung Nr. 36/2012 (ABl. 2020, L 168, S. 1) (im Folgenden zusammen: Fortsetzungsrechtsakte von 2020). Der Name des Klägers wurde in Zeile 270 von Tabelle A der in Rede stehenden Listen belassen, allerdings mit einer zum Teil anders lautenden Begründung als der in den Fortsetzungsrechtsakten von 2019 angeführten (im Folgenden: Gründe von 2020). Der Rat rechtfertigte den Erlass der restriktiven Maßnahmen gegen den Kläger mit folgenden Gründen:

„Führender, in Syrien tätiger Geschäftsmann mit Beteiligungen und Tätigkeiten in zahlreichen Branchen der syrischen Wirtschaft, einschließlich seiner Funktion als Mitbegründer der Fluggesellschaft Fly Aman und bis Mai 2019 Vorstandsvorsitzender von ‚Aman [Dimashq]‘, eines Gemeinschaftsunternehmens, das an der Entwicklung von Marota City, eines vom Regime unterstützten Bauprojekts mit Luxuswohnungen und ‑geschäften, beteiligt ist. Durch seine Geschäftstätigkeiten ist Assi Nutznießer und/oder Unterstützer des syrischen Regimes. Am 30. [Januar] 2020 gründete er die Aman Facilities ‚Company‘ mit und im Auftrag von Samer Foz.“

[nicht wiedergegeben]

 Anträge der Parteien und Verfahren

23      Mit Klageschrift, die am 15. April 2019 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Kläger die vorliegende Klage auf Nichtigerklärung der ursprünglichen Rechtsakte erhoben, soweit diese Rechtsakte ihn betreffen.

24      Mit gesondertem Schriftsatz, der am 30. Juli 2019 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Kläger gemäß Art. 86 der Verfahrensordnung des Gerichts die Klageschrift angepasst, so dass sie auch auf die Nichtigerklärung der Fortsetzungsrechtsakte von 2019 gerichtet ist, soweit diese Rechtsakte den Kläger betreffen. Der Kläger hat außerdem die in der Klageschrift enthaltenen Anträge erneut gestellt.

25      Am 8. August 2019 hat der Rat bei der Kanzlei des Gerichts die Klagebeantwortung und die Stellungnahme zum ersten Anpassungsschriftsatz eingereicht.

26      Die Erwiderung ist am 1. Oktober 2019 eingegangen.

27      Mit Entscheidung vom 17. Oktober 2019 hat der Präsident des Gerichts die Rechtssache gemäß Art. 27 Abs. 3 der Verfahrensordnung im Wege der Neuzuweisung einem neuen, der Vierten Kammer zugeteilten Berichterstatter zugewiesen.

28      Die Gegenerwiderung ist am 8. Januar 2020 eingegangen.

29      Das schriftliche Verfahren ist am 8. Januar 2020 abgeschlossen worden.

30      Im Rahmen prozessleitender Maßnahmen nach Art. 89 Abs. 3 Buchst. a der Verfahrensordnung hat das Gericht den Rat am 22. Juli 2020 aufgefordert, eine Reihe von Fragen zu beantworten. Der Rat hat die Fragen innerhalb der gesetzten Frist beantwortet.

31      Mit gesondertem Schriftsatz, der am 13. August 2020 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Kläger gemäß Art. 86 der Verfahrensordnung die Klageschrift ein zweites Mal angepasst, so dass sie auch auf die Nichtigerklärung der Fortsetzungsrechtsakte von 2020 gerichtet ist, soweit diese Rechtsakte den Kläger betreffen. Der Kläger hat außerdem die Anträge erneut gestellt, die in der Klageschrift und im ersten Anpassungsschriftsatz enthalten waren, und neue Argumente vorgebracht.

32      Am 2. Oktober 2020 hat der Rat zum zweiten Anpassungsschriftsatz Stellung genommen.

33      Die Parteien haben in der Sitzung vom 22. Oktober 2020 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

34      Der Kläger beantragt,

–        die ursprünglichen Rechtsakte, die Fortsetzungsrechtsakte von 2019 und die Fortsetzungsrechtsakte von 2020 (im Folgenden zusammen: angefochtene Rechtsakte) für nichtig zu erklären, soweit sie ihn betreffen,

–        dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

35      Der Rat beantragt,

–        die Klage abzuweisen,

–        dem Kläger die Kosten aufzuerlegen,

–        hilfsweise, für den Fall, dass das Gericht die angefochtenen Rechtsakte für nichtig erklären sollte, soweit sie den Kläger betreffen, die Aufrechterhaltung der Wirkungen des Durchführungsbeschlusses 2019/87 sowie der Beschlüsse 2019/806 und 2020/719, soweit sie den Kläger betreffen, bis zum Wirksamwerden der Nichtigerklärung der Durchführungsverordnungen 2019/85, 2019/798 und 2020/716, soweit sie den Kläger betreffen, anzuordnen.

