Language of document : ECLI:EU:C:2021:467

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFS

31. Mai 2021(*)

„Streichung“

In der Rechtssache C‑172/21

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Landgericht Köln (Deutschland) mit Entscheidung vom 15. März 2021, beim Gerichtshof eingegangen am 19. März 2021, in dem Verfahren

EF

gegen

Deutsche Lufthansa AG

erlässt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS

nach Anhörung des Generalanwalts A. Rantos

folgenden

Beschluss

1        Mit Beschluss vom 5. Mai 2021, der am 21. Mai 2021 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat das Landgericht Köln (Deutschland) dem Gerichtshof mitgeteilt, dass es sein Vorabentscheidungsersuchen zurücknehme.

2        Unter diesen Umständen ist gemäß Art. 100 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs die Streichung der vorliegenden Rechtssache im Register des Gerichtshofs anzuordnen.

3        Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofs beschlossen:

Die Rechtssache C172/21 wird im Register des Gerichtshofs gestrichen.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Deutsch.