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Rechtsmittel, eingelegt am 25. Februar 2009 vom Europäischen Parlament gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 11. Dezember 2008 in der Rechtssache F-148/06, Collée/Parlament

(Rechtssache T-78/09 P)

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: C. Burgos und A. Lukošiūtė)

Anderer Verfahrensbeteiligter: Laurent Collée (Luxemburg, Luxemburg)

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

das angefochtene Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst in vollem Umfang aufzuheben;

über den Rechtsstreit endgültig zu entscheiden und die von Herrn Collée erhobene Klage als unbegründet abzuweisen;

über die Kosten nach Rechtslage zu entscheiden.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Mit dem vorliegenden Rechtsmittel beantragt das Parlament die Aufhebung des Urteils des Gerichts für den öffentlichen Dienst (GÖD) vom 11. Dezember 2008 in der Rechtssache F-148/06, Collée/Parlament, mit dem das GÖD die Entscheidung des Parlaments, an Herrn Collée für das Beförderungsjahr 2004 zwei Verdienstpunkte zu vergeben, aufgehoben hat.

Das Parlament stützt sein Rechtsmittel auf vier Rügen:

Verfälschung des Sachverhalts und der Beweise, da das GÖD erklärt habe, dass Herr Collée den dritten Verdienstpunkt nur deswegen nicht erhalten habe, weil seine Verdienste nicht größer gewesen seien als die der Beamten, die drei Punkte erhalten hätten, während die vergleichende Prüfung zur Beantwortung der Verwaltungsbeschwerde von Herrn Collée gezeigt habe, dass seine Beurteilung nicht mit der der Beamten, die drei Punkte erhalten hätten, vergleichbar gewesen sei;

Begründungsmangel, da das GÖD nicht begründet habe, warum es sich von einer früheren Rechtsprechung distanziert habe, sowie widersprüchliche Begründung zum einen in den Randnrn. 42 und 46 im Verhältnis zu Randnr. 18 des angefochtenen Urteils und zum anderen in den Randnrn. 43 und 46 im Verhältnis zu den Randnrn. 44 und 45 dieses Urteils;

Verstoß gegen Art. 45 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der hierzu ergangenen Rechtsprechung, da das vom Parlament angewandte Erfordernis der größeren Verdienste für die Vergabe eines dritten Verdienstpunkts nicht in Widerspruch zu Art. 45 des Statuts stehe; ein Beamter müsse also über dem in der absteigenden Reihenfolge der Verdienste letzten Beamten stehen, der drei Punkte erhalten hätte;

Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, da dem Parlament der Verstoß gegen diesen Grundsatz vorgehalten werde, obwohl die Situation von Herrn Collée nicht mit derjenigen der Beamten, die drei Punkte erhalten hätten, vergleichbar gewesen sei.

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