Language of document : ECLI:EU:T:2019:831

URTEIL DES GERICHTS (Zweite Kammer)

3. Dezember 2019(*)

„Dumping – Einfuhren von kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in China und Taiwan – Endgültiger Antidumpingzoll – Durchführungsverordnung (EU) 2015/1429 – Art. 2 Abs. 3 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 (jetzt Art. 2 Abs. 3 und 5 der Verordnung [EU] 2016/1036) – Art. 2 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 1225/2009 (jetzt Art. 2 Abs. 1 und 2 der Verordnung 2016/1036) – Berechnung des Normalwerts – Berechnung der Produktionskosten – Verkäufe der gleichartigen Ware zum Verbrauch auf dem Inlandsmarkt“

In der Rechtssache T‑607/15,

Yieh United Steel Corp. mit Sitz in Kaohsiung City (Taiwan), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. Luff,

Klägerin,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch J.‑F. Brakeland und A. Demeneix als Bevollmächtigte,

Beklagte,

unterstützt durch

Eurofer, Association européenne de l’acier, ASBL, mit Sitz in Luxemburg (Luxemburg), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Killick, G. Forwood und C. Van Haute,

Streithelferin,

betreffend eine Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1429 der Kommission vom 26. August 2015 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China und Taiwan (ABl. 2015, L 224, S. 10)

erlässt

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Richters E. Buttigieg (Berichterstatter) in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten sowie des Richters B. Berke und der Richterin M. J. Costeira,

Kanzler: S. Bukšek Tomac, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 18. Juni 2019

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Die Klägerin, die Yieh United Steel Corp., ist eine Gesellschaft mit Sitz in Taiwan, die u. a. kaltgewalzte Flacherzeugnisse aus nicht rostendem Stahl (im Folgenden: betroffene Ware) herstellt und vertreibt.

2        Bei der Herstellung der betroffenen Ware verwendet die Klägerin als Ausgangsmaterial warmgewalzte Coils, die entweder direkt von ihr produziert oder bei der Lianzhong Stainless Steel Co. Ltd (im Folgenden: LISCO) – einem verbundenen Unternehmen mit Sitz in China, das warmgewalzte Coils herstellt – erworben werden. Die betroffene Ware wird von der Klägerin an Kunden in der Europäischen Union und an Kunden auf dem Inlandsmarkt, darunter unabhängige nachgeschaltete Produzenten und Vertreiber der betroffenen Ware sowie ihr verbundener nachgeschalteter Produzent, das Unternehmen Yieh Mau, verkauft.

3        Infolge einer Beschwerde, die am 13. Mai 2014 von Eurofer, Association européenne de l’acier, ASBL (im Folgenden: Eurofer), eingereicht worden war, veröffentlichte die Europäische Kommission am 26. Juni 2014 eine Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in der Volkrepublik China und Taiwan (ABl. 2014, C 196, S. 9) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern [(ABl. 2009, L 343, S. 51, Berichtigung ABl. 2010, L 7, S. 22), ersetzt durch die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl. 2016, L 176, S. 21) (im Folgenden: Grundverordnung)].

4        Die Untersuchung von Dumping und Schädigung betraf den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2013 (im Folgenden: Untersuchungszeitraum), die Prüfung der für die Bewertung der Schädigung relevanten Entwicklungen den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2013.

5        Am 22. September 2014 reichten die Klägerin und ihre verbundenen Unternehmen ihre Antworten auf den Antidumpingfragebogen der Kommission ein. Vom 17. bis zum 20. November 2014 fand ein Kontrollbesuch in den Geschäftsräumen der Klägerin in Taiwan statt.

6        Am 24. März 2015 erließ die Kommission die Durchführungsverordnung (EU) 2015/501 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China und Taiwan (ABl. 2015, L 79, S. 23, im Folgenden: vorläufige Verordnung). Mit der vorläufigen Verordnung wurde ein vorläufiger Antidumpingzoll von 10,9 % auf die betroffene Ware der Klägerin eingeführt.

7        Mit Schreiben vom 25. März 2015 übermittelte die Kommission der Klägerin ihre vorläufigen Schlussfolgerungen, in denen die wesentlichen Erwägungen und Tatsachen dargelegt wurden, auf deren Grundlage beschlossen worden war, einen vorläufigen Antidumpingzoll einzuführen (im Folgenden: vorläufige Schlussfolgerungen).

8        In den vorläufigen Schlussfolgerungen ging die Kommission u. a. auf ihre Weigerung, den Wert des aufbereiteten Eisen- und Stahlschrotts von den Produktionskosten der betroffenen Ware in Abzug zu bringen, und ihre Weigerung ein, bei der Ermittlung des Normalwerts bestimmte Verkäufe der Klägerin im Ausfuhrland zu berücksichtigen.

9        Am 20. April 2015 nahm die Klägerin zu den vorläufigen Schlussfolgerungen Stellung.

10      Am 23. Juni 2015 übersandte die Kommission der Klägerin ihre endgültigen Schlussfolgerungen. Am 3. Juli 2015 nahm die Klägerin zu diesen Schlussfolgerungen Stellung.

11      Am 26. August 2015 erließ die Kommission die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1429 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China und Taiwan (ABl. 2015, L 224, S. 10, im Folgenden: angefochtene Verordnung), mit der die vorläufige Verordnung abgeändert und ein Antidumpingzoll von 6,8 % auf die Einfuhren der u. a. von der Klägerin hergestellten betroffenen Ware in die Union eingeführt wurde.

 Verfahren und Anträge der Verfahrensbeteiligten

12      Mit Klageschrift, die am 27. Oktober 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

13      Mit Entscheidung vom 23. Dezember 2015 ist die Rechtssache der Ersten Kammer des Gerichts zugewiesen worden.

14      Mit Schriftsatz, der am 18. März 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat Eurofer beantragt, im vorliegenden Verfahren als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen zu werden.

15      Mit Schriftsatz, der am 18. April 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin beantragt, bestimmte Angaben in der Klageschrift, der Klagebeantwortung und der Erwiderung gegenüber Eurofer vertraulich zu behandeln, falls diese als Streithelferin zugelassen würde. Sie hat ihrem Antrag eine nicht vertrauliche Fassung der genannten Schriftstücke beigefügt.

16      Mit Schriftsatz, der am 19. Mai 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Kommission beantragt, bestimmte Angaben in der Gegenerwiderung vertraulich zu behandeln, und ihrem Antrag eine nicht vertrauliche Fassung der Gegenerwiderung beigefügt.

17      Mit Beschluss vom 20. Juli 2016 hat der Präsident der Ersten Kammer des Gerichts den Streitbeitritt von Eurofer zugelassen. Da die Klägerin und die Kommission gemäß Art. 144 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichts die vertrauliche Behandlung bestimmter Angaben in den oben in den Rn. 15 und 16 erwähnten Schriftstücken beantragt haben, ist deren Übermittlung an die Streithelferin in Erwartung einer etwaigen Stellungnahme der Streithelferin zum Antrag auf vertrauliche Behandlung mit diesem Beschluss vorläufig auf die nicht vertraulichen Fassungen der Klägerin und der Kommission beschränkt worden.

18      Mit Schriftsatz, der am 22. August 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin beantragt, bestimmte Angaben in der Gegenerwiderung gegenüber der Streithelferin vertraulich zu behandeln, und ihrem Antrag eine konsolidierte nicht vertrauliche Fassung der Gegenerwiderung beigefügt.

19      Mit Schriftsatz, der am 12. September 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, ist die Streithelferin dem Antrag auf vertrauliche Behandlung der Klageschrift, der Klagebeantwortung und der Erwiderung teilweise entgegengetreten.

20      Mit Entscheidung vom 6. Oktober 2016 ist die Rechtssache gemäß Art. 27 Abs. 5 der Verfahrensordnung der Zweiten Kammer des Gerichts zugewiesen worden.

21      Mit Schriftsatz, der am 9. Januar 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin beantragt, bestimmte Angaben in ihrer Stellungnahme zum Streithilfeschriftsatz gegenüber der Streithelferin vertraulich zu behandeln, und ihrem Antrag eine nicht vertrauliche Fassung dieser Stellungnahme beigefügt.

22      Mit Schriftsatz, der am 1. April 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, ist die Streithelferin dem Antrag auf vertrauliche Behandlung der Stellungnahme der Klägerin zum Streithilfeschriftsatz teilweise entgegengetreten.

23      Mit Beschluss vom 27. September 2017, Yieh United Steel/Kommission (T‑607/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:698), hat der Präsident der Zweiten Kammer des Gerichts den Anträgen der Klägerin und der Kommission auf vertrauliche Behandlung teilweise stattgegeben.

24      Mit Schriftsatz, der am 20. März 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin beantragt, bestimmte Angaben in ihrer Stellungnahme zum ergänzenden Streithilfeschriftsatz gegenüber der Streithelferin vertraulich zu behandeln, und ihrem Antrag eine nicht vertrauliche Fassung dieser Stellungnahme beigefügt.

25      Mit Schriftsatz, der am 23. Mai 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin beantragt, gehört zu werden.

26      Die Klägerin beantragt,

–        die Art. 1 und 2 der angefochtenen Verordnung für nichtig zu erklären, soweit sie sie betreffen;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

27      Die Kommission und die Streithelferin beantragen,

–        die Klage als unbegründet abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

28      Die Klägerin stützt ihre Klage auf zwei Klagegründe, mit denen ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 3 und 5 der Grundverordnung (jetzt Art. 2 Abs. 3 und 5 der Verordnung 2016/1036) bzw. ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 und 2 der Grundverordnung (jetzt Art. 2 Abs. 1 und 2 der Verordnung 2016/1036) gerügt wird.

 Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 2 Abs. 3 und 5 der Grundverordnung und Ermessensmissbrauch

29      Die Klägerin macht geltend, die Kommission habe mit der Weigerung, ihrem Antrag auf Abzug des Werts des aufbereiteten Eisen- und Stahlschrotts von den Produktionskosten der betroffenen Ware stattzugeben, einen offensichtlichen Fehler bei der Beurteilung des Sachverhalts begangen. Die Kommission habe es zu Unrecht abgelehnt, ihre Rechnungsbücher sowie ihr Kostenverteilungsverfahren zu prüfen, und der von der Kommission begangene Rechenfehler sei nicht von dem ihr zustehenden Ermessen gedeckt. Aufgrund dieser Weigerung seien ihre Produktionskosten sowie der Anteil der Produkttypen gestiegen, für die der Normalwert ermittelt worden sei, weil sie zu unter den Herstellungskosten liegenden Preisen verkauft worden seien, was zu einem allgemein höheren Normalwert geführt habe.

30      Als Erstes habe die Kommission gegen Art. 2 Abs. 5 der Grundverordnung verstoßen, als sie sich geweigert habe, die Rechnungsbücher der Klägerin und das Kostenverteilungsverfahren zu berücksichtigen, das sie auf die bei der Herstellung der betroffenen Ware festgestellten Verluste bei warmgewalzten Coils angewandt habe.

31      Die Klägerin trägt insoweit vor, sie habe den Produktionsverlust entgegen dem Vorbringen der Kommission in die dieser vorgelegte Berechnung der Produktionskosten der betroffenen Ware einbezogen. In ihrer Stellungnahme zu den vorläufigen Schlussfolgerungen vom 20. April 2015 habe sie auf der Grundlage der in ihrer Antwort auf den Fragebogen vorgelegten Rechnungsbücher dargelegt, dass sie sämtliche Produktionsverluste in allen Stadien der Erzeugung sowohl in Bezug auf die von ihr selbst hergestellten als auch in Bezug auf die bei ihrem verbundenen Lieferanten LISCO gekauften Coils auf angemessene Weise in ihre Produktionskostentabelle einbezogen habe. Die angewandte Methode bestehe darin, für die in allen Stadien der Erzeugung verwendeten Rohstoffe einen „Produktionsverlust pro Einheit“ in Form eines Koeffizienten zu ermitteln, der nicht den Rohstoffkosten, sondern den Produktionskosten des folgenden Produktionsstadiums, den sogenannten „Umwandlungskosten“, zugewiesen werde. Der Produktionsverlust werde daher nicht als Rohstoffkosten, sondern als Umwandlungskosten verbucht. Dieses „System der Selbstkosten in Stückproduktion“ genannte Verfahren zur Verteilung der Produktionskosten sei eine bekannte und in der Welt und in Taiwan weitgehend anerkannte Buchführungstechnik im Sinne von Art. 2 Abs. 5 der Grundverordnung, die die Klägerin der Kommission sowohl beim Kontrollbesuch als auch in ihrer Stellungnahme zu den vorläufigen Schlussfolgerungen erläutert habe.

32      Indem die Kommission die überprüften Daten und das Kostenverteilungsverfahren der Klägerin ignoriert und es abgelehnt habe, zu berücksichtigen, in welcher Art und Weise die Klägerin den Produktionsverlust in ihren Produktionskosten verbucht habe, sei sie zu einer offensichtlich falschen Schlussfolgerung bezüglich des Produktionsverlusts gelangt.

33      Die Klägerin macht geltend, dass zwischen der Verpflichtung der Kommission, rechtzeitig eine Untersuchung durchzuführen, und den legitimen Rechten der Wirtschaftsteilnehmer auf Berücksichtigung ihrer tatsächlichen Daten im Verlauf einer neutralen und objektiven Untersuchung ein Gleichgewicht gewahrt werden müsse und dass die Untersuchungsbehörde das Kostenrechnungssystem des betreffenden Herstellers verwenden müsse, wenn es die für die Erzeugung des betrachteten Produkts angefallenen Kosten „angemessen und ausreichend“ widerspiegle.

34      Die Kommission bestreite nicht, dass die Buchführungsunterlagen, auf die sich die Klägerin berufe, einer Prüfung unterzogen worden seien, und dass diese für gewöhnlich das „System der Selbstkosten in Stückproduktion“ genannte Kostenverteilungsverfahren anwende. Die Kommission weise nicht nach, inwiefern die mit der Herstellung und dem Verkauf der betroffenen Ware verbundenen Kosten in den Rechnungsbüchern nicht angemessen widergespiegelt seien, sondern äußere lediglich Zweifel daran, dass dieses Verfahren im vorliegenden Fall vielleicht nicht den tatsächlichen Wert der einzelnen Kostenbestandteile widerspiegle. Diese Zweifel ergäben sich aus einer ungeeigneten Berechnungsformel und einer widersprüchlichen Verwendung der Rechnungsbücher der Klägerin durch die Kommission, ohne dass diese nachweise, inwiefern das von ihr angewandte alternative Verfahren zuverlässiger sei und den tatsächlichen Wert der einzelnen Kostenbestandteile besser widerspiegle, wodurch sie gegen Art. 2 Abs. 5 der Grundverordnung verstoße.

