Language of document : ECLI:EU:C:2017:986

Rechtssache C649/16

Peter Valach u. a.

gegen

Waldviertler Sparkasse Bank AG u. a.

(Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 – Geltungsbereich – Klage auf deliktischen Schadensersatz gegen die Mitglieder eines Gläubigerausschusses, die einen Sanierungsplan in einem Insolvenzverfahren abgelehnt haben“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 20. Dezember 2017

1.        Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen – Verordnung Nr. 1215/2012 – Geltungsbereich – Ausgeschlossene Rechtsgebiete – Konkurse, Vergleiche und ähnliche Verfahren – Begriff – Klagen, die sich unmittelbar aus einem Insolvenzverfahren herleiten und in engem Zusammenhang damit stehen – Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 1346/2000

(Verordnung Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 1 Abs. 2 Buchst. b; Verordnung Nr. 1346/2000 des Rates)

2.        Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen – Verordnung Nr. 1215/2012 – Geltungsbereich – Ausgeschlossene Rechtsgebiete – Konkurse, Vergleiche und ähnliche Verfahren – Bedeutung – Gegen Mitglieder eines Gläubigerausschusses wegen ihres Abstimmungsverhaltens über einen Sanierungsplan in einem Insolvenzverfahren erhobene Klage aus unerlaubter Handlung – Ausschluss – Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 1346/2000

(Verordnung Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 1 Abs. 2 Buchst. b; Verordnung Nr. 1346/2000 des Rates)

1.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 26, 27)

2.      Art. 1 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass diese Bestimmung auf eine deliktische Schadensersatzklage anzuwenden ist, die gegen Mitglieder eines Gläubigerausschusses wegen ihres Verhaltens bei einer Abstimmung über einen Sanierungsplan in einem Insolvenzverfahren erhoben worden ist, und dass eine solche Klage folglich vom sachlichen Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen ist.

(vgl. Rn. 40 und Tenor)