 Rechtliche Würdigung

[nicht wiedergegeben]

 Zum ersten Klagegrund, mit dem Beurteilungsfehler gerügt werden

82      Als Erstes bestreitet der Kläger, ein führender, in Syrien tätiger Geschäftsmann zu sein. Er wendet sich insoweit gegen die Gesichtspunkte, auf die der Rat seine Aufnahme in die in Rede stehenden Listen gestützt hat. Der Kläger macht insbesondere geltend, er sei ein einfacher Angestellter, der bei der Aman Holding JSC beschäftigt sei. Er räumt ein, dass er im Rahmen seiner Aufgaben beauftragt worden sei, Aman Holding im Vorstand von Aman Damascus JSC (im Folgenden: Aman Dimashq) zu vertreten, und dass er die Funktion des Vorstandsvorsitzenden dieser Gesellschaft bekleidet habe. Er trägt jedoch vor, dass er aus seiner Stellung bei der Aman Holding ausgeschieden sei und dass er daher im Rahmen seiner Aufgaben diese Gesellschaft nicht mehr als Vorstandsmitglied von Aman Dimashq vertrete. Aman Dimashq sei kein Gemeinschaftsunternehmen, das Nutznießer des Regimes sei, und im Rahmen des Marota-City-Projekts habe er keine enteigneten Flächen genutzt, die im Eigentum von Personen gestanden hätten, die durch den Konflikt in Syrien ihre Bleibe verloren hätten, was sie daran gehindert habe, zu ihren Wohnstätten zurückzukehren. In seiner Erwiderung trägt der Kläger vor, dass auf den Grundstücken, auf denen das Marota-City-Projekt entwickelt werde, keine Auseinandersetzungen zwischen den Oppositionskräften und dem syrischen Regime stattgefunden hätten und dass die in diesem Gebiet gelegenen Viertel von Damaskus (Syrien) während des bewaffneten Konflikts in Syrien nie zerstört worden seien. Schließlich stellt er in Abrede, eine Beteiligung am Gemeinschaftsunternehmen zu halten. Außerdem bestreitet der Kläger, zum einen eine Beteiligung an Fly Aman zu halten und zum anderen ein Mitbegründer dieser Gesellschaft zu sein, da er vor Wirksamwerden der Gründung von Fly Aman als Gründer und Anteilseigner ersetzt worden sei.

83      Was zum Zweiten die Fortsetzungsrechtsakte von 2020 betrifft, beanstandet der Kläger den neuen Grund für die Aufnahme seines Namens in die Liste und macht insoweit geltend, dass seine Funktion bei Aman Facilities OPLLC nicht geeignet sei, ihm die Eigenschaft eines führenden, in Syrien tätigen Geschäftsmanns zu verleihen, da diese Gesellschaft über ein geringes Kapital verfüge und in einem begrenzten Tätigkeitsbereich aktiv sei. Außerdem sei Aman Facilities keine Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft der Aman Holding und werde nicht von dieser oder Herrn Foz unterstützt.

84      Als Drittes bestreitet der Kläger, eine Verbindung zum syrischen Regime zu haben.

85      Als Viertes macht der Kläger geltend, dass sich kein Bestandteil des Dokuments WK 50/2019 INIT auf seine behauptete Verbindung mit dem syrischen Regime beziehe, sondern dass diese hauptsächlich Herrn Foz beträfen.

86      Der Rat tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen.

 Vorbemerkungen

[nicht wiedergegeben]

94      Wie sich aus den Rn. 50 und 51 des vorliegenden Urteils ergibt, beruht die Aufnahme des Namens des Klägers in die Listen zum einen auf dem Kriterium, das in Art. 27 Abs. 2 Buchst. a und in Art. 28 des Beschlusses 2013/255 in der durch den Beschluss 2015/1836 geänderten Fassung sowie in Art. 15 Abs. 1a Buchst. a der Verordnung Nr. 36/2012 in der durch die Verordnung 2015/1828 geänderten Fassung definiert wurde (Kriterium des führenden, in Syrien tätigen Geschäftsmanns), und zum anderen auf dem Kriterium, das in Art. 27 Abs. 1 und in Art. 28 des genannten Beschlusses sowie in Art. 15 Abs. 1 Buchst. a der genannten Verordnung definiert wurde (Kriterium der Verbindung mit dem Regime).

[nicht wiedergegeben]

 Zum Status eines führenden, in Syrien tätigen Geschäftsmanns

115    Es ist zu prüfen, ob alle vom Rat vorgelegten Beweise der ihm nach der oben in Rn. 89 angeführten Rechtsprechung obliegenden Beweislast genügen und damit ein Bündel von Indizien darstellen, die hinreichend konkret, genau und übereinstimmend sind, um den ersten Aufnahmegrund zu stützen.

116    Insoweit war der Rat der Ansicht, dass der Kläger ein führender Geschäftsmann sei, der in Syrien aufgrund seiner Beteiligungen und Tätigkeiten in zahlreichen Branchen der syrischen Wirtschaft in Erscheinung trete. Hinsichtlich der ursprünglichen Rechtsakte und der Fortsetzungsrechtsakte von 2019 beziehen sich die aus dem Dokument WK 50/2019 INIT stammenden Beweise auf drei Haupttätigkeiten, nämlich auf die Eigenschaft des Klägers als Mitbegründer der Fluggesellschaft Fly Aman, sodann auf seine Position als Vorstandsvorsitzender von Aman Dimashq, wobei es sich bei Aman Dimashq um ein Gemeinschaftsunternehmen handelt, das im Marota-City-Projekt tätig ist, und schließlich auf seine Funktionen bei der Aman Holding, die mit seiner vorgenannten Position als Vorstandsvorsitzender zusammenhängen. Was die Fortsetzungsrechtsakte von 2020 betrifft, wird in den ergänzenden Beweisen, die der Rat in dem Dokument WK 3599/2020 REV 1 unterbreitet hat, neben den oben genannten Tätigkeiten erwähnt, dass der Kläger mit und im Auftrag von Herrn Foz die Gesellschaft Aman Facilities gegründet habe.