35      Ganz konkret habe die Kommission in ihren vorläufigen und endgültigen Schlussfolgerungen sowie in der angefochtenen Verordnung geltend gemacht, die Klägerin habe den Produktionsverlust bei den bei LISCO erworbenen warmgewalzten Coils nicht unter die Produktionskosten der betroffenen Ware verbucht, was als solches bereits einen offensichtlichen Fehler bei der Beurteilung des Sachverhalts darstelle. Außerdem seien auch die Erläuterungen, die die Kommission in ihren vorläufigen und endgültigen Schlussfolgerungen sowie in der angefochtenen Verordnung gegeben habe, offenkundig verzerrt und fehlerhaft.

36      Die Klägerin weist insoweit zunächst darauf hin, dass die von der Kommission in ihren vorläufigen Schlussfolgerungen verwendete Berechnungsformel zur Ermittlung der Menge der für die Herstellung der betroffenen Ware verbrauchten warmgewalzten Coils, wonach diese Menge den gesamten Rohstoffkosten pro erworbenes warmgewalztes Coil, bezogen auf die Anschaffungskosten für warmgewalzte Coils, entspreche, unter Berücksichtigung ihrer Kostenrechnungsmethode nicht sachgerecht sei. Diese Feststellung entkräfte die fehlerhafte Schlussfolgerung der Kommission, wonach die Menge der verbrauchten warmgewalzten Coils dem Produktionsvolumen der betroffenen Ware entspreche, wo doch die Menge der verbrauchten Rohstoffe größer sein müsse als die Menge der betroffenen Ware, falls der Produktionsverlust ordnungsgemäß verbucht worden sei.

37      Sodann seien auch die von der Kommission in den endgültigen Schlussfolgerungen vorgebrachten Gründe falsch. Erstens seien die von der Klägerin bei der Darlegung ihrer Buchführungsmethode gelieferten Informationen zum Zeitpunkt der Übermittlung der vorläufigen Schlussfolgerungen für die Kommission nicht neu gewesen, da alle Kostenverteilungen, einschließlich der mit dem Produktionsverlust zusammenhängenden Kostenverteilungen, eindeutig aus der von der Klägerin in ihrer Antwort auf den Antidumpingfragebogen bereitgestellten Produktionskostentabelle, nämlich der diesem Fragebogen beigefügten Anlage 54, hervorgingen. In ihrer Antwort auf die vorläufigen Schlussfolgerungen habe die Klägerin darüber hinaus ein neues Arbeitsblatt mit den Umwandlungskosten vorgelegt, um den Produktionsverlust zu veranschaulichen. Dieses Arbeitsblatt sei ausschließlich anhand der Angaben in den vorläufigen Schlussfolgerungen erstellt worden.

38      Zweitens habe die Klägerin den Produktionsverlust pro Einheit, dessen sie sich bei der Verbuchung der Umwandlungskosten bediene, wertmäßig auf alle Bestandteile der Umwandlungskosten, einschließlich der Gemeinkosten, angewandt, wodurch sie sich auf angemessene Weise vergewissert habe, dass sämtliche Kosten im Zusammenhang mit dem Produktionsverlust, darunter die mit der Herstellung „verlorenen“ Materials verbundenen Gemeinkosten, richtig in ihrem Kostenrechnungssystem wiedergegeben seien.

39      Drittens lägen die in den Produktionsverlust einbezogenen Rohstoffkosten entgegen dem Vorbringen der Kommission nicht unter dem Betrag, der als Schrottabzug beansprucht werde, was sich aus der oben in Rn. 37 erwähnten erläuternden Tabellenkalkulation der Klägerin ergebe. Die Kommission habe es daher offensichtlich unterlassen, die Ist-Daten und die den Produktionsverlust betreffende Kostenrechnungsmethode der Klägerin zu berücksichtigen. Hinzu komme die Tatsache, dass die Kommission, hätte sie die bereitgestellten Daten ordnungsgemäß berücksichtigt und wäre sie dem Verfahren gefolgt, das sie in ihren vorläufigen Schlussfolgerungen selbst angewandt habe, um den Rohstoffverbrauch zu ermitteln, in der Lage gewesen wäre, die tatsächliche „Menge“ der für die Herstellung der betroffenen Ware verbrauchten Rohstoffe zu bestimmen.

40      Schließlich hätte die Kommission, so die Klägerin, in der angefochtenen Verordnung die tatsächliche „Menge“ der für die Herstellung der betroffenen Ware verbrauchten warmgewalzten Coils entgegen dem von der Kommission im 61. Erwägungsgrund dieser Verordnung angeführten Vorbringen ohne Weiteres anhand der verfügbaren Daten berechnen können, wenn sie die Methode zugrunde gelegt hätte, die sie selbst im vorläufigen Stadium angewandt habe.

41      Die Klägerin weist auch den Vorwurf der Kommission zurück, wonach sie während des Untersuchungszeitraums und nach dem Kontrollbesuch „fragmentarische und wechselnde“ Informationen über die Produktionskosten geliefert habe. Die Klägerin führt in diesem Zusammenhang aus, dass sie in ihrer Antwort auf den Fragebogen auf alle Punkte geantwortet habe, dass sie anschließend – vor, während und nach der Vor-Ort-Kontrolle – fristgerecht allen Aufforderungen der Kommission nachgekommen sei, dass sie erläutert habe, weshalb die Produktionskosten geändert worden seien, als sie auf Anfrage der Kommission die zweite Produktionskostentabelle übermittelt habe, dass sie auf den gesamten am 9. Februar 2015 – nach dem Kontrollbesuch – übermittelten zusätzlichen Fragebogen der Kommission geantwortet habe und dass sie ihr Kostenverteilungsverfahren in ihrer Stellungnahme zu den vorläufigen Schlussfolgerungen, in denen die Weigerung, den Schrottabzug zuzulassen, erstmals erwähnt worden sei, ein weiteres Mal erläutert habe. Ein solches Verfahren mache jegliche Information über die Mengen warmgewalzter Coils überflüssig. Diese Information habe der Kommission gleichwohl zur Verfügung gestanden.

42      Daher sei außerdem auch die Behauptung der Kommission falsch, dass sie nicht über ausreichende Angaben zu den „Mengen“ für die Herstellung der betroffenen Ware verbrauchter warmgewalzter Coils verfüge, „die erforderlich sind, um die Richtigkeit der Aussagen [der Klägerin] zu überprüfen“.

43      Erstens seien in Anlage 56, die der Antwort auf den Fragebogen beigefügt gewesen sei, Informationen über die Mengen „schwarzer“ Coils, d. h. für die Herstellung der betroffenen Ware erworbener und verwendeter Coils, erteilt worden, wo sie doch in der nach der Kontrolle erstellten und mit „Abgleich der Verkäufe“ überschriebenen Tabelle in Anlage 6 (mit „Abgleich pro Produkttyp“ überschriebenes Blatt) die Menge verkaufter „schwarzer“ Coils – alle intern hergestellt – angegeben habe, so dass die Kommission die Menge für die Herstellung der betroffenen Ware erworbener und verbrauchter „schwarzer“ Coils durch Aufmachung einer ziemlich einfachen Rechnung hätte erhalten können und mithin die angeforderten Mengeninformationen während des Verwaltungsverfahrens erteilt worden seien. Sie habe auch klar zwischen erworbenen und verkauften „schwarzen“ und „weißen“ Coils (oder Coils „Nr. 1“) unterschieden. Zweitens habe die Klägerin während der Untersuchung alle Fragen der Kommission beantwortet, und spezifische Informationen über die Mengen für die Herstellung der betroffenen Ware erworbener und verbrauchter warmgewalzter Coils seien in der Antwort auf den Fragebogen nicht angefordert worden, obwohl die der Antwort auf den Fragebogen beigefügte Anlage 56 Informationen über die Menge „schwarzer“ Coils enthalte. Auch habe die Klägerin während der Kontrolle Informationen über die Menge nach weiterer Verarbeitung verkaufter „schwarzer“ Coils geliefert (Tabelle „Abgleich der Verkäufe“ in Anlage 6), auf deren Grundlage sich die Menge für die nachgelagerte Produktion verwendeter „schwarzer“ Coils habe feststellen lassen. Nach der Kontrolle habe die Kommission einen ergänzenden Fragebogen übermittelt, in dem sie keine zusätzlichen Informationen über die Mengen erworbener oder verbrauchter warmgewalzter Coils angefordert habe. Drittens seien die Informationen über die Mengen erworbener warmgewalzter Coils im vorliegenden Fall nicht relevant, da die Kommission ohnehin beschlossen habe, die Kosten dieser Ankäufe nicht zu berücksichtigen und sie durch die Kosten für die intern hergestellten warmgewalzten Coils zu ersetzen.

44      Die Klägerin fügt hinzu, dass alle Informationen und Dokumente, die sie der Kommission auf deren Anfrage hin nach der Vor-Ort-Kontrolle und in ihrer Stellungnahme zu deren Schlussfolgerungen geliefert habe, auf Daten und Tabellen beruhten, die die Kommission im Vorfeld des Kontrollbesuchs vor Ort erhalten oder selbst erzeugt habe und für die keine echte Kontrolle erforderlich sei.

45      Die Kommission könne kein Dokument vorweisen, das belege, dass sie die Klägerin eindeutig aufgefordert habe, ihr die angeblich fehlenden Angaben zu den Mengen erworbener und verbrauchter warmgewalzter Coils zu liefern, und dass die Klägerin die Übermittlung dieser Angaben verweigert habe. Die Klägerin habe in Wirklichkeit nämlich erst aus dem Dokument mit den endgültigen Schlussfolgerungen erfahren, dass die Kommission die tatsächliche Menge des für die Herstellung der betroffenen Ware verbrauchten Ausgangsmaterials als problematisch angesehen habe.

46      Ganz allgemein weist die Klägerin darauf hin, dass die Kommission nie förmlich um Mengeninformationen nachgesucht habe, dass diese Frage weder im Standardfragebogen noch im ergänzenden Fragebogen enthalten gewesen sei, dass die Kommission nur ein einziges Mal – während der Kontrolle – danach gefragt habe, dass die Klägerin die Mengeninformationen, auf die die dem Fragebogen beigefügte Anlage 56 verweise, erteilt habe, dass die Kommission jedoch nie auf diese Frage zurückgekommen sei, als sie während der Kontrolle den von ihr letztlich aufgenommenen Gedanken formuliert habe, die Kosten der erworbenen warmgewalzten Coils durch die Kosten für die intern hergestellten warmgewalzten Coils zu ersetzen, und dass die Kommission nach der Kontrolle lediglich um Übermittlung einer neuen Produktionskostentabelle gebeten habe, in der die Kosten der erworbenen Coils durch die Kosten für die intern hergestellten Coils ersetzt sein sollten.

47      Im Ergebnis sei das Vorbringen der Kommission, wonach die Klägerin nicht genügend Angaben gemacht habe bzw. ihrer Kooperationspflicht nicht nachgekommen sei, unbegründet und könne keine Rechtfertigung für die Weigerung der Kommission darstellen, ihre Buchführungsunterlagen und das von ihr üblicherweise angewandte Kostenverteilungsverfahren zu akzeptieren, die eindeutig gegen Art. 2 Abs. 5 der Grundverordnung verstoße.

48      Als Zweites sei die Kommission aufgrund des genannten Verstoßes zu der offenkundig fehlerhaften Schlussfolgerung gelangt, dass die Klägerin den Produktionsverlust bei den erworbenen warmgewalzten Coils nicht vollständig in die Produktionskosten der betroffenen Ware einbezogen habe, weshalb die Kommission es auch zu Unrecht abgelehnt habe, den aufbereiteten Eisen- und Stahlschrott von den Produktionskosten der betroffenen Ware in Abzug zu bringen, was den Normalwert unter Verstoß gegen Art. 2 Abs. 3 der Grundverordnung künstlich in die Höhe getrieben habe.

49      Die Klägerin weist insoweit darauf hin, dass, falls der zu prüfende Sachverhalt, wie die Kommission vortrage, unter Art. 2 Abs. 4 der Grundverordnung (jetzt Art. 2 Abs. 4 der Verordnung 2016/1036) falle, in dem Erläuterungen zu Abs. 3 dieses Artikels gegeben würden, der letztgenannte Absatz zwangsläufig einschlägig sei. Da dieser Absatz den Schwerpunkt auf „künstlich niedrige“ Preise lege, beziehe er sich außerdem eindeutig auf die angeblichen Verlustverkäufe. Schließlich regle allein Art. 2 Abs. 3 der Grundverordnung die Berechnung des Normalwerts, so dass der Rechenfehler der Kommission, der den Normalwert künstlich erhöhe, gegen diesen Artikel verstoße.

50      Als Drittes habe die Kommission auch einen Ermessensmissbrauch begangen, als sie sich geweigert habe, den Abzug des aufbereiteten Eisen- und Stahlschrotts zuzulassen, da sie die Antidumpingregelung benutzt habe, um den Wirtschaftszweig der Union über das innerhalb der Welthandelsorganisation (WTO) für die betroffene Ware ausgehandelte Gleichgewicht hinaus zu schützen.

