BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTS
12. Mai 2010(1)
„Prozesskostenhilfe“
In der Rechtssache T-142/10 AJ
Alois Mayr, wohnhaft in Marchtrenk (Österreich),
Antragsteller,
gegen
ÖBB Infrastruktur Bau AG,
Antragsgegnerin,
wegen Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Art. 95 der Verfahrensordnung
erlässt
DER PRÄSIDENT DES GERICHTS
in Anbetracht von Art. 94 § 3 der Verfahrensordnung,
in Anbetracht von Art. 96 § 1 der Verfahrensordnung,
in Anbetracht des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, der am 26. März 2010 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist,
in Anbetracht der Rechtsverfolgung, für die die Prozesskostenhilfe nach den Angaben im Antragsformular beantragt ist,
in Anbetracht dessen, dass das Gericht für die Entscheidung über eine Klage einer natürlichen Person gegen eine andere natürliche oder juristische Privatperson nicht zuständig ist, und dass daher die Rechtsverfolgung, für die die Prozesskostenhilfe beantragt ist, offensichtlich unzulässig erscheint,
folgenden
Beschluss
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe in der Rechtssache T‑142/10 AJ wird zurückgewiesen.
Luxemburg, den 12. Mai 2010
Der Kanzler | | Der Präsident |