Language of document : ECLI:EU:T:2023:375

URTEIL DES GERICHTS (Vierte erweiterte Kammer)

5. Juli 2023(*)

„Öffentlicher Dienst – Bedienstete auf Zeit – Einstellung – Dienstvertrag – Art. 2 Buchst. b der BSB – Ablehnung einer Bewerbung – Beförderung – Neueinstufung – Neuer Vertrag – Ablauf des Vertrags – Art. 8 Abs. 2 und Art. 10 Abs. 3 der BSB – Rechtsfehler – Gleichbehandlung – Aufhebungsklage – Zulässigkeit“

In der Rechtssache T‑223/21,

SE, vertreten durch Rechtsanwältin L. Levi,

Kläger,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch T. Bohr, L. Vernier und I. Melo Sampaio als Bevollmächtigte,

Beklagte,

erlässt

DAS GERICHT (Vierte erweiterte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten R. da Silva Passos, des Richters S. Gervasoni sowie der Richterinnen N. Półtorak (Berichterstatterin), I. Reine und T. Pynnä,

Kanzler: P. Cullen, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

auf die mündliche Verhandlung vom 19. Januar 2023

folgendes

Urteil

1        Mit seiner Klage nach Art. 270 AEUV beantragt der Kläger, SE, zum einen die Aufhebung der Entscheidung der Europäischen Kommission vom 4. August 2020, mit der seine Bewerbung um die unter dem Aktenzeichen COM/2020/1474 veröffentlichte freie Stelle abgelehnt wurde (im Folgenden: Entscheidung über die Ablehnung der Bewerbung), und der Antwort vom 28. Oktober 2020 auf seinen auf Art. 90 Abs. 1 des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut) gestützten Antrag auf Beförderung, Neueinstufung und Verwendung auf einer anderen Stelle und zum anderen den Ersatz des Schadens, der ihm aufgrund dieser Entscheidungen entstanden sein soll.

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

2        Am 16. Mai 2018 trat der Kläger auf der Grundlage von Art. 2 Buchst. b der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (im Folgenden: BSB) für einen Zeitraum von drei Jahren als Bediensteter auf Zeit der Besoldungsgruppe AST 3 in den Dienst der Kommission (im Folgenden: ursprünglicher Vertrag). Am 18. Januar 2021 wurde der ursprüngliche Vertrag durch einen Zusatzvertrag für einen Zeitraum von zwei Jahren, der am 15. Mai 2023 endete, verlängert.

3        Vom Zeitpunkt seiner Einstellung bis zum 30. Juni 2018 wurde der Kläger dem Referat „[vertraulich](1)“ als „[vertraulich]“ zugeteilt. Am 1. Juli 2018 wurde er aufgrund einer Umstrukturierung der Generaldirektion (GD) „[vertraulich]“ in demselben Referat als „[vertraulich]“ versetzt.

4        Am 1. April 2020 wurde eine Dauerplanstelle der Funktionsgruppe Administration (AD) im Referat des Klägers verfügbar. Dieser bewarb sich um diese Stelle, die mit dem Dokument COM/2020/816 zur Bewerbung ausgeschrieben wurde.

5        Am 15. Mai 2020 teilte der Referatsleiter des Klägers diesem mit, dass die GD „Humanressourcen und Sicherheit“ gegen seine Bewerbung Einwände erhoben habe, da nach Art. 8 Abs. 2 der BSB ein Bediensteter auf Zeit wie er, der auf der Grundlage von Art. 2 Buchst. b der BSB eingestellt worden sei, während seiner Laufbahn nur einen solchen Vertrag haben könne.

6        Am 29. Juni 2020 stellte der Kläger gemäß Art. 90 Abs. 1 des Statuts einen Antrag (im Folgenden: Antrag vom 29. Juni 2020) auf endgültige Stellungnahme der Verwaltung zu der Frage, ob er u. a. für eine Beförderung, eine Neueinstufung oder eine Verwendung auf einer Stelle einer höheren Besoldungsgruppe in Betracht komme und ob er sich bewerben und anderen Stellen als Bediensteter auf Zeit bei der Kommission zugewiesen werden könne.

7        Am 10. Juli 2020 bewarb sich der Kläger um eine andere Dauerplanstelle der Funktionsgruppe AD, die in seinem Referat frei geworden war und Gegenstand der Stellenausschreibung COM/2020/1474 war (im Folgenden: streitige Stelle).

8        Am 24. Juli 2020 wurde vom Referatsleiter des Klägers ein Vermerk verfasst, in dem vorgeschlagen wurde, den Kläger in Anbetracht der Tatsache, dass kein geeigneter interner oder externer Bewerber seine Bewerbung eingereicht hatte, auf die streitige Stelle einzustellen.

9        Am 29. Juli 2020 teilte der Referatsleiter des Klägers diesem mündlich mit, dass die GD „Humanressourcen und Sicherheit“ wegen seines Status als auf der Grundlage von Art. 2 Buchst. b der BSB eingestellter Bediensteter auf Zeit Einwände gegen seine Bewerbung um die streitige Stelle erhebe.

10      Am 4. August 2020 wurde wegen eines Fehlers bei der Eingabe des Namens des Klägers über das EDV-System „SysPer 2“ der Personalverwaltung der Kommission eine Mitteilung über die Ablehnung seiner Bewerbung um die streitige Stelle an eine falsche E‑Mail-Adresse gesandt. Eine Kopie dieser Entscheidung wurde dem Kläger am 4. März 2021 per E‑Mail übermittelt.

11      Nachdem der Kläger um Auskünfte über den Stand seiner Bewerbung gebeten hatte, teilte ihm die stellvertretende Referatsleiterin der GD „Humanressourcen und Sicherheit“ am 10. September 2020 per E‑Mail mit, dass „es für einen Bediensteten auf Zeit der Kommission nicht möglich [war], während seiner Laufbahn einen zweiten Vertrag als Bediensteter auf Zeit der Kommission zu erhalten“, und forderte ihn auf, die Schlussfolgerungen der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde (im Folgenden: Einstellungsbehörde) in Bezug auf den Antrag vom 29. Juni 2020 abzuwarten.

12      Am 15. September 2020 erfuhr der Kläger, dass eine andere Person ihren Dienst auf der streitigen Stelle angetreten hatte.

13      Am 16. September 2020 legte der Kläger eine Beschwerde nach Art. 90 Abs. 2 des Statuts ein, um die Entscheidung über die Ablehnung seiner Bewerbung anzufechten (im Folgenden: Beschwerde R/440/20).

14      Am 28. Oktober 2020 erhielt der Kläger von der Verwaltung eine Antwort auf den Antrag vom 29. Juni 2020 (im Folgenden: Antwort vom 28. Oktober 2020).

15      Am 2. November 2020 legte der Kläger gemäß Art. 90 Abs. 2 des Statuts eine Beschwerde gegen die Antwort vom 28. Oktober 2020 ein (im Folgenden: Beschwerde R/507/20).

16      Am 3. November 2020 nahm der Kläger im Rahmen der Beschwerde R/440/20 ergänzend Stellung.

17      Mit Entscheidung vom 18. Januar 2021 wies die Verwaltung die Beschwerde R/440/20 zurück (im Folgenden: Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde R/440/20).

18      Am 19. Januar 2021 wandte sich der Kläger, nachdem er von der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde R/440/20 Kenntnis erlangt hatte, an die Mediationsstelle der Kommission, damit diese im Rahmen der Beschwerde R/507/20 tätig werde und sich vergewissere, dass die Kommission die wichtigsten aufgeworfenen Fragen tatsächlich prüfe.

19      Am 3. März 2021 erließ die Kommission eine Entscheidung über die Unzulässigkeit der Beschwerde R/507/20, die jedoch hilfsweise bestimmte Argumente des Klägers prüfte (im Folgenden: Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde R/507/20).

 Anträge der Parteien

20      Der Kläger beantragt,

–        die Entscheidung über die Ablehnung der Bewerbung aufzuheben;

–        die Antwort vom 28. Oktober 2020 aufzuheben;

–        soweit erforderlich, die Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde R/440/20 und die Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde R/507/20 aufzuheben;

–        die Kommission zum Ersatz des materiellen Schadens zu verurteilen, der ihm aufgrund des Verlusts einer Chance entstanden ist, ab dem 1. September 2020 der streitigen Stelle zugewiesen oder in sie eingewiesen zu werden;

–        die Kommission zum Ersatz des auf 24 245 Euro geschätzten materiellen Schadens zu verurteilen, den er aufgrund des Verlusts einer Chance auf Beförderung ab dem 16. Mai 2020 erlitten habe;

–        die Kommission zum Ersatz des materiellen Schadens zu verurteilen, der ihm durch den Verlust der Chance entstanden sei, durch Teilnahme an den auf die Bediensteten auf Zeit gemäß Art. 2 Buchst. b der BSB, Besoldungsgruppe AD, beschränkten internen Auswahlverfahren Beamter auf Lebenszeit zu werden;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

21      Die Kommission beantragt,

–        die Klage als offensichtlich unzulässig abzuweisen;

–        die Klage jedenfalls als unbegründet abzuweisen;

–        dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

 Zum Streitgegenstand

22      Der Kläger beantragt neben der Aufhebung der Entscheidung über die Ablehnung der Bewerbung und der Antwort vom 28. Oktober 2020 die Aufhebung der Entscheidungen über die Zurückweisung der Beschwerden R/440/20 und R/507/20, soweit erforderlich.

23      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung ein Aufhebungsantrag, der formal gegen die Zurückweisung einer Beschwerde gerichtet ist, für den Fall, dass diese Entscheidung keinen eigenständigen Gehalt hat, bewirkt, dass das Gericht mit der Maßnahme befasst wird, gegen die die Beschwerde gerichtet ist (vgl. Urteil vom 5. Juni 2019, Bernaldo de Quirós/Kommission, T‑273/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:371, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

24      Jede bloße Entscheidung über die Zurückweisung einer Beschwerde, ob sie nun stillschweigend oder ausdrücklich ergeht, bedeutet nur eine Bestätigung der vom Beschwerdeführer beanstandeten Maßnahme oder Unterlassung und ist als solche keine anfechtbare Maßnahme, so dass die gegen diese Entscheidung ohne eigenständigen Gehalt gegenüber der ursprünglichen Entscheidung gerichteten Anträge als gegen den ursprünglichen Rechtsakt gerichtet anzusehen sind (Urteil vom 12. September 2019, XI/Kommission, T‑528/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:594, Rn. 20).

25      Es kann jedoch sein, dass eine ausdrückliche Entscheidung über die Zurückweisung einer Beschwerde in Anbetracht ihres Inhalts die vom Kläger angefochtene Maßnahme nicht lediglich bestätigt. Das ist der Fall, wenn die Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde eine Überprüfung der Lage des Klägers aufgrund neuer rechtlicher oder tatsächlicher Umstände enthält oder die ursprüngliche Entscheidung ändert oder vervollständigt. In diesen Fällen stellt die Zurückweisung der Beschwerde eine Handlung dar, die der Kontrolle durch das Gericht unterliegt, das diese Handlung bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme berücksichtigt oder sie sogar als eine beschwerende Maßnahme ansieht, die an die Stelle der angefochtenen Maßnahme tritt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. September 2019, XI/Kommission, T‑528/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:594, Rn. 21).

26      Was erstens den Antrag auf Aufhebung der Entscheidung über die Ablehnung der Bewerbung betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde R/440/20 die Weigerung der Kommission bestätigt, die Bewerbung des Klägers um die streitige Stelle als in Betracht kommend anzusehen, und die Gründe für diese Ablehnung näher ausführt. Daher ist davon auszugehen, dass die vorliegende Klage bewirkt, dass das Gericht mit den Anträgen auf Aufhebung der Entscheidung über die Ablehnung der Bewerbung befasst ist, deren Rechtmäßigkeit unter Berücksichtigung der Begründung in der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde R/440/20 zu prüfen ist.

27      Was zweitens den Antrag auf Aufhebung der Antwort vom 28. Oktober 2020 betrifft, ist festzustellen, dass die Einstellungsbehörde die Beschwerde R/507/20 als unzulässig zurückweist, aber gleichwohl hilfsweise das Vorbringen des Klägers gegen die Antwort vom 28. Oktober 2020 prüft. Aus diesen Gründen sind diese Gründe bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Antwort vom 28. Oktober 2020 im Sinne der oben in Rn. 25 angeführten Rechtsprechung zu berücksichtigen.