51      Die Kommission und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

52      Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Ermittlung des Normalwerts einer Ware, wie der Gerichtshof hervorgehoben hat, einen der wesentlichen Schritte zur Ermittlung eines möglichen Dumpings darstellt. In diesem Zusammenhang ist bei der Ermittlung des Normalwerts sowohl nach dem Wortlaut als auch nach dem Sinn und Zweck von Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 1 der Grundverordnung (jetzt Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung 2016/1036) der im normalen Handelsverkehr tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis grundsätzlich vorrangig zu berücksichtigen. Nach Art. 2 Abs. 3 Unterabs. 1 der Grundverordnung (jetzt Art. 2 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung 2016/1036) kann nämlich von diesem Grundsatz nur dann eine Ausnahme gemacht werden, wenn die gleichartige Ware „im normalen Handelsverkehr“ nicht oder nur in unzureichenden Mengen verkauft wird oder wenn solche Verkäufe keinen zuverlässigen Vergleich zulassen. Diese Ausnahmen von der Methode der Ermittlung des Normalwerts anhand der tatsächlichen Preise sind erschöpfend (vgl. Urteil vom 1. Oktober 2014, Rat/Alumina, C‑393/13 P, EU:C:2014:2245, Rn. 20 und 21 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

53      Der Gerichtshof hat darüber hinaus festgestellt, dass der Zweck des Begriffs des normalen Handelsverkehrs darin besteht, sicherzustellen, dass der Normalwert einer Ware so weit wie möglich dem normalen Preis der gleichartigen Ware auf dem Inlandsmarkt des Ausführers entspricht. Wird ein Verkauf zu Bedingungen getätigt, die nicht denen bei Verkäufen der gleichartigen Ware auf diesem Markt zu dem für die Feststellung, ob ein Dumping vorliegt, maßgeblichen Zeitpunkt entsprechen, bildet er keine geeignete Grundlage für die Bestimmung des Normalwerts der gleichartigen Ware auf dem genannten Markt (Urteil vom 1. Oktober 2014, Rat/Alumina, C‑393/13 P, EU:C:2014:2245, Rn. 28).

54      Weder das Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (GATT) (ABl. 1994, L 336, S. 103, im Folgenden: Antidumping-Übereinkommen) in Anhang 1A des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO) (ABl. 1994, L 336, S. 3) noch die Grundverordnung enthalten jedoch eine Definition des Begriffs des normalen Handelsverkehrs. Zwar sieht die Grundverordnung in ihrem Art. 2 ausdrücklich zwei Arten von Verkäufen vor, die unter bestimmten Bedingungen nicht zu diesem Verkehr gehören. Als Erstes bestimmt Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 3 der Grundverordnung (jetzt Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 3 der Verordnung 2016/1036), dass die Preise zwischen Parteien, zwischen denen eine geschäftliche Verbindung oder eine Ausgleichsvereinbarung besteht, nur dann als im normalen Handelsverkehr angesehen und für die Ermittlung des Normalwerts herangezogen werden können, wenn ausnahmsweise festgestellt wird, dass sie durch diese Geschäftsbeziehung nicht beeinflusst werden (vgl. Urteil vom 1. Oktober 2014, Rat/Alumina, C‑393/13 P, EU:C:2014:2245, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung). Als Zweites können nach Art. 2 Abs. 4 Unterabs. 1 der Grundverordnung (jetzt Art. 2 Abs. 4 Unterabs. 1 der Verordnung 2016/1036) die Verkäufe der gleichartigen Ware auf dem Inlandsmarkt des Ausfuhrlands oder Exportverkäufe an ein Drittland zu Preisen, die unter den Stückkosten liegen, nur dann als nicht im normalen Handelsverkehr getätigt angesehen werden, wenn festgestellt wird, dass diese Verkäufe während eines längeren Zeitraums in erheblichen Mengen und zu Preisen getätigt werden, die während eines angemessenen Zeitraums nicht die Deckung aller Kosten ermöglichen (vgl. Urteil vom 1. Oktober 2014, Rat/Alumina, C‑393/13 P, EU:C:2014:2245, Rn. 23 und 24 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

55      Art. 2 der Grundverordnung beinhaltet keine erschöpfende Aufzählung der Methoden zur Klärung der Frage, ob Preise im normalen Handelsverkehr in Rechnung gestellt wurden. Hierzu hat der Gerichtshof ausgeführt, dass der Begriff des normalen Handelsverkehrs den Charakter der fraglichen Verkäufe für sich betrachtet betrifft. Er soll bei der Ermittlung des Normalwerts Fälle ausschließen, in denen die Verkäufe auf dem Inlandsmarkt nicht zu normalen Handelsbedingungen getätigt wurden, insbesondere dann, wenn ein Erzeugnis zu einem Preis unter den Herstellungskosten verkauft wird oder wenn Geschäfte zwischen Partnern stattfinden, zwischen denen eine geschäftliche Verbindung oder eine Ausgleichsvereinbarung besteht (vgl. Urteil vom 1. Oktober 2014, Rat/Alumina, C‑393/13 P, EU:C:2014:2245, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

56      Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Kommission für den Vergleich des Normalwerts der betroffenen Ware mit den Ausfuhrpreisen dieser Ware im Rahmen der Untersuchung 784 von der Klägerin herstellte Arten der betroffenen Ware, ermittelt mit Hilfe von Warenkontrollnummern, verwendet hat. Die Kommission hat darauf hingewiesen, dass die Verkaufsmenge auf dem Inlandsmarkt für 21 Produkttypen weniger als 5 % der in die Union ausgeführten Mengen betragen habe, so dass die betreffenden inländischen Verkäufe nicht repräsentativ im Sinne von Art. 2 Abs. 2 der Grundverordnung seien. Außerdem ist die Schlussfolgerung, wonach die Kommission für einen geringen Teil der inländischen Verkäufe der Klägerin die Auffassung vertreten habe, dass der Verkaufspreis entgegen dem Vorbringen der Klägerin unter den Stückkosten im Sinne von Art. 2 Abs. 4 derselben Verordnung gelegen habe, das Ergebnis der Tatsache, dass die Kommission den Antrag auf Abzug des aufbereiteten Eisen- und Stahlschrotts von den betreffenden Produktionskosten, den die Klägerin in der Tabelle in der der Antwort auf den Antidumpingfragebogen beigefügten Anlage 54 gestellt hatte, zurückgewiesen hat.

57      Wie sich oben aus den Rn. 30, 48 und 50 ergibt, macht die Klägerin zur Stützung des vorliegenden Klagegrundes geltend, die Kommission habe durch ihre Weigerung, den Wert des aufbereiteten Eisen- und Stahlschrotts von den Produktionskosten der betroffenen Ware in Abzug zu bringen, gegen Art. 2 Abs. 3 und 5 der Grundverordnung verstoßen und einen Ermessensmissbrauch begangen.

58      Was erstens den behaupteten Verstoß gegen Art. 2 Abs. 3 der Grundverordnung angeht, so sei darauf hingewiesen, dass, wenn die gleichartige Ware im normalen Handelsverkehr nicht oder nur in unzureichenden Mengen verkauft wird oder diese Verkäufe wegen der besonderen Marktlage keinen angemessenen Vergleich zulassen, der Normalwert der gleichartigen Ware nach dieser Vorschrift anhand der Herstellkosten in dem Ursprungsland zuzüglich eines angemessenen Betrags für Vertriebs‑, Verwaltungs- und Gemeinkosten und für Gewinne oder anhand der Preise bestimmt wird, die bei der Ausfuhr in ein geeignetes Drittland im normalen Handelsverkehr gelten, sofern diese Preise repräsentativ sind. In derselben Vorschrift heißt es weiter, dass von einer besonderen Marktlage für die betroffene Ware im Sinne des vorhergehenden Satzes u. a. dann ausgegangen werden kann, wenn die Preise künstlich niedrig sind, wenn in beträchtlichem Umfang Barterhandel betrieben wird oder wenn nicht kommerzielle Verarbeitungsvereinbarungen bestehen (Urteil vom 15. September 2016, PT Musim Mas/Rat, T‑80/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:504, Rn. 64).

59      Darüber hinaus zielt der in Art. 2 Abs. 3 der Grundverordnung genannte Begriff des normalen Handelsverkehrs, wie oben in den Rn. 52 bis 55 bemerkt worden ist, darauf ab, bei der Ermittlung des Normalwerts Fälle auszuschließen, in denen die Verkäufe auf dem Inlandsmarkt nicht zu normalen Handelsbedingungen getätigt wurden, insbesondere dann, wenn ein Erzeugnis im Sinne von Art. 2 Abs. 4 Unterabs. 1 der Grundverordnung zu einem Preis unter den Herstellungskosten verkauft wird.

60      Der Umstand, dass der Normalwert im vorliegenden Fall für eine Reihe von der Klägerin gemeldeter Handelsgeschäfte ermittelt worden ist, geht nicht, wie die Klägerin suggeriert, auf die Feststellung einer „besonderen Marktlage für die betroffene Ware“ im Sinne von Art. 2 Abs. 3 der Grundverordnung zurück, sondern ist die unmittelbare Folge der – nach Zurückweisung des Antrags der Klägerin auf Abzug des Eisen- und Stahlschrotts gezogenen – Schlussfolgerung der Kommission, wonach die betroffene Ware im Sinne von Art. 2 Abs. 4 Unterabs. 1 der Grundverordnung zu Preisen verkauft worden sei, die unter den (fixen und variablen) Stückkosten zuzüglich der Vertriebs‑, Verwaltungs- und Gemeinkosten lägen.

61      Folglich lässt sich ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 3 der Grundverordnung, soweit in diesem Artikel die verschiedenen Fälle aufgeführt sind, in denen die Untersuchungsbehörde verpflichtet ist, den Normalwert der betroffenen Ware des Herstellers/Ausführers zu ermitteln, jedenfalls im Hinblick auf die Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung nicht unabhängig von der Feststellung eines Verstoßes gegen Art. 2 Abs. 4 derselben Verordnung feststellen. Wie insbesondere oben in Rn. 60 bemerkt worden ist, schließt die angefochtene Verordnung bestimmte inländische Verkäufe nämlich von der Bestimmung des Normalwerts aus, weil sie nicht gewinnbringend im Sinne von Art. 2 Abs. 4 der Grundverordnung gewesen sind, während sich die Klägerin im Rahmen des vorliegenden Klageverfahrens im Übrigen nicht gegen die von der Kommission angewandte Methode zur Ermittlung des Normalwerts, wie sie in Art. 2 Abs. 3 der Grundverordnung erläutert wird, wendet.

62      Was zweitens den behaupteten Verstoß gegen Art. 2 Abs. 5 der Grundverordnung betrifft, so sei darauf hingewiesen, dass die Feststellung der Kommission, wonach die Verkäufe der betreffenden Ware nicht gewinnbringend im Sinne von Art. 2 Abs. 4 der Grundverordnung seien, die Folge ihrer Weigerung war, ohne ausreichende Beweise dem Antrag, den Wert des aus dem – zum Zeitpunkt der Herstellung der betroffenen Ware auftretenden – Verlust bei warmgewalzten Coils aufbereiteten Eisen- und Stahlschrotts von den Produktionskosten der betroffenen Ware in Abzug zu bringen, stattzugeben. Nach Auffassung der Klägerin verstößt diese Weigerung nicht nur gegen Art. 2 Abs. 3 der Grundverordnung, sondern auch gegen Art. 2 Abs. 5 dieser Verordnung, da die Kommission es zu Unrecht abgelehnt habe, ihre Rechnungsbücher und ihr auf die Produktionsverluste angewandtes Kostenverteilungsverfahren zu berücksichtigen.

63      Aus Art. 2 Abs. 5 Unterabs. 1 der Grundverordnung (jetzt Art. 2 Abs. 5 Unterabs. 1 der Verordnung 2016/1036) geht hervor, dass die Produktionskosten normalerweise anhand der Aufzeichnungen der von der Untersuchung betroffenen Partei berechnet werden, sofern diese Aufzeichnungen den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen des betreffenden Landes entsprechen und nachgewiesen wird, dass diese Aufzeichnungen die mit der Produktion und dem Verkauf der betreffenden Ware verbundenen Kosten in angemessener Weise widerspiegeln.

64      Nach Art. 2 Abs. 5 Unterabs. 2 der Grundverordnung (jetzt Art. 2 Abs. 5 Unterabs. 2 der Verordnung 2016/1036) werden, wenn die Aufzeichnungen der betreffenden Partei die mit der Produktion und dem Verkauf der betreffenden Ware verbundenen Kosten nicht in angemessener Weise widerspiegeln, diese Kosten berichtigt oder anhand der Kosten anderer Hersteller oder Ausführer in demselben Land bzw., wenn solche Informationen nicht zur Verfügung stehen oder nicht verwendet werden können, auf einer anderen angemessenen Grundlage einschließlich Informationen aus anderen repräsentativen Märkten ermittelt.

65      Art. 2 Abs. 5 Unterabs. 3 der Grundverordnung (jetzt Art. 2 Abs. 5 Unterabs. 3 der Verordnung 2016/1036) fügt hinzu, dass die für die ordnungsgemäße Kostenverteilung vorgelegten Nachweise berücksichtigt werden, sofern diese Kostenverteilungen traditionell vorgenommen wurden.

66      Daher ergibt sich aus dem Wortlaut von Art. 2 Abs. 5 Unterabs. 1 der Grundverordnung, dass die Aufzeichnungen der von der Untersuchung betroffenen Partei die vorrangige Informationsquelle für die Festlegung der Produktionskosten der betroffenen Ware darstellen und die Verwendung der Daten aus diesen Aufzeichnungen die Regel und ihre Berichtigung oder Ersetzung durch eine andere angemessene Grundlage die Ausnahme darstellt. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes, dass eine Abweichung oder Ausnahme von einer allgemeinen Regel restriktiv auszulegen ist, ist davon auszugehen, dass die sich aus Art. 2 Abs. 5 der Grundverordnung ergebende Ausnahmeregelung eng auszulegen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 2016, PT Musim Mas/Rat, T‑80/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:504, Rn. 68, 69 und 83).

67      Ferner ist zur Frage der Beweislast für das Vorliegen von Umständen, die die Anwendung von Art. 2 Abs. 5 Unterabs. 1 der Grundverordnung rechtfertigen, festzustellen, dass sich die Organe, wenn sie der Ansicht sind, die in den Aufzeichnungen der von der Untersuchung betroffenen Partei enthaltenen Produktionskosten unberücksichtigt lassen zu müssen, um sie durch einen anderen für angemessen gehaltenen Preis zu ersetzen, auf Beweise oder zumindest auf Anhaltspunkte stützen müssen, die die Existenz des Faktors, aufgrund dessen die Berichtigung vorgenommen wird, belegen (Urteil vom 15. September 2016, PT Musim Mas/Rat, T‑80/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:504, Rn. 82).

