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Urteil des Gerichts vom 4. Dezember 2015 – Sarafraz/Rat

(Rechtssache T-273/13)1

(Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Iran – Einfrieren von Geldern – Beschränkungen der Einreise in oder der Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Union – Rechtsgrundlage – Begründungspflicht – Recht auf Anhörung – Beurteilungsfehler – Ne bis in idem – Freiheit der Meinungsäußerung – Freiheit der Medien – Berufsfreiheit – Freizügigkeit – Eigentumsrecht)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Kläger: Mohammad Sarafraz (Teheran, Iran) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwalt T. Walter, dann Rechtsanwälte J. M. Viñals Camallonga, L. T. Barriola Urruticoechea und J. L. Iriarte Ángel)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: J.-P. Hix und Á. de Elera-San Miguel Hurtado)

Streithelferin zur Unterstützung des Beklagten: Stiftung Organisation Justice for Iran (Amsterdam, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwalt G. J. W. Pulles, dann Rechtsanwalt R. Marx)

Gegenstand

Teilweise Nichtigerklärung erstens des Beschlusses 2013/124/GASP des Rates vom 11. März 2013 zur Änderung des Beschlusses 2011/235/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Iran (ABl. L 68, S. 57), zweitens der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 206/2013 des Rates vom 11. März 2013 zur Durchführung des Artikels 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Iran (ABl. L 68, S. 9), drittens des Beschlusses 2014/205/GASP des Rates vom 10. April 2014 zur Änderung des Beschlusses 2011/235/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Iran (ABl. L 109, S. 25), viertens der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 371/2014 des Rates vom 10. April 2014 zur Durchführung von Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Iran (ABl. L 109, S. 9), fünftens des Beschlusses (GASP) 2015/555 des Rates vom 7. April 2015 zur Änderung des Beschlusses 2011/235/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Iran (ABl. L 92, S. 91) und sechstens der Durchführungsverordnung (EU) 2015/548 des Rates vom 7. April 2015 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Iran (ABl. L 92, S. 1), soweit diese Rechtsakte den Kläger betreffen

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Herr Mohammad Sarafraz trägt seine eigenen Kosten und die Kosten des Rates der Europäischen Union.

Herr Mohammad Sarafraz trägt seine eigenen Kosten und die Kosten des Rates der Europäischen Union.

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1     ABl. C 207 vom 20.7.2013.