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BESCHLUSS DES GERICHTS (Sechste Kammer)

9. April 2024(*)

„Aufhebungsklage – Unionsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Unionswortmarke WELCO – Ältere Unionsbildmarke WELCO – Keine Eintragung des Wechsels des Inhabers der angegriffenen Marke im Register der Unionsmarken – Fehlende Klagebefugnis – Unzulässigkeit“

In der Rechtssache T‑513/23,

Heraeus Electronics GmbH & Co. KG mit Sitz in Hanau (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwälte A. Ebert-Weidenfeller und H. Förster,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch M. Eberl und A. Söder als Bevollmächtigte,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht:

Welco spol. s r. o. mit Sitz in Uherský Brod (Tschechische Republik), vertreten durch Rechtsanwälte J. Bühling und D. Graetsch,

erlässt

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin M. J. Costeira, der Richterin M Kancheva (Berichterstatterin) und des Richters P. Zilgalvis,

Kanzler: V. Di Bucci,

folgenden

Beschluss

1        Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragt die Klägerin, die Heraeus Electronics GmbH & Co. KG, die Aufhebung der Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 1. Juni 2023 (Sache R 2409/2022‑2) (im Folgenden: angefochtene Entscheidung).

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

2        Am 17. Juni 2021 beantragte die Streithelferin, die WELCO spol. s r. o., beim EUIPO die Nichtigerklärung der Unionswortmarke WELCO, die auf eine am 7. November 2017 von der ursprünglichen Inhaberin der angegriffenen Marke, der Heraeus Deutschland GmbH & Co. KG, eingereichte Anmeldung hin eingetragen worden war.

3        Die Waren der angegriffenen Marke, für die die Erklärung der Nichtigkeit beantragt wurde, gehörten nach einer während des Verfahrens vor dem EUIPO vorgenommenen Einschränkung zur Klasse 6 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung.

4        Der Antrag auf Nichtigerklärung wurde auf die nachstehend abgebildete, u. a. Waren der Klasse 6 kennzeichnende ältere Unionsbildmarke gestützt:

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5        Für den Antrag wurden die in Art. 60 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. 2017, L 154, S. 1) genannten Nichtigkeitsgründe geltend gemacht.

6        Am 7. Oktober 2022 gab die Nichtigkeitsabteilung dem Antrag auf Nichtigerklärung statt.

7        Am 6. Dezember 2022 erhob die ursprüngliche Inhaberin der angegriffenen Marke beim EUIPO eine Beschwerde gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung.

8        Diese Beschwerde wurde von der Beschwerdekammer mit der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen.

9        Am 21. August 2023 hat die Klägerin, die Heraeus Electronics GmbH & Co. KG, unter Hinweis darauf, dass sie durch notariellen Spaltungs- und Übernahmevertrag vom 6. Juli 2023 mit Wirkung vom 1. August 2023 bestimmte Vermögenswerte der ursprünglichen Inhaberin der angegriffenen Marke erworben habe, darunter die angegriffene Marke, die vorliegende Klage erhoben. Die Klägerin hat in ihrer Klageschrift angegeben, dass sie zum Zeitpunkt der Erhebung dieser Klage noch kein Verfahren eingeleitet hatte, um den Namen der ursprünglichen Inhaberin der angegriffenen Marke im Register der Unionsmarken durch ihren eigenen Namen zu ersetzen. Diese Angabe hat das EUIPO am 18. November 2023 bestätigt. Außerdem firmiert die ursprüngliche Inhaberin der angegriffenen Marke nunmehr wie folgt: Heraeus Precious Metals GmbH & Co. KG. Auch diese Änderung der Firma wurde nicht in das Register der Unionsmarken eingetragen.

 Anträge der Parteien

10      Die Klägerin beantragt,

–        sie gemäß Art. 174 Verfahrensordnung des Gerichts an die Stelle der ursprünglichen Inhaberin der angegriffenen Marke treten zu lassen;

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        dem EUIPO die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, einschließlich der Kosten, die durch das Verfahren vor der Nichtigkeitsabteilung und vor der Beschwerdekammer entstanden sind.