117    Ein jeder dieser Beweise ist mithin zu prüfen.

–       Zur Stellung als Mitbegründer von Fly Aman

118    Was den in den angefochtenen Rechtsakten angeführten Grund betrifft, der sich auf die Stellung als Mitbegründer von Fly Aman bezieht, so lässt sich den Beweisen, die von den Websites „Aliqtisadi“, „Eqtsad News“ und „7al.net“ stammen, entnehmen, dass der Kläger ein Mitbegründer von Fly Aman sei. Ferner heißt es in der Website „7al.net“, dass das syrische Ministerium für Inlandshandel und Verbraucherschutz die Satzung von Fly Aman, an der der Kläger 10 % der Anteile halte, genehmigt habe.

119    Insoweit bestreitet der Kläger zum einen, an Fly Aman beteiligt zu sein, und macht geltend, dass er allenfalls Minderheitsgesellschafter sei. Zur Stützung seines Vorbringens legt er die erste, von der syrischen Unternehmensdirektion abgezeichnete Fassung der Satzung von Fly Aman vom 22. Februar 2018 sowie die vom 28. Mai 2018 datierende Bestätigung über die Eintragung von Fly Aman vor. Zum anderen bestreitet der Kläger, ein Gründungsmitglied von Fly Aman zu sein, und macht geltend, dass die Gesellschaft B ihn, bevor die Gründung von Fly Aman wirksam geworden sei, als Gründungsgesellschafter ersetzt habe.

120    Es ist darauf hinzuweisen, dass es in der Bescheinigung über die Eintragung von Fly Aman vom 28. Mai 2018 heißt, dass Gründer des Unternehmens Herr Al Zoubi und die Gesellschaft B seien. Außerdem geht aus ihr hervor, dass die Gesellschaft B neben Herrn Al Zoubi Anteilseigner von Fly Aman ist. Dagegen wird der Name des Klägers dort nicht genannt. In der ersten, von der syrischen Unternehmensdirektion abgezeichneten Fassung der Satzung von Fly Aman vom 22. Februar 2018 wird der Kläger jedoch als Gründer und Partner von Fly Aman bezeichnet und darauf hingewiesen, dass er 10 % des Kapitals des Unternehmens halte. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger nicht nachgewiesen hat, dass die Satzung von Fly Aman vom 22. Februar 2018 im Hinblick darauf, dass die Gesellschaft nicht gegründet worden sei, obwohl ihre Satzung von der syrischen Unternehmensdirektion genehmigt worden ist, zwischen dem 22. Februar 2018 und dem Datum der Bescheinigung über die Eintragung vom 28. Mai 2018 keine Rechtswirkungen entfaltet habe. In der mündlichen Verhandlung hat er hingegen bestätigt, dass es sich bis zur Eintragung bei der syrischen Unternehmensdirektion nicht um eine erste Fassung, sondern durchaus um die endgültige Satzung von Fly Aman gehandelt habe. Schließlich räumt der Kläger ein, keinen Beweis für die Übertragung seiner Anteile auf die Gesellschaft B erbracht zu haben, die in der Bescheinigung über die Eintragung vom 28. Mai 2018 als Mitbegründer bezeichnet wurde. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der Name des Klägers aufgrund von dessen Stellung als Mitbegründer der Fluggesellschaft Fly Aman und nicht als bloßer Anteilseigner in die in Rede stehenden Listen aufgenommen wurde. Jedenfalls widerspricht sich aber der Kläger in seinen Schriftsätzen, denn er bestreitet zwar, Anteilseigner zu sein, räumt aber gleichzeitig ein, eine Beteiligung zu halten, indem er vorträgt, er sei lediglich Minderheitsgesellschafter. Außerdem ist in Bezug auf die Fortsetzungsrechtsakte von 2020 darauf hinzuweisen, dass sich den aus dem Dokument WK 3599/2020 REV 1 hervorgehenden Beweisen, die von den Websites „Aliqtisadi“ und „Eqtsad News“ stammen, entnehmen lässt, dass der Kläger Mitbegründer von Fly Aman sei.

121    Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass es dem Kläger nicht gelungen ist, die Begründung in Frage zu stellen, wonach er bei der Gründung von Fly Aman am 22. Februar 2018 einer der Mitbegründer von Fly Aman gewesen sei. Somit ist der in den angefochtenen Rechtsakten enthaltene Aufnahmegrund stichhaltig, der sich darauf bezieht, dass der Kläger Mitbegründer der Fluggesellschaft Fly Aman ist.

–       Zum Status des Vorstandsvorsitzenden von Aman Dimashq

[nicht wiedergegeben]

127    Was zweitens die Fortsetzungsrechtsakte von 2020 betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass der Rat, was den Grund betrifft, der sich auf die Position des Klägers als Vorstandsvorsitzender von Aman Dimashq bezieht, den Namen des Klägers auf den in Rede stehenden Listen belassen und dabei gerade das Datum angeführt hat, an dem der Betreffende angeblich ausgeschieden ist, nämlich Mai 2019. Das bedeutet, dass es der Rat als erwiesen anerkannt hat, dass der Kläger ab Mai 2019 nicht mehr Vorstandsvorsitzender von Aman Dimashq war.

