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Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 2014 – Crown Equipment (Suzhou) und Crown Gabelstapler/Rat

(Rechtssache T-643/11)1

(Dumping – Einfuhren manueller Palettenhubwagen und wesentlicher Teile davon mit Ursprung in China – Überprüfung – Art. 11 Abs. 2 der Verordnung [EG] Nr. 1225/2009 – Verteidigungsrechte – Tatsachenfehler – Offensichtlicher Ermessensfehler – Begründungspflicht)

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerinnen: Crown Equipment (Suzhou) Co. Ltd (Suzhou, China) und Crown Gabelstapler GmbH & Co. KG (Roding, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte K. Neuhaus, H.-J. Freund und B. Ecker)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: J.–P. Hix, zunächst im Beistand der Rechtsanwälte G. Berrisch und A. Polcyn, dann im Beistand der Rechtsanwälte A. Polcyn und D. Geradin)

Streithelferin zur Unterstützung des Beklagten: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J.-F. Brakeland, M. França und A. Stobiecka Kuik)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1008/2011 des Rates vom 10. Oktober 2011 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren manueller Palettenhubwagen und wesentlicher Teile davon mit Ursprung in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf aus Thailand versandte Einfuhren manueller Palettenhubwagen und wesentlicher Teile davon, ob als Ursprungserzeugnis Thailands angemeldet oder nicht, im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 (ABl. L 268, S. 1), soweit diese Verordnung die Klägerinnen betrifft

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Crown Equipment (Suzhou) Co. Ltd und die Crown Gabelstapler GmbH & Co. KG tragen neben ihren eigenen Kosten vier Fünftel der Kosten des Rates der Europäischen Union.

Der Rat trägt ein Fünftel seiner eigenen Kosten.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten.

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1     ABl. C 49 vom 18.2.2012.