Language of document : ECLI:EU:T:2013:243

Rechtssache T‑244/12

Unister GmbH

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke fluege.de – Absolute Eintragungshindernisse – Beschreibender Charakter – Fehlende Unterscheidungskraft – Durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c, 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“

Leitsätze – Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 14. Mai 2013

1.      Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware oder einer Dienstleistung dienen können – Ziel – Freihaltebedürfnis

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. c)

2.      Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware oder einer Dienstleistung dienen können – Begriff

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. c)

3.      Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware oder einer Dienstleistung dienen können – Beurteilung, ob ein Zeichen beschreibend ist – Kriterien

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. c)

4.      Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware oder einer Dienstleistung dienen können – Wortmarke fluege.de

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. c)

5.      Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Getrennte Prüfung der verschiedenen Eintragungshindernisse – Überschneidung der Anwendungsbereiche der Buchst. b bis d des Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b bis d)

6.      Gemeinschaftsmarke – Beschwerdeverfahren – Klage beim Unionsrichter – Änderung der Vorgaben des Rechtsstreits, mit dem die Beschwerdekammer befasst war – Unzulässigkeit

(Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 135 § 4; Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 65)

1.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Randnr. 16)

2.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Randnrn. 17, 18)

3.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Randnr. 19)

4.      Das für „Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten“, „Transportwesen; Verpackung und Lagerung von Waren; Veranstaltung von Reisen“ und „Dienstleistungen zur Verpflegung von Gästen; Dienstleistungen zur Beherbergung von Gästen“ der Klassen 35, 39 und 43 des Abkommens von Nizza angemeldete Wortzeichen fluege.de ist aus der Sicht des deutschsprachigen Durchschnittsverbrauchers in der Europäischen Union für die in der Gemeinschaftsmarkenanmeldung beanspruchten Waren beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 über die Gemeinschaftsmarke.

Dadurch, dass die angemeldete Marke von diesen Verkehrskreisen ohne Weiteres als ein Domänenname wahrgenommen werden kann, der auf die Adresse einer Internetseite im Bereich des Luftverkehrs und von Flügen hinweist, ist sie für Dienstleistungen im „Transportwesen“ der Klasse 39 und im Rahmen dieser Dienstleistungen insbesondere für Dienstleistungen des Transports per Flugzeug beschreibend. Die anderen, in der Anmeldung sehr extensiv umschriebenen Dienstleistungen können alle im Bereich des Luftverkehrs und von Flügen und in engem Bezug zu ihnen erbracht werden.

Der Umstand, dass einem beschreibenden und nicht unterscheidungskräftigen Begriff ein Bestandteil angefügt wird, der einem Domänennamen oberster Stufe entspricht, führt nicht dazu, dem sich hieraus ergebenden Zeichen – das die maßgeblichen Verkehrskreise ohne Weiteres als Domänennamen und somit als Hinweis auf eine Internetadresse erkennen können – Unterscheidungskraft zu verleihen. Der unterscheidungskräftige Teil eines solchen Domänennamens ist nämlich nicht der Domänenname oberster Stufe, der gegebenenfalls aus einem Punkt und einer der länderspezifischen Variante entsprechenden Buchstabenfolge besteht, sondern allenfalls der Domänenname zweiter Stufe, dem der Domänenname oberster Stufe angefügt ist.

Ein Domänenname als solcher verweist nämlich allenfalls auf eine Internetadresse, nicht aber auf die betriebliche Herkunft von Waren oder Dienstleistungen eines bestimmten Herstellers oder Erbringers. Für die Eignung eines Domänennamens, als Gemeinschaftsmarke eingetragen zu werden, sind im Hinblick auf die absoluten Eintragungshindernisse der Verordnung Nr. 207/2009 die Praxis bei der Zuteilung der Domänennamen und deren Verwendung nicht ausschlaggebend.

In diesem Zusammenhang ist auf die Notwendigkeit hinzuweisen, zwischen den mit der Eintragung eines Domänennamens verbundenen Rechten auf der einen und den Rechten, die aus der Eintragung eines Zeichens als Gemeinschaftsmarke erwachsen, auf der anderen Seite zu unterscheiden. So bedeutet der Umstand, dass eine Partei über einen Domänennamen verfügt, nicht, dass dieser Domänenname deshalb als Gemeinschaftsmarke eingetragen werden könnte. Dafür ist nämlich erforderlich, dass er sämtliche in der Verordnung Nr. 207/2009 insoweit aufgestellten Voraussetzungen erfüllt. Daher geht jedes Argument, das daran geknüpft sein könnte, dass aufgrund eines an dem in Rede stehenden Domänennamen angeblich erworbenen Ausschließlichkeitsrechts ein Freihaltebedürfnis fehle, ins Leere.

(vgl. Randnrn. 20, 26, 28-31, 38, 41)

5.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Randnr. 46)

6.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Randnr. 51)