128    Aus der Rechtsprechung ergibt sich indessen, dass der Umstand, dass eine Person ihre Funktionen in einer Organisation aufgegeben hat, für sich genommen nicht bedeutet, dass diese ehemaligen Funktionen unerheblich wären, da ihre frühere Tätigkeit ihr Verhalten beeinflussen könnte. Die Rechtsprechung hat jedoch auch klargestellt, dass ehemalige Funktionen einer Person für sich genommen die Aufnahme ihres Namens in die in Rede stehenden Listen nicht rechtfertigen können. Beabsichtigte der Rat, sich auf die frühere Tätigkeit der genannten Person zu stützen, so müsste er nämlich gewichtige und übereinstimmende Indizien vorlegen, die vernünftigerweise darauf schließen ließen, dass der Betreffende zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Rechtsakts Verbindungen zu der Organisation, bei der er beschäftigt war, aufrecht erhält, die nach Aufgabe seiner Tätigkeit in der fraglichen Organisation seine Aufnahme in die Liste rechtfertigen (vgl. entsprechend Urteile vom 6. September 2013, Bateni/Rat, T‑42/12 und T‑181/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:409, Rn. 64 und 65, sowie vom 18. Februar 2016, Jannatian/Rat, T‑328/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:86, Rn. 40).

129    Im vorliegenden Fall geht aus dem Dokument WK 3599/2020 REV 1 nicht hervor, dass der Rat gewichtige und übereinstimmende Indizien im Sinne der oben in Rn. 128 angeführten Rechtsprechung vorgelegt hätte, die vernünftigerweise die Annahme zuließen, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Rechtsakts zu der Organisation Verbindungen aufrechterhielt, bei der er einmal beschäftigt war. So enthält das Dokument WK 3599/2020 REV 1 keinen Beweis, der es rechtfertigen könnte, dass die fragliche Angabe ungeachtet des Ausscheidens des Klägers im Mai 2019 in den Aufnahmegründen beibehalten werden müsste. Insbesondere erklärt der Rat nicht und hat auch nicht nachgewiesen, inwiefern die Tatsache, dass der Kläger bis Mai 2019 Vorstandsvorsitzender von Aman Dimashq war, es zum Zeitpunkt des Erlasses der Fortsetzungsrechtsakte von 2020 rechtfertigt, diesen Umstand heranzuziehen, um seinen Status als führender, in Syrien tätiger Geschäftsmann zu belegen. Insoweit hat der Rat nicht nachgewiesen, dass der Kläger besondere Verbindungen zu Aman Dimashq aufrechterhalten hätte. Ferner ist auch noch darauf hinzuweisen, dass der Rat in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, dass der Kläger seine Funktionen niedergelegt habe; er hat sich indessen ausschließlich auf seine übrigen Geschäftstätigkeiten bezogen, um in Anbetracht von deren Bedeutung die Einstufung des Klägers als führender Geschäftsmann, der in Syrien tätig ist, zu rechtfertigen.

130    Folglich ist hinsichtlich der Fortsetzungsrechtsakte von 2020 der Schluss zu ziehen, dass der Rat den Grund, der sich auf die Position des Klägers als Vorstandsvorsitzender von Aman Dimashq bis Mai 2019 bezog, nicht heranziehen konnte, um nachzuweisen, dass der Kläger ein führender, in Syrien tätiger Geschäftsmann sei.

–       Zur Beteiligung des Klägers als Vorstandsvorsitzender von Aman Dimashq, einem beim Bau des Marota-City-Projekts tätigen Gemeinschaftsunternehmen, an einem vom syrischen Regime unterstützten Bauprojekt mit Luxuswohnungen und geschäften

[nicht wiedergegeben]

135    Was zweitens die in den Fortsetzungsrechtsakten von 2020 angegebenen Gründe betrifft, genügt die Feststellung, dass der Rat, nachdem oben in Rn. 130 festgestellt worden ist, dass er, um den Status des Klägers als führender, in Syrien tätiger Geschäftsmann nachzuweisen, nicht den Grund heranziehen konnte, der sich auf die Position des Klägers als Vorstandsvorsitzender von Aman Dimashq bis Mai 2019 bezog, erst recht nicht auf die Beteiligung des Klägers in dieser Eigenschaft an dem genannten Projekt abstellen konnte, um den Nachweis für den fraglichen Status zu führen.

–       Zur Stellung als Angestellter der Aman Holding

[nicht wiedergegeben]

138    Zweitens ist im Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Fortsetzungsrechtsakte von 2020 darauf hinzuweisen, dass der Kläger, wie das Gericht oben in Rn. 130 festgestellt hat, nicht mehr Vorstandsvorsitzender von Aman Dimashq war.