68      Schließlich sei auch darauf hingewiesen, dass die Organe im Bereich handelspolitischer Schutzmaßnahmen wegen der Komplexität der von ihnen zu prüfenden wirtschaftlichen, politischen und rechtlichen Situationen über ein weites Ermessen verfügen (vgl. Urteil vom 23. September 2009, Dongguan Nanzha Leco Stationery/Rat, T‑296/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:347, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung). Die Nachprüfung der Beurteilungen der Organe durch den Unionsrichter ist daher auf die Prüfung der Frage beschränkt, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten worden sind, ob der Sachverhalt, der der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegt wurde, zutreffend festgestellt worden ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung dieses Sachverhalts und kein Ermessensmissbrauch vorliegen (vgl. Urteile vom 28. Oktober 2004, Shanghai Teraoka Electronic/Rat, T‑35/01, EU:T:2004:317, Rn. 48 und 49 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 4. Oktober 2006, Moser Baer India/Rat, T‑300/03, EU:T:2006:289, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung). Diese beschränkte gerichtliche Kontrolle erstreckt sich insbesondere auf die Wahl zwischen verschiedenen Methoden zur Berechnung der Dumpingspanne und auf die Ermittlung des Normalwerts einer Ware (vgl. Urteil vom 23. September 2009, Dongguan Nanzha Leco Stationery/Rat, T‑296/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:347, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

69      Im Licht dieser Erwägungen ist zu prüfen, ob die Weigerung der Kommission, den von der Klägerin beanspruchten Abzug des aufbereiteten Eisen- und Stahlschrotts von den Produktionskosten der betroffenen Ware zuzulassen, gegen Art. 2 Abs. 5 der Grundverordnung verstößt.

70      Zunächst liegt auf der Hand, dass Art. 2 Abs. 5 der Grundverordnung, wie sich aus der oben in den Rn. 66 und 67 in Erinnerung gerufenen Rechtsprechung ergibt, die Kommission nicht dazu verpflichtete, die in den Rechnungsbüchern der Klägerin enthaltenen Informationen über die Produktionskosten und den Schrottabzug unbedingt und ohne Vornahme der erforderlichen Überprüfungen zu akzeptieren.

71      Diese Feststellung wird bestätigt durch Art. 6 Abs. 8 der Grundverordnung (jetzt Art. 6 Abs. 8 der Verordnung 2016/1036), in dem es heißt, dass außer unter den in Art. 18 der Grundverordnung (jetzt Art. 18 der Verordnung 2016/1036) genannten Umständen die von interessierten Parteien beigebrachten Informationen, auf die sich die Feststellungen stützen, so weit wie möglich auf ihre Richtigkeit geprüft werden (vgl. entsprechend Urteil vom 15. Juni 2017, T.KUP, C‑349/16, EU:C:2017:469, Rn. 32), und dies ungeachtet des Vorbringens der Klägerin, wonach zum einen das als „System der Selbstkosten in Stückproduktion“ bezeichnete Kostenverteilungsverfahren, das sie zur Berechnung der Produktionskosten der betroffenen Ware verwendet habe, ein bekanntes und anerkanntes Verfahren sei und zum anderen die Aufzeichnungen den in Taiwan allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen entsprächen. In gleicher Weise sieht Art. 6.6 des Antidumping-Übereinkommens vor, dass sich die Behörden vorbehaltlich von Art. 6.8 während einer Untersuchung von „der Richtigkeit der von den interessierten Parteien übermittelten Informationen [überzeugen], auf die sie ihre Feststellungen stützen“. Im Kontext der Auferlegung von Antidumpingmaßnahmen ist diese Kontrollverpflichtung Ausdruck eines allgemeineren Grundsatzes, der jeder Stelle ungeachtet ihres weiten Ermessens vorschreibt, eine genaue Prüfung vorzunehmen und ihre Beurteilung auf ausreichende Beweise zu stützen (vgl. entsprechend Urteil vom 12. Dezember 2014, Crown Equipment [Suzhou] und Crown Gabelstapler/Rat, T‑643/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:1076, Rn. 101).

72      In diesem Rahmen sei insbesondere darauf hingewiesen, dass die Dienststellen der Kommission, wie sich aus Art. 6 Abs. 2 der Grundverordnung (jetzt Art. 6 Abs. 2 der Verordnung 2016/1036) ergibt, einen Fragebogen erstellen und den interessierten Parteien zusenden, um die für die Antidumpinguntersuchung erforderlichen Auskünfte einzuholen, und die genannten Parteien diesen Dienststellen die Informationen zu erteilen haben, die es ihr ermöglichen, die Antidumpinguntersuchung durchzuführen (Urteil vom 14. Dezember 2017, EBMA/Giant [China], C‑61/16 P, EU:C:2017:968, Rn. 50 und 51).

73      Diese Schlussfolgerung wird noch durch Art. 16 Abs. 1 und 3 der Grundverordnung (jetzt Art. 16 Abs. 1 und 3 der Verordnung 2016/1036) bestätigt, wonach die Kommission befugt ist, Kontrollbesuche durchzuführen, um u. a. die Informationen zu dem Dumping und der Schädigung zu überprüfen, einerseits, und die betreffenden Unternehmen über die Art der bei den Kontrollbesuchen zu überprüfenden Informationen und die während dieser Besuche vorzulegenden sonstigen Informationen unterrichtet werden, was nicht ausschließt, dass an Ort und Stelle in Anbetracht der erhaltenen Informationen weitere Einzelheiten angefordert werden können, andererseits. Daraus ergibt sich insbesondere, dass es möglich sein muss, die Informationen in den Büchern des betreffenden Unternehmens Gegenkontrollen zu unterwerfen.

74      Eines der Instrumente, über die die Untersuchungsbehörde verfügt, um ihrer Verpflichtung nach Art. 6 Abs. 8 der Grundverordnung nachzukommen, ist nämlich der Kontrollbesuch vor Ort gemäß Art. 16 dieser Verordnung, falls die genannte Behörde es für angemessen erachtet. Art. 6.7 des Antidumping-Übereinkommens sieht vor: „Zur Nachprüfung oder Ergänzung der erhaltenen Informationen können die Behörden erforderlichenfalls im Gebiet anderer [Mitgliedstaaten] Untersuchungen durchführen, sofern sie dafür die Zustimmung der betroffenen Unternehmen erhalten, die Vertreter der Regierung des betroffenen [Mitgliedstaats] offiziell unterrichten und diese[r] Mitglied[staat] keine Einwände gegen die Untersuchung erhebt.“

75      Wie das Gericht entschieden hat, sind die Antworten der Parteien auf den in Art. 6 Abs. 2 der Grundverordnung vorgesehenen Fragebogen sowie die in Art. 16 der Grundverordnung vorgesehene spätere Kontrolle, die die Kommission an Ort und Stelle vornehmen kann, unabdingbar für den Ablauf des Antidumpingverfahrens (vgl. Urteil vom 30. April 2015, VTZ u. a./Rat, T‑432/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:248, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

76      Ferner ist darauf hinzuweisen, dass Art. 18 Abs. 3 der Grundverordnung (jetzt Art. 18 Abs. 3 der Verordnung 2016/1036) bestimmt: „Erweisen sich die von einer interessierten Partei übermittelten Informationen nicht in jeder Hinsicht als vollkommen, so bleiben diese Informationen nicht unberücksichtigt, sofern die Mängel nicht derart sind, dass sie angemessene und zuverlässige Feststellungen über Gebühr erschweren, und sofern die Informationen in angemessener Weise und fristgerecht übermittelt werden, nachprüfbar sind und die interessierte Partei nach besten Kräften gehandelt hat.“ Außerdem ergibt sich aus Art. 18 Abs. 3 und 6 der Grundverordnung (jetzt Art. 18 Abs. 3 und 6 der Verordnung 2016/1036), dass die Auskünfte, die die interessierten Parteien der Kommission zu erteilen haben, von den Unionsorganen verwendet werden müssen, um in der Antidumpinguntersuchung Feststellungen zu treffen, und dass diese Parteien keine maßgeblichen Informationen vorenthalten dürfen. Die Erforderlichkeit einer bestimmten Information ist im Einzelfall zu beurteilen (Urteil vom 14. Dezember 2017, EBMA/Giant [China], C‑61/16 P, EU:C:2017:968, Rn. 52).

77      Überdies ist es, wie der Unionsrichter festgestellt hat, zwar Sache der Kommission als ermittelnder Behörde, das Vorliegen eines Dumpings, einer Schädigung und eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen den gedumpten Einfuhren und der Schädigung festzustellen. Da keine Bestimmung der Grundverordnung der Kommission die Befugnis verleiht, die interessierten Parteien zu zwingen, an der Untersuchung mitzuwirken oder Auskünfte zu erteilen, ist dieses Organ jedoch darauf angewiesen, dass die genannten Parteien durch die Vorlage der erforderlichen Informationen freiwillig mit ihr zusammenarbeiten (vgl. entsprechend Urteil vom 30. April 2015, VTZ u. a./Rat, T‑432/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:248, Rn. 29).

78      Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Kontrolle es der Kommission ermöglichen soll, ihre Aufgabe zu erfüllen, insbesondere die Modalitäten der Datenerhebung zu verstehen und zu überprüfen und – allgemeiner – sich von der „Richtigkeit“ der Auskünfte zu überzeugen, die das überprüfte Unternehmen, das nach besten Kräften und erschöpfend auf die Fragen der Kommission antworten muss und es nicht unterlassen darf, alle zweckdienlichen Hinweise und Erklärungen zu liefern, damit die Kommission die Gegenkontrollen vornehmen kann, die erforderlich sind, um die Richtigkeit der gemachten Angaben zu überprüfen und rechtzeitig – jedenfalls vor Ende der Kontrolle – zu annährend zutreffenden Schlussfolgerungen zu gelangen, die ansonsten nicht mehr berücksichtigt werden könnten. Wie die Streithelferin zu Recht bemerkt hat, ist dem insbesondere so, wenn es sich, wie im vorliegenden Fall, um Zahlenangaben handelt, die auf der Grundlage verschiedener Annahmen zusammengestellt sein könnten und deren Überprüfung für die Gewährleistung der Integrität des Verfahrens von wesentlicher Bedeutung ist, wo doch u. a. feststeht, dass die Klägerin einen geringen Gewinn von [vertraulich](1) auf die inländischen Verkäufe der betroffenen Ware gemeldet hatte.

79      Was den letzten Punkt betrifft, ist insbesondere daran zu erinnern, dass, wie u. a. oben in den Rn. 54 und 55 bemerkt worden ist, die Verkäufe der betroffenen Ware auf dem Inlandsmarkt des Ausfuhrlands zu Preisen, die unter den (fixen und variablen) Stückkosten zuzüglich der Vertriebs‑, Verwaltungs- und Gemeinkosten liegen, gemäß Art. 2 Abs. 4 Unterabs. 1 der Grundverordnung unter bestimmten Voraussetzungen als nicht im normalen Handelsverkehr getätigt angesehen werden können. Der Begriff des normalen Handelsverkehrs soll bei der Ermittlung des Normalwerts Fälle ausschließen, in denen die Verkäufe auf dem Inlandsmarkt nicht zu normalen Handelsbedingungen getätigt wurden, insbesondere dann, wenn ein Erzeugnis zu einem Preis unter den Herstellungskosten verkauft wird (vgl. Urteil vom 1. Oktober 2014, Rat/Alumina, C‑393/13 P, EU:C:2014:2245, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

80      Die Prüfung der Rentabilität der Verkäufe auf dem Inlandsmarkt stellt daher ein Schlüsselelement der Antidumpinguntersuchung dar. Zu diesem Zweck sieht der Antidumpingfragebogen insbesondere zwei Abschnitte vor, die mit „Produktionskosten“ (Abschnitt F) bzw. „Rentabilität“ (Abschnitt G) überschrieben sind. Die Vor-Ort-Kontrolle ermöglicht es der Kommission, nach dem zwischenzeitlichen Erhalt der Antworten des überprüften Unternehmens weitere Kontrollen durchzuführen.

81      Die Kommission trägt vor, die Untersuchung habe ergeben, dass die Klägerin mittels der Buchführungstechnik, die sie bei der Verbuchung des betreffenden Schrottabzugs angewandt habe, in einem ersten Schritt die während des Herstellungsprozesses erlittenen Materialverluste und in einem zweiten Schritt die Verluste bei zu Schrott umgewandeltem Material in Abzug habe bringen können, wodurch dieses Material letztlich zweimal von den Produktionskosten abgezogen worden sei. Obwohl die Klägerin während des Kontrollbesuchs vor Ort versucht habe, ihr Kostenrechnungssystem zu erläutern, habe sie erst nach Erlass der vorläufigen Verordnung – in ihrer Stellungnahme zu den vorläufigen Schlussfolgerungen vom 20. April 2015 – dargelegt, dass der Materialverlust bei Schrott in ihrem analytischen Kostenrechnungssystem tatsächlich Bestandteil der allgemeinen Produktionskosten sei, so dass er nicht bei den Produktionskosten ausgewiesen werde.

82      Die Kommission macht in diesem Zusammenhang geltend, das von der Klägerin angewandte sehr spezifische Kostenverteilungsverfahren, das insoweit auf den „Selbstkosten“ beruhe, als es den Stückproduktionsverlust den Erläuterungen der Klägerin zufolge den verschiedenen Elementen der Umwandlungskosten wie beispielsweise Arbeitskosten, Abschreibungen, Stromkosten oder sonstigen Umwandlungskosten zuordne, habe eine Vermischung der Angaben zu den klar definierten Produktionskosten und der allgemeinen Angaben zu den Gemeinkosten zur Folge, mit der Gefahr eines doppelten Abzugs des Produktionsverlusts und einer damit verbundenen künstlichen Kostensenkung, und ermögliche keine genaue Prüfung der Frage, ob die mit der Produktion und dem Verkauf verbundenen Kosten angemessen in den Rechnungsbüchern widergespiegelt würden.

83      Darüber hinaus bemerkt die Kommission, dass sie bei der Kontrolle der Richtigkeit des Vorbringens der Klägerin, wonach die Produktionskosten aufgrund des beanspruchten Schrottabzugs nach unten korrigiert werden müssten, mit weiteren Problemen konfrontiert worden sei. Zum einen weist sie – wie auch im 76. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung ausgeführt wird, dessen Feststellungen im 62. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung bestätigt werden – darauf hin, dass sie die Angaben zu den Kaufpreisen für die beträchtliche Menge warmgewalzter Coils, die die Klägerin bei ihrem verbundenen Lieferanten LISCO erworben habe, nicht habe berücksichtigen können, da diese Preise nicht entsprechend dem Fremdvergleichsgrundsatz festgelegt worden seien, was von der Klägerin nicht bestritten wird. Zum anderen und vor allem habe die Klägerin, wie im 61. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung ausgeführt, zu keinem Zeitpunkt während des Verwaltungsverfahrens zuverlässige und genaue Informationen über die tatsächlichen Mengen erworbener warmgewalzter Coils geliefert, die speziell im Verfahren zur Herstellung der betroffenen Ware verbraucht worden seien, sondern auf ihre Buchführungsmethoden verwiesen, obwohl feststehe, dass sie auch warmgewalzte Coils verkaufe, die daher nicht allesamt in besagtem Verfahren verwendet würden.