11      Die Streithelferin beantragt,

–        den Ersetzungsantrag der Klägerin zurückzuweisen;

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, einschließlich der Kosten, die durch das Verfahren vor der Nichtigkeitsabteilung und vor der Beschwerdekammer entstanden sind.

12      Das EUIPO beantragt in seiner Einrede der Unzulässigkeit,

–        die Klage als unzulässig abzuweisen;

–        der Klägerin im Fall der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung die Kosten aufzuerlegen.

13      Die Klägerin beantragt in ihrer Stellungnahme zur Einrede der Unzulässigkeit,

–        die Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen;

–        die Entscheidung über die Zulässigkeit dem Endurteil vorzubehalten;

–        hilfsweise, das mündliche Verfahren über die vom EUIPO erhobene Einrede der Unzulässigkeit zu eröffnen.

 Rechtliche Würdigung

14      Gemäß Art. 130 Abs. 1 und 7 seiner Verfahrensordnung kann das Gericht auf Antrag des Beklagten über die Unzulässigkeit oder die Unzuständigkeit vorab entscheiden.

15      Da das EUIPO beantragt hat, über die Unzulässigkeit der Klage zu entscheiden, beschließt das Gericht, das sich aufgrund der Aktenlage für hinreichend informiert hält, ohne Fortsetzung des Verfahrens über den Antrag zu entscheiden.

16      Das EUIPO stützt seine Einrede der Unzulässigkeit im Wesentlichen auf zwei Unzulässigkeitsgründe.

17      Erstens fehle der Klägerin für die vorliegende Klage die Klagebefugnis. So sei nur die ursprüngliche Markeninhaberin gemäß Art. 72 Abs. 4 der Verordnung 2017/1001 befugt, gegen die angefochtene Entscheidung Klage zu erheben, da sie ebenso wie die Streithelferin am Verfahren vor der Beschwerdekammer beteiligt gewesen sei. Nach Art. 20 Abs. 11 der Verordnung könne der neue Inhaber der angegriffenen Marke seine Rechte aus der Eintragung dieser Marke nicht geltend machen, solange der Rechtsübergang nicht in das Register der Unionsmarken eingetragen sei. Die Eintragung des Rechtsübergangs in dieses Register gemäß Art. 111 Abs. 3 Buchst. g der Verordnung ermögliche es somit, die Rechte, die der neue Inhaber infolge dieses Übergangs erworben hat, wirksam werden zu lassen.

18      Zweitens habe die Klägerin gegen die in den Art. 174 bis 176 der Verfahrensordnung aufgestellten materiellen und formellen Erfordernisse für die Ersetzung einer Partei im Verfahren vor dem Gericht verstoßen. Was zum einen die formellen Voraussetzungen betrifft, so habe die ursprüngliche Inhaberin niemals den Status einer „Partei im Verfahren vor dem Gericht“ erlangt, wie es nach Art. 174 der Verfahrensordnung erforderlich sei. Da nicht die ursprüngliche Inhaberin dieser Marke die vorliegende Klage erhoben habe, könne die Klägerin nicht an ihre Stelle treten. Somit sind nach Auffassung des EUIPO die in den Art. 174 bis 176 der Verfahrensordnung festgelegten Voraussetzungen nicht erfüllt. Zum anderen bringt das EUIPO in Bezug auf die materiellen Voraussetzungen vor, dass durch kein Beweismittel belegt sei, dass die Übertragung des Eigentums an der angegriffenen Marke in das Register der Unionsmarken eingetragen worden sei. Im Gegenteil räume die Klägerin selbst ein, dass die fragliche Marke noch immer auf den Namen der ursprünglichen Inhaberin eingetragen sei und dass diese Information mit dem Stand des Registers der Unionsmarken vom 18. November 2023 übereinstimme.

19      Die Klägerin tritt dem Vorbringen des EUIPO entgegen.

20      Erstens habe sie am 5. Januar 2024 beim EUIPO einen Antrag gestellt, um im Register der Unionsmarken den Namen der ursprünglichen Inhaberin der angegriffenen Marke durch ihren eigenen zu ersetzen.

