Language of document : ECLI:EU:C:2022:908

BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln)

16. November 2022(*)

„Rechtsmittel – Unionsmarke – Zulassung von Rechtsmitteln – Art. 170b der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Antrag, in dem die Bedeutsamkeit einer Frage für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts dargetan wird – Zulassung des Rechtsmittels“

In der Rechtssache C‑337/22 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 23. Mai 2022,

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch D. Gája, D. Hanf, E. Markakis und V. Ruzek als Bevollmächtigte,

Rechtsmittelführer,

andere Partei des Verfahrens:

Nowhere Co. Ltd mit Sitz in Tokio (Japan),

Klägerin im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln)

unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Gerichtshofs L. Bay Larsen sowie der Richter D. Gratsias (Berichterstatter) und I. Jarukaitis,

Kanzler: A. Calot Escobar,

auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung der Generalanwältin T. Ćapeta

folgenden

Beschluss

1        Mit seinem Rechtsmittel beantragt das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 16. März 2022, Nowhere/EUIPO – Ye (APE TEES) (T‑281/21, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2022:139), mit dem das Gericht die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 10. Februar 2021 (Sache R 2474/2017‑2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Nowhere Co. Ltd und Herrn Ye (im Folgenden: streitige Entscheidung) aufgehoben und die Klage von Nowhere im Übrigen abgewiesen hat.

 Zum Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels

2        Nach Art. 58a Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union entscheidet der Gerichtshof vorab über die Zulassung von Rechtsmitteln gegen eine Entscheidung des Gerichts, die eine Entscheidung einer unabhängigen Beschwerdekammer des EUIPO betrifft.

3        Gemäß Art. 58a Abs. 3 dieser Satzung wird ein Rechtsmittel nach den in der Verfahrensordnung im Einzelnen festgelegten Modalitäten ganz oder in Teilen nur dann zugelassen, wenn damit eine für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufgeworfen wird.

4        Art. 170a Abs. 1 der Verfahrensordnung sieht vor, dass der Rechtsmittelführer in den Fällen des Art. 58a Abs. 1 der Satzung seiner Rechtsmittelschrift einen Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels als Anlage beizufügen hat, in dem er die für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage darlegt, die mit dem Rechtsmittel aufgeworfen wird, und der sämtliche Angaben enthalten muss, die erforderlich sind, um es dem Gerichtshof zu ermöglichen, über diesen Antrag zu entscheiden.

5        Gemäß Art. 170b Abs. 1 und 3 der Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels so rasch wie möglich durch mit Gründen versehenen Beschluss.

 Vorbringen des Rechtsmittelführers

6        Das EUIPO macht zur Stützung seines Antrags auf Zulassung des Rechtsmittels geltend, dass der einzige Rechtsmittelgrund für die Einheit, die Kohärenz und die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Fragen aufwerfe.

7        Das EUIPO verweist als Erstes auf den Inhalt seines einzigen Rechtsmittelgrundes sowie auf den Inhalt seiner sechs Teile.

8        Erstens werde mit seinem einzigen Rechtsmittelgrund geltend gemacht, dass das Gericht gegen Art. 8 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) verstoßen habe. Zum einen habe das Gericht in den Rn. 28 bis 31 des angefochtenen Urteils zu Unrecht ausgeführt, dass für die Bestimmung des zeitlich anwendbaren materiellen Rechts das Anmeldedatum maßgeblich sei und dass die Beschwerdekammer, da die angegriffene Marke vor dem Ende des Übergangszeitraums gemäß den Art. 126 und 127 des am 17. Oktober 2019 angenommenen und am 1. Februar 2020 in Kraft getretenen Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. 2020, L 29, S. 7, im Folgenden: Austrittsabkommen) angemeldet worden sei, die nicht eingetragenen älteren britischen Marken, auf die sich die Klägerin berufen habe, hätte berücksichtigen müssen. Zum anderen habe das Gericht zu Unrecht in Rn. 46 dieses Urteils die Ansicht zurückgewiesen, dass für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits auf das Datum der streitigen Entscheidung abzustellen sei.

9        Zweitens werde dem Gericht mit dem ersten Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes vorgeworfen, in den Rn. 28 bis 31 des angefochtenen Urteils die Vorfrage der Bestimmung des zeitlich anwendbaren Gesetzes mit der verfahrens- und materiell-rechtlichen Frage der Gültigkeit des älteren Rechts zum Zeitpunkt des Erlasses der Widerspruchsentscheidung verwechselt zu haben.