84      In diesem Zusammenhang trägt die Kommission erstens vor, in der Produktionskostentabelle, die Gegenstand der von der Klägerin in Beantwortung des Antidumpingfragebogens vorgelegten Anlage 54 sei, werde die gesamte „Menge“ während des Verfahrens zur Herstellung der betroffenen Ware „erworbener und verbrauchter“ warmgewalzter Coils nicht angegeben, obwohl die Klägerin auch warmgewalzte Coils verkaufe.

85      Zweitens beziehe sich die überarbeitete Tabelle über die Produktionskosten der betroffenen Ware, die die Klägerin nach dem Kontrollbesuch vor Ort am 17. November 2014 in Beantwortung einer zu Beginn dieses Besuchs geäußerten Bitte um Informationen über die Menge bei LISCO erworbener warmgewalzter Coils vorgelegt habe, lediglich auf den „Ankaufswert“ der erworbenen Coils und nicht wie erbeten auf deren Menge, und zwar insbesondere deshalb, weil zum einen in der ursprünglichen Tabelle über die Produktionskosten der betroffenen Ware nicht zwischen den Produktionskosten der aus bei LISCO erworbenen Coils hergestellten Ware und den Produktionskosten der aus intern gefertigten Coils hergestellten Ware unterschieden werde und zum anderen die Klägerin die Produktionskosten der warmgewalzten Coils und die Produktionskosten der daraus hergestellten betroffenen Ware nicht getrennt gemeldet habe.

86      Drittens seien die Produktionskosten pro Einheit in der zweiten überarbeiteten Produktionskostentabelle, die die Klägerin am 21. November 2014 nach dem Kontrollbesuch vor Ort, in dessen Verlauf die Kommission die Klägerin gebeten habe, ihr mitzuteilen, an welcher Stelle in der Tabelle der in der Antwort auf den Antidumpingfragebogen übermittelten Anlage 54 sich die Informationen über die tatsächliche Menge der „bei der Herstellung der betroffenen Ware erworbenen und verbrauchten“ warmgewalzten Coils befänden, mit der Erklärung vorgelegt habe, dass sie die Angaben zum Ankauf von Coils durch die Angaben zur internen Produktion ersetzen müsse, niedriger gewesen als die im Antidumpingfragebogen angegebenen und vor Ort kontrollierten und hätten daher nicht verwendet werden dürfen, da sie sich nicht mehr hätten überprüfen lassen.

87      In diesem Zusammenhang bestreitet die Klägerin nicht, dass sie zu keinem Zeitpunkt angegeben hat, wie viele warmgewalzte Coils sie bei ihrem verbundenen Lieferanten LISCO genau erworben und speziell bei der Herstellung der betroffenen Ware verwendet hatte.

88      Wie oben in Rn. 78 bemerkt worden ist, durfte die Kommission – selbst wenn unterstellt wird, dass die Klägerin rechtzeitig alle erforderlichen Erläuterungen zu dem von ihr angewandten Kostenverteilungsverfahren geliefert hat und dieses Verfahren als weitgehend anerkannt und bekannt anzusehen ist – die Klägerin jedenfalls um Übermittlung sämtlicher wesentlicher Informationen bitten, die sie im Hinblick darauf für erforderlich hielt, die betreffenden Modalitäten zur Erhebung der betreffenden Daten zu verstehen und den beantragten Schrottabzug, insbesondere die Informationen über sämtliche Mengen warmgewalzter Coils, die speziell für die Herstellung der betroffenen Ware verwendet worden waren und den wichtigsten Faktor für die Produktionskosten dieser Ware darstellten, ohne die es weder möglich war, die wertmäßig ausgedrückten Informationen einer Gegenkontrolle zu unterziehen, noch ein ordnungsgemäßer Abgleich der Verkäufe vorgenommen werden konnte, auf Richtigkeit zu kontrollieren. Wie die Kommission und die Streithelferin zu Recht vortragen und aus dem 61. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung hervorgeht, müssen die wertmäßig ausgedrückten Informationen in den Büchern nämlich so weit wie möglich anhand zuverlässiger quantitativer Daten kontrolliert werden können, um zu gewährleisten, dass die Bücher ein wahrheitsgetreues Abbild der Situation des Unternehmens darstellen, und um im vorliegenden Fall die Validität des von der Klägerin angewandten Kostenverteilungsverfahrens überprüfen zu können.

89      Den Argumenten, die die Klägerin zur Rechtfertigung der Tatsache vorgebracht hat, dass keine Informationen über die genaue Ankaufsmenge an speziell für die Herstellung der betroffenen Ware verwendeten warmgewalzten Coils geliefert worden sind, kann nicht gefolgt werden.

90      Zunächst wurde in Abschnitt F („Produktionskosten“) Nr. 2 („Herstellungsverfahren und Produktionskosten der von der Untersuchung betroffenen Ware“) Abs. 6 des Antidumpingfragebogens entgegen dem Vorbringen der Klägerin sehr wohl darum gebeten, Informationen über den Umfang der „Gesamtankäufe bei der Herstellung der untersuchten betroffenen Ware verwendeter Rohstoffe“ zu erteilen, während die Klägerin, wie nachstehend aus Rn. 102 hervorgeht, hierzu Anlage 56 über den mengenmäßigen Verbrauch warmgewalzter Coils für alle aus diesen Coils hergestellten Erzeugnisse vorgelegt hat, ohne diese Anlage auf die für die Herstellung allein der betroffenen Ware verbrauchten Coils zu beschränken.

91      Da die Klägerin, wie oben in Rn. 85 bemerkt worden ist, in derselben Tabelle der in Beantwortung des Antidumpingfragebogens vorgelegten Anlage 54 die Produktionskosten der von ihr aus „intern“ hergestellten warmgewalzten Coils erzeugten betroffenen Ware und die Produktionskosten der von ihr aus „erworbenen“ warmgewalzten Coils erzeugten betroffenen Ware zusammengefasst sowie die Produktionskosten für warmgewalzte Coils und die Produktionskosten für die aus diesen Coils erzeugte betroffene Ware nicht getrennt ausgewiesen hatte, durfte die Kommission darüber hinaus ohne offensichtlichen Fehler davon ausgehen, dass es ihr unmöglich war, zu überprüfen, ob alle Kosten wahrheitsgetreu in den gemeldeten Produktionskosten widergespiegelt waren, und dass besonderes Augenmerk auf die genaue Kostenverteilung gelegt werden musste, indem auf die Informationen über die verbrauchten Mengen zurückgegriffen wurde.

92      Entgegen dem Vorbringen der Klägerin hat der in den vorläufigen Schlussfolgerungen und im 76. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung genannte Umstand, dass die Kommission zur Bestimmung der Produktionskosten der betroffenen Ware in Anbetracht der Verbindungen zwischen der Klägerin und ihrem Lieferanten LISCO die Anschaffungskosten für die bei LISCO erworbenen warmgewalzten Coils durch die Produktionskosten der intern hergestellten warmgewalzten Coils hat ersetzen müssen, keineswegs dazu geführt, dass die Klägerin von der Verpflichtung entbunden worden wäre, auf ausdrücklichen Wunsch der Kommission alle erforderlichen und zuverlässigen Informationen über die Mengen für die Herstellung der betroffenen Ware erworbener und verbrauchter warmgewalzter Coils zu liefern.

93      Ohne diese Informationen musste sich die Kommission bei der Prüfung des beanspruchten Schrottabzugs nämlich auf ein Verhältnis der Mengen warmgewalzter Coils, unabhängig davon, wie diese verwendet worden sind, verlassen und die speziell für die Herstellung der betroffenen Ware bestimmten unbekannten Mengen des Ankaufs bei LISCO ersetzen. Für die Ersetzung der Kosten der Ankäufe warmgewalzter Coils bei LISCO musste darüber hinaus die genaue Menge der fraglichen Coils bekannt sein, da die internen Produktionskosten auf diese Menge angewandt wurden. Da das Verfahren zur Herstellung eines kaltgewalzten Flacherzeugnisses aus warmgewalzten Coils, wie die Kommission ferner zu Recht bemerkt hat, unabhängig davon das gleiche ist, ob diese Coils angekauft oder intern hergestellt werden, und folglich auch das Verhältnis Kosten/Schrott in beiden Fällen identisch sein müsste, werden die Angaben zur Menge erworbener Coils schließlich benötigt, um zu überprüfen, ob die beiden Herstellungsverfahren zum gleichen Ergebnis führen, und damit die Validität der Angaben zur Menge intern hergestellter warmgewalzter Coils zu bestätigen.

94      Außerdem ist auch das von der Klägerin in Beantwortung einer schriftlichen Frage des Gerichts und während der mündlichen Verhandlung vorgebrachte Argument, wonach die Suche nach Informationen über die genaue Menge der gerade für die Herstellung der betroffenen Ware erworbenen warmgewalzten Coils, da die Kommission nicht darauf gedrungen habe, zu einer unverhältnismäßigen Arbeitsbelastung geführt habe und wonach sie zulässigerweise davon habe ausgehen dürfen, dass diese Informationen nicht mehr erforderlich gewesen seien, zurückzuweisen, und sei es auch nur, weil die Kommission zu keinem Zeitpunkt eine wie auch immer geartete Absicht geäußert hat, auf die Einholung der genannten Informationen zu verzichten, einerseits, und die Klägerin nicht die Sorgfalt aufgewendet hat, sich bei besagtem Organ zu erkundigen, ob es, wie unterstellt worden war, tatsächlich auf die Einholung der angeforderten Informationen verzichtete, andererseits. Wie die Kommission ferner zu Recht bemerkt hat, ist sie in ihrem am 9. Februar 2015 – nach dem Kontrollbesuch – erstellten ergänzenden Fragebogen allein deshalb nicht auf das erwähnte Informationsersuchen zurückgekommen, weil der Fragebogen lediglich die Ausfuhrverkäufe betraf und sich nicht auf das Ersuchen auswirkte.

95      Die Kommission macht geltend, sie habe, da sie die Richtigkeit des beanspruchten Schrottabzugs ohne die von ihr angeforderten vollständigen und zuverlässigen Mengeninformationen deshalb nicht habe überprüfen können und um ihre Aufgabe, die Richtigkeit der von der Klägerin vorgelegten Daten im Einklang mit den sich u. a. aus Art. 6 Abs. 8 der Grundverordnung ergebenden Anforderungen zu kontrollieren, ordnungsgemäß zu erfüllen, anhand der von der Klägerin bereitgestellten Daten und Erläuterungen insbesondere die Menge des bei der Herstellung der betroffenen Ware erzeugten recycelbaren Schrotts berechnet, indem sie zunächst für drei Kategorien der betroffenen Ware, die zusammen 87,5 % des gesamten Produktionsvolumens ausmachten, die gesamte aus erworbenen oder intern erzeugten warmgewalzten Coils hergestellte Menge der betroffenen Ware berechnet habe. Aus den Erläuterungen der Kommission geht hervor, dass die während des Verfahrens zur Herstellung der betroffenen Ware tatsächlich verbrauchte Menge warmgewalzter Coils berechnet worden ist, indem der Gesamtwert der während des Verfahrens zur Herstellung der betroffenen Ware erworbenen und verbrauchten warmgewalzten Coils, wie von der Klägerin in der ihrer Antwort auf den Antidumpingfragebogen beigefügten Anlage 54 selbst angegeben, durch den gewichteten Durchschnittspreis dieser Coils während des Untersuchungszeitraums dividiert worden ist. Der Vergleich zwischen den beiden Zahlen zeige, so die Kommission, dass die Menge verbrauchter warmgewalzter Coils nahezu der Menge der hergestellten betroffenen Ware entspreche, was sowohl für die erworbenen als auch für die intern hergestellten Coils gelte. Die Schlussfolgerung, wonach der beantragte Schrottabzug in Anbetracht der bereitgestellten Daten bereits vorgenommen worden sei und sie diesen Abzug daher nicht ein zweites Mal zulassen könne, da der betreffende Betrag ansonsten doppelt von den Produktionskosten der verschiedenen Arten der betroffenen Ware in Abzug gebracht würde, ist im 77. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung und in Anhang 2 der vorläufigen Schlussfolgerungen erläutert worden.

96      In ihrer Stellungnahme zu den vorläufigen Schlussfolgerungen hat die Klägerin diese Schlussfolgerungen angefochten, indem sie erstmals erläutert hat, dass die Verluste bei Eisen- und Stahlschrott, nämlich der Wert der zu Schrott verarbeiteten warmgewalzten Coils, als Bestandteil der allgemeinen Produktionskosten verbucht worden seien, und eine dritte Fassung der Produktionskostentabelle vorgelegt hat, in der die Verluste bei Schrott in einer separaten Spalte ausgewiesen sind, weil bestimmte Gemeinkosten in diese neue Spalte übertragen worden waren. Wie aus dem 60. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung hervorgeht, entspricht der Produktionsverlust den Erläuterungen der Klägerin zufolge daher der Summe der nicht in das Endprodukt umgewandelten Kosten für das Ausgangsmaterial zuzüglich der dem Produktionsverlust zugewiesenen Fertigungsgemeinkosten.

97      Hierzu ist zum einen zu bemerken, dass diese Erläuterungen zum Produktionskostenverteilungsverfahren der Klägerin erst in der Antwort auf die vorläufigen Schlussfolgerungen erstmals und sogar unabhängig von der Frage gegeben worden sind, ob dieses Verfahren, wie die Klägerin vorträgt, „bekannt und weitgehend anerkannt“ ist und die fraglichen Aufzeichnungen „den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen des betreffenden Landes“ im Sinne von Art. 2 Abs. 5 Unterabs. 1 der Grundverordnung (jetzt Art. 2 Abs. 5 Unterabs. 1 der Verordnung 2016/1036) entsprechen. Es war Sache der Klägerin, der Kommission bereits zu Verfahrensbeginn und nach besten Kräften alle für ein gutes Verständnis des genannten Verfahrens nützlichen Informationen zu erteilen, um nicht Gefahr zu laufen, dass die ordnungsgemäße Durchführung des Antidumpingverfahrens beeinträchtigt wird, und es der Kommission zu ermöglichen, rechtzeitig die erforderlichen Überprüfungen vorzunehmen.

