Language of document : ECLI:EU:T:2013:344

URTEIL DES GERICHTS (Zweite Kammer)

3. Juli 2013(*)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke ALOHA 100 % NATURAL – Ältere nationale Wortmarke ALOA – Relatives Eintragungshindernis –Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“

In der Rechtssache T‑243/12

Warsteiner Brauerei Haus Cramer KG, vormals International Brands Germany GmbH & Co. KG, mit Sitz in Warstein (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin B. Hein und Rechtsanwalt M.‑H. Hoffmann,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), zunächst vertreten durch G. Schneider, dann durch A. Schifko als Bevollmächtigte,

Beklagter,

andere Verfahrensbeteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht:

Stuffer SpA mit Sitz in Bolzano (Italien), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Jacobacci,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 14. März 2012 (Sache R 1058/2011‑1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Stuffer SpA und der Warsteiner Brauerei Haus Cramer KG, vormals International Brands Germany GmbH & Co. KG,

erlässt

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten N. J. Forwood und der Richter F. Dehousse (Berichterstatter) und J. Schwarcz,

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund der am 29. Mai 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 23. Oktober 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des HABM,

aufgrund der am 19. Oktober 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung der Streithelferin,

aufgrund der Entscheidung vom 4. Dezember 2012, mit der es abgelehnt worden ist, die Einreichung einer Erwiderung zu gestatten,

aufgrund des Umstands, dass keiner der Verfahrensbeteiligten binnen der Frist von einem Monat nach der Mitteilung, dass das schriftliche Verfahren abgeschlossen ist, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des daher auf Bericht des Berichterstatters gemäß Art. 135a der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 12. Juni 2008 meldete die Klägerin, die Warsteiner Brauerei Haus Cramer KG, vormals International Brands Germany GmbH & Co. KG, beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) nach der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EG] Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke [ABl. L 78, S. 1]) eine Gemeinschaftsmarke an.

2        Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um folgendes Bildzeichen:

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3        Die Marke wurde für die Waren „Bier; Biermischgetränke; alkoholfreie Getränke, insbesondere Getränke auf Cerealien-Basis“ in Klasse 32 im Sinne des Abkommens von Nizza vom 15. Juni 1957 über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken in seiner revidierten und geänderten Fassung angemeldet.

4        Die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 35/2008 vom 1. September 2008 veröffentlicht.

5        Am 24. November 2008 erhob die Streithelferin, die Stuffer SpA, gemäß Art. 42 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 41 der Verordnung Nr. 207/2009) Widerspruch gegen die Eintragung der angemeldeten Marke für die oben in Randnr. 3 genannten Waren.

6        Der Widerspruch war auf die ältere Wortmarke ALOA gestützt, die in Italien am 23. September 2003 angemeldet und am 23. Juli 2007 unter der Nr. 1057171 für folgende Waren der Klasse 32 eingetragen worden war: „Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken“.

7        Als Widerspruchsgrund wurde das Eintragungshindernis des Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009) geltend gemacht.

8        Mit Entscheidung vom 5. April 2011 gab die Widerspruchsabteilung dem auf die ältere italienische Wortmarke gestützten Widerspruch statt und wies die Gemeinschaftsmarkenanmeldung für die oben in Randnr. 3 genannten Waren zurück.

9        Am 18. Mai 2011 legte die Klägerin nach den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 beim HABM Beschwerde gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung ein.

10      Mit Entscheidung vom 14. März 2012 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Erste Beschwerdekammer des HABM die Beschwerde zurück. Sie war im Wesentlichen der Ansicht, dass aufgrund der Identität der Waren und der Ähnlichkeit der in Rede stehenden Zeichen Verwechslungsgefahr bestehe.

 Anträge der Verfahrensbeteiligten

11      Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben und den Widerspruch zurückzuweisen;

–        dem HABM die Kosten des Verfahrens einschließlich der im Laufe des Beschwerdeverfahrens angefallenen Kosten aufzuerlegen.