10      Drittens werde mit dem zweiten Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes geltend gemacht, dass sich das Gericht in den Rn. 29 und 30 des angefochtenen Urteils zu Unrecht auf eine im vorliegenden Fall nicht anwendbare Rechtsprechung gestützt habe, die sich auf den potenziellen Wegfall des älteren Rechts nach dem Erlass der Entscheidung, die Gegenstand der Klage vor dem Gericht sei, beziehe, wobei dieser Wegfall für die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung unerheblich sei.

11      Viertens werfe das EUIPO mit dem dritten Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes dem Gericht vor, sich zu Unrecht darauf gestützt zu haben, dass im Austrittsabkommen jegliche Regelung zu vor dem Ablauf des Übergangszeitraums eingelegten Widersprüchen fehle, anstatt die allgemeine Regel anzuwenden, wonach das ältere Recht zum Zeitpunkt des Erlasses der endgültigen Entscheidung über den Widerspruch gültig sein müsse.

12      Fünftens werde mit dem vierten Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes geltend gemacht, dass das Gericht die Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Unterscheidung zwischen Verletzungsklagen und Verwaltungsverfahren betreffend Unionsmarken, wie sie insbesondere in Rn. 47 des Urteils vom 21. Februar 2013, Fédération Cynologique Internationale (C‑561/11, EU:C:2013:91), und in den Rn. 61 und 62 des Urteils vom 21. Juli 2016, Apple and Pear Australia und Star Fruits Diffusion/EUIPO (C‑226/15 P, EU:C:2016:582) zum Ausdruck komme, nicht beachtet und dabei zu Unrecht angenommen habe, dass die Ablehnung der Eintragung der angegriffenen Unionsmarke den Schutz der älteren Rechte gegen die rechtswidrige Benutzung dieser Marke in dem Zeitraum zwischen dem Tag der Anmeldung dieser Marke und dem Ende des Übergangszeitraums gewährleisten würde. Dementsprechend habe dieser Rechtsfehler das Gericht in Rn. 42 des angefochtenen Urteils zu der unzutreffenden Schlussfolgerung veranlasst, dass zum einen ein Konflikt zwischen dieser Unionsmarkenanmeldung und den in Rede stehenden älteren britischen Rechten während dieses Zeitraums bestehe und dass zum anderen die Klägerin ein berechtigtes Interesse am Erfolg ihres Widerspruchs habe.

13      Sechstens werfe das EUIPO dem Gericht im fünften Teil seines einzigen Rechtsmittelgrundes vor, den Willen des Unionsgesetzgebers, der in Art. 1 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 zum Ausdruck komme, nicht berücksichtigt zu haben, und zwar weder den Grundsatz der Territorialität der Rechte des geistigen Eigentums, indem es in Rn. 45 des angefochtenen Urteils ausführe, dass eine etwaige Umwandlung der Anmeldung einer angegriffenen Unionsmarke in nationale Markenanmeldungen keine Auswirkungen auf das Interesse der Klägerin am Erfolg des Widerspruchs habe, noch das Bestehen eines Konflikts zwischen den älteren britischen Rechten und der von dieser Anmeldung erfassten Unionsmarke sowie zwischen diesen Rechten und den etwaigen aus der Umwandlung dieser Anmeldung hervorgegangenen nationalen Marken.

14      Siebtens rüge das EUIPO mit dem sechsten Teil seines einzigen Rechtsmittelgrundes, dass das Gericht in den Rn. 30, 31, 34 und 36 bis 39 des angefochtenen Urteils entgegen den Anforderungen der Rechtsprechung des Gerichtshofs Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 nicht im Hinblick auf seinen Wortlaut, seinen Kontext und seine Ziele ausgelegt habe und insbesondere dem mit dieser Bestimmung verfolgten Ziel, die Interessen der Inhaber älterer Rechte durch die Wahrung der wesentlichen Funktion dieser Rechte im Hinblick auf Konflikte mit etwaigen jüngeren Unionsmarken zu schützen, nicht Rechnung getragen habe.

