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Klage, eingereicht am 26. März 2010 - Hans Günter Söns/HABM - Settimio (GREAT CHINA WALL)

(Rechtssache T-140/10)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Kläger: Hans Günter Söns (Wehr, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Schwabe)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Alfredo Settimio (Los Angeles, Vereinigte Staaten von Amerika)

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 26. Januar 2010 in der Sache R 281/2009-1 aufzuheben;

die Beklagte anzuweisen, die eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde, für nichtig zu erklären;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Wortmarke "GREAT CHINA WALL" für Waren der Klassen 18, 24 und 25.

Inhaber der Gemeinschaftsmarke: Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM.

Antragsteller im Verfallsverfahren: Kläger.

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Zurückweisung des Antrags auf Nichtigerklärung.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c und g der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, da die Beschwerdekammer die betreffenden Rechtsvorschriften fehlerhaft angewandt habe; Verstoß gegen völkerrechtliche Verträge betreffend den Schutz geografischer Angaben.

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