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Klage, eingereicht am 15. Dezember 2011 - Crown Equipment (Suzhou) und Crown Gabelstapler/Rat

(Rechtssache T-643/11)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Crown Equipment (Suzhou) Co. Ltd (Suzhou, China) und Crown Gabelstapler GmbH & Co. KG (Roding, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte K. Neuhaus, H. Freund und B. Ecker)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die Klage für zulässig zu erklären;

die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1008/20112 des Rates für nichtig zu erklären, soweit sie die Klägerinnen betrifft;

dem Beklagten seine eigenen Kosten und die Kosten der Klägerinnen aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen drei Klagegründe geltend.

Erster Klagegrund: Verletzung der Verteidigungsrechte der Klägerinnen, da der Beklagte Teile des Vortrags der Klägerinnen ausdrücklich ignoriert habe.

Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 11 Abs. 2 und Art. 3 Abs. 2, 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates, da die Feststellungen des Beklagten zur Schädigung und zur Schadensursache auf mehreren Tatsachenirrtümern beruht hätten. Die Feststellungen des Beklagten hätten auf Tatsachen beruht, die den in der angefochtenen Verordnung genannten Tatsachen folgendermaßen widersprächen:

erstens im Hinblick auf die relative Entwicklung der Schadensindikatoren Produktions- und Verkaufsmenge gegenüber dem Unionsverbrauch,

zweitens im Hinblick auf die Entwicklung der Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union und

drittens im Hinblick auf die Entwicklung der Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union.

Dritter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 11 Abs. 2 und Art. 3 Abs. 2, 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates oder gegen Art. 296 Abs. 2 AEUV, da die Feststellungen des Beklagten zur Schädigung und zur Schadensursache auf offensichtlichen Beurteilungsfehlern beruht hätten oder der Beklagte keine hinreichende Begründung gegeben habe. Der Beklagte habe offensichtliche Beurteilungsfehler begangen,

erstens, als er die Schadensindikatoren abstrakt statt im Verhältnis zur Nachfrageentwicklung bewertet habe, und

zweitens, als er sich implizit auf die Marktanteile als den wesentlichen Indikator für einen Kausalzusammenhang gestützt habe, obwohl die Marktanteile keinen klaren Trend zeigten und sich entgegengesetzt zu den anderen Schadensindikatoren entwickelt hätten, die der Rat als wichtig bezeichnet habe.

Jedenfalls habe der Beklagte einen Verfahrensfehler begangen, da die angefochtene Verordnung keine Erläuterungen zur offensichtlichen Auswirkung des Nachfragerückgangs auf den Schaden enthalte, der beim Wirtschaftszweig der Union entstanden sein solle.

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1 - Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1008/2011 des Rates vom 10. Oktober 2011 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren manueller Palettenhubwagen und wesentlicher Teile davon mit Ursprung in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf aus Thailand versandte Einfuhren manueller Palettenhubwagen und wesentlicher Teile davon, ob als Ursprungserzeugnis Thailands angemeldet oder nicht, im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 (ABl. L 268, S. 1).

2 - Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 343, S. 51).