21      Zweitens macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, im notariellen Spaltungs- und Übernahmevertrag vom 6. Juli 2023 sei ausdrücklich vorgesehen gewesen, dass sie die Stellung einer Verfahrenspartei erlangen werde, um den Schutz aller ihr übertragenen Rechte, einschließlich der Rechte an der angegriffenen Marke, sicherzustellen. Hätte nämlich die ursprüngliche Inhaberin der angegriffenen Marke vor dem Gericht eine Klage gegen die angefochtene Entscheidung erhoben, hätte sie gegen den Spaltungs- und Übernahmevertrag verstoßen, da sie nach diesem Vertrag keine Rechte an dieser Marke mehr habe. Folglich sei die ursprüngliche Inhaberin der angegriffenen Marke nicht mehr nach Art. 72 Abs. 4 der Verordnung 2017/1001 beschwert und habe keinen Grund mehr gehabt, beim Gericht Klage zu erheben, nachdem ihr Eigentum an der Marke auf die Klägerin übertragen worden sei. Träfe die Auslegung des EUIPO zu, wonach es Sache der ursprünglichen Inhaberin der angegriffenen Marke gewesen sei, die vorliegende Klage zu erheben, wären folglich weder die Klägerin noch diese ursprüngliche Inhaberin im Rahmen des vorliegenden Verfahrens klagebefugt gewesen. Vielmehr sei infolge der Übertragung des Eigentums die Klägerin beschwert, was in laufenden Verwaltungs- und Gerichtsverfahren zu berücksichtigen sei, so dass Art. 72 Abs. 4 in seiner Auslegung durch das EUIPO vorliegend nicht einschlägig sei. Allein die Tatsache, dass ihre Rechtsstellung nach der Eigentumsübertragung beeinträchtigt sei, sollte ihr die Stellung einer Verfahrensbeteiligten verschaffen.

22      Drittens trägt die Klägerin vor, dass der Kontext der Rechtssache, in der der Beschluss vom 16. Januar 2020, Hemp Foods Australia/EUIPO – Cabrejos (Sativa) (T‑128/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:3) ergangen sei, sich von dem vorliegenden Fall unterscheide, da die Klägerin in jener Rechtssache ihre Stellung als Verfahrenspartei nicht durch einen privatrechtlichen Vertrag erlangt habe.

23      Viertens ist die Klägerin der Ansicht, dass auch Art. 20 Abs. 11 der Verordnung 2017/1001 ihrer Klagebefugnis nicht entgegenstehe, da sich der Wortlaut dieser Bestimmung ausdrücklich auf „Rechte aus der Eintragung der Unionsmarke“ beziehe. Vorliegend werde aber nicht ein „Recht aus der Eintragung der Unionsmarke“ geltend gemacht, sondern ein durch einen zivilrechtlichen Vertrag erworbenes Recht. Auch stelle die Notwendigkeit, die Übertragung des Eigentums an der angegriffenen Marke in das Register der Unionsmarken einzutragen, ein bloßes Formerfordernis dar, da die Rechtsstellung der Klägerin durch den Übernahmevertrag unstreitig geändert worden sei. Daher sei die Notwendigkeit, das EUIPO und die Öffentlichkeit über die fragliche Änderung der Inhaberschaft zu informieren, nicht maßgeblich. Um nicht das System des gerichtlichen Rechtsschutzes auszuhöhlen und ihr das Klagerecht zu nehmen, gebiete der vorliegende Sachverhalt schließlich zumindest eine analoge Anwendung von Art. 20 Abs. 12 der Verordnung 2017/1001 und von Art. 174 der Verfahrensordnung in dem Sinne, dass auch eine betroffene Partei, die ein ausschließliches Recht zur Erhebung einer Klage erworben habe, klagebefugt sei.