 Zum Antrag auf Aufhebung der Entscheidung über die Ablehnung der Bewerbung

 Zur Zulässigkeit

28      Die Kommission hat die Unzulässigkeit der vorliegenden Anträge gemäß Art. 130 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts geltend gemacht und im Wesentlichen vorgebracht, dass der Kläger kein Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung der Entscheidung über die Ablehnung der Bewerbung habe.

29      Allerdings hat die Kommission in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass sie auf ihren Antrag betreffend die Unzulässigkeit des Antrags auf Aufhebung der Entscheidung über die Ablehnung der Bewerbung verzichte, was im Sitzungsprotokoll vermerkt worden ist.

 Zur Begründetheit

30      Der Kläger stützt seinen Antrag auf Aufhebung der Entscheidung über die Ablehnung der Bewerbung auf vier Klagegründe. Der erste Klagegrund betrifft die fehlende Bekanntgabe der Entscheidung und eine fehlende Begründung, der zweite eine rechtswidrige Auslegung von Art. 8 Abs. 2 und Art. 10 Abs. 3 der BSB und einen Verstoß gegen diese Artikel, der dritte Klagegrund betrifft eine Nichtbeachtung etablierter Verwaltungspraktiken, eine Ungleichbehandlung und eine Diskriminierung wegen des Alters und der vierte einen Transparenzmangel, eine Verweigerung des Rechts auf Anhörung und eine Verweigerung eines wirksamen Rechtsbehelfs.

–       Zum ersten Klagegrund: fehlende Bekanntgabe der Entscheidung über die Ablehnung der Bewerbung und fehlende Begründung

31      Der Kläger macht geltend, dass er nie eine förmliche Bekanntgabe des Ergebnisses seiner Bewerbung auf die streitige Stelle erhalten habe, was gegen die Pflicht nach Art. 25 Abs. 2 des Beamtenstatuts und gegen das in Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) verankerte Recht auf eine gute Verwaltung verstoße. Er habe erst am 15. September 2020 erfahren, dass seine Bewerbung abgelehnt worden sei, als eine andere Person ihren Dienst auf der streitigen Stelle als auf der Grundlage von Art. 2 Buchst. b der BSB eingestellter Bediensteter auf Zeit angetreten habe. Daher könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde R/440/20 den Begründungsmangel der Entscheidung über die Ablehnung der Bewerbung geheilt hätte.

32      Die Kommission tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen.

33      Vorab ist festzustellen, dass der Kläger im Wesentlichen geltend macht, dass ihm die Gründe der Entscheidung über die Ablehnung der Bewerbung aufgrund der fehlerhaften Zustellung dieser Entscheidung nicht bekannt gegeben worden seien. Damit soll dargetan werden, dass die Kommission ihre Begründungspflicht verletzt hat.

34      Nach ständiger Rechtsprechung soll die Begründungspflicht nach Art. 25 Abs. 2 des Statuts, der nur die in Art. 296 Abs. 2 AEUV verankerte allgemeine Verpflichtung wiederholt, zum einen dem Betroffenen ausreichende Hinweise geben, um die Begründetheit der ihn beschwerenden Maßnahme und die Zweckmäßigkeit einer Klageerhebung beim Gericht zu beurteilen, und zum anderen dem Gericht ermöglichen, die Rechtmäßigkeit der Maßnahme zu überprüfen (vgl. Urteil vom 16. Oktober 2019, ZV/Kommission, T‑684/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:748, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).

35      Ob die Begründung ausreichend ist, ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Inhalts des Rechtsakts, der Art der angeführten Gründe und des Interesses zu beurteilen, das der Adressat an Erläuterungen haben kann (Urteil vom 9. Juli 2019, VY/Kommission, T‑253/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:488, Rn. 49). Insbesondere ist eine Entscheidung hinreichend begründet, wenn sie in einem Zusammenhang ergangen ist, der dem betroffenen Beamten bekannt war und ihm gestattet, die Tragweite der ihm gegenüber getroffenen Maßnahme zu verstehen (Urteil vom 29. September 2005, Napoli Buzzanca/Kommission, T‑218/02, EU:T:2005:343, Rn. 64).

36      Es ist darauf hinzuweisen, dass die Einstellungsbehörde nicht verpflichtet ist, die Entscheidungen, eine Bewerbung nicht zu berücksichtigen, zu begründen. Die Einstellungsbehörde muss jedoch die Zurückweisung einer Beschwerde, die ein Bewerber gemäß Art. 90 Abs. 2 des Statuts eingelegt hat, begründen, wobei die Begründung dieser Entscheidung mit der Begründung der Entscheidung zusammenfallen muss, gegen die die Beschwerde gerichtet war (vgl. Urteil vom 9. Juli 2019, VY/Kommission, T‑253/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:488, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

37      Der Kläger macht geltend, er habe nie über SysPer 2 eine Mitteilung des Referats 5 „Zentrum für Kontenführung“ der GD „Humanressourcen und Sicherheit“ erhalten, in der ihm mitgeteilt worden sei, dass er für die streitige Stelle nicht in Betracht komme. Im Übrigen wäre, selbst wenn er eine solche Mitteilung erhalten hätte, deren Inhalt nicht ausreichend, um ihn ordnungsgemäß zu informieren.

38      Insoweit ergibt sich aus den Akten, dass die Kommission eingeräumt hat, einen Fehler bei der Eingabe der Daten des Adressaten der Bekanntgabe  der Entscheidung über die Ablehnung der Bewerbung in SysPer 2 begangen zu haben. Obwohl diese Mitteilung am 4. August 2020 versandt wurde, ging sie dem Kläger zu diesem Zeitpunkt nicht zu, da sie ihm erst am 4. März 2021 übermittelt wurde.

39      Unter diesen Umständen ist die Frage zu beantworten, ob der Kläger angesichts einer verspäteten Mitteilung der Entscheidung über die Ablehnung der Bewerbung gleichwohl in die Lage versetzt wurde, die Gründe nachzuvollziehen, aus denen die Kommission davon ausging, dass seine Bewerbung um die streitige Stelle nicht in Betracht komme.

40      Erstens ist darauf hinzuweisen, dass der Referatsleiter des Klägers diesem am 29. Juli 2020 mündlich mitteilte, dass die GD „Humanressourcen und Sicherheit“ oder die Einstellungsbehörde aufgrund seines Status als auf der Grundlage von Art. 2 Buchst. b der BSB eingestellter Bediensteter auf Zeit Einwände gegen seine Ernennung auf die streitige Stelle erheben würde.

41      Zweitens erhielt der Kläger am 10. September 2020, nachdem er um Auskünfte über den Stand seiner Bewerbung gebeten hatte, eine kurze Mitteilung der GD „Humanressourcen und Sicherheit“ über seine Bewerbung um die streitige Stelle (im Folgenden: E‑Mail vom 10. September 2020). Diese wies den Kläger u. a. darauf hin, dass „es für einen Bediensteten auf Zeit der Kommission nicht möglich [war], während seiner Laufbahn einen zweiten Vertrag als Bediensteter auf Zeit der Kommission zu erhalten“.

42      Drittens hat der Kläger, wie er in der Klageschrift einräumt, am 15. September 2020, als er erfuhr, dass eine andere Person ihren Dienst auf der streitigen Stelle angetreten hatte, Kenntnis erlangt, dass seine Bewerbung abgelehnt worden war.

43      Nach alledem war dem Kläger zu dem Zeitpunkt, zu dem er von der Existenz der Entscheidung über die Ablehnung der Bewerbung Kenntnis erlangte, d. h. spätestens am 15. September 2020, der Zusammenhang, in dem diese Entscheidung ergangen ist, im Sinne der oben in Rn. 35 angeführten Rechtsprechung bekannt.

44      Insoweit enthält insbesondere die E‑Mail vom 10. September 2020 eine Begründung, die dennoch genau und detailliert ist, und erläutert den Grund, der dem Infragekommen des Klägers für die streitige Stelle entgegensteht, nämlich dass er bei der Kommission keinen zweiten Vertrag als Bediensteter auf Zeit auf der Grundlage von Art. 2 Buchst. b der BSB erhalten kann.

45      Der Umstand, dass der Kläger in der Lage war, in der Beschwerde R/440/20 die Auslegung von Art. 8 Abs. 2 der BSB durch die Kommission anzufechten, zeigt, dass er verstanden hatte, dass der Grund für die Ablehnung seiner Bewerbung mit seinem Status als Bediensteter auf Zeit nach Art. 2 Buchst. b der BSB zusammenhing.

46      Da schließlich die Entscheidung über die Ablehnung der Bewerbung nach der oben in Rn. 36 angeführten Rechtsprechung nicht zwangsläufig begründet sein musste, genügt zur Zurückweisung des auf einen Begründungsmangel gestützten Vorbringens des Klägers die Feststellung, dass die Kommission am 18. Januar 2021 eine ausdrückliche Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde R/440/20 erlassen hat und dass die Einstellungsbehörde dem Kläger in dieser Entscheidung ausreichende Hinweise gegeben hat, um die Begründetheit der Entscheidung über die Ablehnung der Bewerbung zu beurteilen und deren Rechtmäßigkeit in Frage zu stellen. Ebenso ermöglicht es die in der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde R/440/20 enthaltene Begründung dem Gericht, die Rechtmäßigkeit der Entscheidung über die Ablehnung der Bewerbung zu überprüfen.

47      Zum Vorbringen des Klägers, der Verfasser der E‑Mail vom 10. September 2020 sei für den Erlass der Entscheidung über die Ablehnung der Bewerbung nicht zuständig gewesen, ist festzustellen, dass es sich bei dieser E‑Mail nicht um die Entscheidung über die Ablehnung der Bewerbung handelt, sondern diese die Gründe für die Entscheidung über die Ablehnung der Bewerbung bestätigt und erläutert. Zu berücksichtigen ist auch der dem Kläger bekannte Zusammenhang, der es ihm, wie oben in Rn. 43 festgestellt, gestattet hat, die Tragweite der ihm gegenüber getroffenen Maßnahme zu verstehen. Daher ist festzustellen, dass dieses Vorbringen für die Prüfung, ob die Begründung ausreichend ist, nicht relevant ist.

48      Demnach ist der erste Klagegrund zurückzuweisen.

–       Zum zweiten Klagegrund: fehlerhafte Auslegung von Art. 8 Abs. 2 und Art. 10 Abs. 3 der BSB

49      Der Kläger macht geltend, die Kommission habe gegen Art. 8 Abs. 2 der BSB verstoßen, indem sie davon ausgegangen sei, dass er als Bediensteter auf Zeit, der auf der Grundlage von Art. 2 Buchst. b der BSB eingestellt sei, keinen zweiten Vertrag als Bediensteter auf Zeit schließen könne, der bei der Kommission auf der Grundlage von Art. 2 Buchst. b der BSB eingestellt sei.

50      Hierzu trägt der Kläger im Wesentlichen vor, entgegen dem Vorbringen der Kommission gehe aus keiner Bestimmung der BSB hervor, dass es für einen Bediensteten auf Zeit bei der Kommission, der auf der Grundlage von Art. 2 Buchst. b der BSB eingestellt sei, nicht möglich sei, während seiner Laufbahn einen zweiten Vertrag als Bediensteter auf Zeit bei der Kommission zu erhalten. Insbesondere gehe aus Art. 8 Abs. 2 der BSB nicht hervor, dass ein Bediensteter auf Zeit, der auf der Grundlage von Art. 2 Buchst. b der BSB eingestellt sei, auf dieser Grundlage nur einen einzigen Vertrag als Bediensteter auf Zeit schließen könne.

51      Der Kläger fügt hinzu, selbst wenn Art. 8 Abs. 2 der BSB die Zahl der Verträge während des ursprünglichen Beschäftigungsverhältnisses auf die eine oder andere Weise begrenzen sollte, sei dieser Artikel nicht anwendbar, da er immer noch nach Art. 10 Abs. 3 der BSB durch einen Zusatzvertrag zu seinem Vertrag auf eine neue Stelle, auch in einer höheren Besoldungsgruppe, ernannt werden könne, also ohne dass ein neuer Vertrag geschlossen werden müsse.

