Language of document : ECLI:EU:C:2021:511

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFS

14. Juni 2021(*)

„Streichung“

In der Rechtssache C-173/21

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Landgericht Köln (Deutschland) mit Entscheidung vom 15. Februar 2021, beim Gerichtshof eingegangen am 22. März 2021, in dem Verfahren

Deutsche Lufthansa AG

gegen

GE


erlässt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS

nach Anhörung des Ersten Generalanwalts M. Szpunar

folgenden

Beschluss

1        Mit Schreiben vom 26. März 2021 hat die Kanzlei des Gerichtshofs dem vorlegenden Gericht das Urteil vom 23. März 2021, Airhelp (C‑28/20, EU:C:2021:226), übermittelt und um Mitteilung gebeten, ob es im Licht dieses Urteils sein Vorabentscheidungsersuchen aufrechterhalten möchte.

2        Am 1. Juni 2021 hat das Landgericht Köln (Deutschland) dem Gerichtshof über e‑Curia mitgeteilt, dass es sein Vorabentscheidungsersuchen nicht aufrechterhalten möchte.

3        Unter diesen Umständen ist gemäß Art. 100 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs die Streichung der vorliegenden Rechtssache im Register des Gerichtshofs anzuordnen.

4        Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofs beschlossen:

Die Rechtssache C-173/21 wird im Register des Gerichtshofs gestrichen.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Deutsch.