15      Als Zweites macht das EUIPO geltend, dass das Rechtsmittel die Frage aufwerfe, wie sich der Wegfall des älteren Rechts ex nunc während des Verwaltungsverfahrens auf den Zweck des Widerspruchsverfahrens, auf das Interesse der Widerspruchsführerin an dessen Erfolg und auf die Frage auswirke, ob es dieses Recht berücksichtigen müsse, da diese Frage für die Einheit, die Kohärenz und die Entwicklung des Unionsrechts im Sinne von Art. 58a Abs. 3 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union bedeutsam sei.

16      Erstens werfe das Rechtsmittel eine horizontale Frage auf, nämlich die Frage, ob die grundlegende Voraussetzung des Rechtsschutzinteresses und des Interesses an der Fortsetzung des Verfahrens vor dem Unionsrichter, die insbesondere in Rn. 42 des Urteils vom 7. Juni 2007, Wunenburger/Kommission (C‑362/05 P, EU:C:2007:322), angesprochen und in den Nrn. 63 bis 68 der Schlussanträge des Generalanwalts Pitruzzella in der Rechtssache Izba Gospodarcza Producentów i Operatorów Urządzeń Rozrywkowych/Kommission (C‑560/18 P, EU:C:2019:1052) wiederaufgenommen werde, für die Auslegung von Bestimmungen wie Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 maßgeblich sei, die Verwaltungsverfahren betreffend Unionsmarken regelten. Darüber hinaus betreffe diese Frage den Zweck des Widerspruchsverfahrens im Hinblick auf die wesentliche Funktion des älteren Rechts, die eine der Grundlagen der Rechte des geistigen Eigentums und des Systems der Unionsmarke darstelle.

17      Zweitens gehe die mit dem Rechtsmittel aufgeworfene Frage über die eigentlichen Rechtsmittelgründe hinaus, so dass eine Klärung durch den Gerichtshof sowohl für Einzelpersonen als auch für die zuständigen nationalen Behörden notwendig sei. Zunächst sei diese Frage nämlich nicht ausschließlich an den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Union geknüpft, sondern erstrecke sich auch auf alle anderen Fälle des Wegfalls ex nunc des älteren Rechts während des Verwaltungsverfahrens, insbesondere bei den häufigen Fällen des Erlöschens dieses Rechts, seines Verfalls oder des Verzichts auf dieses Recht im Lauf des Verfahrens. Sodann sei diese Frage nicht auf die Auslegung von Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 oder auf den Wegfall älterer nicht eingetragener Marken beschränkt, sondern erstrecke sich auf alle relativen Eintragungshindernisse und Nichtigkeitsgründe gemäß den Art. 8 und 53 dieser Verordnung, sowie auf den Wegfall eines jeden älteren Rechts, das unter Berufung auf diese Gründe geltend gemacht werde, wobei es sich bei diesem älteren Recht um ein Recht von nicht nur lokaler Tragweite, eine Unionsmarke, eine nationale Marke, ein Urheberrecht, ein Zeichen, ein Modell oder ein Patent handeln könne. Schließlich betreffe diese Frage nicht nur die Verfahren vor dem EUIPO, sondern gemäß den nationalen Rechtsvorschriften, mit denen die Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften über die Marken (ABl. 2015, L 336, S. 1), insbesondere deren Art. 5, umgesetzt werde, alle auf ältere Rechte gestützte Verfahren vor den nationalen Verwaltungsbehörden oder Gerichten, die relative Eintragungshindernisse und Nichtigkeitsgründe beträfen.

18      Drittens betreffe die mit dem Rechtsmittel aufgeworfene Frage die vom Gerichtshof bereits untersuchte Problematik des grundlegenden Unterschieds zwischen Verwaltungsverfahren betreffend Unionsmarken und Verletzungsklagen, der das Gericht im angefochtenen Urteil nicht Rechnung getragen habe.

19      Viertens stehe diese Frage im Zusammenhang mit dem Grundsatz der Territorialität der Rechte des geistigen Eigentums, den das Gericht nicht beachtet habe, indem es zu dem Schluss gekommen sei, dass ein potenzieller Konflikt zwischen den älteren britischen Rechten und den aus einer etwaigen Umwandlung der Anmeldung der angegriffenen Unionsmarke hervorgegangenen nationalen Marken bestehe.