52      Die Kommission tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen.

53      Die Kommission trägt vor, die streitige Stelle sei eine Dauerplanstelle gewesen, die in Bezug auf Bedienstete auf Zeit daher nur auf der Grundlage von Art. 2 Buchst. b der BSB eingestellten Bediensteten auf Zeit habe offenstehen können, nicht aber den anderen Kategorien von Bediensteten auf Zeit. Da der Kläger bereits ein Bediensteter auf Zeit gewesen sei, der auf der Grundlage von Art. 2 Buchst. b der BSB eingestellt sei, könne er gemäß Art. 8 Abs. 2 der BSB keinen weiteren Vertrag als Bediensteter auf Zeit erhalten, der auf derselben Grundlage bei der Kommission eingestellt werde. Außerdem wäre die Einstellung des Klägers auf diese Stelle nur möglich gewesen, wenn diese nicht den Abschluss eines neuen Vertrags erfordert hätte.

54      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger zum Zeitpunkt, zu dem er seine Bewerbung um die streitige Stelle einreichte, seine Aufgaben im Rahmen eines Vertrags als Bediensteter auf Zeit ausübte, der auf der Grundlage von Art. 2 Buchst. b der BSB für die Besoldungsgruppe AST 3 zunächst für einen Zeitraum von drei Jahren eingestellt wurde, bevor dieser um einen Zeitraum von zwei Jahren, dessen Ende im Mai 2023 vorgesehen war, verlängert wurde. Somit bewarb sich der Kläger während des ursprünglichen Vertrags um die streitige Stelle, die einer freien Dauerplanstelle der Funktionsgruppe Administration in der Dienststelle entsprach, in der er zum Zeitpunkt der Einreichung seiner Bewerbung arbeitete.

55      In der Entscheidung über die Ablehnung der Bewerbung vertrat die Einstellungsbehörde die Auffassung, dass die Bewerbung des Klägers um die streitige Stelle nicht in Betracht komme, weil seine Einstellung auf diese Stelle den Abschluss eines neuen Vertrags als Bediensteter auf Zeit auf der Grundlage von Art. 2 Buchst. b der BSB erfordert hätte, was gegen Art. 8 Abs. 2 der BSB verstoße. Somit stützt die Kommission ihre Entscheidung ausschließlich auf ihre Auslegung von Art. 8 Abs. 2 der BSB.

56      Der Kläger tritt dieser Auslegung entgegen und macht geltend, die Kommission habe einen Rechtsfehler begangen, indem sie davon ausgegangen sei, dass Art. 8 Abs. 2 der BSB dahin auszulegen sei, dass er dem entgegenstehe, dass ein auf der Grundlage von Art. 2 Buchst. b der BSB eingestellter Bediensteter auf Zeit, dessen ursprünglicher Vertrag, wie der des Klägers, noch laufe, auf der Grundlage von Art. 2 Buchst. b der BSB einen anderen Vertrag als Bediensteter auf Zeit erhalten könne.

57      Es ist darauf hinzuweisen, dass aus Art. 1a Abs. 1 des Statuts in Verbindung mit den Art. 2 bis 5 der BSB hervorgeht, dass die Dauerplanstellen der Organe grundsätzlich mit Beamten besetzt werden sollen und solche Stellen nur ausnahmsweise von sonstigen Bediensteten besetzt werden können (vgl. Urteil vom 13. Juli 2022, TL/Kommission, T‑438/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:455, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

58      So sieht Art. 2 Buchst. b der BSB zwar ausdrücklich vor, dass Bedienstete auf Zeit zur Besetzung einer Dauerplanstelle eingestellt werden können, doch er legt auch fest, dass die Einstellung nur auf Zeit erfolgt. Darüber hinaus bestimmt Art. 8 Abs. 2 der BSB in seiner auf den vorliegenden Rechtsstreit anwendbaren Fassung, dass das Beschäftigungsverhältnis eines der in Art. 2 Buchst. b) oder d) genannten Bediensteten auf Zeit für höchstens vier Jahre begründet werden darf, wobei der Bedienstete auch für einen kürzeren Zeitraum eingestellt werden kann. Das Beschäftigungsverhältnis darf nur einmal um höchstens zwei Jahre verlängert werden, sofern im ursprünglichen Vertrag die Möglichkeit einer Verlängerung vorgesehen ist sowie nach Maßgabe dieses Vertrags. Nach Ablauf dieser Zeit darf der Betreffende nicht mehr als Bediensteter auf Zeit beschäftigt werden. Nach Ablauf seines Vertrags kann der Bedienstete nur dann weiterhin in einer Dauerplanstelle bei dem Organ verwendet werden, wenn er gemäß dem Statut zum Beamten ernannt wird.

59      Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden. Die Entstehungsgeschichte einer Vorschrift des Unionsrechts kann ebenfalls relevante Anhaltspunkte für ihre Auslegung liefern (vgl. Urteil vom 7. September 2022, LR/EIB, T‑529/20, EU:T:2022:523, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

60      Erstens ist zur wörtlichen Auslegung von Art. 8 Abs. 2 der BSB, der oben in Rn. 58 wiedergegeben ist, zunächst festzustellen, dass dieser Artikel keine ausdrückliche Beschränkung der Zahl der Verträge als auf der Grundlage von Art. 2 Buchst. b der BSB eingestellter Bediensteter auf Zeit vorsieht, die ein Bediensteter auf Zeit während der kumulierten Gesamtdauer der Dienstleistung eines auf der Grundlage von Art. 2 Buchst. b der BSB eingestellten Bediensteten auf Zeit, die er auf sechs Jahre festlegt, abschließen könnte. Im Übrigen bezieht sich die englische Fassung von Art. 8 Abs. 2 der BSB auf mehrere Dienstverträge und nicht auf einen einzigen Vertrag für den auf der Grundlage von Art. 2 Buchst. b der BSB eingestellten Bediensteten auf Zeit. So wird in dieser Fassung ausdrücklich der Plural für die Ausdrücke „[t]heir contracts may be renewed“ und „[o]n the expiry of their contracts“ verwendet.

61      Laut der Kommission geht jedoch aus der wörtlichen Auslegung von Art. 8 Abs. 2 der BSB und insbesondere aus der Verwendung der Ausdrücke „[n]ach Ablauf dieser Zeit“ und „[n]ach Ablauf seines Vertrages“ hervor, dass der Unionsgesetzgeber verhindern habe wollen, dass ein auf der Grundlage von Art. 2 Buchst. b der BSB eingestellter Bediensteter auf Zeit nach Beendigung seines auf Art. 2 Buchst. b der BSB gestützten Vertrags als Bediensteter auf Zeit auf der Grundlage von Art. 2 Buchst. b der BSB einen neuen Zeitbedienstetenvertrag abschließen kann. Dies bedeute eindeutig, dass ein Bediensteter auf Zeit, der auf der Grundlage von Art. 2 Buchst. b der BSB eingestellt werde, während seiner übrigen Laufbahn keinen weiteren Vertrag als Bediensteter auf Zeit auf eben dieser Grundlage erhalten könne. Unter diesem Blickwinkel käme, wenn sich ein auf der Grundlage von Art. 2 Buchst. b der BSB eingestellter Bediensteter auf Zeit, der kein Auswahlverfahren bestanden habe, das eine Ernennung zum Beamten unter den im Statut festgelegten Voraussetzungen ermögliche, um eine Dauerplanstelle bewerbe, er zwangsläufig nicht in Betracht, es sei denn, es könne festgestellt werden, dass seine Umsetzung nicht den Abschluss eines neuen Vertrags als Bediensteter auf Zeit auf der Grundlage von Art. 2 Buchst. b der BSB erfordere.

62      Nach Ansicht des Klägers ist der Ablauf des Vertrags von der vorzeitigen Beendigung oder der Auflösung des Vertrags zu unterscheiden. Der Begriff „Ablauf“ des Vertrags könne nicht dahin ausgelegt werden, dass er die vorzeitige Beendigung oder die Auflösung des Vertrags umfasse, unabhängig von der angewandten Auslegungsmethode. Diese Auslegung werde durch den Wortlaut von Art. 47 Buchst. b BSB bestätigt.

63      Was als Erstes den Ausdruck „diese… Zeit“ in Art. 8 Abs. 2 der BSB betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass er die in Art. 8 Abs. 2 Satz 2 der BSB genannte Dauer des ursprünglichen Vertrags bezeichnet, die vier Jahre, gegebenenfalls zuzüglich einer Verlängerung um höchstens zwei Jahre, nicht überschreiten darf.

64      Folglich ist davon auszugehen, dass der Satzteil „[n]ach Ablauf dieser Zeit“ das Ende des Beschäftigungsverhältnisses des auf der Grundlage von Art. 2 Buchst. b der BSB eingestellten Bediensteten auf Zeit bezeichnet, wobei entweder im Fall der Nichtverlängerung der Ablauf des ursprünglichen Vertrags oder, im Fall der Gewährung einer Verlängerung, der Ablauf der gewährten Verlängerung zu verstehen ist.

65      Zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung über die Ablehnung der Bewerbung lief der auf Art. 2 Buchst. b der BSB gestützte Vertrag des Klägers als Bediensteter auf Zeit, der noch nicht verlängert worden war, noch, so dass der Kläger sich nicht „[n]ach Ablauf dieser Zeit“ im Sinne dieser Bestimmung befand.

66      Als Zweites muss betreffend den Ausdruck „[n]ach Ablauf seines Vertrages“ in Art. 8 Abs. 2 der BSB aufgrund des Fehlens einer Begriffsbestimmung des Begriffs „Ablauf“ im Statut dieser Begriff entsprechend seinem üblichen Sinn nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch ausgelegt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. September 2022, LR/EIB, T‑529/20, EU:T:2022:523, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

67      Entsprechend seinem üblichen Sinn bezeichnet der Begriff „Ablauf“ das „Ende einer Zeit“, d. h. im vorliegenden Fall das Ende der Zeit, für die der Vertrag eines Bediensteten auf Zeit geschlossen wurde.

68      Zweitens bestätigt die systematische Auslegung von Art. 8 Abs. 2 Satz 4 der BSB die wörtliche Auslegung dieser Bestimmung.

69      Art. 47 Buchst. b Ziff. ii der BSB bestimmt nämlich insoweit, dass, „[wenn] das Organ den Vertrag [kündigt], so hat der Bedienstete Anspruch auf eine Vergütung in Höhe eines Drittels seines Grundgehalts für die Zeit zwischen dem Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienst und dem Zeitpunkt, zu dem sein Vertrag abgelaufen wäre“. Er unterscheidet somit zwischen der Kündigung und dem Ablauf des Vertrags eines Bediensteten auf Zeit.

70      Da in ein und demselben Rechtsakt gleichlautende Ausdrücke in gleicher Weise auszulegen sind (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 18. September 2019, Peters, C‑700/17, EU:C:2019:753, Rn. 18), kann nicht in Frage gestellt werden, dass der Gesetzgeber durch die Bestimmungen des Statuts zwischen der Kündigung und dem Ablauf des Vertrags differenziert.

71      Somit entspricht der in Art. 8 Abs. 2 Satz 4 der BSB verwendete Begriff des Ablaufs des Vertrags entgegen dem Vorbringen der Kommission nicht dem Begriff der Kündigung des Vertrags.

72      Daher wäre für den Fall, dass, wie die Kommission geltend macht, das Beschäftigungsverhältnis des Klägers auf der streitigen Stelle zwangsläufig zur Kündigung seines auf der Grundlage von Art. 2 Buchst. b der BSB geschlossenen Vertrags als Bediensteter auf Zeit geführt hätte, Art. 8 Abs. 2 Satz 4 der BSB auf die Situation des Klägers nicht anwendbar.

73      Nach alledem ist festzustellen, dass sich aus dem Wortlaut von Art. 8 Abs. 2 der BSB nicht ergibt, dass es einem auf der Grundlage von Art. 2 Buchst. b der BSB eingestellten Bediensteten auf Zeit nicht möglich wäre, während der Dauer seines ursprünglichen Vertrags einen neuen Vertrag als Bediensteter auf Zeit auf der Grundlage von Art. 2 Buchst. b der BSB zu schließen.

74      Drittens bestätigt die teleologische Auslegung von Art. 8 Abs. 2 der BSB die wörtliche und systematische Auslegung dieser Bestimmung.

