Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 10. November 2011 – Esprit International/HABM – Marc O'Polo International (Darstellung eines Buchstabens auf einer Hosentasche)
(Rechtssache T-22/10)
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung einer Gemeinschaftsbildmarke, die aus der Darstellung eines Buchstabens auf einer Hosentasche besteht – Ältere nationale Bildmarke, die einen Buchstaben darstellt – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 106-108)
Gegenstand
| Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 19. November 2009 (Sache R 1666/2008‑4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Marc O’Polo International GmbH und der Esprit International LP |
Tenor
1. | | Die Klage wird abgewiesen. |
2. | | Die Esprit International LP trägt die Kosten. |