12      Das HABM und die Streithelferin beantragen,

–        die Klage abzuweisen;

–        die Klägerin zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

 Rechtliche Würdigung

 Zur Zulässigkeit bestimmter Unterlagen, die erstmals vor dem Gericht vorgelegt wurden

13      Nach Art. 76 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 ist die Prüfung in Verfahren bezüglich relativer Eintragungshindernisse auf das Vorbringen und die Anträge der Beteiligten beschränkt. Daher können im Fall eines relativen Eintragungshindernisses Umstände rechtlicher und tatsächlicher Art, die vor dem Gericht geltend gemacht werden, ohne dass sie zuvor bei der Beschwerdekammer vorgetragen worden sind, die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung der Beschwerdekammer nicht in Frage stellen (Urteil des Gerichtshofs vom 13. März 2007, HABM/Kaul, C‑29/05 P, Slg. 2007, I‑2213, Randnr. 54; Urteile des Gerichts vom 15. Februar 2005, Cervecería Modelo/HABM – Modelo Continente Hipermercados [NEGRA MODELO], T‑169/02, Slg. 2005, II‑505, Randnr. 22, und vom 17. März 2010, Mäurer + Wirtz/HABM – Exportaciones Aceiteras Fedeoliva [tosca de FEDEOLIVA], T‑63/07, Slg. 2010, II‑957, Randnr. 22).

14      Folglich können im Rahmen der Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Entscheidungen der Beschwerdekammern, für die das Gericht nach Art. 65 der Verordnung Nr. 207/2009 zuständig ist, Umstände rechtlicher und tatsächlicher Art, die vor dem Gericht geltend gemacht werden, ohne dass sie zuvor bei den Instanzen des HABM vorgetragen worden sind, bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Beschwerdekammer nicht geprüft werden, so dass ihre Geltendmachung für unzulässig zu erklären ist (Urteile NEGRA MODELO, oben in Randnr. 13 angeführt, Randnrn. 22 und 23, und tosca de FEDEOLIVA, oben in Randnr. 13 angeführt, Randnr. 23).

15      Aus den Akten des HABM ergibt sich jedoch nicht, dass die Klägerin im Rahmen des Verwaltungsverfahrens die der Klageschrift beigefügten Anlagen K 6 bis K 10 vorgelegt hat, die aus Auszügen aus Internetseiten bestehen, mit denen die beim italienischen Publikum vorhandene Kenntnis der Begriffe „ALOHA“ oder „ALOA“ belegt werden soll. Außerdem lässt nichts die Annahme zu, dass die betreffenden Dokumente das Vorliegen einer allgemein bekannten Tatsache belegen sollen, die in der angefochtenen Entscheidung nicht festgestellt worden wäre.

16      Daraus folgt, dass die Anlagen K 6 bis K 10 zur Klageschrift nach der oben in den Randnrn. 13 und 14 angeführten Rechtsprechung als unzulässig zurückzuweisen sind.

 Zur Begründetheit

17      Die Klägerin stützt ihre Klage auf einen einzigen Klagegrund, mit dem sie einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 rügt. Sie macht im Wesentlichen geltend, die Beschwerdekammer habe zu Unrecht festgestellt, dass zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen Verwechslungsgefahr bestehe.

18      Das HABM und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

19      Nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 ist die angemeldete Marke auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke von der Eintragung ausgeschlossen, wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt. Dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird. Nach Art. 8 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung Nr. 207/2009 sind ältere Marken in einem Mitgliedstaat eingetragene Marken mit einem früheren Anmeldetag als dem Tag der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke.

20      Nach ständiger Rechtsprechung liegt eine Verwechslungsgefahr dann vor, wenn das Publikum glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen. Nach dieser Rechtsprechung ist das Vorliegen von Verwechslungsgefahr entsprechend der Wahrnehmung der in Rede stehenden Zeichen und Waren oder Dienstleistungen durch die maßgeblichen Verkehrskreise umfassend und unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Wechselbeziehung zwischen der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen, zu beurteilen (vgl. Urteil des Gerichts vom 9. Juli 2003, Laboratorios RTB/HABM – Giorgio Beverly Hills [GIORGIO BEVERLY HILLS], T‑162/01, Slg. 2003, II‑2821, Randnrn. 30 bis 33 und die dort angeführte Rechtsprechung). So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (Urteil des Gerichtshofs vom 13. September 2007, Il Ponte Finanziaria/HABM, C‑234/06 P, Slg. 2007, I‑7333, Randnr. 48, und Urteil des Gerichts vom 23. Oktober 2002, Matratzen Concord/HABM – Hukla Germany [MATRATZEN], T‑6/01, Slg. 2002, II‑4335, Randnr. 25).

