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Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado Mercantil nº 7 de Barcelona (Spanien), eingereicht am 11. März 2021 – AD u. a. /PACCAR Inc, DAF TRUCKS NV und DAF Trucks Deutschland GmbH

(Rechtssache C-163/21)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Juzgado Mercantil nº 7 de Barcelona

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: AD u. a.

Beklagte: PACCAR Inc, DAF TRUCKS NV und DAF Trucks Deutschland GmbH

Vorlagefrage

Ist Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2014/104/UE des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union1 dahin auszulegen, dass die Offenlegung von relevanten Beweismitteln sich ausschließlich auf Dokumente bezieht, die sich in der Verfügungsgewalt des Beklagten oder eines Dritten befinden und bereits existieren, oder umfasst Art. 5 Abs. 1 stattdessen auch die Möglichkeit, dass Dokumente offengelegt werden müssen, die derjenige, gegen den sich der Auskunftsantrag richtet, neu erstellen muss, indem er Informationen, Kenntnisse oder Daten, die sich in seinem Besitz befinden, zusammenstellt oder klassifiziert?

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1 ABl. 2014, L 349, S. 1