24      Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Klage auf die Situation abzustellen ist, die zum Zeitpunkt der Klageerhebung bestanden hat (Urteil vom 27. November 1984, Bensider u. a./Kommission, 50/84, EU:C:1984:365, Rn. 8, und Beschluss vom 6. Juli 2017, Yanukovych/Rat, C‑505/16 P, EU:C:2017:525, Rn. 53).

25      Zudem steht nach Art. 72 Abs. 4 der Verordnung 2017/1001 die Klage gegen eine Entscheidung einer Beschwerdekammer den an dem Verfahren vor der Beschwerdekammer Beteiligten zu, soweit sie durch deren Entscheidung beschwert sind.

26      Schließlich ist in Übereinstimmung mit dem EUIPO festzustellen, dass sich aus Art. 20 Abs. 11 der Verordnung 2017/1001 ergibt, dass ein neuer Inhaber einer Marke seine Rechte aus dieser Marke erst dann geltend machen kann, wenn der Inhaberwechsel in das Register der Unionsmarken eingetragen ist. Des Weiteren muss das EUIPO im Rahmen der Anwendung von Art. 20 der Verordnung 2017/1001 insbesondere deren Art. 27 Abs. 1 berücksichtigen, wonach Übertragungen von Unionsmarken gegenüber Dritten grundsätzlich erst Wirkung haben, wenn sie in das Markenregister der Europäischen Union eingetragen worden sind, woraus im Übrigen folgt, dass eine solche Eintragung keine Rückwirkung entfaltet (Urteil vom 22. September 2021, Marina Yachting Brand Management/EUIPO – Industries Sportswear [MARINA YACHTING], T‑169/20, EU:T:2021:609, Rn. 64). Die Eintragung der Übertragung in das Register der Unionsmarken gemäß Art. 111 Abs. 3 Buchst. g der Verordnung 2017/1001 ist daher unerlässlich. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass vor Erhebung der vorliegenden Klage weder die Klägerin noch die ursprüngliche Inhaberin der angegriffenen Marke einen Antrag auf Eintragung der Übertragung des Eigentums an dieser Marke in das Register der Unionsmarken gestellt haben.

27      Schließlich kann, wenn der Inhaber einer Unionsmarke wie vorliegend nach der Entscheidung der Beschwerdekammer, aber vor der Anrufung des Gerichts wechselt, der neue Markeninhaber beim Gericht klagebefugt sein, ohne einen Ersetzungsantrag stellen zu müssen, und ist als Verfahrenspartei zuzulassen, sobald er vor dem EUIPO nachgewiesen hat, dass er Inhaber dieser Marke ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Juni 2005, Canali Ireland/HABM – Canal Jean [CANAL JEAN CO. NEW YORK], T‑301/03, EU:T:2005:254, Rn. 19 und 20, sowie vom 21. April 2010, Peek & Cloppenburg und van Graaf/HABM – Queen Sirikit Institute of Sericulture [Thai Silk], T‑361/08, EU:T:2010:152, Rn. 31).

28      Am 21. August 2023, als die Klägerin die vorliegende Klage erhoben hat, war der Inhaberwechsel der angegriffenen Marke nicht in das Register der Unionsmarken eingetragen und kein entsprechender Antrag beim EUIPO anhängig. Daraus folgt, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Erhebung der vorliegenden Klage nicht Beteiligte am Verfahren vor dem EUIPO im Sinne von Art. 72 Abs. 4 der Verordnung 2017/1001 in seiner Auslegung durch die oben in Rn. 27 angeführte Rechtsprechung geworden war.

29      Folglich war es Sache der ursprünglichen Inhaberin, die vorliegende Klage zu erheben und sich nach den Formvorschriften der Art. 174 bis 176 der Verfahrensordnung durch die Klägerin ersetzen zu lassen, sobald die Änderung der Inhaberschaft der angegriffenen Marke im Register der Unionsmarken eingetragen war.