21      Außerdem ist bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr hinsichtlich der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen in Bild, Klang oder Bedeutung auf den von den Zeichen hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind. Für die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr kommt es entscheidend darauf an, wie die Marken vom Durchschnittsverbraucher der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen wahrgenommen werden. Der Durchschnittsverbraucher nimmt eine Marke regelmäßig als Ganzes wahr und achtet nicht auf die verschiedenen Einzelheiten (vgl. Urteil des Gerichts vom 8. Dezember 2011, Aktieselskabet af 21. November 2001/HABM – Parfums Givenchy [only givenchy], T‑586/10, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

22      Für die Zwecke der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Waren als normal informiert und angemessen aufmerksam und verständig anzusehen. Ferner ist zu berücksichtigen, dass sich dem Durchschnittsverbraucher nur selten die Möglichkeit bietet, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern er sich auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat. Zu bedenken ist auch, dass die Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers je nach Art der betroffenen Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann (Urteile des Gerichts vom 23. Oktober 2002, Oberhauser/HABM – Petit Liberto [Fifties], T‑104/01, Slg. 2002, II‑4359, Randnr. 28, und vom 30. Juni 2004, BMI Bertollo/HABM – Diesel [DIESELIT], T‑186/02, Slg. 2004, II‑1887, Randnr. 38).

23      Im Licht der vorstehenden Erwägungen ist die von der Beschwerdekammer vorgenommene Beurteilung der Gefahr von Verwechslungen zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen zu überprüfen.

24      Im vorliegenden Fall ist die ältere Marke eine italienische Marke. Daher ist, wie in Randnr. 17 der angefochtenen Entscheidung von der Beschwerdekammer festgestellt und von der Klägerin nicht bestritten worden ist, das maßgebliche Gebiet das italienische Hoheitsgebiet.

25      Außerdem steht fest, dass die angesprochenen Verkehrskreise, wie in Randnr. 16 der angefochtenen Entscheidung von der Beschwerdekammer zutreffend ausgeführt, aus den normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchern der betreffenden Waren bestehen.

26      Was erstens die Ähnlichkeit der betroffenen Waren anbelangt, ist festzustellen, dass, wie in Randnr. 26 der angefochtenen Entscheidung von der Beschwerdekammer – insoweit unwidersprochen durch die Klägerin – zutreffend ausgeführt, die von der Markenanmeldung und von der älteren Marke erfassten Waren der Klasse 32 identisch sind.

27      Was zweitens die Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass die Beurteilung der Ähnlichkeit zweier Marken nicht darauf beschränkt bleiben darf, dass nur ein Bestandteil einer komplexen Marke berücksichtigt und mit einer anderen Marke verglichen wird. Vielmehr sind die in Rede stehenden Marken jeweils als Ganzes miteinander zu vergleichen, was nicht ausschließt, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile einer zusammengesetzten Marke für den durch die Marke im Gedächtnis der maßgeblichen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein können (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 12. Juni 2007, HABM/Shaker, C‑334/05 P, Slg. 2007, I‑4529, Randnr. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung). Für die Beurteilung der Ähnlichkeit kann es nur dann allein auf den dominierenden Bestandteil ankommen, wenn alle anderen Markenbestandteile zu vernachlässigen sind (Urteile des Gerichtshofs HABM/Shaker, Randnr. 42, und vom 20. September 2007, Nestlé/HABM, C‑193/06 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 42). Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn schon dieser Bestandteil allein geeignet ist, das Bild dieser Marke, das die maßgeblichen Verkehrskreise im Gedächtnis behalten, so zu prägen, dass alle übrigen Bestandteile der Marke in dem durch diese hervorgerufenen Gesamteindruck zu vernachlässigen sind (vgl. Urteil Nestlé/HABM, Randnr. 43).