98      Zum anderen hat die Kommission im Rahmen ihrer Analyse der infolge der vorläufigen Schlussfolgerungen bereitgestellten Daten bemerkt, dass – abgesehen davon, dass der in der neuen Tabelle ausgewiesene Betrag der Senkungen der allgemeinen Produktionskosten dem Gesamtbetrag der gemeldeten Verluste entsprach – der Wert des im Hinblick auf einen Abzug von den Kosten angegebenen Eisen- und Stahlschrotts, nämlich ein Betrag von [vertraulich] neuen Taiwan-Dollar (TWD), tatsächlich über dem Wert der in den Produktionsverlusten enthaltenen Rohstoffe, d. h. den Verlusten bei Eisen- und Stahlschrott, in Höhe von [vertraulich] TWD liege.

99      Festzustellen ist, dass die oben in den Rn. 95 bis 98 zusammengefassten Beurteilungen der Kommission in Anbetracht der ihr zur Verfügung stehenden Daten und Erläuterungen nicht mit einem offensichtlichen Fehler behaftet zu sein scheinen, so dass die Kommission, ohne einen offensichtlichen Fehler zu begehen, davon ausgehen durfte, dass die in der Stellungnahme zu den vorläufigen Schlussfolgerungen gelieferten Informationen sowohl verspätet als auch unzuverlässig waren.

100    Außerdem hat die Klägerin, wie u. a. oben in den Rn. 83 bis 87 bemerkt worden ist, jedenfalls weder in der Stellungnahme zu den vorläufigen Schlussfolgerungen noch in der Stellungnahme zu den endgültigen Schlussfolgerungen direkt die angeforderten genauen Informationen über die tatsächlichen Mengen für die Herstellung der betroffenen Ware erworbener und verwendeter warmgewalzter Coils erteilt, obwohl sie von der Kommission bereits zu Beginn des Kontrollbesuchs ausdrücklich hierzu aufgefordert worden war und diese die Klägerin entgegen deren Vorbringen am ersten Tag des Kontrollbesuchs auf die Folgen des Fehlens der besagten Informationen hingewiesen hatte.

101    Auch das Argument der Klägerin, wonach sie alle Angaben gemacht habe, die die Kommission benötigt habe, um die Menge speziell für die Herstellung der betroffenen Ware erworbener und verwendeter warmgewalzter Coils selbst hinreichend genau bestimmen zu können, ist zurückzuweisen.

102    Entgegen dem in der Erwiderung angeführten Vorbringen enthalten nämlich weder die der Antwort auf den Fragebogen beigefügte Anlage 56, die Informationen über die Gesamtmenge erworbener warmgewalzter Coils liefert, noch die nach der Kontrolle erstellte und mit „Abgleich der Verkäufe“ überschriebene Tabelle in Anlage 6 Informationen über die Menge warmgewalzter Coils, die „bei der Herstellung der betroffenen Ware verbraucht“ werden, obwohl u. a. feststeht, dass die Klägerin auch andere Erzeugnisse als die betroffene Ware, insbesondere warmgewalzte Coils (19 000 Tonnen auf dem Inlandsmarkt), herstellt und „schwarze“ warmgewalzte Coils verwendet, um „weiße“ warmgewalzte Coils herzustellen, nämlich „schwarze“ Coils, die weichgeglüht und gebeizt worden sind. Die Streithelferin weist insoweit zu Recht darauf hin, dass die Klägerin, wie aus den von dieser gelieferten Informationen, insbesondere aus der nach der Kontrolle erstellten Anlage 10, hervorgehe, während des Untersuchungszeitraums 200 000 Tonnen „weißer“ warmgewalzter Coils und damit ein im Vergleich zu den Mengen produzierter (550 000 Tonnen) oder verkaufter kaltgewalzter Coils aus nicht rostendem Stahl beträchtliches Volumen hergestellt habe.

103    Die erstmals in der Erwiderung gelieferte Erklärung, wonach es sich bei den bei LISCO erworbenen warmgewalzten Coils, wie in der der Antwort auf den Antidumpingfragebogen beigefügten Anlage 56 angegeben, um „schwarze Coils“ handle, nämlich Halbfertigerzeugnisse, von denen die wenigen Erzeugnisse, die verkauft und nicht bei der Herstellung der betroffenen Ware verbraucht worden seien, in der nach der Kontrolle erstellten und mit „Abgleich der Verkäufe“ überschriebenen Tabelle in Anlage 6 ausgewiesen seien, so dass alle anderen „schwarzen Coils“ für die Herstellung der betroffenen Ware verbraucht würden, ist jedenfalls als verspätet zurückzuweisen, da die Kommission nicht mehr in der Lage war, die Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben zu überprüfen, während nichts die Klägerin daran hinderte, diese Informationen – u. a. in Beantwortung der vorläufigen oder der endgültigen Schlussfolgerungen und der wiederholten Ersuchen der Kommission um genaue Informationen über die verschiedenen bei der Herstellung der betroffenen Ware verbrauchten warmgewalzten Coils – zu liefern. Dem fügt die Kommission hinzu, dass in den Tabellen der der Antwort auf den Antidumpingfragebogen beigefügten Anlage 56 nicht von Verkäufen „schwarzer Coils“ die Rede sei, da in den Zeilen „Verkäufe“ für die vier Quartale des Jahres 2013 der Wert „0“ stehe, woran die bloße Vorlage der vorerwähnten Tabelle in Anlage 6 während der Kontrolle nichts ändern könne, und dass bei einem Vergleich der Angaben zum Gesamtverbrauch warmgewalzter Coils durch die Klägerin während des Untersuchungszeitraums in den Tabellen der obenerwähnten Anlage 56 ([vertraulich] TWD) mit den Angaben zu dem in der vorerwähnten Anlage 54 gemeldeten Verbrauch warmgewalzter Coils ([vertraulich] TWD) der in der ersten Tabelle ausgewiesene Verbrauch deutlich höher sei als der in der zweiten Tabelle enthaltene, was darauf hindeute, dass sich der Verbrauch warmgewalzter Coils nicht ausschließlich auf die Herstellung der betroffenen Ware beziehe und es umso mehr rechtfertige, dass die Kommission Informationen über die verbrauchten Mengen anfordere, um die Richtigkeit der von der Klägerin gelieferten Informationen zu überprüfen.

104    Festzustellen ist, dass die Kommission mit der Formulierung dieser Beurteilungen im Licht der ihr zur Verfügung stehenden Erläuterungen keinen offensichtlichen Fehler begangen zu haben scheint.

105    Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich jedenfalls, dass die Klägerin zwar – sogar nach dem Kontrollbesuch vor Ort – zusätzliche Informationen und weitere zusätzliche Informationen nach dem Erlass der vorläufigen Verordnung geliefert hat, sie aber zu keinem Zeitpunkt Angaben zur genauen Menge bei der Herstellung der betroffenen Ware verbrauchter warmgewalzter Coils gemacht hat, die die Kommission als unerlässlich für die Erfüllung ihres Prüfungsauftrags ansehen durfte, da insbesondere die Frage des beantragten Schrottabzugs mit der Menge bei der Herstellung der betroffenen Ware verbrauchter warmgewalzter Coils zusammenhängt. Ihre Weigerung, die betreffenden Informationen zu liefern, begründet die Klägerin lediglich damit, dass diese Informationen nicht erforderlich seien und die Kommission die besagte Menge anhand der verfügbaren Daten selbst hätte berechnen können.

106    Art. 6 Abs. 2 der Grundverordnung ist jedoch nicht dahin auszulegen, dass er es interessierten Parteien erlauben würde, in ihren Antworten auf die Antidumpingfragebögen nicht sofort alle Informationen und alle erforderlichen Erläuterungen zu liefern, die es der Kommission ermöglichen, ihre Aufgabe zu erfüllen, die Richtigkeit der gelieferten Daten sowohl in Bezug auf die Mengen der verbrauchten Erzeugnisse als auch in Bezug auf die angewandten Verfahren der wertmäßigen Kostenverteilung zu kontrollieren und diese Informationen oder unerlässlichen Erläuterungen erst angesichts des Fortgangs der Untersuchung weiterzugeben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Mai 2014, Guangdong Kito Ceramics u. a./Rat, T‑633/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:271, Rn. 61).

107    Auch wenn aus der oben in Rn. 77 in Erinnerung gerufenen Rechtsprechung hervorgeht, dass es im Rahmen der Grundverordnung Sache der Kommission als ermittelnder Behörde ist, festzustellen, ob das vom Antidumpingverfahren erfasste Erzeugnis gedumpt ist und eine Schädigung verursacht, wenn es in der Union zum freien Verkehr abgefertigt wird, und sie sich daher in diesem Rahmen der ihr insoweit obliegenden Beweislast nicht teilweise entledigen kann, verleiht die Grundverordnung der Kommission gleichwohl keine Untersuchungsbefugnis, die es ihr erlaubte, die Hersteller oder Ausführer, gegen die sich der Antrag richtet, zu zwingen, Auskünfte zu erteilen. Die Kommission ist daher darauf angewiesen, dass die Parteien durch die fristgerechte Vorlage der erforderlichen Informationen freiwillig mit ihr zusammenarbeiten. In diesem Kontext sind die Antworten dieser Parteien auf den in Art. 6 Abs. 2 der Grundverordnung vorgesehenen Fragebogen sowie die in Art. 16 der Grundverordnung vorgesehene spätere Kontrolle, die die Kommission an Ort und Stelle vornehmen kann, unabdingbar für den Ablauf des Antidumpingverfahrens. Die Gefahr, dass die Organe, wenn die von der Untersuchung betroffenen Unternehmen nicht mitarbeiten, andere als die in Beantwortung des Fragebogens gelieferten Informationen berücksichtigen, ist dem Antidumpingverfahren immanent und soll die loyale und sorgfältige Mitarbeit dieser Unternehmen fördern (Urteil vom 30. April 2015, VTZ u. a./Rat, T‑432/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:248, Rn. 29).

108    Zwar hat sich der Unionsrichter zu vergewissern, ob die Unionsorgane alle relevanten Umstände berücksichtigt und den Akteninhalt so sorgfältig geprüft haben, dass angenommen werden kann, dass der Normalwert auf angemessene Weise bestimmt worden ist (vgl. Urteil vom 10. März 2009, Interpipe Niko Tube und Interpipe NTRP/Rat, T‑249/06, EU:T:2009:62, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

109    Im vorliegenden Fall hat die Kommission jedoch nicht Art. 18 Abs. 1 der Grundverordnung (jetzt Art. 18 Abs. 1 der Verordnung 2016/1036) angewandt, sondern lediglich die Teile der Antwort der Klägerin auf den Antidumpingfragebogen zurückgewiesen, deren Richtigkeit sie im Licht der von der Klägerin gelieferten Erläuterungen nicht rechtzeitig überprüfen konnte. Unter diesen Umständen durfte die Kommission, ohne einen offensichtlichen Beurteilungsfehler zu begehen, den Schluss ziehen, dass die betreffenden Angaben Widersprüche und Lücken aufwiesen und trotz der von ihr bei der Prüfung dieser Angaben an den Tag gelegten Sorgfalt Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit verblieben, so dass sie sich unter den Umständen des vorliegenden Falls weigern durfte, dem Antrag auf Abzug des Eisen- und Stahlschrotts von den Produktionskosten der betroffenen Ware stattzugeben.

110    Schließlich ist hinzuzufügen, dass die Klägerin, wie aus den vorstehenden Erwägungen hervorgeht, keine ausreichenden Beweise beigebracht hat, um die in der angefochtenen Verordnung vorgenommene Beurteilung des Sachverhalts in Bezug auf die Weigerung, den Wert des Eisen- und Stahlschrotts von den Herstellungskosten der betroffenen Ware in Abzug zu bringen, als nicht plausibel erscheinen zu lassen. Ein solcher Beweis ist jedoch erforderlich, um nachzuweisen, dass ein Unionsorgan einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat, der geeignet ist, die Nichtigerklärung eines Rechtsakts zu rechtfertigen (vgl. entsprechend Urteil vom 11. September 2014, Gold East Paper und Gold Huasheng Paper/Rat, T‑444/11, EU:T:2014:773, Rn. 62).

111    Vor diesem Hintergrund ist der Schluss zu ziehen, dass die Kommission, ohne einen offensichtlichen Beurteilungsfehler oder einen Fehler bei der Auslegung von Art. 2 Abs. 5 der Grundverordnung zu begehen, den Antrag auf Abzug des aufbereiteten Eisen- und Stahlschrotts von den Produktionskosten der betroffenen Ware zurückweisen durfte, weil sie nicht genau überprüfen konnte, ob die Rechnungsbücher die mit der Produktion und dem Verkauf der betreffenden Ware verbundenen Kosten in angemessener Weise widerspiegelten. Soweit die Klägerin vorträgt, der Verstoß gegen Art. 2 Abs. 5 der Grundverordnung führe zu einem Verstoß gegen Art. 2 Abs. 3 dieser Verordnung, ist folglich auch diese Rüge zurückzuweisen.

112    Was drittens den Vorwurf der Klägerin angeht, wonach die Kommission einen Ermessensmissbrauch begangen habe, als sie sich geweigert habe, den Abzug des Werts des aufbereiteten Eisen- und Stahlschrotts von den Herstellungskosten der betroffenen Ware zuzulassen, ist daran zu erinnern, dass eine Rechtshandlung nur dann ermessensmissbräuchlich ist, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, dass sie ausschließlich oder zumindest vorwiegend zu anderen als den angegebenen Zwecken oder mit dem Ziel erlassen worden ist, ein Verfahren zu umgehen, das der Vertrag speziell vorsieht, um die konkrete Sachlage zu bewältigen (Urteil vom 14. Juli 2006, Endesa/Kommission, T‑417/05, EU:T:2006:219, Rn. 258). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich jedoch nicht nur, dass die Kommission mit ihrer Weigerung, den beantragten Abzug zuzulassen, weder einen Rechts- noch einen offensichtlichen Fehler bei der Beurteilung des Sachverhalts begangen hat, sondern auch, dass die Klägerin es versäumt hat, ihr Vorbringen zu einem angeblichen Ermessensmissbrauch zu erläutern und es durch spezifische Beweismittel zu belegen.