30      Dieses Ergebnis wird durch das Vorbringen der Klägerin nicht in Frage gestellt.

31      Erstens kann der Umstand, dass der Antrag auf Änderung des Inhabers der angegriffenen Marke am 5. Januar 2024 gestellt wurde, das Fehlen eines solchen Antrags vor dem Zeitpunkt der Erhebung der vorliegenden Klage, d. h. dem 21. August 2023, nicht heilen.

32      Zweitens können, wie oben in Rn. 26 ausgeführt, der Übertragung des Eigentums an einer Unionsmarke und die sich aus diesem Rechtsübergang ergebenden Rechte Dritten grundsätzlich erst nach der Eintragung der Änderung der Inhaberschaft im Register der Unionsmarken entgegengehalten werden. Zwar steht es den Parteien frei, in ihrem Übernahmevertrag die von ihnen gewünschten Bedingungen festzulegen, doch müssen sie die insoweit einschlägigen Bestimmungen einhalten, insbesondere Art. 20 Abs. 11, Art. 27 Abs. 1 und Art. 111 Abs. 3 Buchst. g der Verordnung 2017/1001.

33      Drittens hat die Klägerin ein fehlerhaftes Verständnis von Art. 20 Abs. 11 der Verordnung 2017/1001, da die Rechte an der angegriffenen Marke, selbst wenn die Klägerin sie vertraglich erworben hat, infolge der Eintragung der angegriffenen Marke entstanden sind und es, wie bereits ausgeführt, unerlässlich ist, diesen neuen Erwerb im Register der Unionsmarken einzutragen, damit sie sich darauf berufen kann. Die vom EUIPO angeführte Rechtsprechung ist daher für die Entscheidung der vorliegenden Rechtssache einschlägig.

34      Viertens folgt daraus, dass Art. 20 Abs. 12 der Verordnung 2017/1001 nicht analog angewandt werden kann, da, wie im Beschluss vom 16. Januar 2020, Hemp Foods Australia/EUIPO – Cabrejos (Sativa), (T‑128/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:3, Rn. 28) festgestellt wurde, diese Bestimmung nur für Fristen gilt, die beim EUIPO in dem Fall einzuhalten sind, dass bei ihm ein Antrag auf Änderung des Markeninhabers anhängig ist. Gleiches gilt für Art. 174 der Verfahrensordnung, denn die ursprüngliche Inhaberin der angegriffenen Marke muss, um ersetzt werden zu können, Partei des Verfahrens sein. Im vorliegenden Fall ist die ursprüngliche Inhaberin jedoch nicht Partei des Verfahrens.

35      Folglich ist der vom EUIPO erhobenen Einrede der Unzulässigkeit stattzugeben und die Klage insgesamt als unzulässig abzuweisen.

 Kosten

36      Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Streithelferin die Kosten aufzuerlegen.

37      Zum Antrag der Streithelferin, der Klägerin die Kosten des Nichtigkeitsverfahrens und des Beschwerdeverfahrens vor dem EUIPO aufzuerlegen, genügt jedoch die Feststellung, dass angesichts der Abweisung der vorliegenden Klage weiterhin der verfügende Teil der angefochtenen Entscheidung für die im Verwaltungsverfahren entstandenen Kosten maßgeblich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juli 2021, Cole Haan/EUIPO – Samsøe & Samsøe Holding [Ø], T‑399/20, EU:T:2021:442, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Beschluss vom 23. August 2023, Nienaber/EUIPO – St. Hippolyt Mühle Ebert [BoneKare], T‑609/22, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:478, Rn. 77).

38      Da das EUIPO die Verurteilung der Klägerin zur Tragung der Kosten nur für den Fall beantragt hat, dass eine mündliche Verhandlung anberaumt wird, ist zu entscheiden, dass es seine eigenen Kosten trägt.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

beschlossen:

1.      Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.      Die Heraeus Electronics GmbH & Co. KG trägt neben ihren eigenen Kosten vor dem Gericht die Kosten der Welco spol. s r. o.

3.      Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) trägt seine eigenen Kosten.

Luxemburg, den 9. April 2024

Der Kanzler

 

Die Präsidentin

V. Di Bucci

 

M. J. Costeira


*      Verfahrenssprache: Deutsch.