28      Ohne Weiteres zurückzuweisen ist das Vorbringen der Klägerin, das im Wesentlichen dahin geht, dass die Beschwerdekammer die Marke, so wie sie in der Anmeldung abgebildet sei, falsch wiedergegeben habe. Aus Randnr. 1 der angefochtenen Entscheidung geht nämlich klar hervor, dass die Beschwerdekammer die angemeldete Marke richtig zugrunde gelegt hat. Der Umstand, dass die angemeldete Marke in Randnr. 29 der angefochtenen Entscheidung in einem anderen Format abgebildet wurde, ist eindeutig darauf zurückzuführen, dass die Beschwerdekammer diese Darstellungsweise gewählt hat, um die in Rede stehenden Marken nebeneinander abzubilden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Beschwerdekammer die angemeldete Marke falsch beschrieben hat. So bedeutet der Umstand, dass nach den Ausführungen der Beschwerdekammer der Begriff „ALOHA“ eine zentrale Position einnimmt, entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht, dass die Beschwerdekammer angenommen hat, dass sich dieser Begriff in einer „mittigen“ Position befinde. Im Übrigen ist die Feststellung der Beschwerdekammer, dass der Begriff „ALOHA“ oberhalb der Wortelemente „100 %“ und „NATURAL“ platziert worden sei, völlig zutreffend, auch wenn diese verschiedenen Begriffe durch einen Freiraum getrennt sind. Den von der Klägerin insoweit vorgebrachten Argumenten kann daher nicht gefolgt werden.

29      Als Erstes ist hinsichtlich des visuellen Aspekts festzustellen, dass der Begriff „ALOHA“ in großen Majuskeln geschrieben ist und sich über die gesamte Breite des oberen Teils der angemeldeten Marke erstreckt. Somit nimmt er, wie in Randnr. 30 der angefochtenen Entscheidung von der Beschwerdekammer zutreffend ausgeführt, eine zentrale Position ein, da er im Gegensatz zu den Begriffen „100 %“ und „NATURAL“ nicht ausschließlich im rechten oder im linken Teil der angemeldeten Marke angeordnet ist. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff „ALOHA“ in weißen Buchstaben vor einem schwarzen Hintergrund steht, wodurch dieser Bestandteil gegenüber den anderen Bestandteilen hervorgehoben wird, die hauptsächlich vor einem helleren Hintergrund stehen.

30      Im Übrigen sind, wie in den Randnrn. 30 und 31 der angefochtenen Entscheidung von der Beschwerdekammer dargelegt, die Wortelemente „100 %“ und „NATURAL“ in kleineren Majuskeln als der Begriff „ALOHA“ geschrieben und haben eine die in Rede stehenden Waren beschreibende Funktion. Sie werden daher nicht als dominierendes Element der angemeldeten Marke wahrgenommen.

31      Es ist, wie in Randnr. 32 der angefochtenen Entscheidung von der Beschwerdekammer mit Recht ausgeführt, schließlich zutreffend, dass die verschiedenen Bildelemente der angemeldeten Marke, die mehrere Farbtöne verbinden und zwei Hibiskusblüten umfassen, eher dahin wahrgenommen werden, dass sie eine dekorative Funktion erfüllen. Der Umstand, dass sich die Hibiskusblüten in der Mitte der angemeldeten Marke befinden, vermag entgegen der in den Schriftsätzen der Klägerin vorgetragenen Ansicht an dieser Schlussfolgerung nichts zu ändern. Im Übrigen ist hervorzuheben, dass im Fall von Marken, die aus Wort- und Bildelementen bestehen, grundsätzlich davon auszugehen ist, dass die Kennzeichnungskraft der Wortelemente die der Bildelemente übertrifft, weil ein Durchschnittsverbraucher zur Bezugnahme auf die fragliche Ware eher den Namen der Marke nennen wird, als ihr Bildelement zu beschreiben (vgl. Urteil des Gerichts vom 2. Februar 2011, Oyster Cosmetics/HABM – Kadabell [Oyster cosmetics], T‑437/09, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung). Des Weiteren ist festzustellen, dass das Bildelement der Hibiskusblüten gegebenenfalls mit den Wortelementen „100 %“ und „NATURAL“ in Verbindung gebracht werden kann und in diesem Zusammenhang eine die in Rede stehenden Waren beschreibende Funktion haben kann. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass das Bildelement der Hibiskusblüten zum Großteil vor einem helleren Hintergrund als der Begriff „ALOHA“ steht, so dass seine visuelle Wahrnehmbarkeit abgeschwächt ist. Der Umstand, dass ein Teil dieses Bildelements auch vor dem schwarzen Hintergrund des oberen Teils der angemeldeten Marke steht, vermag diese umfassende Beurteilung nicht zu ändern, auch wenn es zutrifft, dass diese Positionierung eine gewisse Tiefenwirkung erzeugen kann. Zu dem Vorbringen der Klägerin, das Bildelement der Hibiskusblüten sei komplex, genügt außer dem Hinweis, dass diese Behauptung durch nichts substantiiert worden ist, die Feststellung, dass dieses Element einer herkömmlichen bildlichen Wiedergabe dieser Blüten entspricht.