113    Nach alledem ist der erste Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.

 Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 und 2 der Grundverordnung

114    Die Klägerin macht geltend, ihre Verkäufe der betroffenen Ware an ihren unabhängigen Kunden, [vertraulich], ebenfalls Anbieter der betroffenen Ware, in Höhe von 120 000 Tonnen während des Untersuchungszeitraums, die sie nicht für die Ausfuhr bestimmt und deren Endbestimmung sie nicht gekannt habe, seien inländische Verkäufe, die die Kommission bei der Ermittlung des Normalwerts gemäß Art. 2 Abs. 1 und 2 der Grundverordnung hätte berücksichtigen müssen.

115    Die Kommission habe, so die Klägerin, gegen Art. 2 Abs. 1 der Grundverordnung verstoßen, als sie es ohne hinreichende Begründung abgelehnt habe, bei der Ermittlung des Normalwerts die im normalen Handelsverkehr getätigten Verkäufe der betroffenen Ware an ihren unabhängigen Kunden in Taiwan zu berücksichtigen.

116    Die Kommission habe außerdem gegen Art. 2 Abs. 2 der Grundverordnung verstoßen, da sie den Wortlaut dieser Vorschrift nicht berücksichtigt habe, als sie die betreffenden Verkäufe allein aus dem Grund zurückgewiesen habe, dass sie von dem unabhängigen Kunden nach dem Verkauf ausgeführt worden seien. Angenommen, der 59. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung könne dahin verstanden werden, dass die Weigerung, diese Verkäufe an ihren unabhängigen inländischen Kunden zu berücksichtigen, allein auf der Feststellung beruhe, dass die betreffenden Erzeugnisse später ausgeführt worden seien, verstoße ein solches Kriterium nämlich gegen Art. 2 Abs. 2 der Grundverordnung, wonach die Kommission hätte nachweisen müssen, dass die Klägerin die „Absicht“ gehabt habe, die Verkäufe nicht für den inländischen Verbrauch zu bestimmen. Die betreffenden Verkäufe seien für die Verwendung durch einen unabhängigen inländischen Händler bestimmt gewesen, und sie könne nicht überprüfen, ob diese Verkäufe zukünftig ausgeführt würden.

117    Die Klägerin trägt insoweit vor, der Begriff „intended“ in der englischen Sprachfassung von Art. 2 Abs. 2 der Grundverordnung verweise auf die Absicht des Verkäufers zu dem Zeitpunkt, zu dem er den Verkauf tätige und den Verkaufspreis nach Maßgabe der Zweckbestimmung der Ware aushandle und festlege. Die Absicht, den Verkauf zum Verbrauch auf dem Inlandsmarkt zu bestimmen, könne angenommen werden, wenn die Ware an einen unabhängigen Kunden auf dem Inlandsmarkt verkauft werde, ohne dass der Verkäufer eine besondere Absicht habe bzw. ohne dass es eine Ausfuhrperspektive gebe oder wenn der Verkäufer nicht wisse, dass die verkaufte Ware ausgeführt werde. Die Absicht oder zumindest die subjektive Kenntnis des Verkäufers zum Zeitpunkt des Verkaufs hinsichtlich der späteren Ausfuhr stelle auch das einschlägige Kriterium in der WTO-Rechtsprechung dar.

118    Diese Auslegung, die auf objektiv überprüfbaren Indikatoren beruhe, stehe auch im Einklang mit der Logik, die dem Funktionieren der Grundverordnung, mit der die tatsächlichen Preisunterschiede zwischen Inlands- und Ausfuhrverkäufen ermittelt werden sollten, inhärent sei.

119    Was insbesondere das Kriterium der „Perspektive“ bzw. „Erwartung“ betreffe, so werde dieses sowohl im WTO-Recht als auch im Unionsrecht u. a. verwendet, um das Vorliegen von Ausfuhrsubventionen zu prüfen. Die Feststellung, ob es sich beim Verkauf einer Ware um einen Ausfuhrverkauf handle oder nicht, folge einer ähnlichen Logik, die objektiv überprüft werden könne, insbesondere anhand der Frage, ob der Verkauf an einen unabhängigen Kunden auf dem Inlandsmarkt mit einer tatsächlichen oder erwarteten Ausfuhr zusammenhänge. In diesem Zusammenhang lasse sich aus der Ausfuhrrabattpolitik der Klägerin nicht ableiten, dass sie mit der Wiederausfuhr der umstrittenen Verkäufe an [vertraulich] gerechnet habe, da diese „Rabatt für die spätere Herstellung/Ausfuhr“ genannte Ausfuhrrabattpolitik insoweit nicht für die betroffene Ware gelte, als sie sich nicht auf den bloßen Wiederverkauf der betroffenen Ware beziehe und daher im vorliegenden Fall nicht relevant sei, sondern deren Ausfuhr nach Verarbeitung fördere. Außerdem wisse die Klägerin nicht, ob und wie Verkäufe, die in den Genuss dieser Art von Rabatt kämen, auf irgendeinem Markt weiterverkauft würden. Die Umstände des vorliegenden Falls bedeuteten nicht, dass die Klägerin hätte voraussehen müssen, dass ihr mit der Ausfuhr verbundener Rabatt dazu diene, Ware zu kaufen, die im Widerspruch zu ihrer eigenen Rabattpolitik letztlich als solche ausgeführt werde.

120    In Bezug auf das Kriterium der „Kenntnis“ macht die Klägerin geltend, aus der Praxis der Kommission gehe hervor, dass dieses Organ auf das genannte Kriterium zurückgreife, um Ausfuhrverkäufe im Sinne von Art. 2 Abs. 8 der Grundverordnung (jetzt Art. 2 Abs. 8 der Verordnung 2016/1036) zu ermitteln, auch wenn das Wort „intended“ in der Vorschrift nicht vorkomme, so dass das erwähnte Kriterium erst recht bei Verkäufen zum Inlandsverbrauch einschlägig sein könne. Die besagte Kenntnis lasse sich mit objektiven Beweismitteln nach Maßgabe der tatsächlichen Umstände der Rechtssache nachweisen. Im vorliegenden Fall werde nicht bestritten, dass die Klägerin nicht gewusst habe, dass die von ihr an den betreffenden Abnehmer verkaufte Ware wiederausgeführt werde, was auch erkläre, weshalb sie für die Verkäufe an [vertraulich] Mehrwertsteuer in Höhe von 5 % und nicht den Mehrwertsteuersatz von 0 % in Rechnung gestellt habe, der für Ausfuhrverkäufe gelte.

121    Schließlich ermögliche es die von der Kommission befürwortete Auslegung, dass einem Hersteller unabhängig von dessen Preispolitik unvorhersehbare Antidumpingzölle auferlegt würden, was dem allgemeinen Ziel der Vorhersehbarkeit, das die Grundverordnung und das WTO-Recht verfolgten, zuwiderlaufe.

122    Daher habe die Kommission, als sie im 56. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung ausgeführt habe, dass „die Unkenntnis des endgültigen Bestimmungsortes eines Verkaufs nicht entscheidend ist“, und nicht bestritten habe, dass die Klägerin zum Zeitpunkt des Verkaufs keine Kenntnis vom endgültigen Bestimmungsort der von ihrem unabhängigen Kunden verkauften Ware gehabt habe, mit ihrer Weigerung, die betreffenden Verkäufe bei der Ermittlung des Normalwerts zu berücksichtigen, gegen Art. 2 Abs. 2 der Grundverordnung verstoßen.

123    Die Kommission und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

124    Zunächst ist zu bemerken, dass sich der Normalwert der betroffenen Ware gemäß Art. 2 Abs. 1 der Grundverordnung normalerweise auf die „Preise [stützt], die im normalen Handelsverkehr von unabhängigen Abnehmern im Ausfuhrland gezahlt wurden oder zu zahlen sind“, und dass nach Abs. 2 dieses Artikels die Verkäufe der gleichartigen Ware „zum Verbrauch auf dem Inlandsmarkt“ normalerweise bei der Ermittlung des Normalwerts zugrunde gelegt werden, sofern die verkauften Mengen 5 % oder mehr der verkauften Mengen der betreffenden Ware in der Union ausmachen.

125    Wie oben in Rn. 53 festgestellt worden ist, besteht der Zweck des Begriffs des normalen Handelsverkehrs darüber hinaus darin, sicherzustellen, dass der Normalwert einer Ware so weit wie möglich dem normalen Preis der gleichartigen Ware auf dem Inlandsmarkt des Ausführers entspricht. Wird ein Verkauf zu Bedingungen getätigt, die nicht denen bei Verkäufen der gleichartigen Ware auf diesem Markt zu dem für die Feststellung, ob ein Dumping vorliegt, maßgeblichen Zeitpunkt entsprechen, bildet er keine geeignete Grundlage für die Bestimmung des Normalwerts der gleichartigen Ware auf dem genannten Markt (Urteil vom 1. Oktober 2014, Rat/Alumina, C‑393/13 P, EU:C:2014:2245, Rn. 28).

126    Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, die Kommission habe gegen Art. 2 Abs. 1 und 2 der Grundverordnung verstoßen, als sie ohne hinreichende Begründung davon ausgegangen sei, dass bestimmte im normalen Handelsverkehr getätigte Verkäufe der betroffenen Ware an unabhängige Abnehmer im Ausfuhrland bei der Ermittlung des Normalwerts allein deshalb unberücksichtigt bleiben müssten, weil die betreffenden Erzeugnisse später ausgeführt worden seien. In Anbetracht insbesondere des Wortlauts von Art. 2 Abs. 2 der Grundverordnung, wonach die Verkäufe der betroffenen Ware „zum Verbrauch auf dem Inlandsmarkt“ normalerweise bei der Ermittlung des Normalwerts zugrunde gelegt werden, hätte die Kommission die genannten Verkäufe bei der Berechnung des Normalwerts erst unberücksichtigt lassen dürfen, nachdem sie festgestellt habe, dass der Verkäufer zum Zeitpunkt des Verkaufs von der Ausfuhr der betroffenen Erzeugnisse gewusst oder erwartet habe, dass der Abnehmer diese zur Ausfuhr weiterverkaufen würde.

127    Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Auslegung unionsrechtlicher Vorschriften nicht nur deren Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehören, verfolgt werden (Urteile vom 19. September 2000, Deutschland/Kommission, C‑156/98, EU:C:2000:467, Rn. 50, vom 25. Oktober 2011, eDate Advertising u. a., C‑509/09 und C‑161/10, EU:C:2011:685, Rn. 54, sowie vom 26. Juli 2017, Jafari, C‑646/16, EU:C:2017:586, Rn. 73).

128    Was insbesondere den Wortlaut einer Vorschrift des Unionsrechts angeht, so kann nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung die in einer der Sprachfassungen verwendete Formulierung nicht als alleinige Grundlage für die Auslegung dieser Vorschrift herangezogen werden oder Vorrang vor den übrigen Sprachfassungen beanspruchen. Die Bestimmungen des Unionsrechts müssen nämlich im Licht der Fassungen in allen Sprachen der Union einheitlich ausgelegt und angewandt werden. Weichen die verschiedenen Sprachfassungen eines Rechtstexts der Union voneinander ab, muss die fragliche Vorschrift anhand der allgemeinen Systematik und des Zwecks der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört (vgl. Urteil vom 1. März 2016, Alo und Osso, C‑443/14 und C‑444/14, EU:C:2016:127, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

129    Als Erstes ist festzustellen, dass im vorliegenden Fall Unterschiede zwischen den verschiedenen Sprachfassungen der betreffenden Vorschrift bestehen. Auch wenn es sich bei den Verkäufen der betroffenen Ware, die bei der Ermittlung des Normalwerts als Inlandsverkäufe zu berücksichtigen sind, in der englischen Sprachfassung von Art. 2 Abs. 2 der Grundverordnung um die Verkäufe handelt, bei denen die betreffende Ware zum Verbrauch auf dem Inlandsmarkt „intended“ ist, was dahin ausgelegt werden könnte, dass die Absicht des Verkäufers das einschlägige Kriterium ist, verwenden andere Sprachfassungen der genannten Vorschrift wie beispielsweise die französische, die deutsche, die niederländische, die spanische, die italienische, die dänische, die finnische oder die tschechische Sprachfassung nämlich den Begriff „destiné“, „zum Verbrauch“, „bestemde“, „destinado“, „destinato“, „bestemt“, „tarkoitetun“ bzw. „ke“, der auf die Zweckbestimmung der betroffenen Ware verweist, ohne sich auf die Absicht des Herstellers hinsichtlich dieser Zweckbestimmung zum Zeitpunkt des Verkaufs zu beziehen.

130    Als Zweites ist festzuhalten, dass Art. 2.1 des Antidumping-Übereinkommens – ebenso wie die oben in Rn. 129 erwähnten Sprachfassungen von Art. 2 Abs. 2 der Grundverordnung, die auf die Zweckbestimmung der Verkäufe und nicht auf die Absicht des Verkäufers hinsichtlich dieser Zweckbestimmung verweisen – in seinen drei Amtssprachen den Ausdruck „destined for consumption“ im Englischen, „destiné à la consommation“ im Französischen bzw. „destinado al consumo“ im Spanischen verwendet. Aus der Rechtsprechung geht hervor, dass die Bestimmungen der Grundverordnung nach Möglichkeit im Licht der entsprechenden Bestimmungen des Antidumping-Übereinkommens auszulegen sind (Urteil vom 22. Mai 2014, Guangdong Kito Ceramics u. a./Rat, T‑633/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:271, Rn. 38; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 9. Januar 2003, Petrotub und Republica/Rat, C‑76/00 P, EU:C:2003:4, Rn. 57).

