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Klage, eingereicht am 4. Juni 2012 - SNCF/Kommission

(Rechtssache T-242/12)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Société nationale des chemins de fer français (SNCF) (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Beurier, O. Billard et V. Landes)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den angefochtenen Beschluss insgesamt für nichtig zu erklären;

der Beklagten die gesamten Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin begehrt die Nichtigerklärung des Beschlusses C(2012) 1616 final der Kommission vom 9. März 2012, mit dem die von der Republik Frankreich der Sernam SCS2 u. a. mittels Kapitalaufstockung, Gewährung von Bürgschaften und Forderungsverzicht gegenüber der Sernam durch die Klägerin zur Verfügung gestellten Beihilfen für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt wurden.

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin folgende sechs Klagegründe geltend:

1.    Die Verteidigungsrechte der Klägerin seien verletzt worden, indem die Kommission dadurch, dass sie in dem angefochtenen Beschluss einen Standpunkt eingenommen habe, der in dem Beschluss zur Eröffnung des Verfahrens nicht enthalten gewesen sei, es der Klägerin nicht ermöglicht habe, ihre Ansicht über die Stichhaltigkeit dieses Standpunkts sachdienlich zur Kenntnis zu bringen.

2.    Der Grundsatz des Vertrauensschutzes sei verletzt worden, da mit der Entscheidung "Sernam 2" eine Situation geschaffen worden sei, aufgrund der die Klägerin auf die Ordnungsmäßigkeit der Veräußerung "en bloc" der Aktiva von Sernam hätte vertrauen dürfen.

3.    Die Kommission habe ihre Sorgfaltspflicht und den Grundsatz der Rechtssicherheit verletzt, da sie beinahe sieben Jahre nach der Veräußerung "en bloc" der Aktiva von Sernam einen Beschluss erlassen habe.

4.    Die Kommission habe Rechtsfehler und Sachverhaltsirrtümer begangen, indem sie festgestellt habe, dass die in Art. 3 Abs. 2 der Entscheidung "Sernam 2"enthaltenen Bedingungen nicht eingehalten worden seien. Dieser Klagegrund ist in sechs Rügen unterteilt, die sich auf die folgenden rechtsfehlerhaften Feststellungen der Kommission beziehen:

Die Veräußerung "en bloc" der Aktiva von Sernam sei nicht am 30. Juni 2005 erfolgt;

sie stelle keinen Verkauf dar;

sie sei eine Übertragung der Sernam SA als Ganzes (Aktiva und Passiva);

sie habe sich nicht auf die Aktiva der Sernam SA beschränkt, sondern sei um 59 Millionen Euro vergrößert worden;

sie sei nicht im Rahmen eines transparenten und offenen Verfahrens erfolgt;

das mit einem Verkauf der Aktiva angestrebte Ziel sei nicht beachtet worden.

5.    Die Kommission habe einen Rechtsfehler begangen, indem sie festgestellt habe, dass die Verpflichtung zur Rückzahlung der Beihilfe in Höhe von 41 Millionen Euro auf die Financière Sernam und ihre Betriebsgesellschaften übergangen worden sei, obwohl nicht angenommen werden könne, dass die Financière Sernam einen Vorteil erhalten habe, da sie für die Aktiva "en bloc" der Sernam den Marktpreis gezahlt habe.

6.    Es lägen ein Begründungsmangel und Sachverhaltsirrtümer und Rechtsfehler vor, soweit die Kommission festgestellt habe, dass die Maßnahmen der Vereinbarung über die Veräußerung "en bloc" der Aktiva von Sernam staatliche Hilfen darstellten, obwohl der für den Erwerb gezahlte Preis ein Marktpreis sei, der auf einer offenen, transparenten, unbedingten und nicht diskriminierenden Ausschreibung beruhe und weitaus geringer sei als die Liquidationskosten, die die Klägerin im Fall eines gegen Sernam eingeleiteten Liquidationsverfahrens hätte tragen müssen.

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1 - Staatliche Beihilfe Nr. C 37/2008 - Frankreich - Anwendung der Entscheidung "Sernam 2" - SA.12522.

2 - Entscheidung 2006/367/EG der Kommission vom 20. Oktober 2004 über die staatliche Beihilfe, die Frankreich dem Unternehmen "Sernam" bereits zum Teil zur Verfügung gestellt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K[2004] 3940) (ABl. 2006, L 140, S. 1).