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Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 28. März 2006 - Mediocurso / Kommission

(Rechtssache T-451/04)1

(Untätigkeitsklage - Durchführung eines Urteils des Gerichtshofes - Erlass der Durchführungsmaßnahmen während des Verfahrens - Erledigung der Hauptsache)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Parteien

Klägerin: Mediocurso - Estabelecimento de Ensino Particular Lda (Lissabon, Portugal) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Botelho Moniz und E. Maia Cadete)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: P. Andrade und A. Weimar)

Gegenstand der Rechtssache

Untätigkeitsklage auf Feststellung, dass die Kommission es rechtswidrig unterlassen hat, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofes vom 21. September 2000 in der Rechtssache C-462/98 P (Mediocurso/Kommission, Slg. 2000, I-7183) ergebenden Maßnahmen zu ergreifen

Tenor des Beschlusses

Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Mediocurso - Estabelecimento de Ensino Particular Lda.

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1 - ABl. C 19 vom 22.1.2005.