139    Außerdem geht aus den Akten hervor, dass der Kläger für etwa ein Jahr nach seinem Rücktritt bei Aman Holding auf seiner Stelle belassen wurde. Des Weiteren hat der Kläger auf eine Frage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung klargestellt, sein Gehalt sei um die Hälfte gekürzt worden. Insbesondere habe sein Arbeitsvertrag mit Aman Holding vorgesehen, dass sich die monatliche Vergütung auf 1 250 000 SYP (etwa 2 526,60 Euro) belaufe. Im Übrigen sei er in Anbetracht der Tatsache, dass er weniger in der Projektaufsicht tätig sei, nicht mehr so sehr an den Projekten von Aman Holding beteiligt. Außerdem hat der Kläger in seinen Schriftsätzen, wie in der mündlichen Verhandlung bestätigt worden ist, Aman Holding um Erlaubnis zur Gründung von Aman Facilities ersucht, weil er eine Vergütung von Aman Holding erhalten und beabsichtigt hatte, einen Handelsnamen zu wählen, der dem von Aman Holding nahekommt, was darauf hindeutet, dass er nicht völlig frei gewesen war, sein Unternehmenskonzept so zu steuern, wie er es beabsichtigte. Schließlich hat der Kläger vorgetragen, dass Aman Holding ihm dabei geholfen habe, einen Anwalt zu finden, um ihn zu vertreten, und die ihm im Rahmen einer Klage gegen die streitigen restriktiven Maßnahmen entstehenden Prozesskosten übernommen habe.

140    Daraus folgt, dass der Kläger weiterhin sehr viele Verbindungen zu Aman Holding unterhält, diese sich aber im Vergleich zu denjenigen, die zum Zeitpunkt des Erlasses der ursprünglichen Rechtsakte und der Fortsetzungsrechtsakte von 2019 bestanden, erheblich gewandelt haben. Der Kläger trägt nämlich vor, ohne dass der Rat dem widersprochen hätte, dass er kein Projekt mehr beaufsichtige und dass Aman Holding ihm gestattet habe, weiterhin die fragliche Stelle zu behalten, bis er eine andere Einnahmequelle gefunden habe. Da der Kläger zudem nicht mehr organschaftlicher Vertreter, sondern nur noch einfacher Angestellter der Aman Holding ist, kann nicht davon ausgegangen werden, dass seine Tätigkeiten bei dieser Gesellschaft ihn zu einem führenden Geschäftsmann machen. Folglich ist der Schluss zu ziehen, dass der Rat hinsichtlich der Fortsetzungsrechtsakte von 2020 zum Nachweis dessen, dass der Kläger ein führender, in Syrien tätiger Geschäftsmann sei, nicht auf dessen Stellung als Angestellter bei Aman Holding abstellen konnte.

–       Gründungsmitglied von Aman Facilities mit und im Auftrag von Herrn Foz

141    Zum neuen, in den Fortsetzungsrechtsakten von 2020 angeführten Grund ist hervorzuheben, dass der Kläger einräumt, Aman Facilities gegründet zu haben, und dies im Hinblick auf die Schwierigkeiten rechtfertigt, nach dem Erlass der ursprünglichen Rechtsakte und der Fortsetzungsrechtsakte von 2019 durch den Rat eine Beschäftigung zu finden.

142    Erstens ist festzustellen, dass der Zeitpunkt der Gründung von Aman Facilities, der in den Gründen der Fortsetzungsrechtsakte von 2020 angegeben wird, nicht dem entspricht, auf den sich der Kläger im zweiten Anpassungsschriftsatz beruft. In diesen Gründen heißt es nämlich, dass die Gesellschaft am 30. Januar 2020 gegründet worden sei, was durch den Artikel der Website „Aliqtisadi“ bestätigt wird. Dagegen weist der Kläger darauf hin, dass die Gesellschaft im Mai 2019 nur einige Tage, bevor er sein Amt als organschaftlicher Vertreter der Aman Holding am 28. Mai 2019 niedergelegt habe, gegründet worden sei. Ferner wurde nach der vom Kläger vorgelegten Bescheinigung über die Eintragung von Aman Facilities die Gesellschaft am 23. Mai 2019 gegründet. Schließlich bestätigt auch die Bescheinigung der Syria International Islamic Bank eine Gründung vor dem 30. Januar 2020, da die Rückzahlung des zur Gründung dieser Gesellschaft gewährten Darlehens am 10. November 2019 begann. Diese divergierenden Daten sind jedoch nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit der Fortsetzungsrechtsakte von 2020 in Frage zu stellen, denn selbst wenn der Rat von einem falschen Zeitpunkt ausgegangen sein sollte, räumt der Kläger ein, diese Gesellschaft vor dem Erlass dieser Rechtsakte gegründet zu haben.

143    Zweitens geht aus dem von der Website „Aliqtisadi“ stammenden Artikel hervor, dass Aman Facilities im Tourismussektor tätig sei und Hoteldienstleistungen erbringe. Diesem Artikel zufolge ist die Gesellschaft auf folgenden Geschäftsfeldern tätig: Verwaltung von Hotels, privaten Anlagen und Einrichtungen für den Tourismus, für Dienstleistungen oder für die Verwaltung sowie Beratungstätigkeiten auf dem Tourismus- und Dienstleistungssektor. Der Kläger trägt vor, dass Aman Facilities für bestimmte Unternehmen und Anlagen Reinigungs- und Sterilisationsleistungen erbringe, was auch Hotels einschließen könne, bestreitet aber, dass diese Gesellschaft Hotels betreibe oder Hotellerie- und Tourismusaktivitäten entfalte. Zur Stützung seines Vorbringens legt er zwei Dienstleistungsverträge vor, die ihrem Gegenstand nach bestätigen, dass Aman Facilities in einem Hotel Reinigungs- und Sterilisationsdienstleistungen erbringt. Der Kläger legt auch die Bescheinigung über die Eintragung von Aman Facilities vom 22. Januar 2020 vor, die indessen die Beschreibung des Unternehmensgegenstands entsprechend den Angaben im „Aliqtisadi“-Artikel bestätigt. Demnach stellen die beiden Dienstleistungsverträge und die Registrierungsbescheinigung von Aman Facilities die Auflistung der im „Aliqtisadi“-Artikel genannten Geschäftsfelder und damit die Relevanz dieses Artikels nicht in Frage.