75      Nach der oben in Rn. 59 angeführten Rechtsprechung ist Art. 8 Abs. 2 der BSB insbesondere im Hinblick auf seine Ziele und die den BSB im Allgemeinen zugrunde liegenden Ziele auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Februar 2014, Drakeford/EMA, F‑29/13, EU:F:2014:10, Rn. 45).

76      Als Erstes ist darauf hinzuweisen, dass nach der oben in Rn. 57 angeführten Rechtsprechung die Dauerplanstellen der Organe grundsätzlich mit Beamten besetzt werden sollen und solche Stellen nur ausnahmsweise von sonstigen Bediensteten, wie den auf der Grundlage von Art. 2 Buchst. b der BSB eingestellten Bediensteten auf Zeit, besetzt werden können.

77      Dementsprechend bestimmt Art. 3 Abs. 1 des Beschlusses C(2013) 9049 der Kommission vom 16. Dezember 2013 über Strategien für die Einstellung und den Einsatz von Bediensteten auf Zeit insbesondere, dass, „[d]a Dauerplanstellen mit Beamten besetzt werden sollen, … die Gesamtzahl der Bediensteten auf Zeit im Sinne von Artikel 2 Buchstabe b der [BSB] nicht mehr als 3 % der Gesamtzahl der bewilligten Dauerplanstellen der Kommission betragen [darf]“. Außerdem bestimmt Art. 3 Abs. 2 dieses Beschlusses, dass „[e]ine entsprechende Stellenbesetzung … nur genehmigt werden [darf], wenn die Planstelle gemäß den Artikeln 4 und 29 des Statuts erfolglos ausgeschrieben wurde“.

78      Daraus ergibt sich, dass das Hauptziel von Art. 8 Abs. 2 der BSB darin besteht, den Einsatz von Bediensteten auf Zeit, die auf der Grundlage von Art. 2 Buchst. b der BSB eingestellt wurden und vorübergehend Dauerplanstellen innehaben, die mit Beamten besetzt werden sollen, zu beschränken, und dass die insgesamt maximal zulässige Dauer des Beschäftigungsverhältnisses eines auf der Grundlage von Art. 2 Buchst. b der BSB eingestellten Bediensteten auf Zeit von sechs Jahren diesem Ziel dienen soll.

79      Als Zweites ist in Ermangelung einer spezifischen Bestimmung, die einem solchen Ansatz entgegensteht, bei der Auslegung von Art. 8 Abs. 2 der BSB von der am 18. März 1999 geschlossenen Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (im Folgenden: Rahmenvereinbarung) auszugehen, die im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE‑CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (ABl. 1999, L 175, S. 43) enthalten ist (Urteil vom 5. Februar 2014, Drakeford/EMA, F‑29/13, EU:F:2014:10, Rn. 44).

80      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass eine Richtlinie als solche für die Organe oder Agenturen nicht verbindlich ist, nicht ausschließt, dass sie die Richtlinie im Rahmen ihrer Beziehungen mit ihren Beamten oder Bediensteten mittelbar berücksichtigen müssen (Urteil vom 13. April 2011, Scheefer/Parlament, F‑105/09, EU:F:2011:41, Rn. 54).

81      Außerdem können sich die Rechtsunterworfenen in den von der Rechtsprechung gezogenen Grenzen auf die Richtlinie 1999/70 und die Rahmenvereinbarung, die mit ihr durchgeführt werden soll, gegenüber den Unionsorganen berufen, damit die Bestimmungen des Statuts und der BSB so weit wie möglich im Einklang mit den Anforderungen der Rahmenvereinbarung ausgelegt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. September 2011, Adjemian u. a./Kommission, T‑325/09 P, EU:T:2011:506, Rn. 57).

82      Folglich sind der Gesetzgeber bei der Ausübung seiner in Art. 336 AEUV festgelegten Gesetzgebungsbefugnisse für den Erlass der BSB und die Einstellungsbehörde bei der Ausübung des weiten Ermessens, das ihr im Rahmen der Bestimmungen der BSB eingeräumt wird, in Übereinstimmung mit den in Art. 151 AEUV festgelegten Zielen der Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer sowie ihres angemessenen sozialen Schutzes verpflichtet, beim Erlass oder der Durchführung von Vorschriften zur Regelung der Beziehungen der Union mit ihren Bediensteten Rechtsmissbrauch zu verhindern, der sich aus der Verwendung aufeinanderfolgender befristeter Dienstverträge ergeben könnte (Urteil vom 21. September 2011, Adjemian u. a./Kommission, T‑325/09 P, EU:T:2011:506, Rn. 61).

83      Die Rahmenvereinbarung macht feste Beschäftigungsverhältnisse zu einem wichtigen Aspekt des Arbeitnehmerschutzes in der Union (Urteil vom 8. März 2012, Huet, C‑251/11, EU:C:2012:133, Rn. 35 und 44). Konkret ist Paragraf 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung speziell darauf gerichtet, den wiederholten Rückgriff auf befristete Arbeitsverträge oder ‑verhältnisse, der als eine Quelle potenziellen Missbrauchs zulasten der Arbeitnehmer gesehen wird, einzugrenzen, indem eine Reihe von Mindestschutzbestimmungen vorgesehen wird, die die Prekarisierung der Lage der Beschäftigten verhindern sollen. Insbesondere Paragraf 5 Nr. 1 Buchst. c schreibt vor, die maximal zulässige Zahl der Verlängerungen befristeter Arbeitsverträge oder ‑verhältnisse festzulegen (vgl. Urteil vom 5. Februar 2014, Drakeford/EMA, F‑29/13, EU:F:2014:10, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

84      Es ist darauf hinzuweisen, dass Art. 8 der BSB bereits für mit der Rahmenvereinbarung vereinbar erklärt worden ist, da er nicht gegen den Zweck und die Mindestanforderungen der Rahmenvereinbarung verstößt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2012, AI/Gerichtshof, F‑85/10, EU:F:2012:97, Rn. 140).

85      Art. 8 Abs. 2 der BSB sieht zum einen eine Höchstdauer des Beschäftigungsverhältnisses des Bediensteten auf Zeit nach Art. 2 Buchst. b der BSB und zum anderen eine Grenze für die Zahl der Verlängerungen vor, die diesem Bediensteten gewährt werden können, nämlich im vorliegenden Fall eine einzige Verlängerung.

86      Die mit der Festlegung dieser beiden Grenzen verfolgten Ziele sind auch bei der teleologischen Auslegung von Art. 8 Abs. 2 der BSB zu berücksichtigen.

87      Was die Höchstdauer des Beschäftigungsverhältnisses betrifft, enthält nach der Rechtsprechung Art. 8 Abs. 2 der BSB, indem er die insgesamt maximal zulässige Dauer des Beschäftigungsverhältnisses eines auf der Grundlage von Art. 2 Buchst. b der BSB eingestellten Bediensteten auf Zeit festlegt, eine der in Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung aufgeführten Maßnahmen zur Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge, im vorliegenden Fall die in Abs. 1 Buchst. b dieses Paragrafen vorgesehene Maßnahme (Urteil vom 11. Juli 2012, AI/Gerichtshof, F‑85/10, EU:F:2012:97, Rn. 138).

88      Insoweit haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass die Gesamtdauer der Beschäftigung des Klägers als Bediensteter auf Zeit im Sinne von Art. 2 Buchst. b der BSB unabhängig davon, ob er auf der streitigen Stelle eingestellt worden wäre, die in Art. 8 Abs. 2 der BSB vorgesehene Höchstdauer von sechs Jahren nicht überschreiten durfte.

89      Was die Grenze für die Zahl der möglichen Verlängerungen betrifft, enthält, wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, Art. 8 Abs. 2 der BSB, indem er die Zahl der Verlängerungen des Vertrags des nach Art. 2 Buchst. b der BSB eingestellten Bediensteten auf Zeit begrenzt, auch eine der in Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung aufgeführten Maßnahmen zur Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge, im vorliegenden Fall die in Abs. 1 Buchst. c dieses Paragrafen vorgesehene Maßnahme, so dass die Möglichkeit einer einmaligen Verlängerung des Vertrags des auf der Grundlage von Art. 2 Buchst. b der BSB eingestellten Bediensteten auf Zeit gewährleisten soll, dass das Organ, das ihn einstellt, den auf der Grundlage von Art. 2 Buchst. b der BSB eingestellten Bediensteten auf Zeit vor Missbräuchen schützt, die sich aus der Verwendung zahlreicher aufeinanderfolgender kurzer befristeter Verträge ergeben könnten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. September 2011, Adjemian u. a./Kommission, T‑325/09 P, EU:T:2011:506, Rn. 66).

90      Es ist jedoch festzustellen, dass die Möglichkeit für den auf der Grundlage von Art. 2 Buchst. b der BSB eingestellten Bediensteten auf Zeit, auf derselben Grundlage einen neuen Vertrag als Bediensteter auf Zeit für eine Dauer zu schließen, die die in Art. 8 Abs. 2 der BSB vorgesehene Höchstdauer von sechs Jahren nicht überschreitet, als solche nicht gegen das Ziel dieser Bestimmung verstößt, die Besetzung von Dauerplanstellen durch Bedienstete auf Zeit zeitlich zu begrenzen.

91      Im Übrigen deutet nichts darauf hin, dass der Abschluss eines neuen Vertrags die Gefahr eines Rechtsmissbrauchs zulasten des Klägers mit sich gebracht hätte, die sich aus der Verwendung aufeinanderfolgender befristeter Dienstverträge ergeben könnte.

92      Folglich steht Art. 8 Abs. 2 der BSB der Möglichkeit eines auf der Grundlage von Art. 2 Buchst. b der BSB eingestellten Bediensteten auf Zeit, einen neuen Vertrag als Bediensteter auf Zeit auf der Grundlage von Art. 2 Buchst. b der BSB zu schließen, nicht entgegen, sofern die in dieser Bestimmung vorgesehene zeitliche Begrenzung von sechs Jahren eingehalten wird.

93      Diese Auslegung von Art. 8 Abs. 2 der BSB steht auch im Einklang mit der Praxis anderer Organe und Agenturen der Union. In Beantwortung einer prozessleitenden Maßnahme hat die Kommission nämlich die Ergebnisse einer Konsultation vorgelegt, die sie im Juni 2022 bei anderen Organen und Agenturen der Union zu der Frage eingeleitet hatte, ob ein auf der Grundlage von Art. 2 Buchst. b der BSB eingestellter Bediensteter auf Zeit innerhalb der in Art. 8 Abs. 2 der BSB vorgesehenen Höchstdauer einen neuen Vertrag in dieser Eigenschaft schließen kann. Diese Ergebnisse zeigen, dass die Mehrheit der ersuchten Organe und Agenturen eine solche Möglichkeit in Erwägung zieht oder vorsieht.

94      Nach alledem ist festzustellen, dass die Entscheidung über die Ablehnung der Bewerbung, die davon ausging, dass die Bewerbung des Klägers nicht in Betracht komme, auf einer fehlerhaften Auslegung von Art. 8 Abs. 2 der BSB beruht.

95      Daher ist dem vorliegenden Klagegrund stattzugeben und die Entscheidung über die Ablehnung der Bewerbung aufzuheben, ohne dass das übrige Vorbringen des vorliegenden Klagegrundes und die übrigen Klagegründe zur Stützung des Antrags auf Aufhebung der Entscheidung über die Ablehnung der Bewerbung zu prüfen sind.

 Zum Antrag auf Aufhebungder Antwort vom 28. Oktober 2020

 Zur Zulässigkeit

96      Die Kommission hat gemäß Art. 130 Abs. 1 der Verfahrensordnung eine Einrede der Unzulässigkeit des vorliegenden Antrags mit der Begründung erhoben, dass die Antwort vom 28. Oktober 2020 keine den Kläger beschwerende Maßnahme darstelle.

97      Erstens macht die Kommission geltend, dass die Antwort vom 28. Oktober 2020 nur eine bloße Antwort auf die Fragen sei, die der Kläger mit seinem Antrag vom 29. Juni 2020 gestellt habe, und nur auf eine Auslegung der angeführten Bestimmungen des Statuts abziele. Somit änderten die Antworten nichts an der Rechtsstellung des Klägers.