32      Unter diesen Umständen hat die Beschwerdekammer in Randnr. 33 der angefochtenen Entscheidung der Sache nach fehlerfrei zu dem Ergebnis gelangen können, dass der Begriff „ALOHA“ das dominierende Element der angemeldeten Marke darstellt. Die Beschwerdekammer hat jedoch, wie von der Klägerin im Übrigen vor dem Gericht ausgeführt worden ist, das genannte Element nicht als geeignet angesehen, die angemeldete Marke allein zu prägen.

33      Da das dominierende Element der angemeldeten Marke die ältere Marke wiedergibt, wobei deren Buchstabenreihe bewahrt und bloß zwischen die Buchstaben „O“ und „A“ der Buchstabe „H“ eingeschoben wurde, ist davon auszugehen, dass zwischen den in Rede stehenden Zeichen ein gewisser Grad an visueller Ähnlichkeit besteht, der zumindest als ein mittlerer Grund eingestuft werden kann. Wie in Randnr. 33 der angefochtenen Entscheidung von der Beschwerdekammer ausgeführt, ändert die Einfügung des Buchstabens „H“ nichts an dem Eindruck visueller Ähnlichkeit, der sich aus dem Vergleich der in Rede stehenden Zeichen ergibt. Im Übrigen sind aus den oben in den Randnrn. 30 und 31 genannten Gründen die übrigen Wort- und Bildelemente der angemeldeten Marke, auch wenn sie im Rahmen einer umfassenden Beurteilung zu berücksichtigen sind, nicht geeignet, die fraglichen Zeichen als unähnlich erscheinen zu lassen.

34      Als Zweites ist hinsichtlich des klanglichen Aspekts davon auszugehen, dass die maßgeblichen Verkehrskreise aus den oben in Randnr. 30 genannten Gründen dazu neigen werden, die Wortelemente „100 %“ und „NATURAL“ der angemeldeten Marke nicht auszusprechen. Auch aus dem Grund der bloßen sprachlichen Vereinfachung wird dieses Publikum die Neigung haben, diese Wortelemente nicht auszusprechen, da sie in der Aussprache recht lang und leicht von dem dominierenden Element der angemeldeten Marke zu trennen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 16. September 2009 – Zero Industry/HABM – zero Germany [zerorh+], T‑400/06, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 58). Die maßgeblichen Verkehrskreise werden daher, wie von der Beschwerdekammer in Randnr. 35 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dazu neigen, allein den Begriff „ALOHA“ auszusprechen. Folglich besteht zwischen den in Rede stehenden Zeichen ein hoher Grad an klanglicher Ähnlichkeit, da der Begriff „ALOHA“ der angemeldeten Marke klanglich identisch ist mit dem Begriff „ALOA“, der die ältere Marke bildet.