144    Drittens ist zu dem Teil der Gründe von 2020, in dem es heißt, dass der Kläger Aman Facilities mit Herrn Foz und in dessen Auftrag gegründet habe, hervorzuheben, dass der Rat nur einen einzigen Artikel vorgelegt hat, um diesen Aspekt zu belegen, nämlich den Artikel mit der Überschrift „Bashar Assi, neuer Handlanger von Herrn Foz für Investitionen“. Dieser Artikel stammt von der Website „Eqtsad News“ und weist auf die Verbindungen hin, die zwischen Herrn Foz und dem Kläger bestünden. Diesem Artikel zufolge verwendet Herr Foz den Namen des Klägers zur Gründung neuer Gesellschaften. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit habe der Kläger die Erlaubnis des syrischen Ministeriums für Inlandshandel und Verbraucherschutz zur Errichtung von Aman Facilities erhalten.

145    Hierzu ist festzustellen, dass der Kläger eine ehrenwörtliche Versicherung eines Verantwortlichen der Syria International Islamic Bank vom 13. August 2020 vorgelegt hat, aus der hervorgeht, dass dem Kläger ein Darlehen in Höhe von 20 Mio. SYP (etwa 26 000 Euro) gewährt worden sei und dass dieses Darlehen gemäß seinem Tilgungsplan ab dem 10. November 2019 zurückzuerstatten sei. Dieses Bankdarlehen hat dem Vorbringen des Klägers zufolge dazu gedient, einen Teil der Gründung von Aman Facilities zu finanzieren, während er den restlichen Teil aus seinen privaten Mitteln finanziert habe. Hierzu hat der Rat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Kläger über Herrn Foz oder eine andere Bank über andere Finanzierungsquellen verfügt habe, aber auch eingeräumt, über keinen Beweis zur Untermauerung seiner Behauptung zu verfügen.

146    Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass der Kläger, ohne dass ihm der Rat stichhaltig widersprochen hätte, nachgewiesen hat, dass er ein Darlehen in seinem eigenen Namen zur Gründung von Aman Facilities aufgenommen hat. Außerdem ergibt sich aus dem von der Website „Eqtsad News“ stammenden Artikel, dass dem Kläger vom syrischen Ministerium für Inlandshandel und Verbraucherschutz die Erlaubnis zur Errichtung dieser Gesellschaft erteilt wurde. Dagegen lässt sich ihm nicht entnehmen, dass Aman Facilities offiziell vom Kläger und von Herrn Foz gegründet worden sei.

147    Viertens hat sich der Rat in der mündlichen Verhandlung auf die Ähnlichkeit der Bezeichnungen Aman Holding und Aman Facilities berufen, um die Verbindung zwischen Herrn Foz und dem Kläger hervorzuheben und auf diese Weise darzutun, dass Aman Facilities in Wirklichkeit im Auftrag von Herrn Foz gegründet worden sei. Der Kläger rechtfertigt die Wahl dieses Namens damit, dass sie für Marketingzwecke vorteilhaft sei, um unter Ausnutzung des Ansehens der Aman Holding besser wahrgenommen zu werden und seine Aktivitäten zu entfalten.

148    Hierzu genügt die Feststellung, dass der Umstand, dass die Namen dieser beiden Gesellschaften das Wort „Aman“ gemeinsam haben, als solcher kein hinreichender Beweis dafür sein kann, dass Aman Facilities mit und im Auftrag von Herrn Foz gegründet worden sei. Auch wenn der Kläger angegeben hat, den Namen Aman Facilities deswegen gewählt zu haben, um von der Bekanntheit der Aman Holding zu profitieren, geht aus keinem der im Dokument WK 3599/2020 REV 1 enthaltenen Beweise hervor, dass Aman Facilities aufgrund ihrer Verbindung mit der Aman Holding so genannt worden wäre oder dass Herr Foz einem solchen Vorgehen zugestimmt hätte.

149    Fünftens gibt es in dem Dokument WK 3599/2020 REV 1 keinen Beleg dafür, dass die Tätigkeit von Aman Facilities Herrn Foz oder gar der Aman Holding zugutekomme.

150    Sechstens schließlich ist, auch wenn aus den Akten hervorgeht, dass Herr Foz Eigner der Aman Holding ist, darauf hinzuweisen, dass die in den Fortsetzungsrechtsakten von 2020 enthaltenen Gründe für die Aufnahme auf die Verbindung zwischen Aman Facilities und Herrn Foz abstellen und die Verbindung zwischen der Aman Holding und Aman Facilities nicht erwähnen.