20      Fünftens werde diese Frage in der Rechtsprechung des Gerichts unterschiedlich behandelt. Bis vor Kurzem sei aus den Urteilen des Gerichts, insbesondere aus den Urteilen vom 13. September 2006, MIP Metro/HABM – Tesco Stores (METRO) (T‑191/04, EU:T:2006:254, Rn. 30 bis 34 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 2. Juni 2021, Style & Taste/EUIPO – The Polo/Lauren Company (Darstellung eines Polospielers) (T‑169/19, EU:T:2021:318, Rn. 22 bis 32 und die dort angeführte Rechtsprechung), sowie aus dem Beschluss vom 20. Juli 2021, Coravin/EUIPO – Cora (CORAVIN) (T‑500/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:493, Rn. 32 bis 47 und die dort angeführte Rechtsprechung) hervorgegangen, dass das ältere Recht zu dem Zeitpunkt gültig sein müsse, zu dem das EUIPO über den Widerspruch oder den Antrag auf Nichtigerklärung entscheide. Dagegen sei das Gericht in einer Reihe von Urteilen, die im Zusammenhang mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union ergangen seien, von dieser Rechtsprechung abgewichen u. a. in den Urteilen vom 30. Januar 2020, Grupo Textil Brownie/EUIPO – The Guide Association (BROWNIE) (T‑598/18, EU:T:2020:22), und vom 23. September 2020, Bauer Radio/EUIPO – Weinstein (MUSIKISS) (T‑421/18, EU:T:2020:433), aus denen sich im Wesentlichen ergebe, dass allein die Gültigkeit dieses älteren Rechts zum Zeitpunkt der Anmeldung der Unionsmarke maßgeblich sei. Im angefochtenen Urteil habe das Gericht die Existenz dieser unterschiedlichen Rechtsprechungslinien nicht beachtet und habe den in diesem Urteil gewählten Ansatz nicht erläutert, was schon an sich eine für die Einheit, die Kohärenz und die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage darstelle.

21      Sechstens berühre das Rechtsmittel den zentralen Grundsatz der Einheit der Unionsmarke, der den Willen des Unionsgesetzgebers widerspiegele, ein einheitliches System von Unionsmarken als Alternative zu den nationalen Marken für Unternehmen vorzusehen, die ihre Geschäftstätigkeit auf Unionsebene ausbauen wollten, und werfe die Frage der Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen gesetzgebender und rechtsprechender Gewalt auf, da das Gericht die allgemeine Regel, dass das ältere Recht zum Zeitpunkt des Erlasses der endgültigen Entscheidung des EUIPO über den Widerspruch gültig sein müsse, durch eine neue Regel ersetzt habe.

22      Siebtens berge der Ansatz des Gerichts im angefochtenen Urteil die Gefahr von Rechtsunsicherheit und fehlender Gegenseitigkeit, da er die Wirkungen von Art. 50 Abs. 3 EUV und der Art. 126 und 127 des Austrittsabkommens verkenne und dem EUIPO die Verpflichtung auferlege, ein relatives Eintragungshindernis im Hinblick auf ein Gebiet zu prüfen, in dem die angegriffene Unionsmarke keinen Schutz genießen werde. Ein solcher Ansatz könnte nämlich ein ungerechtes Ungleichgewicht zugunsten der britischen Rechte schaffen, die in der Union besser geschützt wären als die Unionsmarken im Vereinigten Königreich.

 Würdigung durch den Gerichtshof

23      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es Sache des Rechtsmittelführers ist, darzutun, dass die mit seinem Rechtsmittel aufgeworfenen Fragen für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsam sind (Beschluss vom 10. Dezember 2021, EUIPO/The KaiKai Company Jaeger Wichmann, C‑382/21 P, EU:C:2021:1050, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

24      Außerdem muss, wie sich aus Art. 58a Abs. 3 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union in Verbindung mit Art. 170a Abs. 1 und Art. 170b Abs. 4 der Verfahrensordnung ergibt, der Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels sämtliche Angaben enthalten, die erforderlich sind, um es dem Gerichtshof zu ermöglichen, über die Zulassung des Rechtsmittels zu entscheiden und im Fall der teilweisen Zulassung des Rechtsmittels dessen Gründe oder Teile zu bestimmen, auf die sich die Rechtsmittelbeantwortung beziehen muss. Da der Mechanismus der vorherigen Zulassung von Rechtsmitteln nach Art. 58a dieser Satzung die Kontrolle durch den Gerichtshof auf die Fragen beschränken soll, die für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsam sind, sind vom Gerichtshof nämlich nur die Gründe im Rahmen des Rechtsmittels zu prüfen, die solche Fragen aufwerfen; diese Gründe müssen vom Rechtsmittelführer dargetan worden sein (Beschlüsse vom 10. Dezember 2021, EUIPO/The KaiKai Company Jaeger Wichmann, C‑382/21 P, EU:C:2021:1050, Rn. 21, und vom 7. Juni 2022, Magic Box Int. Toys/EUIPO, C‑194/22 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:463, Rn. 14).

