Language of document :

Klage, eingereicht am 28. Juli 2011 - Hemofarm/HABM - Laboratorios Diafarm (HEMOFARM)

(Rechtssache T-411/11)

Sprache der Klageschrift: Spanisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Hemofarm AD farmaceutsko-hemijska industrija Vršac (Vršac, Serbien) (Prozessbevollmächtigte: D. Cañadas Arcas)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Laboratorios Diafarm, SA (Barberá del Vallès, Spanien)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

das von ihr beim Gericht eingeleitete Verfahren der Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 17. Mai 2011 auszusetzen, bis das HABM und die Handelsgerichte Barcelona Nrn. 4 und 8 über die Anträge auf Nichtigerklärung und Erklärung des Verfalls wegen Nichtbenutzung entschieden haben;

anderenfalls die Entscheidung R 298/2010-4 der Vierten Beschwerdekammer zu überprüfen, aufzuheben oder gegebenenfalls zu ändern, soweit sie sich auf die angegriffenen Waren der Klasse 5 bezieht, damit letztlich der Widerspruch B 996 506 hinsichtlich dieser Klasse zurückgewiesen wird, so dass die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke HEMOFARM (Nr. 4 504 049) der Klägerin für sämtliche Waren der Klasse 5 zugelassen wird und die Marke für die beanspruchten Klassen 5 und 35 eingetragen werden kann.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke "HEMOFARM" für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 5 und 35.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Laboratorios Diafarm, SA.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Gemeinschaftswortmarke und internationale Wortmarke "HEMOFARM" für Waren der Klassen 3 und 16, sowie nationale Wortmarken "HEMOPLANT" und "HEMONET" für Waren der Klasse 5.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde teilweise stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Die Beschwerde wurde zurückgewiesen.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/20091, da zwischen den einander gegenüberstehenden Marken keine Verwechslungsgefahr bestehe.

____________

1 - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1).