151    Nach alledem lässt sich, selbst wenn der Kläger einräumt, Aman Facilities gegründet zu haben, nicht behaupten, er habe mit der Gründung dieser Gesellschaft im Auftrag von Herrn Foz gehandelt. Aus der Rechtsprechung ergibt sich, dass der Rat angesichts der Lage in Syrien die ihm obliegende Beweislast erfüllt, wenn er vor dem Unionsrichter auf ein Bündel von Indizien hinweist, die hinreichend konkret, genau und übereinstimmend sind und die Feststellung ermöglichen, dass eine hinreichende Verbindung zwischen der Person, die einer Maßnahme des Einfrierens ihrer Gelder unterworfen ist, und dem bekämpften Regime besteht (Urteil vom 21. April 2015, Anbouba/Rat, C‑605/13 P, EU:C:2015:248, Rn. 52). In diesem Sinne genügt der einzige vom Rat vorgelegte Beweis, mit dem die Stichhaltigkeit des neuen Aufnahmegrundes dargetan werden soll, nicht den sich aus dieser Rechtsprechung ergebenden Anforderungen, insbesondere im Hinblick auf die Vorlage von Beweisen und Gegenargumenten durch den Kläger.

–       Ergebnis in Bezug auf den Status des Klägers als führender, in Syrien tätiger Geschäftsmann

[nicht wiedergegeben]

170    Was als Zweites die Fortsetzungsrechtsakte von 2020 betrifft, ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen, dass der Rat ein Bündel hinreichend konkreter, genauer und übereinstimmender Indizien vorgelegt hat, die die Feststellung erlauben, dass der Kläger Mitbegründer von Fly Aman war und Aman Facilities gegründet hatte. Dagegen hat der Rat, wie oben aus den Rn. 139 und 140 hervorgeht, nicht nachgewiesen, dass der Kläger bei der Aman Holding eine maßgebliche Rolle spielte. Ebenso wenig hat der Rat den Beweis dafür erbracht, dass Aman Facilities mit und im Auftrag von Herrn Foz gegründet worden wäre. Schließlich hat sich der Rat zu Unrecht auf die Position des Klägers als Vorstandsvorsitzender von Aman Dimashq bis Mai 2019 und auf seine in dieser Funktion erfolgte Beteiligung am Marota-City-Projekt gestützt.

171    Zum einen ist jedoch festzustellen, dass Fly Aman, wie sich aus dem Artikel der Website „Eqtsad News“ ergibt, noch nicht in Erscheinung getreten ist. Der Kläger hat ebenfalls vorgetragen, ohne dass der Rat ihm widersprochen hätte, dass Fly Aman nicht ihrem Betrieb nachgehe. Zum anderen bestätigt der Kläger, dass er Aman Facilities gegründet habe. Die Gründung von Aman Facilities, deren satzungsmäßiger Unternehmensgegenstand oben in Rn. 143 beschrieben wird, reicht jedoch für sich genommen nicht aus, um den Status eines führenden, in Syrien tätigen Geschäftsmanns zu begründen. Der Kläger hat außerdem in der mündlichen Verhandlung auf eine Frage des Gerichts klargestellt, dass diese Gesellschaft eine sehr geringe Zahl, nämlich maximal fünf, Arbeitnehmer beschäftige, was der Rat nicht bestritten hat. Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Rat beim Erlass der Fortsetzungsrechtsakte von 2020 den Status des Klägers als führender Geschäftsmann, der in Syrien tätig ist, hinreichend nachgewiesen hätte.

172    Folglich ist der erste Aufnahmegrund in Bezug auf die Fortsetzungsrechtsakte von 2020 nicht hinreichend belegt. Daher ist der zweite Aufnahmegrund zu prüfen.

 Zur Verbindung mit dem syrischen Regime

173    Wie aus den Fortsetzungsrechtsakten von 2020 hervorgeht, betrifft der zweite Aufnahmegrund die Unterstützung des syrischen Regimes und den Vorteil, den der Kläger in Anbetracht seiner geschäftlichen Aktivitäten aus diesem Regime zieht.

174    Daher sind die betreffenden geschäftlichen Aktivitäten zu bestimmen.

175    Es ist festzustellen, dass die geschäftlichen Aktivitäten, bei denen der Rat davon ausgeht, dass der Kläger das syrische Regime unterstütze und daraus einen Vorteil ziehe, dieselben sind wie diejenigen, die den Rat dazu veranlasst haben, den Kläger als führenden, in Syrien tätigen Geschäftsmann anzusehen.

176    Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich die Gründe für die Aufnahme einer bestimmten Person in gewissem Maße in dem Sinne überschneiden, dass jemand als zu den führenden Geschäftsleuten, die in Syrien tätig sind, gehörend eingestuft werden und auch als Person angesehen werden kann, die im Rahmen ihrer Tätigkeiten von dem Regime profitiert oder dieses durch diese Tätigkeiten unterstützt. Dies ergibt sich gerade daraus, dass, wie im sechsten Erwägungsgrund des Beschlusses 2015/1836 festgestellt, die engen Verbindungen mit dem syrischen Regime und dessen Unterstützung durch diese Kategorie von Personen einer der Gründe dafür sind, weshalb der Rat beschlossen hat, diese Kategorie zu schaffen. Gleichwohl handelt es sich auch in diesem Fall um unterschiedliche Kriterien (Urteil vom 23. September 2020, Kaddour/Rat, T‑510/18, EU:T:2020:436, Rn. 77).

