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Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Köln (Deutschland) eingereicht am 19. März 2021 - EF gegen Deutsche Lufthansa AG

(Rechtssache C-172/21)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Landgericht Köln

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: EF

Beklagte: Deutsche Lufthansa AG

Vorlagefragen:

Handelt es sich bei einem gegenüber dem Normaltarif vergünstigten Firmentarif (hier 152,00 Euro statt 169,00 Euro), der auf einer Rahmenvereinbarung zwischen einem Luftfahrtunternehmen und einem anderen Unternehmen beruht und der nur für Mitarbeiter des betreffenden Unternehmens für Geschäftsreisen buchbar ist, um einen reduzierten Tarif im Sinne des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 261/20041 , der für die Öffentlichkeit nicht unmittelbar oder mittelbar verfügbar ist?

Sofern Frage 1 bejaht wird: Handelt es sich bei einem solchen Firmentarif auch nicht um ein Kundenbindungsprogramm oder anderes Werbeprogramm von einem Luftfahrtunternehmen oder Reiseunternehmen im Sinne des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung Nr. 261/2004?

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1 Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. 2004, L 46, S. 1).