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Klage, eingereicht am 10. Juni 2010 - PPG und SNF/ECHA

(Rechtssache T-268/10)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Polyelectrolyte Producers Group GEIE (PPG) (Brüssel, Belgien) und SNF SAS (Andrezieux Boutheon, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte K. Van Maldegem und R. Cana sowie P. Sellar, Solicitor)

Beklagte: Europäische Agentur für chemische Stoffe (ECHA)

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die Klage für zulässig und begründet zu erklären;

den angefochtenen Rechtsakt für nichtig zu erklären;

der ECHA die Kosten aufzuerlegen;

jede andere für sachdienlich gehaltene Maßnahme anzuordnen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerinnen beantragen die teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung der Europäischen Agentur für chemische Stoffe (ECHA), Acrylamid (EG-Nr. 201-173-7) (CAS-Nr. 79-06-1) nach Art. 59 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH)1 als einen Stoff zu ermitteln, der die in Art. 57 REACH festgelegten Kriterien erfüllt.

Der angefochtene Rechtsakt sei rechtswidrig, weil er auf einer wissenschaftlich und rechtlich fehlerhaften Beurteilung von Acrylamid beruhe, da er sich auf nicht ausreichend aussagekräftige und nicht ausreichend überzeugende Nachweise stütze. Die ECHA habe mit dem Erlass des angefochtenen Rechtsakts einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen und damit gegen Art. 2 Abs. 8 und Art. 59 REACH und gegen ihre Pflicht, die Nachweise sorgfältig und unparteiisch zu prüfen, verstoßen.

Weiter verletze der angefochtene Rechtsakt eine Reihe von allgemeinen Grundsätzen des EU-Rechts, wie etwa den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und des Verbots der Diskriminierung, da er Acrylamid im Hinblick auf andere vergleichbare Stoffe ohne jede objektive Rechtfertigung diskriminiere.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. 2006 L 396, S. 1).