Klage, eingereicht am 15. November 2010 - Reber/HABM - Klusmeier (Wolfgang Amadeus Mozart PREMIUM)
(Rechtssache T-530/10)
Sprache der Klageschrift: Deutsch
Parteien
Klägerin: Reber Holding GmbH & Co. KG (Bad Reichenhall, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. Spuhler und M. Geitz)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Frau Anna Klusmeier (Bielefeld, Deutschland)
Anträge der Klägerin
Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 14. September 2010 in der Sache R 363/2008-4 aufzuheben;
die Kosten des Verfahrens dem Beklagten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelder der Gemeinschaftsmarke: Rechtsvorgänger der Frau Anna Klusmeier.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke "Wolfgang Amadeus Mozart PREMIUM" für Waren der Klasse 30 und 32.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.
Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Deutsche Bildmarken die das Wortelement "W. Amadeus Mozart" enthalten, für die folgende Waren und Dienstleistungen: Backwaren, Konditorwaren, Schokoladewaren und Zuckerwaren, Verpflegung von Gästen in Rahmen eines Café- und Konditoreibetriebes.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 42 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009
1, da die von der Klägerin vorgelegten Benutzungsunterlagen einen konkreten Hinweis auf die Benutzungsform der Widerspruchmarke "W. Amadeus Mozart" darstellten, sowie gegen Art. 15 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 207/2009, da es nachgewiesen worden sei, dass die Widerspruchsmarken eindeutig markenmäßig benutzt werden.
____________1 - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1).