35      Als Drittes ist hinsichtlich des begrifflichen Aspekts festzustellen, dass beim HABM nichts vorgebracht wurde, was die Annahme zuließe, dass das relevante Publikum, wie die Klägerin vor dem Gericht geltend gemacht hat, den Begriff „ALOHA“, der das dominierende Element der angemeldeten Marke ist, im Sinne des Grußworts der hawaiianischen Sprache wahrnähme. Die von der Streithelferin beim HABM vorgelegten Auszüge aus einem italienischsprachigen Wörterbuch deuten vielmehr darauf hin, dass dieser Begriff nicht zum allgemeinen Sprachgebrauch der maßgeblichen Verkehrskreise gehört. Gleiches gilt für den Begriff „ALOA“, der die ältere Marke bildet. Im Übrigen kann die Kenntnis einer Fremdsprache im Allgemeinen nicht vorausgesetzt werden (vgl. Urteil des Gerichts vom 24. Mai 2011 – Space Beach Club/HABM – Flores Gómez [SpS space of sound], T‑144/10, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung). Folglich hat die Beschwerdekammer fehlerfrei entschieden, dass im vorliegenden Fall kein begrifflicher Vergleich vorgenommen werden kann. Jedenfalls hat die Beschwerdekammer zutreffend angenommen, dass die in Rede stehenden Zeichen dann eine gewisse begriffliche Ähnlichkeit teilten, wenn die maßgeblichen Verkehrskreise die Begriffe „ALOHA“ oder „ALOA“ gedanklich mit einer Pazifikinsel, einschließlich Hawaii, in Verbindung bringen könnten. Da somit nichts die Annahme zulässt, dass die maßgeblichen Verkehrskreise eine hinreichend genaue Kenntnis des Begriffs „ALOHA“ und folglich seiner Schreibweise besitzen könnten, ist es sehr wahrscheinlich, dass dieses Publikum die beiden in Rede stehenden Begriffe verwechseln wird, da die Einfügung oder Weglassung des Buchstabens „H“ in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung ist. Insoweit ist das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, dass ein Teil der maßgeblichen Verkehrskreise die ältere Marke als eine Abkürzung auffassen könnte, deren Buchstaben sie einzeln läsen. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Durchschnittsverbraucher eine Marke regelmäßig als Ganzes wahrnimmt und nicht auf die verschiedenen Einzelheiten achtet. Er hat nur selten die Möglichkeit, verschiedene Marken unmittelbar zu vergleichen, sondern muss sich auf das unvollkommene Bild verlassen, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat. Was schließlich die übrigen Wortelemente der angemeldeten Marke anbelangt, hat die Beschwerdekammer in Randnr. 38 der angefochtenen Entscheidung der Sache nach zutreffend angenommen, dass diese beschreibenden Elemente keinen Einfluss auf den begrifflichen Vergleich der einander gegenüberstehenden Zeichen hätten, wobei sie sich insbesondere auf das dominierende Element der angemeldeten Marke gestützt hat (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 27. November 2007, Gateway/HABM – Fujitsu Siemens Computers [ACTIVY Media Gateway], T‑434/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 47 und 48, und vom 18. September 2012, Scandic Distilleries/HABM – Bürgerbräu, Röhm & Söhne [BÜRGER] T‑460/11, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 50). Gleiches gilt für die Bildelemente, die von den maßgeblichen Verkehrskreisen dahin wahrgenommen werden, dass sie eine dekorative Funktion und, was die Darstellung der Hibiskusblüten anbelangt, gegebenenfalls in Verbindung mit den Begriffen „100 %“ und „NATURAL“ eine beschreibende Funktion erfüllen.

36      Aus alledem folgt, dass die Beschwerdekammer in Randnr. 39 der angefochtenen Entscheidung fehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die in Rede stehenden Zeichen insgesamt ähnlich sind.

37      Was drittens die Verwechslungsgefahr anbelangt, ist daran zu erinnern, dass eine solche dann besteht, wenn kumulativ die Ähnlichkeit der in Rede stehenden Marken und die Ähnlichkeit der mit diesen Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen hinreichend hoch sind (Urteil MATRATZEN, oben in Randnr. 20 angeführt, Randnr. 45).

38      Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass zum einen die in Rede stehenden Waren identisch sind und zum anderen die einander gegenüberstehenden Zeichen insgesamt ähnlich sind. Insbesondere weisen diese Zeichen einen gewissen Grad an visueller Ähnlichkeit, der zumindest als ein mittlerer Grad eingestuft werden kann, und einen erhöhten Grad an klanglicher Ähnlichkeit auf. Im Übrigen ist daran zu erinnern, dass das Wort „ALOHA“, das das dominierende Element der angemeldeten Marke bildet, die ältere Marke vollständig wiedergibt und bloß den zusätzlichen Buchstaben „H“ enthält, der nicht geeignet erscheint, beim relevanten Publikum eine hinreichende Wirkung zu erzeugen.

39      Aus alledem ergibt sich, dass der Beschwerdekammer mit der Feststellung, dass zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen keine Verwechslungsgefahr besteht, kein Fehler unterlaufen ist.

40      Das Vorbringen der Klägerin vermag dieses Ergebnis nicht zu entkräften.

41      Insbesondere ist das Vorbringen, dass die maßgeblichen Verkehrskreise stärker auf den Bildbestandteil der beiden Hibiskusblüten achteten, aus den gleichen Gründen wie den oben in Randnr. 31 genannten zurückzuweisen.