98      Zweitens macht die Kommission geltend, sie habe es nicht versäumt, tätig zu werden, indem sie für die auf der Grundlage von Art. 2 Buchst. b der BSB eingestellten Bediensteten auf Zeit kein Beförderungsverfahren durchgeführt habe, und für den Fall, dass der Kläger die fehlende Beförderung habe anfechten wollen, hätte er die Beförderungsentscheidung anfechten müssen, in der sein Name nicht enthalten gewesen sei.

99      Der Kläger hält seine Klage für zulässig.

100    Es ist darauf hinzuweisen, dass sich die Einstellungsbehörde in ihrer Antwort vom 28. Oktober 2020 auf Antrag des Klägers zur Anwendung von Rechtsvorschriften auf ihn und zu vier Fragen äußert, die hauptsächlich die Anwendung von Art. 45 Abs. 1 des Statuts, der Art. 10 und 15 der BSB und von Paragraf 4 Abs. 1 der Rahmenvereinbarung auf seine individuelle Situation betreffen.

101    Insoweit weist die Einstellungsbehörde erstens darauf hin, dass die Art. 10 und 15 der BSB den Bediensteten keinen „unmittelbaren Anspruch“ auf Beförderung verliehen und die Verwaltung auch nicht dazu verpflichteten, Neueinstufungsverfahren für Bedienstete auf Zeit durchzuführen. Zweitens weist die Einstellungsbehörde darauf hin, dass der Abschluss eines zweiten Vertrags auf der Grundlage von Art. 2 Buchst. b der BSB im Fall des Klägers nicht möglich sei und dass die Umsetzung des Klägers auf eine andere Dauerplanstelle als die von ihm besetzte grundsätzlich und vorbehaltlich außergewöhnlicher Umstände nicht möglich sei. Drittens gelte Art. 45 Abs. 1 des Statuts nicht unmittelbar für seine Situation, und viertens sei die Rahmenvereinbarung im Fall des Klägers nicht anwendbar, da sich seine tatsächliche Situation als auf der Grundlage von Art. 2 Buchst. b der BSB eingestellter Bediensteter auf Zeit von der von Bediensteten auf Zeit unterscheide, die auf der Grundlage anderer Rechtsvorschriften eingestellt worden seien.

102    So behandelt die Antwort vom 28. Oktober 2020 im Wesentlichen zwei Themen, die erstens die Möglichkeit betreffen, den auf der Grundlage von Art. 2 Buchst. b der BSB eingestellten Bediensteten auf Zeit zu „befördern“ oder „neu einzustufen“, und zweitens die Möglichkeit für den auf der Grundlage von Art. 2 Buchst. b der BSB eingestellten Bediensteten auf Zeit, während der Laufzeit seines Vertrags einen neuen Vertrag zu erhalten.

103    Nach ständiger Rechtsprechung ist eine beschwerende Maßnahme eine solche, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugt, die geeignet sind, die Interessen des Klägers unmittelbar und sofort zu beeinträchtigen, indem sie seine Rechtsstellung in qualifizierter Weise ändern; eine solche Maßnahme muss von der zuständigen Behörde stammen und eine endgültige Stellungnahme der Verwaltung enthalten (vgl. Beschluss vom 10. September 2021, Kühne/Parlament, T‑691/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:600, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

104    Zum Antrag auf Aufhebung der Antwort vom 28. Oktober 2020 betreffend die Begründung, mit der dem Kläger dargelegt wird, dass er nach Art. 8 Abs. 2 der BSB keinen anderen Vertrag als Bediensteter auf Zeit auf der Grundlage von Art. 2 Buchst. b der BSB erhalten könne, ist festzustellen, dass sich die Begründung der Einstellungsbehörde insoweit darauf beschränkt, ihren in der Entscheidung über die Ablehnung der Bewerbung formulierten Standpunkt zu wiederholen. Daraus folgt, dass dieser Teil der Antwort vom 28. Oktober 2020, der bereits der Erlass der Entscheidung über die Ablehnung der Bewerbung vorausging, die Rechtsstellung des Klägers nicht im Sinne der oben in Rn. 103 angeführten Rechtsprechung in qualifizierter Weise ändert.

105    Daher ist der Antrag auf Aufhebung der Antwort vom 28. Oktober 2020 betreffend die Begründung, mit der dem Kläger dargelegt wird, dass er nach Art. 8 Abs. 2 der BSB keinen anderen Vertrag als Bediensteter auf Zeit auf der Grundlage von Art. 2 Buchst. b der BSB erhalten könne, als unzulässig zurückzuweisen.

106    Zum übrigen Antrag auf Aufhebung der Antwort vom 28. Oktober 2020 ist darauf hinzuweisen, dass der Unionsrichter prüfen kann, ob es unter den vorliegenden Umständen nach den Grundsätzen einer geordneten Rechtspflege gerechtfertigt ist, die Klage als unbegründet abzuweisen, ohne zuvor über ihre Zulässigkeit zu entscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Februar 2002, Rat/Boehringer, C‑23/00 P, EU:C:2002:118, Rn. 52).

107    In Anbetracht der Umstände des vorliegenden Falles und des Grundsatzes der geordneten Rechtspflege ist der Antrag auf Aufhebung der Antwort vom 28. Oktober 2020 in Bezug auf den Teil zu prüfen, der die Möglichkeit betrifft, einen Bediensteten auf Zeit auf der Grundlage von Art. 2 Buchst. b der BSB innerhalb der Kommission zu befördern oder neu einzustufen, ohne zuvor über die Zulässigkeit dieses Antrags zu entscheiden, da er jedenfalls aus den nachstehend dargelegten Gründen unbegründet ist.

 Zur Begründetheit

108    Zur Stützung seines Antrags auf Aufhebung der Antwort vom 28. Oktober 2020 macht der Kläger im Wesentlichen zwei Klagegründe geltend, mit denen er erstens eine fehlerhafte Auslegung und einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 2 und Art. 10 Abs. 3 der BSB und zweitens einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung rügt.

–       Zum ersten Klagegrund: fehlerhafte Auslegung und Verstoß gegen Art. 8 Abs. 2 und Art. 10 Abs. 3 der BSB

109    Der Kläger ist der Ansicht, dass die Antwort der Verwaltung, die als Ablehnung einer Beförderung, Neueinstufung oder Ernennung auf eine andere Stelle auszulegen sei, offensichtlich fehlerhaft sei und einen Verstoß gegen Art. 45 des Statuts sowie gegen Art. 8 Abs. 2 und Art. 10 Abs. 3 der BSB darstelle.

110    Die Kommission tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen.

111    Erstens ist zu der Frage, ob der Kläger nach Art. 45 des Statuts befördert werden kann, festzustellen, dass die BSB, wie die Kommission zu Recht hervorhebt, nicht auf die Beförderung Bezug nehmen. Nach Art. 45 des Statuts „wird [die Beförderung] ausschließlich aufgrund einer Auswahl unter den Beamten vorgenommen, die in ihrer Besoldungsgruppe eine Mindestdienstzeit von zwei Jahren abgeleistet haben“.

112    Die BSB sehen also keine Möglichkeit der Beförderung der Bediensteten auf Zeit vor, sondern vielmehr, gemäß ihren Art. 15 und 16, die Möglichkeit der Einstufung in eine Besoldungsgruppe, die den Aufgaben entspricht, die sie während der Dauer ihres Vertrags auszuüben haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Dezember 2016, Todorova Androva/Rat u. a., T‑366/15 P, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:729, Rn. 48).

113    Somit ist der Schluss zu ziehen, dass die Kommission in der Antwort vom 28. Oktober 2020 zu Recht davon ausgegangen ist, dass das Beförderungsverfahren nach Art. 45 des Statuts nur die Beamten betraf.

114    Was zweitens die Möglichkeit einer Neueinstufung im Sinne von Art. 10 Abs. 3 der BSB betrifft, ist festzustellen, dass die Kommission in ihrer Antwort vom 28. Oktober 2020 entgegen dem Vorbringen des Klägers nicht geltend macht, dass Art. 8 Abs. 2 der BSB die Neueinstufung von auf der Grundlage von Art. 2 Buchst. b der BSB eingestellten Bediensteten auf Zeit verbiete. Sie beschränkt sich auf die Feststellung, dass es ihr angesichts des weiten Ermessens, über das sie insoweit verfüge, möglich sei, nicht vorzusehen, dass Bedienstete auf Zeit mit befristeten Arbeitsverträgen, darunter die auf der Grundlage von Art. 2 Buchst. b der BSB eingestellten Bediensteten auf Zeit, neu eingestuft würden.

115    Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass Art. 10 Abs. 3 der BSB, der die Möglichkeit einer Neueinstufung betrifft, in keiner Weise jedem Bediensteten auf Zeit das Recht verleiht, auf seinen Antrag eine Neueinstufung zu erhalten.

116    Es ist darauf hinzuweisen, dass zwar nach dem Grundsatz eines einheitlichen öffentlichen Dienstes alle Beamten der Union einem einheitlichen Statut unterliegen; dieser Grundsatz bedeutet aber nicht, dass die Organe das ihnen durch das Statut eingeräumte Ermessen auf dieselbe Weise ausüben müssten; vielmehr gilt für sie bei der Personalverwaltung der „Grundsatz der Autonomie“ (Urteil vom 9. Juni 2021, KZ/Kommission, T‑453/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:339, Rn. 52). Für die Bediensteten auf Zeit, die unter die BSB fallen, gilt dies entsprechend.

117    Folglich ist festzustellen, dass die Kommission, da die BSB keine Verpflichtung der Verwaltung zur Neueinstufung von Bediensteten auf Zeit vorsehen, nicht gegen Art. 8 Abs. 2 und Art. 10 Abs. 3 der BSB verstoßen hat, indem sie im Rahmen der ihr zustehenden Verwaltungsautonomie nicht vorgesehen hat, eine Neueinstufung der auf der Grundlage von Art. 2 Buchst. b der BSB eingestellten Bediensteten auf Zeit durchzuführen.

118    Diese Feststellung kann nicht durch das Vorbringen des Klägers in Frage gestellt werden, wonach das Gericht in den Rn. 60 bis 63 des Urteils vom 28. April 2021, Correia/EWSA (T‑843/19, EU:T:2021:221), im Wesentlichen klargestellt habe, dass das Fehlen einer schriftlichen Regelung und die Praxis von Ad-hoc-Entscheidungen ohne Veröffentlichung einen Mangel an Transparenz darstellten, der gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoße.

119    Die oben in Rn. 118 angeführte Rechtsprechung betrifft nämlich den Fall, dass ein Organ die Möglichkeit vorsieht, seine Bediensteten auf Zeit neu einzustufen, aber keine ausdrücklichen Kriterien für solche Verfahren vorsieht. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Im Übrigen ist dieses Vorbringen nicht geeignet, die Autonomie der Kommission bei der Entscheidung, für die auf der Grundlage von Art. 2 Buchst. b der BSB eingestellten Bediensteten auf Zeit keine Möglichkeit einer Neueinstufung vorzusehen, in Frage zu stellen.

120    Außerdem macht der Kläger im Hinblick auf einen Screenshot von SysPer 2 geltend, die Kommission habe wahrscheinlich bis 2017 gesonderte Beförderungsverfahren für Beamte, Vertragsbedienstete und Bedienstete auf Zeit eingeleitet.

121    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission bestreitet, dass es für Bedienstete auf Zeit eine Praxis solcher gesonderten Beförderungsverfahren gebe, und erklärt, dass die vom Kläger vorgelegten Daten auf einem technischen Fehler in SysPer 2 beruhten, der behoben worden sei. Selbst wenn es eine solche Praxis gegeben haben sollte, konnte die Kommission diese Praxis jedoch gemäß dem oben in Rn. 116 angeführten Grundsatz der Verwaltungsautonomie wirksam ändern.

122    Folglich ist der erste Klagegrund zurückzuweisen.

–       Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot

123    Mit seinem zweiten Klagegrund macht der Kläger im Wesentlichen geltend, die Kommission habe mit der Antwort vom 28. Oktober 2020 in mehrfacher Hinsicht gegen das Diskriminierungsverbot verstoßen.

