Language of document : ECLI:EU:T:2010:95

URTEIL DES GERICHTS (Rechtsmittelkammer)

17. März 2010

Rechtssache T-78/09 P

Europäisches Parlament

gegen

Laurent Collée

„Rechtsmittel – Öffentlicher Dienst – Beamte – Beförderung – Beförderungsverfahren 2004 – Verfahren der Vergabe von Verdienstpunkten – Verfälschung von Beweismitteln – Begründung – Gewicht der Stellungnahme des Beurteilungsausschusses – Diskriminierungsverbot“

Gegenstand: Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Dritte Kammer) vom 11. Dezember 2008, Collée/Parlament (F‑148/06, Slg. ÖD 2008, I‑A‑1‑455 und II‑A‑1‑2527), wegen Aufhebung dieses Urteils

Entscheidung: Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. Das Europäische Parlament trägt seine eigenen Kosten und die Kosten, die Herrn Laurent Collée im Rahmen des vorliegenden Rechtszugs entstanden sind.

Leitsätze

1.      Rechtsmittel – Gründe – Bloße Wiederholung der vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst vorgetragenen Klagegründe und Argumente – Unzulässigkeit – Beanstandung der Auslegung oder Anwendung des Gemeinschaftsrechts durch dieses Gericht – Zulässigkeit

(Satzung des Gerichtshofs, Anhang I Art. 11 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 138 § 1)

2.      Beamte – Beförderung – Abwägung der Verdienste – Ermessen der Verwaltung

(Beamtenstatut, Art. 45)

1.      Insbesondere aus Art. 11 Abs. 1 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs ergibt sich, dass das beim Gericht eingelegte Rechtsmittel auf Rechtsfragen beschränkt ist und nur auf die Unzuständigkeit des Gerichts für den öffentlichen Dienst, auf einen Verfahrensfehler vor diesem Gericht, durch den die Interessen des Rechtsmittelführers beeinträchtigt werden, sowie auf eine Rechtsverletzung durch das Gericht für den öffentlichen Dienst gestützt werden kann. Darüber hinaus sieht Art. 138 § 1 Abs. 1 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichts vor, dass die Rechtsmittelschrift die Rechtsmittelgründe enthalten muss.

Daraus folgt, dass ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muss.

Diesem Erfordernis entspricht ein Rechtsmittel nicht, das sich darauf beschränkt, die bereits vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst dargelegten Klagegründe und Argumente einschließlich derjenigen, die auf ein von diesem ausdrücklich zurückgewiesenes Tatsachenvorbringen gestützt waren, zu wiederholen oder wörtlich wiederzugeben; ein solches Rechtsmittel zielt nämlich in Wirklichkeit nur auf eine erneute Prüfung der beim Gericht für den öffentlichen Dienst eingereichten Klage ab, was nicht in die Zuständigkeit des Gerichts fällt. Jedoch können im ersten Rechtszug geprüfte Rechtsfragen im Rechtsmittelverfahren erneut aufgeworfen werden, wenn der Rechtsmittelführer die Auslegung oder Anwendung des Rechts durch das Gericht für den öffentlichen Dienst beanstandet. Könnte nämlich ein Rechtsmittelführer sein Rechtsmittel nicht in dieser Weise auf bereits vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst geltend gemachte Klagegründe und Argumente stützen, so würde dies dem Rechtsmittelverfahren einen Teil seiner Bedeutung nehmen.

(vgl. Randnrn. 20 bis 22)

Verweisung auf:

Gerichtshof, 17. September 1996, San Marco/Kommission, C‑19/95 P, Slg. 1996, I‑4435, Randnrn. 37 und 38; Gerichtshof, 6. März 2003, Interporc/Kommission, C‑41/00 P, Slg. 2003, I‑2125, Randnr. 17; Gerichtshof, 22. Januar 2004, Mattila/Rat und Kommission, C‑353/01 P, Slg. 2004, I‑1073, Randnr. 27

2.      Es ist nicht Sache des Gemeinschaftsrichters, die Verdienste der verschiedenen Beamten, die für die Beförderung in Frage kommen, zu bewerten. Angesichts des weiten Ermessens, über das die Anstellungsbehörde bei der Beurteilung der zu berücksichtigenden Verdienste verfügt, hat er sich auf die Prüfung zu beschränken, ob sich die Anstellungsbehörde innerhalb nicht zu beanstandender Grenzen gehalten und ihr Ermessen nicht offensichtlich fehlerhaft ausgeübt hat.

(vgl. Randnr. 61)

Verweisung auf:

Gerichtshof, 3. April 2003, Parlament/Samper, C‑277/01 P, Slg. 2003, I‑3019, Randnr. 35

Gericht, 6. Juni 1996, Baiwir/Kommission, T‑262/94, Slg. ÖD 1996, I‑A‑257 und II‑739, Randnr. 66; Gericht, 13. April 2005, Nielsen/Rat, T‑353/03, Slg. ÖD 2005, I‑A‑95 und II‑443, Randnr. 58