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Klage, eingereicht am 2. März 2017 – Hércules Club de Fútbol/Kommission

(Rechtssache T-134/17)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Kläger: Hércules Club de Fútbol, SAD (Alicante, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt S. Rating und Rechtsanwältin Y. Martínez Mata)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Beschluss C(2017) 736 endg. der Europäischen Kommission vom 2. Februar 2017 in der Sache GESTDEM 2016/6034 bis 2016/6044 für nichtig zu erklären,

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die vorliegende Klage richtet sich gegen die Entscheidung, mit der ein Beschluss über die Verweigerung des Zugangs zu den von dem FC Hércules angeforderten Dokumenten bestätigt wird. Der Antrag auf Zugang war gerichtet auf bestimmte Dokumente in der Akte, auf deren Grundlage der Beschluss C(2016) 4060 endg. vom 4. Juli 2016 über die staatliche Beihilfe SA.36387 (2013/C) (ex 2013/NN) (ex 2013/CP), die Spanien dem Valencia Club de Fútbol Sociedad Anónima Deportiva (Sport-Aktiengesellschaft), dem Hércules Club de Fútbol Sociedad Anónima Deportiva (Sport-Aktiengesellschaft) und dem Elche Club de Fútbol Sociedad Anónima Deportiva (Sport-Aktiengesellschaft) gewährt hat, erlassen wurde.

Zur Stützung der Klage macht der Kläger vier Klagegründe geltend.

Die Kommission sei unzutreffend davon ausgegangen, dass nach Art. 4 Abs. 2 erster und dritter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. 2001, L 145, S. 43) der Zugang zu den angeforderten Dokumenten verweigert werden dürfe.

Die Kommission habe automatisch die in der Gemeinschaftsrechtsprechung anerkannte allgemeine Vermutung der Vertraulichkeit der Verwaltungsverfahren bei staatlichen Beihilfen angewandt. Außerdem habe die Kommission in Bezug auf die Beeinträchtigung geschäftlicher Interessen Dritter zu Unrecht die Rechtsprechung betreffend Unternehmenszusammenschlüsse analog angewandt.

Fehlerhafte Anwendung von Art. 4 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1049/2001

Auch insoweit sei die Rechtsprechung betreffend Unternehmenszusammenschlüsse nicht analog anwendbar. Während in jenen Fällen verständlich sei, dass die Vertraulichkeit der Informationen auch nach der Entscheidung der Kommission gewahrt bleibe, sei dies bei einem einzelnen Darlehen, dessen Konditionen die Kommission für mit dem AEUV unvereinbar halte, nicht der Fall.

Hilfsweise macht der Kläger geltend, dass selbst dann, wenn man annähme, dass die von der Kommission angegebenen Gründe der Vertraulichkeit im vorliegenden Fall vorlägen, doch ein überwiegendes öffentliches Interesse bestehe, das den Zugang zu den angeforderten Dokumenten rechtfertige und darin bestehe, eine angemessene Ausübung der durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannten Verteidigungsrechte zu gewährleisten.

Ebenfalls hilfsweise macht der Kläger einen Verstoß gegen Art. 4 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1049/2001 geltend, da die Kommission jedenfalls verpflichtet sei, zumindest teilweisen Zugang zu den angeforderten Informationen zu gewähren.

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