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Klage, eingereicht am 28. Mai 2012 – ZZ/Kommission

(Rechtssache F-58/12)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Cipressa)

Beklagte: Europäische Kommission

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der stillschweigenden ablehnenden Entscheidung über den Antrag des Klägers hinsichtlich der Durchführung des Urteils des Gerichts vom 4. November 2008, F-41/06, Marcuccio/Kommission, durch die Beklagte und Ersatz des Schadens, der dem Kläger entstanden sein soll

Anträge

Der Kläger beantragt,

die von der Kommission erlassene oder jedenfalls auf sie zurückführbare ablehnende Entscheidung aufzuheben, in welcher Form auch immer diese Ablehnung zum Ausdruck kommt und gleichgültig, ob sie einen Teil oder das gesamte von ihm in dem Antrag vom 25. März 2011 vorgebrachte Begehren betrifft;

die von der Kommission erlassene oder jedenfalls auf sie zurückführbare ablehnende Entscheidung aufzuheben, in welcher Form auch immer diese Ablehnung zum Ausdruck kommt und gleichgültig, ob sie einen Teil oder das gesamte von ihm in der Beschwerde vom 17. Oktober 2011 vorgebrachte Begehren betrifft;

soweit erforderlich, festzustellen, dass die Kommission dadurch, dass sie es zumindest teilweise unterlassen hat, innerhalb angemessener Frist ab Verkündung die Maßnahmen zur Durchführung des am 4. November 2008 ergangenen Urteils des Gerichts für den öffentlichen Dienst in der Rechtssache Marcuccio/Kommission (F-41/06) zu ergreifen, gesetz- und rechtswidrig gehandelt hat;

die Kommission zu verurteilen, ihm einen Betrag von 70 000 Euro als Ersatz des rechtswidrigen Schadens zu zahlen, der ihm dadurch entstanden ist, dass es die Kommission rechtswidrig unterlassen hat, alle Maßnahmen zur Durchführung des Urteils vom 4. November 2008 zu ergreifen;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.