25      Daher muss ein Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels in jedem Fall klar und genau die Gründe angeben, auf die das Rechtsmittel gestützt wird, ebenso genau und klar muss er die von jedem Rechtsmittelgrund aufgeworfene Rechtsfrage benennen, erläutern, ob diese Frage für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsam ist, und speziell darlegen, warum diese Frage im Hinblick auf das geltend gemachte Kriterium bedeutsam ist. Was insbesondere die Rechtsmittelgründe betrifft, muss der Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels nähere Angaben zu der Bestimmung des Unionsrechts oder der Rechtsprechung enthalten, gegen die durch das mit einem Rechtsmittel angefochtene Urteil oder durch den mit einem Rechtsmittel angefochtenen Beschluss verstoßen worden sein soll, in gedrängter Form darlegen, worin der vom Gericht angeblich begangene Rechtsfehler besteht, und Ausführungen dazu machen, inwieweit sich dieser Fehler auf das Ergebnis des mit einem Rechtsmittel angefochtenen Urteils oder Beschlusses ausgewirkt hat. Ist der gerügte Rechtsfehler das Ergebnis einer Verkennung der Rechtsprechung, muss der Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels in gedrängter Form, aber klar und genau darlegen, erstens, wo der behauptete Widerspruch zu finden ist, indem sowohl die Randnummern des mit dem Rechtsmittel angefochtenen Urteils oder Beschlusses, die der Rechtsmittelführer in Frage stellt, als auch die Randnummern der Entscheidung des Gerichtshofs oder des Gerichts angegeben werden, die missachtet worden sein sollen, und zweitens die konkreten Gründe, aus denen ein solcher Widerspruch eine für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufwirft (Beschluss vom 10. Dezember 2021, EUIPO/The KaiKai Company Jaeger Wichmann, C‑382/21 P, EU:C:2021:1050, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

26      Im vorliegenden Fall ist den vom EUIPO angeführten Rn. 28 bis 31 des angefochtenen Urteils zu entnehmen, dass sich nach Ansicht des Gerichts aus dessen „nunmehr gefestigter“ Rechtsprechung ergibt, dass entsprechend der Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach für die Bestimmung des anwendbaren materiellen Rechts das Anmeldedatum der mit dem Widerspruch angegriffenen Marke maßgeblich sei, für die Beurteilung, ob ein relatives Eintragungshindernis vorliege, auf den Zeitpunkt der Anmeldung dieser Marke abzustellen sei. Der Umstand, dass die ältere Marke ihren Status als in einem Mitgliedstaat eingetragene Marke zu einem Zeitpunkt nach der Einreichung der Anmeldung der Unionsmarke, insbesondere nach einem möglichen Austritt des betreffenden Mitgliedstaats aus der Union, verlieren könnte, sei daher unwesentlich. Das Gericht hat daraus zum einen gefolgert, dass, da die Anmeldung der angegriffenen Marke vor dem Ablauf des Übergangszeitraums und sogar vor dem Inkrafttreten des Austrittsabkommens erfolgt sei, der gegen diese Anmeldung erhobene Widerspruch auf die zu dessen Begründung herangezogenen nicht eingetragenen älteren Marken habe gestützt werden können, soweit sie im Vereinigten Königreich im geschäftlichen Verkehr benutzt worden seien, und zum anderen, dass die Beschwerdekammer dies bei ihrer Beurteilung hätte berücksichtigen müssen, was sie jedoch abgelehnt habe und zwar aus dem alleinigen Grund, dass der Übergangszeitraum zum Zeitpunkt des Erlasses besagter Entscheidung abgelaufen gewesen sei.

