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Klage, eingereicht am 4. Juni 2012 - Eni/Kommission

(Rechtssache T-240/12)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Eni SpA (Rom, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Roberti und I. Perego)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Klage für zulässig zu erklären,

die angefochtene Handlung für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die vorliegende Klage richtet sich gegen das Schreiben (Prot. Nr. *D/2012/042026) vom 23. April 2012 zur Sache COMP/F/38.638 - Butadien-Kautschuk und Emulsionsstyrol-Butadienkautschuk (Neuentscheidung), mit dem die Europäische Kommission der ENI ihren Beschluss mitgeteilt hat, das Verfahren BR-ESBR infolge des Urteils des Gerichts vom 13. Juli 2011, Eni/Kommission (T-39/07), wiederaufzunehmen, mit dem die in der Sache COMP/F/38.638 - Butadien-Kautschuk und Emulsionsstyrol-Butadienkautschuk erlassene Entscheidung C(2006) 5700 vom 29. November 2006 teilweise für nichtig erklärt und die verhängte Geldbuße herabgesetzt worden war.

Als einzigen Klagegrund macht ENI Unzuständigkeit geltend, da die Kommission das Beweisverfahren in der Sache BR-ESBR nicht zum Erlass eines neuerlichen Beschlusses über die Verhängung einer Sanktion wiederaufnehmen könne.

ENI macht geltend, das Gericht habe in dem Urteil vom 13. Juli 2011 nicht nur auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung BR-ESBR aus 2006 erkannt und dabei auf die unrichtige Beurteilung des erschwerenden Umstands der wiederholten Zuwiderhandlung durch die Kommission hingewiesen, sondern nämlich auch die eigene Nachprüfungsbefugnis - im Sinne von Art. 261 AEUV und der Verordnung 1/2003 - ausgeübt, indem es die Höhe der Geldbuße neu festgelegt und die Bewertungen der Kommission durch die eigenen ersetzt habe. So gesehen verstoße der Beschluss, das Verfahren BR-ESBR wiederaufzunehmen, nicht nur gegen den Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung und des institutionellen Gleichgewichts nach Art. 13 EUV, sondern stehe auch im Widerspruch zu den wesentlichen Grundsätzen des fairen Verfahrens nach Art. 6 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte sowie auch zum Grundsatz des ne bis in idem nach Art. 7 EMRK.

Außerdem rügt ENI, das Gericht habe im Gegensatz zu den Ausführungen in der angefochtenen Handlung nicht einen bloßen Formfehler hinsichtlich der Annahme der wiederholten Zuwiderhandlung durch die Kommission in der Entscheidung BR-ESBR aus 2006 festgestellt. Die Kommission könne sich somit nicht auf das Urteil PVC II berufen, um die eigene Vorgehensweise zu rechtfertigen, die auch unter diesem Gesichtspunkt im Widerspruch zu Art. 7 EMRK stehe.

Schließlich weist ENI im Licht der einschlägigen Rechtsprechung darauf hin, dass im konkreten Fall jedenfalls jede Möglichkeit, nochmals einen Beschluss über die Verhängung einer Sanktion zu erlassen, in dem erneut eine wiederholte Zuwiderhandlung angenommen werde, absolut ausgeschlossen sei.

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1 - Urteil vom 15. Oktober 2002, Limburgse Vinyl Maatschappij NV (LVM) u. a./Kommission (PVC II) (verbundene Rechtssachen C-238/99 P, C-245/99 P, C-247/99 P, C-250/99 P bis C-252/99 P und C-254/99 P, Slg. 2002, I-8375).