177    Erstens ist aber aus den oben in den Rn. 130 und 135 gezogenen Schlussfolgerungen zu schließen, dass der Kläger, da er zum Zeitpunkt des Erlasses der Fortsetzungsrechtsakte von 2020 nicht Vorstandsvorsitzender von Aman Dimashq war, insoweit nicht als Nutznießer des syrischen Regimes angesehen werden kann, und es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass er das genannte Regime wegen seiner Beteiligung am Marota-City-Projekt unterstützte.

178    Zweitens ist oben in Rn. 121 festgestellt worden, dass der Kläger Mitbegründer von Fly Aman ist. Der Kläger macht jedoch geltend, Fly Aman sei nicht in Betrieb. Hierzu ist festzustellen, dass aus dem von der Website „Eqtsad News“ stammenden Artikel hervorgeht, dass Fly Aman noch nicht in Erscheinung getreten ist. Kein in den Dokumenten WK 50/2019 INIT und WK 3599/2020 REV 1 enthaltener Beweis belegt, dass der Kläger als Mitbegründer dieser Gesellschaft vom syrischen Regime profitiert oder es unterstützt. Zwar bestehen der Website „7al.net“ zufolge in Syrien für den Zivilluftfahrtsektor große Schwierigkeiten im Hinblick auf militärische Operationen, die dort durchgeführt werden und die Einstellung des Fremdenverkehrs und der Dienstleistungen innerhalb bestimmter Flughäfen zur Folge haben. Der Rat hat sich jedoch in seinen Schriftsätzen nicht auf diese Erwägung berufen, um eine etwaige Verbindung zwischen der Gründung der Gesellschaft und dem syrischen Regime zu belegen.

179    Drittens ergibt sich zwar aus der vorstehenden Rn. 139, dass der Kläger weiterhin Verbindungen zur Aman Holding hat, doch geht aus keinem der in den Dokumenten WK 50/2019 INIT und WK 3599/2020 REV 1 enthaltenen Beweise hervor, dass der Kläger in dieser Eigenschaft vom syrischen Regime profitiert oder es unterstützt. Hierzu hat der Kläger geltend gemacht, dass er bei der Aman Holding kein Projekt mehr beaufsichtige. Insbesondere hat er nachgewiesen, dass er in seinen Funktionen als Vertreter der Aman Holding und als Vorstandsvorsitzender von Aman Dimashq ersetzt worden war. Er hat belegt, dass er vorübergehend seine Arbeitnehmerstellung behalten habe, bis er eine andere Einkunftsquelle gefunden habe. Daher stellen die Unterstützung und die Vorteile, die dem Kläger von seinem früheren Arbeitgeber gewährt werden, keinen unmittelbaren Beweis dafür dar, dass er das syrische Regime unterstützt oder dessen Nutznießer ist.

180    Viertens schließlich ergibt sich in Bezug auf Aman Facilities aus der vorstehenden Rn. 146 zwar, dass der Kläger vom syrischen Ministerium für Inlandshandel und Verbraucherschutz für deren Gründung eine Genehmigung erhalten hat, doch kann die bloße Gründung einer Gesellschaft mit einer begrenzten Zahl von Mitarbeitern nicht ausreichen, um anzunehmen, dass der Kläger Nutznießer des syrischen Regimes ist und es unterstützt. In diesem Zusammenhang weist die Website „Eqtsad News“ insofern auf die Verbindungen zwischen dem Kläger und Herrn Foz hin, als dieser den Namen des Klägers zur Gründung neuer Gesellschaften, darunter Aman Facilities, verwende. Dieser Aspekt wird indessen durch keine weiteren Beweise in dem Dokument WK 3599/2020 REV 1 belegt. Außerdem ist hervorzuheben, dass im Dokument WK 3599/2020 REV 1 nichts die Schlussfolgerung gestattet, dass der Kläger das syrische Regime gerade über Aman Facilities fördern würde.

181    Nach alledem ist festzustellen, dass der zweite Grund für die Aufnahme des Namens des Klägers in die in Rede stehenden Listen wegen seiner Verbindung mit dem syrischen Regime nicht hinreichend belegt ist, so dass die Belassung des Namens des Klägers in diesen Listen unbegründet ist.

182    In Bezug auf die Fortführungsrechtsakte von 2020 ist daher dem ersten Klagegrund stattzugeben, und sie daher für nichtig zu erklären, soweit sie den Kläger betreffen, ohne dass der vierte, der zweite und der dritte Klagegrund, die zur Stützung dieser Rechtsakte geltend gemacht werden, geprüft zu werden brauchen.

[nicht wiedergegeben]

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Der Beschluss (GASP) 2020/719 des Rates vom 28. Mai 2020 zur Änderung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien und die Durchführungsverordnung (EU) 2020/716 des Rates vom 28. Mai 2020 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien werden für nichtig erklärt, soweit sie Herrn Bashar Assi betreffen.

2.      Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.      Der Rat der Europäischen Union trägt neben seinen eigenen Kosten die Hälfte der Kosten von Herrn Assi.

4.      Herr Assi trägt die Hälfte seiner Kosten.

Gervasoni

Madise

Martín y Pérez de Nanclares

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 24. November 2021.

Unterschriften



*      Verfahrenssprache: Englisch.


1      Es werden nur die Randnummern des Urteils wiedergegeben, deren Veröffentlichung das Gericht für zweckdienlich erachtet