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Vorabentscheidungsersuchen der Corte suprema di cassazione (Italien), eingereicht am 30. März 2023 – AX

(Rechtssache C-208/23, Martiesta1 )

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Corte suprema di cassazione

Partei des Ausgangsverfahrens

Kassationsbeschwerdeführerin: AX

Vorlagefragen

Ist Art. 1 Abs. 2 und 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI über den Europäischen Haftbefehl1 dahin auszulegen, dass die vollstreckende Justizbehörde die Übergabe einer schwangeren Frau oder einer Mutter mit minderjährigen Kindern, die mit ihr zusammenleben, ablehnen oder jedenfalls aussetzen muss?

Falls diese Frage bejaht wird: Sind Art. 1 Abs. 2 und 3 sowie die Art. 3 und 4 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI mit den Art. 3, 4, 7, 24 und 35 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, auch im Licht der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 8 Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte sowie der gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten, vereinbar, soweit sie dazu verpflichten, dass die schwangere Frau oder die Mutter übergeben wird und dabei die Bindungen an die mit ihr zusammenlebenden minderjährigen Kinder ohne Berücksichtigung des „best interest of the child“ durchtrennt werden?

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1     Die vorliegende Rechtssache ist mit einem fiktiven Namen bezeichnet, der nicht dem echten Namen eines Verfahrensbeteiligten entspricht.

1     Rahmenbeschluss des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. 2002, L 190, S. 1).