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Vorabentscheidungsersuchen des Sofiyski rayonen sad (Bulgarien), eingereicht am 15. März 2021 – Profi Credit Bulgaria EOOD/ T.I.T.

(Rechtssache C-170/21)

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Vorlegendes Gericht

Sofiyski rayonen sad

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Profi Credit Bulgaria EOOD

Beklagter: T.I.T.

Vorlagefragen

Ist Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG1 dahin auszulegen, dass das Gericht verpflichtet ist, in Verfahren, an denen der Schuldner bis zum Erlass einer gerichtlichen Zahlungsanordnung nicht beteiligt ist, von Amts wegen die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel zu prüfen und diese bei Verdacht der Missbräuchlichkeit unangewendet zu lassen?

Falls die erste Frage bejaht wird: Ist das nationale Gericht verpflichtet, den Erlass einer gerichtlichen Entscheidung, mit der eine Zahlung angeordnet wird, ganz abzulehnen, wenn ein Teil des Anspruchs auf einer missbräuchlichen Vertragsklausel basiert, die die Höhe des geltend gemachten Anspruchs mitbildet?

Falls die erste Frage bejaht und die zweite verneint wird: Ist das nationale Gericht verpflichtet, den Erlass einer gerichtlichen Entscheidung, mit der eine Zahlung angeordnet wird, in Bezug auf denjenigen Teil des Anspruchs abzulehnen, der auf der missbräuchlichen Klausel basiert?

Falls die dritte Frage bejaht wird: Ist das Gericht verpflichtet – und wenn ja, unter welchen Bedingungen –, die Folgen des missbräuchlichen Charakters einer Klausel von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn Informationen über eine darauf beruhende Zahlung vorliegen, u. a., indem es diese Zahlung mit anderen, ausstehenden Schulden aus dem Vertrag verrechnet?

Falls die vierte Frage bejaht wird: Ist das nationale Gericht an die Weisungen einer höheren Instanz gebunden, die nach nationalem Recht für die überprüfte Instanz verpflichtend sind, wenn sie die Folgen des missbräuchlichen Charakters einer Klausel nicht berücksichtigen?

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1     Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29)