27      Außerdem ist das Gericht in der vom EUIPO ebenfalls angeführten Rn. 42 des angefochtenen Urteils davon ausgegangen, dass, selbst wenn man annähme, dass ein Konflikt zwischen den in Rede stehenden Marken nach dem Ende des Übergangszeitraums nicht mehr eintreten könne, im Fall einer Eintragung der angemeldeten Marke ein solcher Konflikt in der Zeit von der Anmeldung der Unionsmarke bis zum Ablauf des Übergangszeitraums hätte bestehen können. Das Gericht hat daraus geschlossen – worauf das EUIPO hinweist –, dass die Klägerin in Bezug auf diesen Zeitraum ein berechtigtes Interesse am Erfolg ihres Widerspruchs habe.

28      Im Zusammenhang mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union und dem Ablauf des Übergangszeitraums während des Verwaltungsverfahrens vor dem EUIPO hat das Gericht, worauf das EUIPO hinweist, in Rn. 46 des angefochtenen Urteils entschieden, dass keines der vom EUIPO vorgebrachten Argumente dessen Standpunkt habe stützen können, wonach für die Entscheidung des Rechtsstreits auf das Datum der streitigen Entscheidung abzustellen sei, die als einziges verfahrensrelevantes Dokument nach dem Ablauf des Übergangszeitraums erlassen worden sei, und dass folglich dem einzigen Klagegrund stattzugeben und die streitige Entscheidung entsprechend dem ersten Antrag der Klägerin aufzuheben sei.

29      Als Erstes ist festzustellen, dass das EUIPO seinen einzigen Rechtsmittelgrund, mit dem es einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 geltend macht, präzise und klar darlegt, indem es zunächst ausführt, dass das Gericht die Vorfrage der Bestimmung des zeitlich anwendbaren Rechts mit der verfahrens- und materiell-rechtlichen Frage der Gültigkeit des älteren Rechts zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung über den Widerspruch verwechselt habe, sodann, dass das Gericht die in der Rechtsprechung des Gerichtshofs festgelegte Unterscheidung zwischen Verletzungsklagen und Verwaltungsverfahren betreffend Unionsmarken nicht beachtet habe, indem es angenommen habe, dass die Ablehnung der Eintragung der angegriffenen Unionsmarke den Schutz der älteren Rechte gegen die rechtswidrige Benutzung dieser Marke in dem Zeitraum zwischen der Einreichung dieser Anmeldung und dem Ende des Übergangszeitraums gewährleisten würde, und schließlich, dass das Gericht, entgegen der Rechtsprechung des Gerichtshofs dem in Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 genannten Ziel, die Interessen der Inhaber älterer Rechte durch die Wahrung der wesentlichen Funktion dieser Rechte im Hinblick auf Konflikte mit jüngeren Unionsmarken zu schützen, nicht Rechnung getragen habe.

30      Insbesondere hinsichtlich des Vorbringens, das Gericht habe die Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Unterscheidung zwischen den Verletzungsklagen und den Verwaltungsverfahren betreffend Unionsmarken, wie sie sich aus den Urteilen vom 21. Februar 2013 Fédération Cynologique Internationale (C‑561/11, EU:C:2013:91, Rn. 47), und vom 21. Juli 2016, Apple and Pear Australia und Star Fruits Diffusion/EUIPO (C‑226/15 P, EU:C:2016:582, Rn. 61 und 62) ergebe, die ständige Rechtsprechung des Gerichts zu den Auswirkungen des Wegfalls des älteren Rechts im Lauf des Widerspruchs- und des Nichtigkeitsverfahrens vor dem EUIPO, wie sie sich aus den Urteilen vom 13. September 2006, MIP Metro/HABM – Tesco Stores (METRO) (T‑191/04, EU:T:2006:254, Rn. 30 und 34), und vom 2. Juni 2021, Style & Taste/EUIPO – The Polo/Lauren Company (Darstellung eines Polospielers) (T‑169/19, EU:T:2021:318, Rn. 22 bis 32 und die dort angeführte Rechtsprechung) ergebe, sowie das Ziel von Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009, die Hauptfunktion der älteren Marke zu schützen, nicht beachtet, ist festzustellen, dass das EUIPO sowohl die Randnummern des angefochtenen Urteils als auch die Randnummern der Entscheidungen und der Bestimmungen benannt hat, die missachtet worden sein sollen.

