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Klage, eingereicht am 28. Februar 2017 – Scor/Kommission

(Rechtssache T-135/17)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Scor SE (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Baverez, N. Autet, M. Béas und G. Marson)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Ziffer „(i) unbegrenzte Bürgschaft, die der Caisse Centrale de Réassurance (CCR) für ihre Tätigkeit der Rückversicherung der Risiken von Naturkatastrophen in Frankreich gewährt wird“ der Entscheidung Staatliche Beihilfe SA.37649 (2013/CP); SA.45860 (2016/PN); SA.45860 (2016/PN) – Frankreich vom 26. September 2016, C(2016) 5995 final für nichtig zu erklären;

der Kommission gemäß Art. 134 der Verfahrensordnung des Gerichts sämtliche Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend.

Die angefochtene Entscheidung sei hinsichtlich der Beurteilung der Vereinbarkeit der der Caisse Centrale de Réassurance gewährten Bürgschaft auf eine falsche Rechtsgrundlage gestützt.

Die angefochtene Entscheidung weise mehrere Begründungsmängel auf.

Verstoß gegen Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV. Dieser Klagegrund gliedert sich in zwei Teile:

erster Teil: Rechtsfehler in Bezug auf die Anwendung der Verhältnismäßigkeitskontrolle;

zweiter Teil: Unverhältnismäßigkeit der Bürgschaft.

Verstoß gegen die Verfahrensrechte der Klägerin.

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