131    Wie die Klägerin bemerkt, hat das WTO-Panel in Fn. 339 seines Berichts vom 16. November 2007 im Streitfall „Europäische Gemeinschaften – Antidumpingmaßnahme gegenüber Zuchtlachs aus Norwegen“ (WT/DS 337/R) zwar festgestellt, dass, „wenn ein Hersteller eine Ware an einen unabhängigen Ausführer (oder einen Händler) verkauf[e], in dem Wissen, dass diese Ware ausgeführt [werde], dieser Verkauf nicht … als Verkauf zum Inlandsverbrauch eingestuft werden [könne]“. Allein aus dieser Feststellung lässt sich jedoch nicht ableiten, dass, wie die Klägerin behauptet, die tatsächlich fehlende Kenntnis davon, dass die endgültige Zweckbestimmung der betroffenen Ware deren Ausfuhr ist, notwendigerweise dazu geführt hätte, dass der betreffende Verkauf als für den Inlandsverbrauch bestimmt angesehen wird, obwohl die betroffene Ware, wie im vorliegenden Fall, ausgeführt worden ist. Die gleichen Erwägungen gelten im Übrigen für das Argument, das die Klägerin aus dem 20. Erwägungsgrund der Verordnung (EG) Nr. 1023/97 der Kommission vom 6. Juni 1997 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf bestimmte Einfuhren von Flachpaletten aus Holz mit Ursprung in Polen und zur Annahme der Verpflichtungsangebote bestimmter Ausführer im Zusammenhang mit diesen Einfuhren (ABl. 1997, L 150, S. 4) herleitet, in dem es in Bezug auf die Bestimmung des Ausfuhrpreises heißt: „Da der Hersteller die Endbestimmung der [betreffenden] Paletten kannte, ging die Kommission davon aus, dass er seine Waren zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkaufte.“

132    Als Drittes wird die Auslegung, wonach nicht nach einer Absicht oder einer besonderen Kenntnis des Verkäufers hinsichtlich der Endbestimmung der betroffenen Ware gesucht zu werden braucht, durch eine Analyse des Kontexts der betreffenden Vorschrift bestätigt. Weder der Begriff „Dumping“ im Sinne von Art. 2 der Grundverordnung noch der Begriff „Schädigung“ in Art. 3 derselben Verordnung (jetzt Art. 3 der Verordnung 2016/1036) oder der Begriff „Umgehung“, um den es in Art. 13 dieser Verordnung (jetzt Art. 13 der Verordnung 2016/1036) geht, setzen nämlich als Anwendungsbedingung die Feststellung einer besonderen Absicht seitens des Betroffenen voraus, sondern erfordern unabhängig von einer Absicht oder einer besonderen Kenntnis dieses Betroffenen die Erfüllung objektiver Voraussetzungen. Darüber hinaus enthält Art. 2 Abs. 2 der Grundverordnung – wie im Übrigen auch Art. 2 Abs. 8 dieser Verordnung, der sich auf die Bestimmung des Ausfuhrpreises bezieht – im Gegensatz zu Art. 10 Abs. 4 der Grundverordnung (jetzt Art. 10 Abs. 4 der Verordnung 2016/1036), der für die Zwecke der rückwirkenden Anwendung eines Antidumpingzolls ausdrücklich bestimmt, dass „der Einführer nach dem Ausmaß des Dumpings und der angeblichen oder festgestellten Schädigung von dem Dumping Kenntnis hatte oder hätte haben müssen“, keinerlei Verweis auf das Kriterium der „Kenntnis“ des Betroffenen.

133    Als Viertes ist festzustellen, dass diese Auslegung auch dem Zweck der Antidumpinguntersuchung entspricht, nämlich es den Unionsorganen zu ermöglichen, unter Verwendung der ihnen von der Grundverordnung zur Verfügung gestellten Werkzeuge und auf der Grundlage einer freiwilligen Zusammenarbeit der Wirtschaftsteilnehmer, insbesondere der Antworten auf den Antidumpingfragebogen, etwaiger Vor-Ort-Kontrollen und der Stellungnahme der Betroffenen zum Informationsmaterial, worauf oben in Rn. 107 hingewiesen worden ist, nach objektiven Beweismitteln zu suchen, um nach Ermittlung des Normalwerts der betroffenen Ware gemäß Art. 2 der Grundverordnung das Vorliegen eines möglichen Dumpings festzustellen.

134    Sofern die Verkäufe ausgeführter Erzeugnisse in diesem Zusammenhang nur dann bei der Ermittlung des Normalwerts der betroffenen Ware unberücksichtigt bleiben könnten, wenn die Absicht oder die tatsächliche Kenntnis des Verkäufers zum Zeitpunkt des Verkaufs hinsichtlich der Endbestimmung der betroffenen Ware bewiesen ist, liefe dies letztlich – da die Gefahr bestünde, dass dieser Beweis in der Praxis oft nicht beigebracht werden kann – darauf hinaus, dass bei der Ermittlung des Normalwerts gemäß Art. 2 der Grundverordnung Preise ausgeführter Erzeugnisse berücksichtigt werden könnten, die geeignet wären, die korrekte Ermittlung des genannten Normalwerts zu verfälschen und zu beeinträchtigen.

135    Als Fünftes ist hinzuzufügen, dass diese Auslegung auch mit den von der Klägerin geltend gemachten Grundsätzen der Vorhersehbarkeit und der Rechtssicherheit vereinbar ist, obwohl die Anwendung eines auf der Absicht oder der besonderen Kenntnis des Verkäufers beruhenden Kriteriums die Berücksichtigung des Verkaufspreises für ausgeführte Erzeugnisse bei der Ermittlung des Normalwerts von einem subjektiven Element abhängig machen würde, dessen Existenz in der Praxis auf Zufall beruht oder gar – wie soeben festgestellt worden ist – nicht bewiesen werden kann.

136    Im vorliegenden Fall ist insbesondere festzuhalten, dass die Kommission im Stadium der vorläufigen Verordnung – ausgehend von der Auslegung, wonach eine Absicht oder eine besondere Kenntnis des Verkäufers hinsichtlich der Endbestimmung der betroffenen Ware nicht nachgewiesen zu werden brauchte – bestimmte als inländisch deklarierte Verkäufe von der Berechnung des Normalwerts ausgeschlossen hatte, nachdem sie – u. a. im 63. Erwägungsgrund dieser Verordnung – festgestellt hatte, dass es sich, wie eine Berechnung auf der Grundlage der Produktionsdaten der fünf mitarbeitenden Unternehmen und Statistiken zu Ein- und Ausfuhren der betreffenden Ware in Taiwan während des Untersuchungszeitraums bestätigt hätten, bei den von den mitarbeitenden ausführenden Herstellern angegebenen Inlandsverkäufen zu etwa 50 % um indirekte Ausfuhrverkäufe gehandelt habe, die nicht zum Verbrauch auf dem Inlandsmarkt bestimmt gewesen seien. Aus den Angaben in den vorläufigen Schlussfolgerungen ging insbesondere hervor, dass das von den fünf mitarbeitenden ausführenden Herstellern gemeldete Produktionsniveau während des Untersuchungszeitraums zwar [vertraulich] Tonnen der betroffenen Ware betrug und in den amtlichen Ausfuhrstatistiken eine Menge von 717 671 Tonnen derselben Ware angegeben war, sich die Menge der von denselben ausführenden Herstellern gemeldeten Inlandsverkäufe aber auf [vertraulich] Tonnen, also auf mehr als das Doppelte der Differenz zwischen den ersten beiden Zahlen, belief. Um sicherzustellen, dass der Normalwert ausschließlich auf den für den Inlandsverbrauch festgestellten Preisen beruhte, hatte die Kommission im Stadium der vorläufigen Verordnung erklärt, dass sie einen vorsichtigen Ansatz wählen und folglich sämtliche Verkäufe der betroffenen Ware an „Vertriebsunternehmen“ mit Sitz in Taiwan in Höhe von [vertraulich] Tonnen bei der Berechnung des Normalwerts unberücksichtigt lassen würde, im Gegensatz zu Verkäufen an „Endverwender in Taiwan“, die sehr wohl berücksichtigt worden sind.

137    Anschließend hat die Kommission den auf einer Risikoanalyse unter Einbeziehung großer Gruppen von Abnehmern der betroffenen Ware beruhenden Gesamtansatz durch einen auf dem Vorliegen objektiver Beweise für die Ausfuhr der betroffenen Ware durch das betreffende Vertriebsunternehmen beruhenden Ansatz ersetzt. Nach dem 59. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung ließ die Kommission nämlich – anstatt alle Verkäufe an Vertriebsunternehmen aus den Berechnungen herauszunehmen – lediglich diejenigen Inlandsverkäufe bei der Berechnung des Normalwerts unberücksichtigt, für die hinreichende objektive Beweise dafür vorlagen, dass sie tatsächlich ausgeführt worden waren. Nach demselben Erwägungsgrund prüfte die Kommission daher die gemeldeten fraglichen Verkäufe und stufte sie je nach Sachlage und entsprechend den Daten der jeweils betroffenen ausführenden Hersteller als Inlandsverkäufe ein. Aus diesem Erwägungsgrund geht schließlich hervor, dass subjektive Elemente, wie z. B. Absicht oder Wissen oder deren Fehlen, im vorliegenden Fall keinerlei Rolle bei der objektiven Bewertung durch die Kommission spielten, im Gegensatz zur Gewährung ausfuhrbezogener Nachlässe, die u. a. als schlagender Beweis gewertet wurde.

138    Insoweit ist erstens festzustellen, dass für eine Reihe der von der Klägerin als inländisch angegebenen Verkäufe, wie sich aus der Untersuchung u. a ergeben hat, im Rahmen eines für wenige Monate während des Untersuchungszeitraums angewandten Systems, mit dem für lokale Dienstleistungszentren (Vertriebsunternehmen) Anreize für den Weiterverkauf ihrer Stahlwaren ins Ausland geschaffen werden sollten, worauf die Kommission im 64. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung hingewiesen hat, ein Ausfuhrrabatt gewährt worden ist.

139    Dem Argument der Klägerin, wonach dieser „Weiterer Preisnachlass für die Produktion/Ausfuhr“ genannte Rabatt u. a. deshalb kein einschlägiger Nachweis sei, weil es sich nicht um einen Ausfuhrrabatt für die betroffene Ware handle und er sich vielmehr auf Verkäufe unfertiger Erzeugnisse beziehe, die vor ihrer Ausfuhr als verarbeitete Erzeugnisse einer Verarbeitung bedürften, kann nicht gefolgt werden.

140    Mit der Kommission – und wie u. a. aus dem Schreiben der Klägerin vom 9. Februar 2015 in Beantwortung einer von der Kommission während der Untersuchung gestellten Frage hervorgeht – ist nämlich festzustellen, dass sich der besagte Preisnachlass auf Verkaufsmengen der betroffenen Ware, die im Einklang mit dem Zweck des betreffenden Rabattsystems zur Ausfuhr nach Verarbeitung bestimmt ist, und folglich nicht auf die Mengen der betroffenen Ware bezieht, die zum Inlandsverbrauch in Taiwan bestimmt ist. Außerdem geht die erwähnte Verarbeitung mit der Ausfuhr der betreffenden Ware einher und umfasst, wie sich auch dem 14. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung entnehmen lässt, [vertraulich] höchstens kleinere Verarbeitungen dieser Erzeugnisse wie beispielsweise Polieren oder Spalten, ohne dass das fertige Erzeugnis so stark verändert wird, dass es nicht mehr unter die Definition der betroffenen Ware fällt.

141    Zweitens hat die Klägerin in ihrer Antwort auf den Antidumpingfragebogen angegeben, dass sie einen solchen Ausfuhrrabatt anwende, und während des Kontrollbesuchs vor Ort sind im Inlandsverkaufsregister der Klägerin Beweise für die Anwendung eines solchen Rabatts gefunden worden. Darüber hinaus betraf der besagte Rabatt, worauf die Klägerin in ihrem Schreiben vom 9. Februar 2015 in Beantwortung einer von der Kommission während der Untersuchung gestellten Frage selbst hingewiesen hat, beispielsweise 40 % der Verkäufe der Klägerin an ihren größten Kunden in Taiwan, das Vertriebsunternehmen [vertraulich], im Dezember 2013.

142    Drittens und vor allem konnten, wie auch aus dem 59. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung hervorgeht, weitere objektive Beweise für die tatsächliche Ausfuhr von Verkaufserzeugnissen zusammengetragen werden, die als Inlandsverkäufe deklariert worden waren. Die Kommission hat insoweit festgestellt, dass dies bei den Verkäufen an [vertraulich], ebenfalls Vertriebsunternehmen für die betroffene Ware, der Fall gewesen sei, so dass sie bei den Inlandsverkäufen letztlich nur die 120 000 Tonnen unberücksichtigt gelassen hat, die die Klägerin während des Untersuchungszeitraums an ihren Kunden [vertraulich] verkauft hat, der der Untersuchung zufolge nur eine geringfügige Menge der betroffenen Ware auf dem Inlandsmarkt verkauft hatte.

143    In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist der Schluss zu ziehen, dass die Klägerin nicht nachgewiesen hat, dass die Kommission einen Rechtsfehler begangen oder den Sachverhalt offensichtlich falsch beurteilt hat, als sie es abgelehnt hat, die Verkäufe der Klägerin an ihren Kunden [vertraulich] bei der Ermittlung des Normalwerts zu berücksichtigen, weil objektive Beweise dafür vorlägen, dass es sich bei diesen Verkäufen in Wirklichkeit um Ausfuhrverkäufe handle, was erst recht gilt, wenn nachgewiesen wird, dass auf einen Teil der fraglichen Verkäufe ein Ausfuhrrabattsystem wie das von der Klägerin praktizierte angewandt worden ist und die Verkäufe daher zu Preisen getätigt wurden, die unter dem Preis der zum Inlandsverbrauch bestimmten betroffenen Ware lagen, wohl wissend, dass diese Preise die Ausfuhr der betroffenen Ware förderten.

144    Demnach durfte die Kommission die betreffenden Verkäufe bei der Ermittlung des Normalwerts gemäß Art. 2 Abs. 1 und 2 der Grundverordnung unberücksichtigt lassen, ohne einen offensichtlichen Beurteilungsfehler zu begehen.

145    Nach alledem ist der zweite Klagegrund zurückzuweisen, so dass die Klage insgesamt abzuweisen ist.

 Kosten

146    Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr außer ihren eigenen Kosten gemäß den Anträgen der Kommission und der Streithelferin deren Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Yieh United Steel Corp. trägt außer ihren eigenen Kosten die der Europäischen Kommission und der Eurofer, Association européenne de l’acier, ASBL, entstandenen Kosten.

Buttigieg

Berke

Costeira

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 3. Dezember 2019.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Englisch.


1      Vertrauliche Angaben unkenntlich gemacht.