42      Zu dem Vorbringen, dass eine etwaige klangliche Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen gegenüber der visuellen Ähnlichkeit in den Hintergrund trete, genügt die Feststellung, dass durch dieses Argument der Klägerin nicht in Frage gestellt wird, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen einen gewissen Grad an visueller Ähnlichkeit aufweisen, der zumindest als ein mittlerer eingestuft werden kann (vgl. oben, Randnr. 33), und dass die Zeichen einander insgesamt ähnlich sind (vgl. oben, Randnr. 36). Zudem ist für Warenzeichen, die ähnliche Waren wie die hier fraglichen zum Gegenstand hatten, in der Rechtsprechung anerkannt worden, dass der klanglichen Ähnlichkeit eine gewisse – wenn auch nicht notwendig ausschlaggebende – Bedeutung zukommt, da diese Waren auch nach mündlicher Bestellung konsumiert werden (Urteil des Gerichts vom 15. Januar 2003, Mystery Drinks/HABM – Karlsberg Brauerei [MYSTERY], T‑99/01, Slg. 2003, II‑43, Randnr. 48; vgl. auch in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 17. Januar 2012, Hell Energy Magyarország/HABM – Hansa Mineralbrunnen [HELL], T‑522/10, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 69).

43      Was schließlich die von der Klägerin angeführten nationalen Entscheidungen anbelangt, die auf andere Grußformeln Bezug nähmen, die nicht als schutzfähig angesehen worden seien, hat die Beschwerdekammer zutreffend im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass das gemeinschaftliche Markenrecht eine autonome Regelung bildet und daher das HABM nicht durch nationale Eintragungen gebunden ist (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 30. Juni 2004, Norma Lebensmittelfilialbetrieb/HABM [Mehr für Ihr Geld], T‑281/02, Slg. 2004, II‑1915, Randnr. 35, und vom 12. Dezember 2007, DeTeMedien/HABM [suchen.de], T‑117/06, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung). Was die von der Klägerin ebenfalls angeführte vorherige Entscheidungspraxis des HABM anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass die Entscheidungen der Beschwerdekammern über die Eintragung eines Zeichens als Gemeinschaftsmarke gemäß der Verordnung Nr. 207/2009 gebundene Entscheidungen und keine Ermessensentscheidungen sind. Wie die Beschwerdekammer zutreffend ausgeführt hat, ist daher die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammern allein auf der Grundlage dieser Verordnung in ihrer Auslegung durch den Unionsrichter und nicht auf der Grundlage einer vorhergehenden Entscheidungspraxis dieser Beschwerdekammern zu beurteilen (Urteile des Gerichtshofs vom 26. April 2007, Alcon/HABM, C‑412/05 P, Slg. 2007, I‑3569, Randnr. 65, und des Gerichts vom 2. Mai 2012, Universal Display/HABM [UniversalPHOLED], T‑435/11, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 37). Im Übrigen ist für den Fall, dass die Klägerin mit ihrem Vorbringen der Sache nach einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz geltend machen sollte, darauf hinzuweisen, dass die Beachtung dieses Grundsatzes mit dem Gebot rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden muss (Urteil des Gerichtshofs vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C‑51/10 P, Slg. 2011, I‑1541, Randnr. 75). Weiter muss aus Gründen der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäßen Verwaltung die Prüfung jeder Anmeldung streng und umfassend sein und in jedem Einzelfall erfolgen (Urteil Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, Randnr. 77). Aus den vorstehenden Gründen hat die Beschwerdekammer jedoch fehlerfrei angenommen, dass die in Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 vorgesehenen Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind. Daher kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg auf frühere Entscheidungen des HABM berufen, um das Ergebnis in Frage zu stellen, zu dem die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung gelangt ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, Randnrn. 78 und 79, und UniversalPHOLED, Randnr. 39). Darüber hinaus ist hervorzuheben, dass die von der Klägerin angeführten Entscheidungen des HABM andere Zeichen betrafen als die, um die es in der vorliegenden Rechtssache geht.

44      Aus all diesen Gründen ist der einzige von der Klägerin geltend gemachte Klagegrund zurückzuweisen und mithin die Klage insgesamt abzuweisen, ohne dass es einer Prüfung der Zulässigkeit des Antrags der Klägerin bedarf, der auf die Zurückweisung des Widerspruchs der Streithelferin gerichtet ist (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 20. Januar 2010, Nokia/HABM – Medion [LIFE BLOG], T‑460/07, Slg. 2010, II‑89, Randnr. 74).

 Kosten

45      Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß den Anträgen des HABM und der Streithelferin die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Warsteiner Brauerei Haus Cramer KG trägt die Kosten.

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Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 3. Juli 2013.


* Verfahrenssprache: Deutsch.