Language of document :

Rechtsmittel, eingelegt am 17. Februar 2010 von Apostolov gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 15. Dezember 2009 in der Rechtssache F-8/09, Apostolov/Kommission

(Rechtssache T-73/10 P)

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Svetoslav Apostolov (Saarwellingen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. Schneider-Addaeh-Mensah)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 15. Dezember 2009 in der Rechtssache F- 8/09 aufzuheben;

die in dem Schreiben der Europäischen Kommission vom 23. Oktober 2008 enthaltene Entscheidung aufzuheben;

die Europäische Kommission und deren spezialisierte Stellen, insbesondere das Europäische Amt für Personalauswahl (EPSO), zu verpflichten, die Antworten des Rechtsmittelführers auf die Fragen 9, 30 und 32 in dem Befähigungstest vom 14. Dezember 2007 als korrekt zu werten;

hilfsweise, dem Rechtsmittelführer zu gestatten, sich dem Befähigungstest erneut zu unterziehen;

hilfsweise, im Hinblick auf den zweiten, den dritten und den vierten vorstehend genannten Antrag, die Sache an das Gericht für den öffentlichen Dienst zurückzuverweisen, und

der Europäischen Kommission die Kosten dieses Rechtszugs und die des Verfahrens vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Der Rechtsmittelführer beantragt die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 15. Dezember 2009 in der Rechtssache Apostolov/Kommission (F-8/09), mit dem dieses seine Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 21. Oktober 2008 - mit der das Europäische Amt für Personalauswahl (EPSO) seine Beschwerde über die Entscheidung vom 25. April 2008 mit dem Hinweis zurückgewiesen hatte, dass die Noten, die er im Rahmen der Aufforderung zur Interessenbekundung EPSO/CAST27/4/07 in den Auswahltests erzielt habe, für seine Aufnahme in das Verzeichnis der in Betracht kommenden Bewerber unzureichend seien - als unzulässig abgewiesen hat.

Der Rechtsmittelführer stützt sich hauptsächlich darauf, dass es im Hinblick auf die Beschwerdefrist eine Unklarheit gegeben habe, so dass ein verzeihlicher Irrtum vorliege, der zur Folge habe, dass die Klage, die er am 9. Juli 2009 beim Gericht für den öffentlichen Dienst eingereicht habe, zulässig sei.

Außerdem sei dem EPSO bei einigen Antworten, die er auf einige Fragen im Rahmen der Auswahltests im Zusammenhang mit der Aufforderung zur Interessenbekundung EPSO/CAST27/4/07 gegeben habe, ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen. Das EPSO habe zudem für den Test der Bewerber ein Verfahren gewählt, das völlig ungeeignet gewesen sei, ein ordnungsgemäßes Auswahlverfahren zu gewährleisten.

____________