124    Dieser Klagegrund gliedert sich in drei Teile. Mit dem ersten Teil wird eine Ungleichbehandlung und eine Diskriminierung zwischen den Teilnehmern am Pilotprogramm Junior Professionals (im Folgenden: JPP-Programm) und den bei der Kommission auf der Grundlage von Art. 2 Buchst. b der BSB eingestellten Bediensteten auf Zeit gerügt, der zweite Teil betrifft eine Ungleichbehandlung zwischen den auf der Grundlage von Art. 2 Buchst. b der BSB eingestellten Bediensteten auf Zeit und den anderen Bediensteten auf Zeit der Kommission und der dritte Teil eine Ungleichbehandlung zwischen den auf der Grundlage von Art. 2 Buchst. b der BSB eingestellten Bediensteten auf Zeit verschiedener Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union.

125    Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen.

126    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts ist, der in Art. 20 der Charta verankert ist; das Diskriminierungsverbot in Art. 21 Abs. 1 der Charta ist eine besondere Ausprägung dieses Grundsatzes. Dieser Grundsatz besagt, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden dürfen, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist (vgl. Urteil vom 27. November 2018, Hebberecht/EAD, T‑315/17, EU:T:2018:842, Rn. 58 und 59 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

127    Was das Erfordernis der Vergleichbarkeit der Sachverhalte angeht, so ist dieses Erfordernis in Anbetracht aller Merkmale zu beurteilen, die sie kennzeichnen. Diese Merkmale sind u. a. im Licht des Gegenstands und des Ziels der Unionsmaßnahme, die die fragliche Unterscheidung einführt, zu bestimmen und zu beurteilen. Außerdem sind die Grundsätze und Ziele des Regelungsbereichs zu berücksichtigen, in den diese Maßnahme fällt (vgl. Urteil vom 19. Dezember 2019, HK/Kommission, C‑460/18 P, EU:C:2019:1119, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).

128    Mit dem ersten Teil macht der Kläger geltend, die Praktiken der Kommission diskriminierten ihn gegenüber den Teilnehmern am JPP-Programm, die wie er auf der Grundlage von Art. 2 Buchst. b der BSB eingestellte Bedienstete auf Zeit seien. Da die Teilnehmer am JPP-Programm Bedienstete auf Zeit seien, die auf andere Stellen in den Dienststellen der Kommission, die sich von der Art der Tätigkeit erheblich unterschieden, versetzt werden könnten, ohne dass ein neuer Vertrag geschlossen werden müsse, würden diese Bewerber nämlich günstiger behandelt als andere Bedienstete auf Zeit, die auf der Grundlage von Art. 2 Buchst. b der BSB eingestellt worden seien und für die die Verwaltung davon ausgehe, dass ein neuer Vertrag erforderlich und folglich unzulässig sei.

129    Zunächst würde, wie die Kommission in der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde R/507/20 erläutert hat, wenn ein auf der Grundlage von Art. 2 Buchst. b der BSB eingestellter Bediensteter auf Zeit der Funktionsgruppe AST ausgewählt werden sollte, um am JPP-Programm teilzunehmen, ihm ein Vertrag als Bediensteter auf Zeit auf der Grundlage von Art. 2 Buchst. a der BSB angeboten und nicht ein Vertrag als Bediensteter auf Zeit auf der Grundlage von Art. 2 Buchst. b der BSB.

130    Was sodann das Vorbringen des Klägers betrifft, er werde diskriminiert, weil die regelmäßigen Umsetzungen der Teilnehmer am JPP-Programm nicht den Abschluss neuer Verträge erforderten, genügt der Hinweis, dass der Kläger bereits jetzt, wie oben in Rn. 3 ausgeführt, durch einen Zusatzvertrag zu seinem Vertrag und somit ohne Abschluss eines neuen Vertrags versetzt wurde. Er kann daher nicht mit Erfolg geltend machen, es sei ihm unmöglich gewesen, in den Genuss einer Umsetzung zu kommen, ohne dass dies zwangsläufig den Abschluss eines neuen Vertrags impliziere.

131    Schließlich ist die Behauptung, der Kläger sei Opfer einer Diskriminierung wegen des Alters, da die Bewerber für das JPP-Programm ausschließlich junge Berufsangehörige seien, die über eine Berufserfahrung von höchstens drei Jahren verfügten, zurückzuweisen, da, wie sich aus den vorstehenden Rn. 129 und 130 ergibt, keine Ungleichbehandlung zwischen den Teilnehmern am JPP-Programm und den anderen auf der Grundlage von Art. 2 Buchst. b der BSB eingestellten Bediensteten auf Zeit in Bezug auf eine Umsetzung ohne Erfordernis des Abschlusses eines neuen Vertrags nachgewiesen wurde.

132    Folglich kann der Kläger nicht mit Erfolg geltend machen, dass die Bediensteten auf Zeit, die auf der Grundlage von Art. 2 Buchst. b der BSB eingestellt und im Rahmen des JPP-Programms angeworben worden seien, günstiger behandelt würden als er, da sie ohne den Abschluss neuer Verträge als Bedienstete auf Zeit auf der Grundlage von Art. 2 Buchst. b der BSB umgesetzt werden könnten.

133    Mit dem zweiten Teil macht der Kläger geltend, der Umstand, dass die Verwaltung keine Beförderungsverfahren durchführe oder keine individuellen Beförderungen der auf der Grundlage von Art. 2 Buchst. b der BSB eingestellten Bediensteten auf Zeit gestatte, führe zu einer Ungleichbehandlung zwischen ihm als Bediensteter auf Zeit, der auf der Grundlage von Art. 2 Buchst. b der BSB eingestellt worden sei, und anderen Kategorien von Bediensteten auf Zeit, insbesondere den auf der Grundlage von Art. 2 Buchst. a der BSB und Art. 2 Buchst. c der BSB eingestellten Bediensteten auf Zeit.

134    Der Kläger macht geltend, die auf der Grundlage von Art. 2 Buchst. c der BSB eingestellten Bediensteten auf Zeit nähmen unmittelbar Aufgaben bei einer Person wahr, die ein Amt innehabe, während die auf der Grundlage von Art. 2 Buchst. b der BSB eingestellten Bediensteten auf Zeit keine derartige spezielle Aufgabe hätten. Art. 2 der BSB lege jedoch keinen wesentlichen Unterschied zwischen der Art der Tätigkeit fest, und diese Unterscheidung sei im Bereich der Gleichbehandlung wenig relevant.

135    Hierzu macht der Kläger geltend, die Kommission versuche die Ungleichbehandlung zu rechtfertigen, indem sie darlege, dass die Bediensteten auf Zeit, die einen unbefristeten Vertrag geschlossen hätten, eine sehr begrenzte Zahl an Mitarbeitern darstellten. Außerdem bestehe die wesentliche Unterscheidung zwischen den Bediensteten auf Zeit, die auf der Grundlage von Art. 2 Buchst. a der BSB eingestellt worden seien, und solchen, die auf der Grundlage von Art. 2 Buchst. b der BSB eingestellt worden seien, in der Einstufung des Dienstpostens zu Haushaltszwecken. Diese Kriterien seien aber für eine Untersuchung der Ungleichbehandlung unerheblich.

136    Wie oben in Rn. 126 ausgeführt, verlangt der Grundsatz der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist.

137    Zur Frage des Vergleichs der Situationen der verschiedenen Arten von Bediensteten auf Zeit ist erstens darauf hinzuweisen, dass betreffend die auf der Grundlage von Art. 2 Buchst. a der BSB eingestellten Bediensteten auf Zeit ihre Planstellen im Stellenplan aufgeführt sind und ständigen Aufgaben des öffentlichen Dienstes entsprechen, sie sind jedoch aufgrund der Entscheidung der Haushaltsbehörde keine „Dauerplanstellen“ (Urteil vom 27. November 2012, Sipos/HABM, F‑59/11, EU:F:2012:164, Rn. 39).

138    Zweitens haben die Bediensteten auf Zeit, die auf der Grundlage von Art. 2 Buchst. c der BSB eingestellt wurden, einen personenbezogenen Arbeitsvertrag geschlossen, dessen wesentlicher Bestandteil das gegenseitige Vertrauen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Oktober 2006, Bonnet/Gerichtshof, T‑406/04, EU:T:2006:322, Rn. 47 und 101).

139    Was drittens die auf der Grundlage von Art. 2 Buchst. b der BSB eingestellten Bediensteten auf Zeit betrifft, sehen die BSB zwar ausdrücklich vor, dass Bedienstete auf Zeit zur Besetzung einer Dauerplanstelle eingestellt werden können, doch sie legen auch fest, dass die Einstellung nur auf Zeit erfolgt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. September 2011, Adjemian u. a./Kommission, T‑325/09 P, EU:T:2011:506, Rn. 79).

140    Insoweit macht die Kommission zu Recht geltend, dass der Gesetzgeber verschiedene Kategorien von Zeitbediensteten mit unterschiedlichen Arbeitsbedingungen geschaffen hat, was sie in nicht vergleichbare Situationen bringt, so dass es nicht möglich ist, eine Ungleichbehandlung von Bediensteten auf Zeit festzustellen, die eine Diskriminierung im Sinne von Art. 21 Abs. 1 der Charta darstellen würde.

141    Der Kläger macht jedoch geltend, dass diese Praxis gegen Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung verstoße, der es verbiete, befristet beschäftigte Arbeitnehmer nur deswegen, weil für sie ein befristeter Arbeitsvertrag oder ein befristetes Arbeitsverhältnis gelte, gegenüber vergleichbaren Dauerbeschäftigten schlechter zu behandeln, es sei denn, die unterschiedliche Behandlung sei aus sachlichen Gründen gerechtfertigt.

142    Die Kommission ist jedoch zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass sich die auf der Grundlage von Art. 2 Buchst. b der BSB eingestellten Bediensteten auf Zeit nicht in einer Situation befanden, die mit der der anderen Kategorien von Bediensteten auf Zeit vergleichbar war. Der grundlegende Unterschied zwischen den verschiedenen Kategorien von Bediensteten auf Zeit besteht in der „Art des Dienstpostens“, den jede der betroffenen Kategorien innehat, und nicht unmittelbar in der Dauer des Vertrags. Diese drei Kategorien von Bediensteten auf Zeit sollen nämlich unterschiedlichen Bedürfnissen der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen entsprechen. Die Dauer der Verträge, die die verschiedenen Kategorien von Bediensteten auf Zeit abschließen können, ergibt sich daher unmittelbar aus den unterschiedlichen Arten von Dienstposten, die sie einnehmen können, und somit aus ihrer unterschiedlichen Natur.

143    Mit dem dritten Teil macht der Kläger geltend, dass andere Organe und Einrichtungen der Union ausdrücklich die Möglichkeit einer Neueinstufung der auf der Grundlage von Art. 2 Buchst. b der BSB eingestellten Bediensteten auf Zeit anerkannt hätten.

144    Die Kommission bestreitet die Zulässigkeit des dritten Teils mit der Begründung, dass er erstmals in der Klageschrift vorgebracht worden sei.

145    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz der Übereinstimmung zwischen Beschwerde und anschließender Klage verlangt, dass ein vor dem Unionsrichter geltend gemachter Klagegrund bereits im Rahmen des Vorverfahrens vorgetragen worden ist, so dass die Einstellungsbehörde von den Rügen des Betroffenen gegen die angefochtene Entscheidung Kenntnis nehmen konnte; andernfalls ist der Klagegrund unzulässig (vgl. Urteil vom 25. Oktober 2013, Kommission/Moschonaki, T‑476/11 P, EU:T:2013:557, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).

146    Im vorliegenden Fall hat der Kläger im Antrag vom 29. Juni 2020 die Praxis der anderen Unionsorgane zur Stützung seines Vorbringens betreffend sein Recht auf Neueinstufung erwähnt. Außerdem beruft er sich in der Beschwerde auch auf die Nichtbeachtung einer ständigen Verwaltungspraxis. Im Übrigen ist festzustellen, dass die Beschwerde Argumente enthält, die sich auf die angebliche Diskriminierung insbesondere wegen des Alters der verschiedenen auf der Grundlage von Art. 2 Buchst. b der BSB eingestellten Bediensteten auf Zeit und auf die Ungleichbehandlung zwischen den auf der Grundlage von Art. 2 Buchst. b der BSB eingestellten Bediensteten auf Zeit und anderen Kategorien von Bediensteten auf Zeit beziehen. In seiner Klageschrift macht der Kläger über dieses Vorbringen hinaus den dritten Teil des Klagegrundes einer angeblichen Diskriminierung aufgrund unterschiedlicher Praktiken in anderen Organen im weiteren Kontext des Klagegrundes eines Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot geltend.