31      Als Zweites wirft das EUIPO dem Gericht insbesondere vor, in Rn. 31 des angefochtenen Urteils davon ausgegangen zu sein, dass der Widerspruch der Klägerin grundsätzlich auf die in Rede stehenden nicht eingetragenen älteren britischen Marken habe gestützt werden können und dass die Beschwerdekammer dies bei ihrer Beurteilung hätte berücksichtigen müssen, ungeachtet der Tatsache, dass zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Entscheidung der Übergangszeitraum abgelaufen gewesen sei, sowie in Rn. 42 dieses Urteils auf ein Vorbringen des EUIPO erklärt zu haben, dass die Klägerin in Bezug auf den Zeitraum zwischen der Anmeldung der angegriffenen Unionsmarke und dem Ablauf des Übergangszeitraums ein berechtigtes Interesse am Erfolg ihres Widerspruchs habe. Somit habe das Gericht u. a. auf der Grundlage dieser Erwägungen die streitige Entscheidung aufgehoben. Daher ergebe sich aus dem Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels eindeutig, dass die mutmaßlich fehlerhafte Auslegung der für Widerspruchsverfahren vor dem EUIPO geltenden verfahrens- und materiell-rechtlichen Anforderungen durch das Gericht das Ergebnis des angefochtenen Urteils maßgeblich beeinflusst habe.

32      Als Drittes muss der Rechtsmittelführer wegen der ihm als Urheber eines Antrags auf Zulassung des Rechtsmittels obliegenden Beweislast dartun, dass sein Rechtsmittel, unabhängig von den darin angesprochenen Rechtsfragen, eine oder mehrere für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Fragen aufwirft, wobei die Tragweite dieses Kriteriums über den Rahmen des angefochtenen Urteils und letztlich über den seines Rechtsmittels hinausgeht (Beschluss vom 10. Dezember 2021, EUIPO/The KaiKai Company Jaeger Wichmann, C‑382/21 P, EU:C:2021:1050, Rn. 27).

33      Er muss sowohl dartun, welche Rechtsfragen durch das Rechtsmittel aufgeworfen werden, als auch, inwieweit sie bedeutsam sind, und zwar konkret anhand der Umstände des Einzelfalls und nicht lediglich mit allgemeinen Ausführungen (Beschluss vom 10. Dezember 2021, EUIPO/The KaiKai Company Jaeger Wichmann, C‑382/21 P, EU:C:2021:1050, Rn. 28).

34      Im vorliegenden Fall benennt das EUIPO die mit seinem einzigen Rechtsmittelgrund aufgeworfene Frage, die im Wesentlichen darin besteht, den Zeitpunkt und die Umstände zu bestimmen, die für die Beurteilung des berechtigten Interesses des Inhabers eines älteren Rechts am Erfolg eines Widerspruchs gegen eine Anmeldung einer Unionsmarke und der Verpflichtung des EUIPO zur Berücksichtigung dieses älteren Rechts heranzuziehen sind, wenn zum einen der beim Gericht anhängig gemachte Rechtsstreit eine Entscheidung betrifft, die im Anschluss an das Verfahren über einen Widerspruch erlassen wurde, der auf ein älteres, nur im Vereinigten Königreich geschütztes Recht gestützt wurde, und zum anderen der Übergangszeitraum zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Entscheidung abgelaufen war. Ganz allgemein betrifft diese Frage nach Ansicht des EUIPO die Auswirkungen des Wegfalls ex nunc des älteren Rechts im Lauf eines Widerspruchs- oder Nichtigkeitsverfahrens vor dem EUIPO auf den Ausgang dieses Verfahrens.

35      Darüber hinaus legt das EUIPO die konkreten Gründe dar, warum diese Frage für die Einheit, die Kohärenz und die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsam ist.

36      Diese Frage betreffe insbesondere die Anwendbarkeit der grundlegenden Voraussetzung des Rechtsschutzinteresses und des Interesses an der Fortsetzung des Verfahrens auf Unionsmarken betreffende Verwaltungsverfahren sowie die Grundsätze, die die Säulen des Rechts des geistigen Eigentums bildeten, nämlich das Territorialitätsprinzip, den Grundsatz der Einheitlichkeit der Unionsmarke und den grundlegenden Begriff der Hauptfunktion der Marke, im Zusammenhang mit dem Ende des Übergangszeitraums. Darüber hinaus beträfe diese Frage den durch die Rechtsprechung festgelegten wesentlichen Unterschied zwischen den Unionsmarken betreffenden Verwaltungsverfahren auf der einen und den Verletzungsklagen auf der anderen Seite.

