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Klage, eingereicht am 25. Juli 2011 - Turbo Compressor Manufacturer/Rat

(Rechtssache T-404/11)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Turbo Compressor Manufacturer (Tehran, Iran) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt K. Kleinschmidt)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss 2011/299/GASP des Rates vom 23. Mai 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen den Iran für nichtig zu erklären, soweit dieser Rechtsakt die Klägerin betrifft;

eine prozessleitende Maßnahme gemäß Art. 64 der Verfahrensordnung des Gerichts zu erlassen, mit der dem Beklagten aufgegeben wird, sämtliche Unterlagen im Zusammenhang mit dem angefochtenen Beschluss vorzulegen, soweit sie die Klägerin betreffen;

dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin folgende Klagegründe geltend.

Erster Klagegrund: Verletzung der in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gewährleisteten Grundrechte

Die Klägerin sei in ihren durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union gewährleisteten Grundrechten (im Folgenden: Grundrechtecharta) verletzt. In Art.16 der Grundrechtecharta werde die unternehmerische Freiheit in der Europäischen Union gewährleistet sowie in Art. 17 das Recht, rechtmäßig erworbenes Eigentum in der Europäischen Union zu nutzen und insbesondere frei darüber zu verfügen. Art. 20 und Art. 21 der Grundrechtecharta garantierten der Klägerin die Gleichbehandlung und die Nichtdiskriminierung.

Durch den angegriffenen Beschluss werde die Klägerin von der Teilnahme am Wirtschaftsverkehr in der Europäischen Union ausgeschlossen. Dadurch werde die wirtschaftliche Existenz der Klägerin gefährdet. Die Klägerin sei auf Lieferungen aus dem Wirtschaftsgebiet der Europäischen Union angewiesen.

Ein öffentliches Interesse an der Einschränkung der unternehmerischen Freiheit, des Eigentumsrechts, der Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung der Klägerin sei nicht gegeben. Insbesondere lägen keine Tatsachen vor, die die Entscheidung des Beklagten und den damit einhergehenden Eingriff in die Grundrechte der Klägerin hinreichend begründen. Die Klägerin sei insbesondere nicht an proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten und/oder der Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen beteiligt.

Es läge ferner eine Verwechslung vor. Das in dem angegriffenen Beschluss benannte Unternehmen SATAK sei nicht mit der Klägerin identisch. Es handele sich um ein für die Klägerin fremdes drittes Unternehmen. Die Klägerin könne sich die Tatsache, dass sie mit dem angegriffenen Beschluss in die Liste in Anhang II des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran aufgenommen wurde, nur durch eine Verwechselung mit einem anderen Unternehmen erklären, das das Unternehmen "SATAK" oder ähnlich führe.

Zweiter Klagegrund: Offensichtlich fehlerhafte Beurteilung der der Entscheidung zugrunde liegenden Tatsachen

Es liege eine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung der der Entscheidung des Beklagten zugrunde liegenden Tatsachen vor. Die Klägerin sei nicht an proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten, dem Handel und/oder der Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen oder andere Waffensysteme beteiligt.

Dritter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Der Beklagte habe bei seiner Entscheidung nicht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt. Die Klägerin könne aufgrund von Recherchen im Internet unter den Stichworten "SATAK" und "Atomprogramm Iran" nur mutmaßen, dass es sich bei der in Ziffer 31 des Anhangs I B des Beschlusses 2011/299/GASP benannten Lieferung um sechs luftgestützte Marschflugkörper vom sowjetischen Typ KH-55(SM) handeln könnte, die der Iran von der Ukraine im Jahre 2001 oder 2002 erworben haben soll.

Die Klägerin unterhalte weder Geschäftsbeziehungen zum ukrainischen Staatsunternehmen UkrSpetzExport, noch importiere sie luftgestützte Marschflugkörper vom sowjetischen Typ KH-55(SM), noch andere Waffen oder Waffenträgersysteme.

Die Klägerin sei nicht das in dem angegriffenen Beschluss im Anhang I B, Ziffer 31 benannte Unternehmen "SATAK".

4.     Vierter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs

Es liege ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs vor. Die in Ziffer 31 des Anhangs I B des angegriffenen Beschlusses enthaltene Begründung sei für die Klägerin nicht nachvollziehbar und eine nachvollziehbare Begründung wurde der Klägerin auch nicht etwa gesondert von dem Beklagten mitgeteilt, so dass sie in ihren Verteidigungsrechten und ihrem Anspruch auf effektiven Rechtsschutz verletzt sei.

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