147    Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der Umstand, dass der Kläger erstmals in seiner Klageschrift ausdrücklich auf eine unterschiedliche Behandlung der Bediensteten auf Zeit, die auf der Grundlage von Art. 2 Buchst. b der BSB bei der Kommission und bei anderen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen eingestellt wurden, hingewiesen hat, weder den Grund noch den Gegenstand der Beschwerde ändert.

148    Daher ist das Vorbringen der Kommission zur Zulässigkeit des dritten Teils zurückzuweisen.

149    Der Kläger macht geltend, dass die Kommission, da sie keine Beförderungen durchführe und den Zeitbediensteten, die auf der Grundlage von Art. 2 Buchst. b der BSB eingestellt worden seien, nicht denselben Anspruch auf Beförderung gewähre, diese Bediensteten auf Zeit weniger günstig behandele als andere Organe und Einrichtungen wie der Europäischen Auswärtige Dienst (EAD) oder die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust). Außerdem verfügen die verschiedenen Organe und Agenturen der Union zwar über einen gewissen Grad an Verwaltungsautonomie bei der Art und Weise, wie die Neueinstufungsverfahren organisiert werden, doch dürfen sie die BSB nicht in der Weise unterschiedlich auslegen, dass sie Bediensteten auf Zeit weniger Rechte einräumen.

150    Insoweit ist festzustellen, dass sich der Kläger nicht mit Erfolg auf die internen Regelungen für das Personal anderer Organe berufen kann. Nach ständiger Rechtsprechung verfügen nämlich die Organe bei der Organisation ihrer Dienststellen entsprechend den ihnen übertragenen Aufgaben und bei der Verwendung des ihnen dafür zur Verfügung stehenden Personals über ein weites Ermessen (vgl. Urteil vom 14. Oktober 2004, Pflugradt/EZB, C‑409/02 P, EU:C:2004:625, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

151    Daher konnte die Kommission, wie oben in Rn. 117 ausgeführt, im Rahmen der ihr zustehenden Verwaltungsautonomie beschließen, für die auf der Grundlage von Art. 2 Buchst. b der BSB eingestellten Bediensteten auf Zeit kein Neueinstufungsverfahren durchzuführen. Eine solche Entscheidung verstößt keineswegs gegen das Diskriminierungsverbot, zumal sie für die gleichen Kategorien von Bediensteten auf Zeit innerhalb desselben Organs gilt.

152    Nach alledem sind der zweite Klagegrund und damit der Antrag auf Aufhebung der Antwort vom 28. Oktober 2020 insgesamt zurückzuweisen.

 Zum Antrag auf Schadensersatz

153    Der Kläger beantragt den Ersatz des materiellen Schadens, der ihm durch die angebliche Rechtswidrigkeit der Entscheidung über die Ablehnung der Bewerbung und der Antwort vom 28. Oktober 2020 entstanden sein soll. Der Schadensersatzantrag des Klägers gliedert sich im Wesentlichen in zwei Teile. Im Rahmen des ersten Teils, der mit der Entscheidung über die Ablehnung der Bewerbung zusammenhängt, macht der Kläger geltend, dass ihm durch diese Entscheidung ein materieller Schaden entstanden sei, der im Verlust der Chance bestehe, zum einen auf die streitige Stelle eingestellt zu werden und zum anderen durch Teilnahme an internen Auswahlverfahren, die Bediensteten auf Zeit der Funktionsgruppe AD vorbehalten seien, Beamter auf Lebenszeit zu werden. Im Rahmen des zweiten Teils im Zusammenhang mit der Antwort vom 28. Oktober 2020 macht der Kläger geltend, dass ihm durch diese Antwort ein materieller Schaden entstanden sei, der im Verlust der Chance bestanden habe, ab dem 16. Mai 2020 in die Besoldungsgruppe AST 4 eingestuft zu werden.

154    Die Kommission tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen.

 Zum materiellen Schaden im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Ablehnung der Bewerbung

155    Aufgrund der Entscheidung über die Ablehnung der Bewerbung macht der Kläger geltend, er habe eine Chance verloren, auf die streitige Stelle eingestellt zu werden. Da der Auswahlausschuss am 24. Juli 2020 einen Antrag auf Einstellung und Ernennung auf die streitige Stelle gestellt habe, sei der Verlust einer Einstellungschance aufgrund der Entscheidung über die Ablehnung der Bewerbung mit 100 % zu bewerten. Insoweit verlangt er eine Entschädigung in Höhe von 24 245 Euro, was der Differenz zwischen seinem derzeitigen Gehalt und dem Gehalt entspricht, auf das er Anspruch gehabt hätte, wenn er auf der streitigen Stelle der Besoldungsgruppe AD 5 ab dem 1. September 2020 bis zum Ende seines Vertrags eingestellt worden wäre.

156    Außerdem habe der Kläger eine Chance verloren, durch die Teilnahme an internen Auswahlverfahren, die Bediensteten auf Zeit der Funktionsgruppe AD vorbehalten gewesen seien, Beamter auf Lebenszeit zu werden. Wäre er nämlich auf die streitige Stelle eingestellt und somit ab dem 1. September 2020 in die Besoldungsgruppe AD 5 neu eingestuft worden, wäre er in der Lage gewesen, an diesen in den Jahren 2021 und 2022 durchgeführten internen Auswahlverfahren teilzunehmen. Im Rahmen des Auswahlverfahrens, das zum Zeitpunkt der Erhebung der vorliegenden Klage stattgefunden habe, macht der Kläger geltend, dass bei 20 Beamtenstellen im juristischen Bereich etwa 90 Bewerber die computergestützten Prüfungen bestanden hätten, so dass festgestellt werden könne, dass er mit einer Wahrscheinlichkeit von 44 % Beamter geworden wäre. Für den Verlust der Chance, Beamter zu werden, beantragt der Kläger eine Entschädigung in Höhe von 600 000 Euro, die einem Verlust an Bezügen einschließlich des Gehalts und der Zulagen für unterhaltsberechtigte Personen, die ihm jeden Monat 20 Jahre lang gezahlt worden wären, entspreche, auf die ein Wahrscheinlichkeitsfaktor von 0,44 anzuwenden sei.

157    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Haftung der Union an das Zusammentreffen mehrerer Voraussetzungen geknüpft ist: Die den Organen vorgeworfene Handlung muss rechtswidrig sein, es muss ein tatsächlicher Schaden eingetreten sein, und zwischen der Handlung und dem behaupteten Schaden muss ein Kausalzusammenhang bestehen (Urteil vom 21. Februar 2008, Kommission/Girardot, C‑348/06 P, EU:C:2008:107, Rn. 52). Da diese Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen, genügt es für die Abweisung einer Schadensersatzklage, dass eine von ihnen nicht vorliegt (Urteil vom 9. September 1999, Lucaccioni/Kommission, C‑257/98 P, EU:C:1999:402, Rn. 14).

158    Die beiden oben in den Rn. 155 und 156 angeführten Schäden haben ihren Ursprung in der Entscheidung über die Ablehnung der Bewerbung.

159    In Bezug auf den Antrag auf Aufhebung der Entscheidung über die Ablehnung der Bewerbung ist festzustellen, dass die erste Voraussetzung für die Haftung der Kommission, nämlich die Rechtswidrigkeit des vorgeworfenen Verhaltens, erfüllt ist, da dem zweiten Klagegrund, der diese Entscheidung betrifft, stattgegeben worden ist.

160    Daher sind die beiden anderen Voraussetzungen für die Haftung der Kommission zu prüfen, nämlich das tatsächliche Vorliegen des Schadens und der Kausalzusammenhang.

161    Was das Vorliegen eines materiellen Schadens angeht, so muss dieser nach ständiger Rechtsprechung ordnungsgemäß nachgewiesen und sicher sein (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Februar 2008, Kommission/Girardot, C‑348/06 P, EU:C:2008:107, Rn. 54). Insbesondere wenn der behauptete Schaden wie im vorliegenden Fall im Verlust einer Chance besteht, muss zum einen die entgangene Chance tatsächlich bestanden haben und zum anderen dieser Verlust endgültig sein (vgl. Urteil vom 24. Oktober 2018, Fernández González/Kommission, T‑162/17 RENV, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:711, Rn. 110 und die dort angeführte Rechtsprechung).

162    Was den für die Feststellung des Kausalzusammenhangs erforderlichen Grad an Sicherheit betrifft, ist dieser erreicht, wenn das rechtswidrige Verhalten eines Unionsorgans den Betroffenen zwar nicht unbedingt um die Einstellung – dass diese stattgefunden hätte, wird er kaum je nachweisen können –, aber mit Sicherheit um eine ernsthafte Chance auf Einstellung als Beamter oder sonstiger Bediensteter gebracht hat, so dass der Betroffene als Folge hiervon einen materiellen Schaden in Form eines Einkommensverlusts erlitten hat (vgl. Urteil vom 24. Oktober 2018, Fernández González/Kommission, T‑162/17 RENV, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:711, Rn. 111 und die dort angeführte Rechtsprechung).

163    Erstens ist die Voraussetzung zu prüfen, ob der geltend gemachte Verlust einer Chance tatsächlich besteht.

164    Nach der Rechtsprechung ist für die Beurteilung der Frage, ob der Verlust einer Chance tatsächlich besteht, auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem die Entscheidung über die Ablehnung der Bewerbung getroffen wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Dezember 2022, SU/EIOPA, T‑296/21, EU:T:2022:808, Rn. 85 und die dort angeführte Rechtsprechung).

165    Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Akten, dass der Kläger ohne die Rechtswidrigkeit der Entscheidung über die Ablehnung der Bewerbung auf die streitige Stelle hätte eingestellt werden können.

166    Zunächst hatte er, wie der Kläger vorbringt, seine Stelle, die er zum Zeitpunkt der Bewerbung innehatte und die Ähnlichkeiten mit der streitigen Stelle aufwies, völlig zufriedenstellend ausgeübt. Aus den Beurteilungen des Klägers für die Jahre 2019 und 2020 geht nämlich hervor, dass er seine Aufgaben sehr zufriedenstellend wahrgenommen hatte, da sein Leistungsniveau als außergewöhnlich angesehen wurde, so dass er nach Ablauf des ursprünglichen Zeitraums von drei Jahren, für den er eingestellt worden war, in seiner Funktion verlängert wurde. Es ist unstreitig, dass eine mit Erfolg erworbene Berufserfahrung einen wichtigen Gesichtspunkt darstellt, der bei der Auswahl des einzustellenden Bewerbers zu berücksichtigen ist (vgl. Urteil vom 13. September 2011, AA/Kommission, F‑101/09, EU:F:2011:133, Rn. 91 und die dort angeführte Rechtsprechung).

167    Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass der Referatsleiter des Klägers am 24. Juli 2020 in einem Vermerk angegeben hatte, dass er, da die streitige Stelle nicht mit einem geeigneten internen oder externen Bewerber, einschließlich der erfolgreichen Teilnehmer an einem vom Europäischen Amt für Personalauswahl (EPSO) durchgeführten allgemeinen Auswahlverfahren, habe besetzt werden können, auf der Grundlage der Verdienste des Klägers die Einstellung des Klägers auf die streitige Stelle beantrage.

168    Diese Erwägungen stellen eine Reihe von hinreichend genauen und plausiblen Gesichtspunkten dar, die belegen, dass der Kläger im Jahr 2020 im Rahmen des Auswahlverfahrens für die streitige Stelle eine reale Chance hatte – ungeachtet des weiten Ermessens der Verwaltung bei der Einstellung –, auf diese Stelle eingestellt zu werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Dezember 2022, TM/EZB, T‑440/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:800, Rn. 113).

169    Zweitens ist zur Frage, ob der geltend gemachte Verlust einer Chance endgültig ist, darauf hinzuweisen, dass diese zu dem Zeitpunkt zu beurteilen ist, zu dem der Unionsrichter unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, einschließlich der Gesichtspunkte, die nach dem Erlass der rechtswidrigen Handlung, die dem Schaden zugrunde liegt, eingetreten sind, entscheidet (vgl. Urteil vom 14. Dezember 2022, SU/EIOPA, T‑296/21, EU:T:2022:808, Rn. 90 und die dort angeführte Rechtsprechung).