37      In diesem Zusammenhang hebt das EUIPO zunächst den horizontalen Charakter der Frage vor, ob die in gerichtlichen Verfahren vor dem Gericht und dem Gerichtshof angewandte Voraussetzung des Rechtsschutzinteresses und des Interesses an der Fortsetzung des Verfahrens im Rahmen der Unionsmarken betreffenden Verwaltungsverfahren relevant sei und ob letztlich das berechtigte Interesse am Erfolg eines Verwaltungsverfahrens bei der Auslegung von Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 und, im weiteren Sinne, bei der Auslegung anderer, solche Verfahren betreffender Bestimmungen dieser Verordnung zu berücksichtigen sei.

38      Ferner sei eine Klärung durch den Gerichtshof sowohl für die Nutzer des Systems der Unionsmarke als auch für die nationalen Gerichte erforderlich, insbesondere im Hinblick darauf, dass die aufgeworfene Frage nicht nur die Auswirkungen des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union, sondern auch alle im Bereich des geistigen Eigentums häufigen Situationen betreffe, in denen ein älteres Recht im Lauf des Verwaltungsverfahrens wegfalle, namentlich bei Verfall oder Erlöschen dieses Rechts. In diesem Zusammenhang stellt das EUIPO in Bezug auf die Frage, ob das ältere Recht zum Zeitpunkt der endgültigen Entscheidung des EUIPO oder nur zum Zeitpunkt der Anmeldung der angefochtenen Unionsmarke gültig sein muss, die widersprüchliche Rechtsprechung des Gerichts in diesem Bereich dar und betont den Zusammenhang zwischen dieser Frage und der Frage des Wegfalls eines solchen älteren Rechts ex nunc im Lauf des Gerichtsverfahrens, wobei es darauf hinweist, dass es die letztgenannte Frage im Rahmen einer beim Gerichtshof anhängigen Rechtssache aufgeworfen habe.

39      Schließlich weist es im Kern darauf hin, dass die von ihm aufgeworfene Frage das grundlegende Prinzip des einheitlichen Charakters der Unionsmarke, der vom Unionsgesetzgeber bei der Einführung dieser Marke in die Rechtsordnung der Union gewollt gewesen sei, in einem Kontext betreffe, in dem das Gericht mangels spezifischer Regeln in der Verordnung Nr. 207/2009 oder im Austrittsabkommen in dem angefochtenen Urteil eine Regel aufgestellt habe, die unter Außerachtlassung der Wirkungen von Art. 50 Abs. 3 EUV und der Art. 126 und 127 des Austrittsabkommens das EUIPO verpflichte, ein relatives Eintragungshindernis in Bezug auf ein Gebiet zu prüfen, in dem die angemeldete Unionsmarke jedenfalls keinen Schutz genießen werde. Zudem berge dieser Ansatz neben den Risiken, die er im Hinblick auf den Grundsatz der Rechtssicherheit erzeuge, auch Risiken im Hinblick auf den Grundsatz der Gegenseitigkeit, da er eine Unausgewogenheit zwischen dem Schutz älterer britischer Rechte in der Union und dem Schutz von Unionsmarken im Vereinigten Königreich schaffen könne.

40      Somit geht aus dem Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels hervor, dass die durch das vorliegende Rechtsmittel aufgeworfene Frage über den Rahmen des angefochtenen Urteils und letztlich den dieses Rechtsmittels hinausgeht.

41      In Anbetracht des Vorbringens des EUIPO ist festzustellen, dass der von diesem gestellte Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels rechtlich hinreichend belegt, dass das Rechtsmittel eine für die Einheit, die Kohärenz und die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufwirft.

42      Nach alledem ist das Rechtsmittel in vollem Umfang zuzulassen.

 Kosten

43      Nach Art. 170b Abs. 4 der Verfahrensordnung wird das Verfahren gemäß deren Art. 171 bis 190a fortgesetzt, wenn das Rechtsmittel im Hinblick auf die in Art. 58a Abs. 3 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union angeführten Kriterien ganz oder teilweise zugelassen wird.

44      Gemäß Art. 137 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, wird über die Kosten im Endurteil oder in dem das Verfahren beendenden Beschluss entschieden.

45      Da dem Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels stattgegeben wird, bleibt die Kostenentscheidung vorbehalten.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln) beschlossen:

1.      Das Rechtsmittel wird zugelassen.

2.      Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Englisch.