170    Zur Beurteilung dieser Endgültigkeit ist zu prüfen, ob der Kläger am Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils und in Anbetracht der von der Kommission zu erlassenden Maßnahmen zur Durchführung des vorliegenden Urteils seine Chance, auf die streitige Stelle eingestellt zu werden, endgültig verloren hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Dezember 2022, SU/EIOPA, T‑296/21, EU:T:2022:808, Rn. 91).

171    Im vorliegenden Fall ist daran zu erinnern, dass der am 16. Mai 2018 für einen Zeitraum von drei Jahren geschlossene ursprüngliche Vertrag des Klägers am 18. Januar 2021 um zwei Jahre verlängert wurde, der am 15. Mai 2023 auslief. Da nach Art. 8 Abs. 2 der BSB zum einen der auf der Grundlage von Art. 2 Buchst. b der BSB eingestellte Bedienstete nach Ablauf seines Vertrags nur dann weiterhin in einer Dauerplanstelle bei dem Organ verwendet werden kann, wenn er gemäß dem Statut zum Beamten ernannt wird, ist festzustellen, dass der Kläger am Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils auf der Grundlage von Art. 2 Buchst. b der BSB für die fraglichen Stellen nicht mehr eingestellt werden kann.

172    Im Übrigen hat das Gericht in Rechtsstreitigkeiten, die Entscheidungen über die Ablehnung von Bewerbungen betrafen, wie diejenige, die Gegenstand der vorliegenden Klage ist, entschieden, dass sich die Endgültigkeit des Verlusts einer Chance, eingestellt zu werden, aus dem Schutz der Rechte Dritter ergibt, deren Bewerbungen für die betreffenden Stellen angenommen worden waren (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Juni 2006, Girardot/Kommission, T‑10/02, EU:T:2006:148, Rn. 49, und vom 24. Oktober 2018, Fernández González/Kommission, T‑162/17 RENV, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:711, Rn. 91), und nicht daraus, dass es der Verwaltung nicht möglich ist, die begangene Rechtswidrigkeit rechtlich zu korrigieren (Urteil vom 14. Dezember 2022, SU/EIOPA, T‑296/21, EU:T:2022:808, Rn. 95).

173    Nach alledem macht der Kläger somit zu Recht geltend, dass er endgültig die Chance verloren habe, auf die streitige Stelle eingestellt zu werden.

174    Auf der Grundlage dieser Gesichtspunkte ist daher davon auszugehen, dass der Rechtsverstoß der Kommission dem Kläger eine reale Chance genommen hat, auf die streitige Stelle eingestellt zu werden, so dass ein Kausalzusammenhang zwischen der Rechtswidrigkeit der Entscheidung über die Ablehnung der Bewerbung und dem geltend gemachten Verlust einer Chance besteht.

175    Damit sind die zweite und die dritte Voraussetzung für die Haftung der Kommission erfüllt.

176    Für die Festsetzung des Betrags der Entschädigung, die wegen des Verlusts einer solchen Chance zu zahlen ist, ist nach der Rechtsprechung, nachdem die Art der Chance, die dem Beamten oder Bediensteten genommen wurde, festgestellt wurde, der Zeitpunkt zu bestimmen, ab dem er diese Chance gehabt hätte, ist diese Chance sodann zu quantifizieren und sind schließlich die finanziellen Folgen dieses Verlusts einer Chance für den Betroffenen zu bestimmen (vgl. Urteil vom 14. Dezember 2022, SU/EIOPA, T‑296/21, EU:T:2022:808, Rn. 102 und die dort angeführte Rechtsprechung).

177    In Bezug auf Art und Umfang des Schadensersatzes für den Verlust einer Chance ist, sofern dies möglich ist, die Chance, die dem Beamten oder Bediensteten genommen wurde, objektiv in Form eines mathematischen Koeffizienten zu bestimmen, der sich aus einer genauen Analyse ergibt (vgl. Urteil vom 14. Dezember 2022, SU/EIOPA, T‑296/21, EU:T:2022:808, Rn. 103 und die dort angeführte Rechtsprechung), wobei zu berücksichtigen ist, dass es sehr schwierig, wenn nicht gar unmöglich ist, eine Methode festzulegen, die es erlauben würde, die Chance, auf eine Stelle bei einem Organ eingestellt zu werden, genau zu quantifizieren und damit den sich aus dem Verlust dieser Chance ergebenden Schaden zu bemessen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Februar 2008, Kommission/Girardot, C‑348/06 P, EU:C:2008:107, Rn. 59 und 60).

178    Außerdem ist bereits entschieden worden, dass nicht allein anhand des Kriteriums des Verlusts an Bezügen die Höhe des Schadens bestimmt werden kann, der durch den Verlust der Einstellungschance entstanden ist. In einem solchen Fall kann der entstandene Schaden nicht den Bezügen gleichgesetzt werden, die der Betroffene erhalten hätte, wenn diese Chance sich erfüllt hätte, da er wegen des Ermessens der Kommission in dieser Frage kein Recht auf Einstellung geltend machen kann. Somit kann der Schaden, für den der Betroffene Ersatz verlangen kann, nicht einem Verdienstausfall entsprechen, der sich aus einem Rechtsverlust ergibt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Februar 2008, Kommission/Girardot, C‑348/06 P, EU:C:2008:107, Rn. 65).

179    Im vorliegenden Fall hat der Kläger eine bezifferte Schätzung des Betrags abgegeben, der als Grundlage für die Berechnung der Entschädigung im Zusammenhang mit dem Verlust einer Chance herangezogen werden sollte. Dieser Schätzung kann jedoch nicht gefolgt werden. Es ist nämlich nicht möglich, diese Chance zu quantifizieren und die finanziellen Folgen des Verlusts einer Chance zu präzisieren, da eine korrekte Berechnung des materiellen Schadens des Klägers von verschiedenen Hypothesen abhinge, insbesondere von den Auswirkungen des dienstlichen Interesses auf die Wahrscheinlichkeit der Einstellung des Klägers und auf die Gesamtdauer dieses Beschäftigungsverhältnisses, da die maximal zulässige Dauer des Beschäftigungsverhältnisses eines auf der Grundlage von Art. 2 Buchst. b der BSB eingestellten Bediensteten auf Zeit sechs Jahre beträgt und im vorliegenden Fall der ursprüngliche, für die Dauer von drei Jahren geschlossene, Vertrag des Klägers seit dem 16. Mai 2018 lief.

180    Folglich ist der erlittene Schaden unter Berücksichtigung aller Umstände der Rechtssache nach billigem Ermessen zu schätzen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Dezember 2020, VP/Cedefop, T‑187/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:613, Rn. 200 und die dort angeführte Rechtsprechung).

181    In diesem Kontext ist die Kommission bei angemessener Würdigung des gesamten materiellen Schadens, den der Kläger aufgrund seines Verlusts einer Chance auf Einstellung auf die streitige Stelle erlitten hat, nach billigem Ermessen zu verurteilen, dem Kläger einen Pauschalbetrag von 10 000 Euro zu zahlen.

182    Was den Schaden betrifft, der im Verlust der Chance besteht, durch Teilnahme an den von der Kommission 2021 und 2022 durchgeführten internen Auswahlverfahren, die den Bediensteten auf Zeit der Funktionsgruppe AD vorbehalten waren, Beamter zu werden, ist festzustellen, dass die Voraussetzung des Beweises für das Vorliegen eines tatsächlichen und sicheren Schadens sowie des Kausalzusammenhangs betreffend den Verlust einer Chance, bei den von der Kommission in den Jahren 2021 und 2022 durchgeführten internen Auswahlverfahren Erfolg zu haben und danach als Unionsbeamter eingestellt zu werden, nicht erfüllt ist. Die Entscheidung über die Ablehnung der Bewerbung hat nämlich nicht zur Folge, dass der Kläger daran gehindert wird, Verwaltungsrat bei der Kommission zu werden. Die Entscheidung über die Ablehnung der Bewerbung hinderte den Kläger nicht daran, sich um andere Stellen der Funktionsgruppe AD zu bewerben, die bei der Kommission nach dem Erlass dieser Entscheidung frei waren, und sie hindert ihn auch nicht daran, künftig z. B. auf der Grundlage von Art. 2 Buchst. a der BSB auf eine Stelle der Besoldungsgruppe AD eingestellt zu werden.

183    Folglich ist der Antrag auf Ersatz des materiellen Schadens, der sich aus dem angeblichen Verlust der Chance ergibt, durch Teilnahme an den von der Kommission 2021 und 2022 durchgeführten internen Auswahlverfahren, die den Bediensteten auf Zeit der Funktionsgruppe AD vorbehalten sind, Beamter zu werden, zurückzuweisen.

 Zum materiellen Schaden im Zusammenhang mit der Antwort vom 28. Oktober 2020

184    Der Kläger macht geltend, er habe eine Chance verloren, ab dem 16. Mai 2020 in die Besoldungsgruppe AST 4 befördert zu werden. Da diese Beförderungschance mit 100 % zu bewerten ist, beläuft sich der beantragte Betrag der Entschädigung angesichts seines außergewöhnlichen Leistungsniveaus auf 13 152 Euro.

185    Nach ständiger Rechtsprechung sind die Anträge auf Ersatz eines materiellen oder immateriellen Schadens zurückzuweisen, wenn sie eng mit den Aufhebungsanträgen zusammenhängen, die ihrerseits als unzulässig oder unbegründet zurückgewiesen wurden (vgl. Urteil vom 12. Januar 2022, MW/Parlament, T‑630/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:3, Rn. 137 und die dort angeführte Rechtsprechung).

186    Im vorliegenden Fall besteht ein enger Zusammenhang zwischen dem Schaden wegen des Verlusts einer Chance, ab dem 16. Mai 2020 in die Besoldungsgruppe AST 4 befördert zu werden, und dem Antrag auf Aufhebung der Antwort vom 28. Oktober 2020.

187    Unter diesen Umständen ist, da die Prüfung der Klagegründe, die zur Stützung des Antrags auf Aufhebung der Antwort vom 28. Oktober 2020 vorgebracht worden sind, kein rechtswidriges Verhalten der Kommission ergeben hat, auch der Schadensersatzantrag wegen des Verlusts einer Chance, ab dem 16. Mai 2020 in die Besoldungsgruppe AST 4 befördert zu werden, zurückzuweisen.

188    Daraus folgt, dass der Antrag auf Ersatz des materiellen Schadens, der sich aus dem angeblichen Verlust einer Chance ergibt, ab dem 16. Mai 2020 in die Besoldungsgruppe AST 4 befördert zu werden, zurückzuweisen ist.

 Kosten

189    Nach Art. 134 Abs. 3 der Verfahrensordnung trägt, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, jede Partei ihre eigenen Kosten. Das Gericht kann jedoch entscheiden, dass eine Partei außer ihren eigenen Kosten einen Teil der Kosten der Gegenpartei trägt, wenn dies in Anbetracht der Umstände des Einzelfalls gerechtfertigt erscheint. Nach Art. 135 Abs. 1 der Verfahrensordnung kann das Gericht aus Gründen der Billigkeit entscheiden, dass eine unterliegende Partei zur Tragung nur eines Teils der Kosten oder gar nicht zur Tragung der Kosten zu verurteilen ist.

190    Im vorliegenden Fall ist die Kommission hinsichtlich eines wesentlichen Teils der Anträge des Klägers unterlegen. Im Übrigen hat die Kommission in Bezug auf den Antrag gegen die Entscheidung über die Ablehnung der Bewerbung eine Einrede der Unzulässigkeit erhoben, die sie später zurückgenommen hat, was sich auf die Kosten ausgewirkt hat. Unter diesen Umständen erscheint es bei angemessener Würdigung der Umstände des Falles geboten, der Kommission die gesamten Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Vierte erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Entscheidung der Europäischen Kommission vom 4. August 2020, mit der die Bewerbung von SE um die unter dem Aktenzeichen COM/2020/1474 veröffentlichte freie Stelle abgelehnt wurde, wird aufgehoben.

2.      Die Kommission wird verurteilt, den Betrag von 10 000 Euro als Ersatz des entstandenen materiellen Schadens an SE zu zahlen.

3.      Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4.      Die Kommission trägt die Kosten.

da Silva Passos

Gervasoni

Półtorak

Reine

 

      Pynnä

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 5. Juli 2023.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Englisch.


1      Nicht wiedergegebene vertrauliche Daten.